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Notwehr nach § 32 StGB: Was ist erlaubt?

Notwehr – Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht Gregor Samimi

Notwehr nach § 32 StGB: Was ist erlaubt?

Das junge Ehepaar König hat sich vor einigen Wochen den Traum vom eigenen Heim erfüllt und lebt seither in einem kleinen Häuschen etwas außerhalb der Stadt. In einer späten Sonntagnacht hört das Ehepaar von seinem Schlafzimmer in der ersten Etage aus verdächtig klingende Geräusche in der unteren Etage des Hauses, weshalb Herr König sich nach unten begibt, um die Ursache der Geräusche auszumachen. Unten angekommen erwartet Herrn König ein Bild des Schreckens: Die Haustür wurde aufgebrochen und schnell wird klar, dass sich ein Eindringling im Hause befinden muss. Mit leisen Schritten schleicht Herr König durch das Erdgeschoss um den Einbrecher zu lokalisieren, bleibt hierbei jedoch nicht unentdeckt. Binnen Sekunden zückt der Einbrecher eine Pistole und richtet diese auf den Hausherren.

Abgelenkt von dem plötzlichen Auftreten des Hausherren bemerkt der Eindringlich jedoch nicht, dass auch Frau König mittlerweile das Erdgeschoss erreicht hat. Frau König beobachtet, wie der Eindringling Ihren Ehemann zu erschießen droht, greift völlig geistesgegenwärtig zu einem schweren Kerzenhalter, der sich in unmittelbarerer Nähe befindet und verpasst dem Eindringlich einen heftigen Schlag auf den Hinterkopf. Sofort geht der Eindringling zu Boden und verliert das Bewusstsein. Wenige Minuten später trifft die Polizei am Ort des Geschehens eins und erklärt den Eindringling für tot. Frau König wäre für den Tod des Eindringlings grundsätzlich zur Verantwortung zu ziehen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vorgehabt hatte, ihn zu töten. Aufgrund der Umstände und der dargebotenen Gefahr für das Leben ihres Mannes und aller Vermutung nach auch das eigene Leben, hat sie nicht rechtswidrig gehandelt – ein eindeutiger Fall von Notwehr nach § 32 StGB liegt vor.

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Was ist Notwehr?

In unserer heutigen Gesellschaft, die nach wie vor von täglichen Verbrechen geprägt ist, ist die Bereitschaft zur Zivilcourage leider weitestgehend sehr gering. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass viele Menschen Angst davor haben, sich beim Eingreifen in eine Gefahrensituation selbst strafbar zu machen. Diese Sorge ist im Regelfall jedoch völlig unbegründet, denn für derartige Fälle hat das Gesetz das Notwehrrecht ins Leben gerufen, das bei einem Notstand von jedem Bürger zur bewussten Verteidigung ausgeübt werden darf.

Die Definition des Begriffs „Notwehr“ lässt sie wie folgt erläutern: Wer sich in einer Situation rechtswidrig verhält, in der das eigene Leben oder das Leben einer anderen Person unmittelbar bedroht oder beschädigt wird, darf von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen. In einem solchen Fall wird ein Angriff durch eine Tat abgewehrt oder verhindert, die unter normalen Voraussetzungen als Straftat geahndet werden würde. Die Notwehr ist somit eine Form der Verteidigung, die zwingend erforderlich ist, um das eigene Leben (oder auch das einer anderen Person) zu schützen.

Wichtig ist, dass eine Notsituation gegeben sein muss, die eine Verteidigung rechtfertigt: Ein Angriff muss unmittelbar bevorstehen, gerade stattfinden oder noch nicht abgeschlossen sein. Man unterschiedet hierbei zwischen der sogenannte Schutzwehr, die auch als passive Abwehr eines Angriffs bezeichnet wird, und der Trutzwehr, die für ein aktives Entgegenwirken des bevorstehenden Angriffs steht. Beide Arten werden vor dem Gesetz gleich gewertet. Das Gesetz lässt hierbei auch äußerst einschneidende Delikte bis hin zur Tötung laut § 32 StGB zu. In den §§ 228 und §§ 904 des BGB (Bundesgesetzbuch) finden sich zudem etwas weniger drastische Regelungen zu den Bereichen Notstand und Nothilfe. Es handelt sich bei Notwehrhandlungen, die unter vorgenannten Umständen ausgeführt werden, um keine rechtswidrige Tat. Ein wichtiges Detail ist hierbei jedoch zu berücksichtigen:

