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Hinterbliebenengeld – Hilfe vom Fachanwalt für Verkehrsrecht Gregor Samimi

Das Hinterbliebenengeld im Verkehrsunfallrecht

Bei einem tödlichen Verkehrsunfall ist der Verlust für die hinterbleibenden Angehörigen immer sehr schwer, doch einen Anspruch auf ein Angehörigenschmerzensgeld gibt es im deutschen Recht in dieser Form nicht. Vor diesem Hintergrund wurde 2017 ein Anspruch auf Zahlung eines sog. Hinterbliebenengeldes in das Gesetz eingeführt. Dadurch können auch Angehörige einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung für den Verlust einer nahestehenden Person durch einen Verkehrsunfall oder eine fremdverursachte Tötung haben.

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Rechtslage für Angehörige  vor der Gesetzesreform

Das Hinterbliebenengeld wurde 2017 eingeführt.
Für Angehörige verunfallter Personen bestand bislang kein eigener Entschädigungsanspruch.

Vor Einführung des § 844 Absatz 3 BGB am 22.07.2017 bestand kein Entschädigungsanspruch für Angehörige einer tödlich verunglückten Person. Ersatzfähig waren bis dato nur die Beerdigungskosten, sowie ein Ersatzanspruch für entgangene Unterhaltsansprüche. Als immaterieller Schaden konnte nur ein Schmerzensgeld als sogenannter Schockschaden geltend gemacht werden.

Bei einem Schmerzensgeldanspruch wegen eines Schockschadens handelt es sich um einen eigenen Anspruch, der eine psychische Beeinträchtigung als Folge der Reaktion auf den Tod einer nahestehenden Person zur Ursache hat. Dabei muss die Beeinträchtigung die normale Trauerreaktion deutlich übersteigen. Erst in diesem Fall kann ein eigenständiges Schmerzensgeld des Angehörigen geltend gemacht werden.

Weiterhin kann der eigene Schmerzensgeldanspruch der verunglückten Person auf die Hinterbliebenen vererbt werden. Eine bedeutsame Entschädigung besteht allerdings nur für den Fall, dass zwischen der Verletzung und dem Eintritt des Todes eine gewisse Zeit liegt, in der das Opfer Schmerzen durchleiden musste. Tritt der Tod jedoch direkt nach dem Unfall oder nach kurzer Zeit ein ist der Schmerzensgeldanspruch meist gar nicht gegeben oder nur sehr gering.

Das neue Hinterbliebenengeld

Vor diesem Hintergrund wurde nunmehr ein sog. Hinterbliebenengeld eingeführt, durch das erstmals auch Angehörige von Unfallopfern eine angemessene Entschädigung für das seelische Leid wegen der Tötung einer nahestehenden Person erhalten. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für ein eigenes Schmerzensgeld aufgrund eines Schockschadens erfüllt sind oder ein vererblicher Schmerzensgeldanspruch besteht.

Festgelegt ist das Hinterbliebenengeld in § 844 Absatz 3 BGB:

„(3)Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“

Der neue Anspruch auf Hinterbliebenengeld setzt damit keine eigene Verletzung voraus, sondern erfordert das ein besonderes persönliches Näheverhältnis zu der verstorbenen Person bestand.

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld

  • Haftung
    Ein Anspruch auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes setzt zunächst eine Haftung bei Verschulden nach §§ 823 ff. BGB oder eine verschuldensabhängige Gefährdungshaftung (§ 833 S.1 BGB) voraus. Erfasst sind sämtliche Fälle einer außervertraglichen Haftung für Schäden.
  • Tod eines Menschen
    Das Hinterbliebenengeld wird nur in Todesfällen gezahlt, nicht aber bei schwerwiegenden Verletzungen einer nahestehenden Person.
  • Anspruchsberechtigte Personen
    Maßgeblich für einen Anspruch ist ein besonderes Näheverhältnis zu der getöteten Person. Dieses Näheverhältnis besteht kraft gesetzlicher Vermutung zwischen dem Opfer und seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, seinen Eltern und seinen Kindern. Darüber hinaus kommen weitere Personen in Betracht, die in einem ähnlichen nahen Verhältnis zu der verstorbenen Person stehen. Ein Anspruch steht jedem Hinterbliebenen einzeln zu, d.h. es wird keine Gesamtsumme gezahlt. Es ist stets ein individualer Betrag festzusetzen.
  • Zeitpunkt der Verletzungshandlung
    Einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld besteht nur, wenn sich die Verletzungshandlung und auch der Tod nach Inkrafttreten der Vorschrift am 22.07.2017 ereigneten. Bei älteren Fällen können sich Angehörige nicht auf einen Anspruch auf ein Hinterbliebenengeld berufen.
  • Erlittenes Leid
    Der Hinterbliebene muss aufgrund der Tötung ein tatsächliches Leid erlitten haben. Bestand zwischen dem Getöteten und dem Hinterbliebenen ein persönliches Näheverhältnis kann jedoch unterstellt werden, dass der Tod auch zu einem seelischen Leid geführt hat.
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Muss das Näheverhältnis  zu der verstorbenen Person nachgewiesen werden?

