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Fahrerflucht ohne Schaden – Hilfe vom Fachanwalt für Verkehrsrecht Gregor Samimi
Fahrerflucht ohne Schaden: „Kann ich mich dennoch strafbar machen?“
Eine alltägliche Situation: Der Rentner Werner P. fährt in ein Parkhaus auf der Berliner Schlossstraße, da er einige Besorgungen zu erledigen hat. Beim Einparken in der engen Tiefgarage dann der Schreck: er hat die Größe der Lücke etwas unterschätzt und ist versehentlich an das Auto auf dem Nachbarparkplatz gestoßen. Besorgt stieg er aus, um sich den Schaden anzusehen. Allerdings konnte er an dem anderen Fahrzeug keine Kratzer oder Dellen feststellen. Beruhigt setzte er seine Einkaufstour fort. Einige Tage später erfuhr Herr P., dass ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Fahrerflucht gegen ihn geführt wird. Er fragt sich nun, ob eine Fahrerflucht überhaupt vorliegen kann, wenn gar kein Schaden erkennbar ist?
Fahrerflucht: 10 Tipps vom Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Wann mache ich mich der Fahrerflucht strafbar?
Nach dem Wortlaut des § 142 Absatz 1 StGB macht sich der Fahrerflucht strafbar, wer sich als Unfallbeteiligter „nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen“.
Wer dem Vorwurf der Fahrerflucht entgegen möchte muss also eine angemessene Zeit auf das Eintreffen des Unfallgegners waren (abhängig von Tag-und Nachtzeit) oder die Polizei verständigen. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme macht sich ebenfalls strafbar, wer lediglich einen Zettel mit seinen Daten am geschädigten Fahrzeug hinterlässt. Durch Witterungsbedingungen, wie Regen, Schnee oder Wind besteht keine Garantie, dass der Geschädigte die Daten des Unfallverursachers erhält.
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Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht
Mache ich mich auch ohne erkennbaren Schaden der Fahrerflucht schuldig?
Grundsätzlich gilt: auch bei einem kleinen Schaden, wie einem Kratzer oder einem Parkschaden kann eine Fahrerflucht vorliegen. Ein Unfall kann nicht angenommen werden, wenn der Schaden unter der Bagatellgrenze von 50 Euro liegt. Dann ist eine Strafbarkeit wegen Fahrerflucht nicht möglich.
Auch ohne sichtbaren Schaden sollte der Unfallort jedoch nicht einfach verlassen werden. Auch bei kleineren Schäden kann die Bagatellgrenze schnell überschritten sein. Können Sie mit bloßem Auge keinen Schaden erkennen bedeutet das nicht, dass kein Schaden verursacht wurde. Wurde das andere Fahrzeug beispielsweise am Heck gestreift und ist kein Schaden erkennbar können Rückfahrkamera oder Parksensoren dennoch beschädigt worden sein. Auch ein kleiner Kratzer im Lack kann eine teure Reparatur nach sich ziehen.
Um den Vorwurf der Fahrerflucht gar nicht erst aufkommen zu lassen sollten Sie nicht einfach weiter fahren, sondern auf den Geschädigten warten. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass Sie doch einen Schaden verursacht haben, kann eine Anzeige wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort die Folge sein.
Welche Folgen kommen auf mich zu, wenn ich nach einem Parkrempler weiterfahre?
Insbesondere in Großstädten kommt es aufgrund der engen Parkplätze immer wieder zu Schäden wie Kratzer, Dellen oder Lackschäden. Viele sind der Überzeugung, dass sie bei einem so geringen Schaden auch keine Fahrerflucht begehen. Doch auch für den Fall eines Parkremplers gilt: der Unfallverursacher muss vor Ort warten, bis der Eigentümer des Fahrzeuges auftaucht oder gegebenenfalls die Polizei verständigen. Entfernen Sie sich jedoch vom Unfallort, da kein Schaden vorzuliegen scheint und stellt der Unfallgegner später einen Schaden fest kann eine Anzeige wegen Fahrerflucht auf Sie zukommen.