Rechtfertigender Notstand gemäß § 34

Um eine Notwehr vor dem Gesetz auch als eine solche betrachten zu können, muss ein rechtfertigender Notstand gemäß § 34 StGB vorliegen. Dieser bezeichnet eine Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre oder Eigentum, die mit Hilfe angemessener Mittel verhindert werden darf, somit berechtigen auch kleinere Delikte wie Beleidigungen oder Diebstahl den Angegriffenen zur Notwehr. Gemeint ist hierbei, dass die Notwehr in einer Form erfolgen muss, die der Gefahr in etwa gleichzustellen ist. Notwehr bei Beleidigung ist somit ebenso möglich wie Notwehr bei körperlichen Übergriffen, muss jedoch in angemessener Form und mit angemessenen Mitteln ausgeübt werden.

In dem zu Beginn des Textes aufgeführten Beispiel, wurde das Leben des Herrn König mit einer Pistole unmittelbar bedroht, weshalb der Schlag auf den Hinterkopf mit einem schweren Kerzenhalter, ein völlig angemessenes Mittel ist. Stellt man sich jedoch vor, der Eindringling wäre völlig unbewaffnet gewesen und hätte sich nach seiner Enttarnung unverzüglich ergeben, so läge zwar noch immer ein verschärfter Hausfriedensbruch vor und die Hauseigentümer hätten das Recht, den Eindringling bis zum Eintreffen der Polizei (ggf. auch gewaltsam) festzuhalten, ein heftiger Schlag auf den Hinterkopf samt Todesfolge wäre jedoch kein angemessenes Notwehrmittel.

Es gilt daher stets abzuwägen, welches Mittel in welcher speziellen Situation als angemessen anzusehen ist. Stehen mehrere Mittel zur Abwehr und Verteidigung zur Verfügung, so ist der sich Verteidigende dazu angehalten, das mildeste Mittel zu wählen. Die Pflicht zu Flüchten oder dem Angreifer auszuweichen, um den Angriff zu beenden, gibt es jedoch nicht. Generell gilt: Recht muss Unrecht nicht weichen!

Sollte es in einem Fall dazu kommen, dass der in Notwehr handelnde Täter die Grenzen, die das Gesetz für eine gerechtfertigte Notwehr gezogen hat, aufgrund von Angst, Verwirrung oder Schrecken überschreiten, wird er dennoch nicht bestraft. In einem solchen Fall spricht man von einem Notwehrexzess: Der in Notwehr handelnde Täter ist aufgrund der völlig unerwarteten Ausnahmesituation, in der er sich befindet und auf die er sich vorab nicht hat vorbereiten oder einstellen können, nicht voll zurechnungsfähig und kann daher für seine Tat auch nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn diese Person aus Wut, Zorn oder Rache handelt. In besonders schwer nachvollziehbaren Fällen muss das Gericht die Situation ggf. genaustens analysieren, um zu einer Entscheidung zu kommen – in aller Regel wird jedoch kein Urteil zu Lasten des in Notwehr Handelnden gesprochen.

Gebotenheit der Notwehrhandlung

Neben den bereits aufgeführten Bedingungen, die eine Notwehr zulässig machen, müssen auch die nachfolgenden Aspekte beachtet werden, bei dessen Missachtung eine Straffreiheit unter Bezugnahme auf das Notwehrecht nicht gegeben ist:

  • Die Gebotenheit einer Notwehrhandlung liegt beispielweise nicht ausdrücklich vor, wenn die Herbeiführung der Notwehrsituation absichtlich stattgefunden hat oder vorsätzlich provoziert worden ist.
  • Außerdem ist der Zustand der angreifenden Person zu berücksichtigen: Handelt es sich beispielsweise um einen Angriff durch ein Kind oder eine geisteskranke oder stark verwirrte Person, die nicht voll schuldzurechnungsfähig ist, so ist eine Notwehr nur sehr eingeschränkt vertretbar.
  • Ähnlich verhält es sich auch bei Konflikten, die sich in Familien oder Partnerschaften abspielen: In derartigen Fällen, sollte dem drohenden Angriff an erster Stelle ausgewichen werden, um Schlimmeres zu verhindern. Dies bedeutet jedoch keinesfalls, das Opfer häuslicher Gewalt diese hinzunehmen haben.

