Ist Fahrerflucht ein Kavaliersdelikt oder ist sie ein schwerer Verstoß?

Key Takeaways

  • Fahrerflucht bezeichnet das unerlaubte Verlassen des Unfallortes und ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat nach § 142 StGB.
  • Unfallverursacher müssen ihre Personalien bereitstellen; bei schwerwiegenden Schäden drohen Geld- oder Freiheitsstrafen sowie Führerscheinentzug.
  • Die Verjährungsfrist für Fahrerflucht beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Verlassens des Unfallorts.
  • Selbstanzeige ist innerhalb von 24 Stunden möglich, aber nur für Bagatellschäden im ruhenden Verkehr.
  • Opfer von Fahrerflucht sollten Zeugen suchen und die Polizei informieren, um die eigenen Versicherungsansprüche zu sichern.

Wer frühmorgens zum Discounter fährt, wird feststellen, dass die PKWs vorsorglich weit auseinander parken. Erst mit der Zeit füllen sich die Lücken. Und wenn dann die Wagen eng nebeneinanderstehen, dann kommt es leider auch mal zur Parkrempelei.

Video: Vorwurf der Fahrerflucht? Bagatellschaden, Entzug und Fahrerlaubnis, Fahrverbot und Regress

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Mal ist es der volle Einkaufswagen, der gegen die Tür des Nebenwagens rollt, mal wird der Kotflügel beim Ausparken erwischt oder es passiert Schlimmeres. Im ersten Moment wird der Unfallverursacher selbst geschockt sein, vielleicht bekommt er sogar aus Angst vor Strafe Panik, aber wenn er daraufhin einfach wegfährt, kann er sich auf solche Gefühle nicht berufen. Denn wer als Schadensverursacher einfach einsteigt und den Parkplatz verlässt, begeht Fahrerflucht und Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt. Wer nicht wartet, bis der geschädigte Fahrzeugbesitzer kommt, begeht nach § 142 StGB eine Straftat. Wenn das Warten zu lange dauert, ist es erlaubt, einen Zettel mit den persönlichen Daten an die Windschutzscheibe zu heften. Danach muss allerdings zeitnah die Polizei informiert werden.

Bei oben genanntem Beispiel handelt es sich in den meisten Fällen noch um Bagatellschäden. Doch diese werden strafrechtlich ebenso behandelt wie die Fahrerflucht im fließenden Verkehr.

Bei unerlaubtem Entfernen nach Unfällen, im ruhenden sowie im fließenden Verkehr, handelt es sich um Fahrerflucht (Unfallflucht). Für beide Fälle gilt nach § 142 StGB: Fahrerflucht begeht derjenige, der als Unfallverursacher nach einem Unfall im Straßenverkehr den Unfallort verlässt, bevor die Daten zu seiner Person, zu seinem Fahrzeug oder zum Unfallhergang von einem Dritten aufgenommen wurden.

Fahrerflucht ist somit das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Und Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein schwerer Verstoß.

Mit welchen Strafen muss bei Fahrerflucht gerechnet werden?

Wer Fahrerflucht begeht, hat nach § 142 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu rechnen. Welches Urteil im Einzelnen gesprochen wird, richtet sich nach der Schwere des verursachten Schadens und der möglichen Unfallfolgen. Insbesondere, wenn jemand trotz Personenschaden Unfallflucht begeht. Diejenige Person macht sich allein schon dadurch strafbar, dass sie nicht Erste Hilfe geleistet hat.

Zu der Geldstrafe und Freiheitsstrafe werden als Nebenstrafen Fahrverbote oder Entziehung der Fahrerlaubnis verhängt:

  • Bei einem Schaden unter 600 Euro wird das Strafverfahren gegebenenfalls gegen eine geringe Geldstrafe eingestellt.
  • Bei einem Schaden von 600 Euro – 1.300 Euro droht eine Geldstrafe sowie ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten. Außerdem sind zwei Punkte im Flensburger Zentralregister fällig.
  • Bei einem Schaden über 1.300 Euro droht, neben der Geldstrafe und den drei Punkten in Flensburg, der Entzug der Fahrerlaubnis.
  • Entfernt sich ein Unfallverursacher im fließenden Verkehr vom Unfallort, kann das bei:Personenschaden, als fahrlässige Körperverletzung mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden (§ 229 StGB). Zudem sind drei Punkte in Flensburg fällig sowie ein Fahrverbot für maximal drei Monate oder der Entzug der Fahrerlaubnis (nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB).Personenschaden mit Todesfolge, als fahrlässige Tötung mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden (§222 StGB). Zudem sind drei Punkte in Flensburg fällig sowie der Entzug der Fahrerlaubnis(§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB).

Fahrerflucht in der Probezeit:

In der Probezeit gilt Fahrerflucht als A-Verstoß. Darunter ist ein schwerwiegender Verstoß zu verstehen, der strafrechtlich verfolgt wird. Die reguläre Probezeit für den Führerschein-Neuling dauert zwei Jahre. Begeht er während dieser Zeit Fahrerflucht, wird neben dem Strafmaß gemäß § 142 StGB, die Probezeit um zwei Monate verlängert. Zudem kann ein Aufbauseminar angeordnet werden.

Wann beginnt die Verjährungsfrist bei Fahrerflucht und wie lange dauert sie?

Die Verjährungsfrist liegt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB bei fünf Jahren, ungeachtet der Schwere des Verstoßes. Sie beginnt in dem Moment, in dem der Verursacher den Unfallort verlässt. Fünf Jahre sind eine lange Zeit. Und entsprechend groß ist das Risiko, dass die Fahrerflucht noch aufgeklärt werden kann.