Das besondere persönliche Näheverhältnis sieht das Gesetz für Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Kinder bereits vor. Dadurch müssen diese Hinterbliebenen das Näheverhältnis durch die gesetzliche Vermutung nicht mehr nachweisen. Personen, die nicht der Aufzählung unterfallen, aber dennoch in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zum Opfer stehen, können ebenfalls einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld haben.

Es kann erforderlich sein, dass der Bestand des persönlichen Näheverhältnisses dargelegt wird. Indizien, die für ein solches besonderes Verhältnis sprechen, sind beispielsweise ein gemeinsamer Haushalt, gemeinsame Lebenspläne oder die Erwähnung im Testament. Gründe, die entgegen der Vermutungswirkung gegen ein Näheverhältnis sprechen, sind beispielsweise eine eingereichte Scheidung oder das dauerhaftes Getrenntleben der Partner.

Welche Anspruchshöhe steht dem Hinterbliebenen zu?

Die Höhe des Anspruchs nicht gesetzlich festgelegt, damit die Umstände des Einzelfalls jeweils berücksichtigt werden können. Nach dem Wortlaut von § 844 Absatz 3 BGB ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Wie auch bei der Bestimmung eines Schmerzensgeldes sollen Gerichte die angemessene Höhe des Hinterbliebenengeldes bemessen. Bislang stehen gerichtliche Entscheidungen über die Höhe des Hinterbliebenengeldes jedoch noch aus.

Orientierung an der Rechtsprechung zu Schockschäden

Ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld setzt keine besondere gesundheitliche Beeinträchtigung voraus. Dennoch werden die in der Rechtsprechung entwickelten Beträge zur Bemessung eines Schmerzensgeldes aufgrund eines Schockschadens als Orientierungshilfe für das Hinterbliebenengeld herangezogen.

Bedeutsam ist dabei, dass es bei der Gewährung des Hinterbliebenengeldes nicht um den Ausgleich für die Tötung eines Menschen und der daraus folgenden Nachteile geht. Das Hinterbliebenengeld soll einen Ausgleich zu den seelischen Beeinträchtigungen schaffen, die durch den Verlust einer geliebten nahestehenden Person entstanden sind. Der Betrag ist also nicht dazu gedacht, dass Leben einer getöteten Person in Geld aufzuwiegen.

In der Regel werden Schmerzensgelder für Schockschäden mit 5.000 – 10.000 Euro bemessen, woran sich auch für das Hinterbliebenengeld zu orientieren ist.  Vor allem dürfte für das unfallbedingt Ableben des Ehegatten, des Lebenspartners oder des Kindes ein Betrag von 10.000 Euro aufgrund des erheblichen Verlustes einer engverbundenen Person angemessen sein. Im Einzelfall muss individuell bemessen werden, wie hoch das Hinterbliebenengeld tatsächlich festgesetzt werden muss.

Kriterien zur Bemessung des Hinterbliebenengeldes

Das Hinterbliebenengeld soll für die seelische Beeinträchtigung aufgrund des Tods eines verunglückten Angehörigen entschädigen. Für die Bemessung entscheidend ist beispielsweise der Grad der Verbundenheit. Für das Ableben des Ehegatten wird ein höheres Hinterbliebenengeld angemessen sein, als bei Tötung eines Geschwisters. Entscheidend ist, ob der Angehörige dem Kernbereich der persönlichen Nähebeziehung zugeordnet werden kann.

Auswirken können sich ebenso die Umstände des Ablebens. Umstritten ist, ob auch die Schwere des Verschuldens des Unfallverursachers bei der Bemessung eine Rolle spielen soll. Dagegen spricht jedoch der Charakter des Hinterbliebenengeldes als Ausgleich für erlittenes Leid. Bei der Zahlung der angemessenen Entschädigung geht es nicht um Genugtuung, sondern um den Ausgleich seelischer Trauer.

Ein weiteres Kriterium für die Bemessung des Hinterbliebenengeldes ist die tatsächliche Abhängigkeit von der verstorbenen Person und der Grad des Näheverhältnisses zu dem Hinterbliebenen. Der Fall eines verstorbenen minderjährigen Kindes kann beispielsweise schwerwiegender sein, als der Tod eines Elternteils im hohen Alter. Grundsätzlich ist jeder Fall einzeln zu betrachten und kann nicht pauschal beziffert werden.

Bestehen ebenfalls Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines Schockschadens?

Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens führt zum Ausschluss des Hinterbliebenengelds.
Mitunter besteht ein eigener Schmerzensgeldanspruch durch einen Schockschaden.

Ein Schmerzensgeldanspruch eines Hinterbliebenen selbst erfordert, dass die Verletzung eines eigenen Rechtsgutes (vgl. Definition) gegeben ist. Der Tod der nahestehenden Person muss zu einem Schockschaden und damit zu einer eigenen Gesundheitsverletzung geführt haben. Das Hinterbliebenengeld hingegen erfordert keine eigene Rechtsgutverletzung.

Bei dem Hinterbliebenengeld handelt es sich um einen immateriellen Ersatzanspruch. Doch steht dieser Anspruch in einem Konkurrenzverhältnis zu einem eigenen Schmerzensgeldanspruch?

Sind die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch aufgrund eines Schockschadens erfüllt wird das Schmerzensgeld statt dem Hinterbliebenengeld gezahlt. Da die Anforderungen an den Schockschaden um einiges höher sind, als für ein Hinterbliebenengeld geht das Schmerzensgeld in diesem Fall vor. Der Betrag ist nicht um Hinterbliebenengeld zu erhöhen, sondern nur ein Schmerzensgeld festzusetzen. Die Höhe des Schmerzensgeldes muss das Hinterbliebenengeld jedoch übersteigen.

Welche Auswirkungen hat ein Mitverschulden des Opfers auf die Ansprüche der Angehörigen?

Ein Mitverschulden des Opfers am Unfall hat bislang dazu führen, dass sich dies mindernd auf die Ersatzansprüche der Hinterbliebenen aus §§ 844 Absatz 1 und 2 BGB auswirkt. Umfasst sind dabei der Ersatzanspruch für einen Unterhaltsanspruch, sowie der Ersatz der Beerdigungskosten. Auch der Anspruch aus dem neueingeführten § 844 Absatz 3 BGB ist bei mitwirkendem Verschulden des Unfallopfers entsprechend zu mindern.

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Verhältnis zu einem vererbten Schmerzensgeldanspruch

Neben einem eigenen Schmerzensgeldanspruch aufgrund eines Schockschadens kann auch ein Schmerzensgeldanspruch des Unfallopfers gem. § 1922 BGB an die Hinterbliebenen vererbt werden. Ein eigener Schmerzensgeldanspruch kann bestehen, wenn der Verstorbene zwischen der Verletzungshandlung und dem Tod noch einige Zeit gelebt hat. In diesem Fall geht dieser Anspruch auf Schmerzensgeld im Wege der Erbfolge auf die Hinterbliebenen über. Dieser Anspruch und das Hinterbliebenengeld bestehen jedoch nebeneinander und können gemeinsam geltend gemacht werden.

Wann hat das Unfallopfer selbst einen Schmerzensgeldanspruch?

Das Schmerzensgeld des Unfallopfers orientiert sich vor allem daran, welche Verletzungen der Unfall zur Folge hatte und wie viel Zeit zwischen der Verletzung und dem Eintritt des Todes lag. Wurde das Opfer so schwer verletzt, dass es noch an der Unfallstelle verstarb besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld. Verstirbt der Betroffene jedoch erst einige Zeit später kann ihm ein Schmerzensgeld aufgrund der erlittenen Schmerzen zugesprochen werden. Der Betrag ist dabei umso höher, je länger das Opfer Schmerzen während des Überlebenskampfs erleiden musste.

Die Schmerzensgeldhöhe fällt bei einer kurzen Überlebenszeit dementsprechend geringer aus. Liegt zwischen dem Unfall und dem Tod etwa eine Stunde entspricht dies einem Schmerzensgeld von ca. 2.500 Euro. Überlebt das Opfer zunächst und verstirbt erst nach 8 Tagen beläuft sich das Schmerzensgeld auf etwa 15.000 Euro. Ob das Unfallopfer einen Schmerzensgeldanspruch hat und wie hoch dieser ausfällt ist immer einzelfallabhängig zu überprüfen.

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

1 Kommentar zu „Das Hinterbliebenengeld im Verkehrsunfallrecht“

  1. Roland Driess

    Sehr geehrter Herr Samimi,
    die Höhe von 10.000,–€ Hinterbliebengeld ist nicht mehr zeitgemäß. (siehe: Das Landgericht Tübingen (Urteil vom 17.05.2019 – 3 O 108/18) hat entschieden:)…..

    Mein Nachbar 43J ist bei einem unverschuldeten Unfall tödlich verunglückt und hinterlässt Witwe 43J und zwei Kinder 12J und 10J. Aufgrund der Argumentation des LG Tübingen und auch von anderen Fachanwälten, habe ich dem Rechtsanwalt empfohlen jeweils 35.000,–€ zu fordern.
    Mit freundlichen Grüßen
    R.Driess

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