Bei schweren oder wiederholten körperlichen Übergriffen, besonders auf eine schwächere Person, darf ohne Zweifel Gebrauch von dem Notwehrrecht gemacht werden. Zudem bestätigen die Ausnahmen die Regel, was nachstehendes Fallbeispiel verdeutlichen soll:

In einer Angelegenheit, in der mehrere Erstklässler einen erwachsenen Pädagogen geschlagen und bespuckt haben, hat das Oberlandesgericht zu Gunsten des Pädagogen entschieden – und das obwohl sich dieser gegenüber den Kindern zur Wehr gesetzt hatte. Bei dem in Rede stehenden Fall hatte der Pädagoge, der an einer Düsseldorfer Schule als Aushilfskraft angestellt war, in einer Pause gemeinsam mit den Erstklässlern gespielt. Als der Pädagoge das gemeinsame Spielen stoppte und den Ort des Geschehens verlassen wollte, folgten ihm einige Erstklässler und begannen, den Pädagogen zu schlagen und zu bespucken. Auch nach deutlichen verbalen Aufforderungen des Pädagogen, unverzüglich mit dem Bespucken und Schlagen aufzuhören, reagierten die Kinder nicht. Der Pädagoge fühlte sich angegriffen, wusste mit der Lage nicht anders umzugehen und verpasste einem der Kinder eine Ohrfeige, die die Attacken der Kinder schlagartig beendete.

Der Pädagoge wurde daraufhin für den handgreiflichen Übergriff angezeigt: Der Tatbestand der Anzeige lautete Körperverletzung. Sowohl in erster, als auch in zweiter Instanz vor den jeweiligen Gerichten wurde der Pädagoge für schuldig erklärt und zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt. Dies ließ der Pädagoge jedoch nicht auf sich sitzen, legte Revision ein und bekam schließlich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf Recht. Diese entschied zu Gunsten des Pädagogen und ließ verkünden, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Notwehrhandlung gehandelt habe. Die Attacken der Kinder hätten nicht mit Hilfe eines geringeren Mittels wirksam und zeitnah beendet werden können, die Ohrfeige sei somit ein legitimes Mittel gewesen.

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Nothilfe und Notstand gemäß BGB

Wenn die Notwehr eingesetzt wird, um einer anderen Person zur Hilfe zu eilen, die in einer ihr Schaden zufügenden Form angegriffen wird und deutlich anzeigt, dass sie von ihrem Notwehrrecht Gebrauch machen will, so spricht man von Nothilfe. Diese steht unter denselben Bedingungen und Voraussetzungen wie die Notwehr selbst. Wichtig bei der Leistung von Nothilfe ist jedoch, dass das Opfer einen deutlichen Verteidigungswillen anzeigt oder sich bereits zu verteidigen versucht.

Wehrt das Opfer sich nicht, so ist davon auszugehen, dass sie den Angreifer persönlich kennt und/oder sich nicht zur Wehr setzen möchte. In einem solchen Fall sollte von unmittelbarem Eingreifen abgesehen werden. Stattdessen sollte unverzüglich die Polizei alarmiert und der Verlauf des Geschehens beobachtet werden. Gleiches gilt auch dann, wenn die Gefahr unübersichtlich oder von besonderem Ausmaß ist, sodass die direkte Leistung einer Nothilfe den Helfenden und auch das Opfer in eine extrem gefährliche Situation bringen könnte. Generell sollte unmittelbare Nothilfe nur geleistet werden, wenn der Helfer das Gefühl hat, den Angriff abwehren oder unterbinden zu können, ohne dass er selbst oder das Opfer hierbei einem noch größeren Risiko ausgesetzt werden würden.

Bei der Beschädigung oder Zerstörung einer Sache gilt gemäß § 228 BGB, dass diese nicht rechtswidrig ist, wenn die Beschädigung dazu nötig ist, eine bestehende Gefahr von sich selbst oder einem Dritten abzuwenden. In einem solchen Fall ist der Handelnde nicht zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet.