Gibt es bei Fahrerflucht die Möglichkeit einer Strafmilderung?

Strafmilderung ist nur in Fällen des ruhenden Verkehrs möglich, beispielsweise beim Einparken. Und auch nur, wenn ein Sachschaden unter 1.300 Euro entstanden ist. Allerdings muss der Unfallflüchtige sich innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei melden.

Haben die Ermittlungen bereits angefangen und wurde die Identität des Unfallverursachers bereits durch Zeugenaussagen festgestellt, ist die 24-Stunden-Frist hinfällig.

Grundsätzlich ausgeschlossen ist die nachträgliche Milderung, wenn es sich bei der Fahrerflucht um einen Unfall mit Personenschaden handelt.

Zahlt die Versicherung bei Fahrerflucht?

Wird der Unfallflüchtige rechtskräftig verurteilt, übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung erst einmal die Schäden am gegnerischen Fahrzeug. Sie wird sich aber einen Teil der Unfallkosten vom Verursacher zurückholen (bis maximal 5.000 Euro). Der Unfallverursacher muss seine eigenen Kosten selbst tragen. Auch die Vollkasko-Versicherung wird nicht zahlen, denn sie ist bei Fahrerflucht (schwerwiegender Verstoß) nicht eintrittspflichtig. Die Versicherung könnte sogar den Vertrag kündigen.

Wird die Fahrerflucht im Führungszeugnis erwähnt?

Da Fahrerflucht eine Straftat ist, kann sie nach §32 Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) im polizeilichen Führungszeugnis eingetragen werden, bei:

  • einer registrierten Vorstrafe
  • einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder
  • einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten

Wie sollte sich der Unfallverursacher verhalten, damit es nicht zu einer Anzeige wegen Fahrerflucht kommt?

Das kommt natürlich ganz auf den jeweiligen Schadensfall an. Bei Bagatellschäden und auch wenn im Vorfeld kein sichtbarer Schaden entstanden ist, sollte man mindestens 15 Minuten am Unfallort auf den Geschädigten warten. Wenn lange genug gewartet wurde, aber die Person nicht erscheint, ist der Unfallverursacher gemäß § 142 Abs. 3 StGB dazu verpflichtet, bei der nahe gelegenen Polizei-Dienststelle die eigenen Personalien, das Kfz-Kennzeichen und den Kfz-Standort bekannt zu geben.
Bei Unfällen mit Personenschaden sollte laut dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) mindestens eine Stunde gewartet werden.

Es gibt eine Möglichkeit, den Straftatbestand der Fahrerflucht durch Selbstanzeige zu umgehen

Gemäß § 142 Abs. 4 StGB kann der Unfallflüchtige noch innerhalb von 24 Stunden seine Personalien bei der Polizei-Dienststelle oder dem Unfallopfer bekannt geben. Diese Möglichkeit besteht lediglich bei einem Sachschaden bis maximal 1.300 Euro. Zudem darf er nur im ruhenden Verkehr verursacht worden sein. Was im Normalfall beim Ein- oder Ausparken geschieht. Hatte der Geschädigte allerdings schon Anzeige erstattet oder wurde das Kfz-Zeichen durch Zeugenaussagen herausgefunden und haben die Ermittlungen bereits angefangen, ist die 24-Stunden-Frist abgelaufen.

Richtiges Verhalten bei begangener Unfallflucht

  • Sich prinzipiell auf das Schweigerecht berufen. Auch keine Aussage gegenüber der Polizei machen, denn mit einer unüberlegten Aussage kann man sich selbst belasten. Deshalb auch nicht sofort den Fragebogen zum Unfallhergang ausfüllen.
  • Einen Anwalt um Rat fragen, unbedingt einen Fachanwalt für Verkehrsrecht nehmen.
  • Mit dem Anwalt abstimmen, ob und wann und wie die eigene Versicherung informiert wird.

Was aber, wenn man Opfer einer Unfallflucht ist?

Wurde einem der Wagen auf dem Parkplatz beschädigt, sollte als erstes nach Augenzeugen gefragt werden. Es müssen aber Augenzeugen sein, die den Tathergang auch wirklich beobachtet haben. Nach dem dann folgenden Anruf bei der Polizei ist es sinnvoll, den Unfallort und den Schaden am eigenen PKW zu fotografieren. Wenn der Täter nicht ausgemacht werden kann, nimmt die Polizei die Anzeige gegen Unbekannt auf. Die Anzeige ist wichtig, denn wenn der Schuldige nicht gefunden wird, zahlt meistens die eigene Versicherung den Parkschaden.

Was ist, wenn versucht wird, die Fahrerflucht auf den Geschädigten zu verlagern?

Wer in einen Unfall mit Fahrerflucht verwickelt wurde, ist ganz sicher gut beraten, wenn er als Erstes einen Fachanwalt aufsucht. Denn selbst wenn man sich nichts hat zuschulden kommen lassen, gibt es Zeitgenossen, die versuchen den Spieß umzudrehen und die Fahrerflucht auf den Geschädigten zu verlagern. Dann ist es wichtig, einen Anwalt mit der Akteneinsicht zu beauftragen. Denn nur mit einem Anwalt erhält man die Information darüber, was einem zur Last gelegt werden soll. Auf die Unterstützung durch einen Fachanwalt zu verzichten, wäre geradezu blauäugig, denn Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein schwerwiegender Verstoß, der entsprechend bestraft wird.

Immer einen Anwalt hinzuziehen

Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Strafrecht mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken.

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030-8860303 ✩ www.ra-samimi.de.

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Autor/in des Artikels: Rechtsanwalt Gregor Samimi

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