Erlaubte Verteidigungsmittel zur Notwehr

Wie bereits erläutert, hängt das Maß der Verteidigung stark von dem Angriff ab. Bei schwerwiegenden körperlichen Übergriffen, bei denen durchaus körperliche Gewalt als Verteidigungsmethode angewendet werden darf, ist es einigen Menschen dennoch nicht möglich, sich mit bloßen Händen effektiv gegen den Angreifer zur Wehr zu setzen: Man stelle sich vor, ein großer kräftiger Mann attackiert ein junges zierliches Mädchen. Allein aufgrund der dramatisch auseinandergehenden Köperkraft wird es dem jungen Mädchen wohl kaum möglich sein, sich ohne Einsatz von Hilfsmitteln, wirksam gegen ihren Angreifer wehren zu können. Besonders im Winter, wenn die Tage kürzer werden und es bereits in den späten Nachmittagsstunden dunkel und unheimlich auf den Straßen wird, bewegen sich eine Vielzahl der Menschen in unserer Gesellschaft mit einem unguten Gefühl durch die Städte.

Aus Sorge, selbst in eine solche Situation geraten, tragen immer mehr Menschen sogenannte Abwehrmittel bei sich. Hierunter verstehen sich meist Pfeffersprays oder sogenannte Tierabwehrsprays, nicht selten aber auch Taschen- und Klappmesser oder leichtere Elektroschocker. Generell fallen alle diese Abwehrmittel unter das Waffengesetz und dürfen somit nicht ohne Weiteres mit sich geführt werden. Reizgassprays, dessen Aufschrift auf die Abwehr von Tierangriffen hinweisen, fallen jedoch nicht unter dieses Gesetz, sind somit frei verkäuflich und dürfen von Jedermann käuflich erworben werden. Auch das Mitführen eines solchen „Tierabwehrsprays“ ist in Deutschland gestattet, weshalb es bei Übergriffen nicht selten zum Einsatz kommt. Auch ein reguläres Pfefferspray darf als Verteidigungsmittel gegen Tiere und auch Menschen eingesetzt werden, genauso, wie andere Alltagsgegenstände, zu dessen Benutzung kein Waffenschein oder Ähnliches erforderlich ist.

Ausgeurteilte Fallbeispiele

Um zu verdeutlichen, wie einschneidend die Regelungen des Notwehrgesetztes nach § 32 StGB ff. sein können und wie stark der Notfallexzess nach § 34 StGB berücksichtigt werden kann, sollen folgende Fallbeispiele Klarheit schaffen:

Im ersten Fallbeispiel trafen sich zwei Bekannte in der Wohnung, in dem einer der beiden lebte. Gemeinsam konsumierten sie dort eine ganze Menge Alkohol, bis der Gastgeber dem Abend ein Ende machen wollte, und seinen Bekannten zum Gehen aufforderte. Stark alkoholisiert wollte dieser den „Rauswurf“ jedoch nicht hinnehmen und begann auf den Wohnungsinhaber einzuschlagen. Zunächst versuchte der Wohnungsinhaber die Schläge seines Bekannten abzuwehren, da dieser jedoch nicht nachlassen wollte, nahm der Wohnungsinhaber ihn in den Schwitzkasten, um ihn zu beruhigen und ihn von weiteren Schlägen abzuhalten. Nachdem sich der Angreifer zu beruhigen schien, lies der Wohnungsinhaber ihn jedoch nicht aus dem Würgegriff heraus, weil er befürchtete, dass der Angreifer nur so tun würde, als hätte er sich beruhigt, um dann erneut gewalttätig werden zu können. Aufgrund des andauernden Verbleib des Angreifers in der Position des Würgegriffs, wurde dieser so stark gewürgt, dass er schließlich erstickte.

Das Landgericht Kempten kam in dieser Angelegenheit zu dem Entschluss, dass der Wohnungsinhaber zwar aus einer Not heraus gehandelt habe und die Voraussetzungen für eine Notwehrsituation gegeben waren, jedoch verurteilte es den Wohnungsinhaber zu einer Körperverletzung mit Todesfolge, da der Würgegriff länger als nötig aufrechterhalten worden ist und der Angriff bereits vorher hätte abgewendet werden können. Diese Entscheidung hob der BGH (Bundesgerichtshof, höchstes Gericht in Deutschland) auf und forderte eine neue Entscheidung durch das Landgericht.Dies geschah allen voran unter dem Gesichtspunkt, dass der BGH hier eine Putativnotwehr sah, die den Wohnungsinhaber dazu verleitete, nicht von dem Würgegriff abzulassen, da er einen unmittelbaren weiteren Angriff durch seinen Bekannten befürchtete und für realistisch hielt. Unter dem Begriff Putativnotwehr versteht sich eine Situation, in der ein Handelnder irrtümlicherweise davon ausgeht, dass die Voraussetzungen einer Notwehr vorliegen. Daraus resultierende Taten werden, je nach Schwere des Delikts, strafmindernd oder gar straffrei gehandhabt. Im vorliegenden Fall wurde eine Verurteilung nach dem Tatbestand der vorsätzlichen Tötung durch den BGH ausgeschlossen.

Ein anderer Fall, der die Bedeutsamkeit der begründeten Nothilfe anhand eines begangenen Haufriedensbruchs verdeutlicht, ist der Folgende:

In einer Schweinezuchtanlage in Sachsen-Anhalt sollen Gerüchten zur Folge Prozesse durchgeführt worden seien, die gegen den Tierschutz verstoßen, weshalb zwei Mitglieder einer Tierschutzorganisation in die Anlage eindrangen, um Beweise für einen potentiellen Missbrauch der Tiere ausfindig zu machen, und diese sodann zur Anzeige und an die Öffentlichkeit zu bringen. Den beiden Tierschützern gelang es, aufgrund ihres Eindringens, diverse Aufnahmen von Verstößen gegen die Tierschutzverordnung bildlich festzuhalten. Diese legten Sie dem zuständigen Umweltamt vor und erstatteten Strafanzeige.

Es kam wie es kommen musste: Die Zuchtanlage ließ die Tierschützer wegen Hausfriedensbruch anzeigen und der Fall ging vors Gericht. Das zuständige Amtsgericht sprach beide Tierschützer in erster Instanz frei. Hiergegen wehrte sich die Staatsanwaltschaft mit einer Berufung, weshalb die Angelegenheit vor dem Landgericht Magdeburg neu aufgerollt wurde. Dieses stimmte mit der Entscheidung des Amtsgerichts überein und wies die Berufung zurück. Zwar ist der Tatbestand eines Hausfriedenbruchs in diesem Fall zutreffend gewesen, jedoch wurde dieser in Form einer Nothilfe begangen. Eine rechtfertigende Notstandsituation hat vorgelegen und das Eindringen sei notwendig gewesen, um die Angriffe auf die Tiere abwehren zu können. Da Tiere gemäß Tierschutzgesetz (TierSchG) unter strafrechtlichem Schutz stehen und Menschen laut Gesetz für ihr Wohlbefinden verantwortlich sind, haben die Tierschützer nicht rechtswidrig gehandelt und gingen völlig straffrei aus.

Ein weiteres Szenario, das dem Notwehrgesetz unterlegen war, ereignete sich wie folgt:

Nach einem Besuch in einer Diskothek nahm ein alkoholisierter Mann für seinen Nachhauseweg ein Taxi. Seiner Auffassung nach, hatte er mit dem Fahrer des Taxis einen Festpreis für die Strecke vereinbart. Bei Ankunft am gewünschten Ziel des Fahrgastes, wollte der Taxifahrer die Fahrt sodann gemäß Stand des Taxameters abrechnen. Der Fahrgast weigerte sich jedoch, diesen Preis zu zahlen, gab dem Taxifahrer stattdessen nur den aus seiner Sicht vereinbarten Anteil und flüchtete. Der Taxisfahrer, der weiterhin auf die Zahlung des vollen Fahrpreises bestand, folgte dem Fahrgast und hielt ihn fest.

Es kam zu körperlichen Übergriffen seitens des Fahrgastes, die Verletzungen beim Taxifahrer auslösten. Das zuständige Amtsgericht Grevenbroich sprach dem Taxifahrer das Recht auf Festnahme des nicht zahlenden Fahrgasts zu und begründete dieses mit Notwehr. Die notwendigen Voraussetzungen seien eindeutig erfüllt gewesen und die Festnahme ein angemessenes Notwehrmittel. Der Fahrgast hingegen wehrte sich in einer rechtswidrigen Art und Weise gegen den Festnahmeversuch und wurde wegen Körperverletzung angeklagt.

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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