Welche Strafe droht bei Fahrerflucht?
Ist tatsächlich kein Schaden entstanden droht auch keine Strafe wegen Unfallflucht, wenn Sie den Unfall gemeldet haben und sich erlaubt vom Unfallort entfernt haben.
Wer sich der Fahrerflucht strafbar gemacht hat muss gem. § 142 Absatz 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechnen. Hinzukommen kann ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. Wer lediglich einen Kratzer beim Ausparken verursacht hat muss jedoch weniger fürchten, da sich die Strafe an der Schwere des entstandenen Schadens orientiert. Liegt der Schaden unter 600 Euro, wird das eingeleitete Strafverfahren häufig wegen geringer Schuld eingestellt, gegebenenfalls gegen Erteilung einer Geldauflage.
Wie lange muss ich auf den Geschädigten warten, um mich nicht dem Vorwurf der Fahrerflucht auszusetzen?
Auch wenn nach dem Unfall kein Schaden erkennbar war, kann der Vorwurf der Fahrerflucht erhoben werden. Kam es zu einem Unfall sind Sie verpflichtet, an der Unfallstelle zu warten, selbst wenn es nur ein Parkrempler war. Die Länge der Wartezeit hängt von der Tageszeit, dem verursachten Schaden und der Witterung ab. Mit einer Wartezeit von etwa 30 Minuten sollten Sie auf der sicheren Seite sein.
Ist sich der Geschädigte oder eine zur Feststellung bereite Person nach einer angemessenen Zeit immer noch nicht am Unfallort eingetroffen dürfen Sie diesen verlassen. Sicherheitshalber können Sie einen Zettel an der Scheibe des geschädigten Fahrzeuges hinterlassen. Ausreichend ist das jedoch nicht. Sie müssen die Feststellung Ihrer Person und Ihrer Unfallbeteiligung nachträglich noch ermöglichen und sich so schnell wie möglich bei der Polizei melden. Tun Sie dies nicht erfüllen Sie den Tatbestand der Unfallflucht.
Schaden am Fahrzeug nicht bemerkt – habe ich mich dann überhaupt strafbar gemacht?
Insbesondere bei kleineren Schäden, wie einem Katzer oder einer Delle bringen die Unfallverursacher oftmals vor, dass die von dem Unfall nichts bemerkt haben und sind schockiert, wenn die mit dem Vorwurf der Fahrerflucht konfrontiert werden. Auch, wenn dies mitunter eine bloße Verteidigung gegen die Vorwürfe ist, besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Unfall für den Fahrer aufgrund äußerer Umstände nicht wahrnehmbar war. Für den Mandanten ist entscheidend, dass sein Rechtsanwalt eine Einstellung des Verfahrens für ihn erreichen kann. Lesen sie dazu ausführlich: „Fahrerflucht – ich habe nichts bemerkt“.
Kann die Strafe wegen Fahrerflucht abgemildert werden, wenn ich mich selbst anzeige?
Das Strafmaß der Fahrerflucht kann unter Umständen gemildert werden. Wurde bei dem Unfall tatsächlich nur ein unerheblicher Schaden verursacht (unter 1.200 Euro) und ereignete er sich außerhalb des fließenden Straßenverkehrs (z.B. beim Einparken) kann sich der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei melden. Wurde ein höherer Schaden verursacht oder eine Person geschädigt gibt es diese mildernde Wirkung der Selbstanzeige nicht.
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Zahlt die Versicherung auch bei Fahrerflucht?
Haben Sie sich trotz nicht gleich erkennbaren Schadens einer Fahrerflucht strafbar gemacht, kann dies versicherungsrechtliche Folgen haben. Erhalten Sie einen Strafbefehl wegen Unfallflucht oder werden Sie verurteilt, so sind Sie gegenüber der Versicherung weniger schutzwürdig, denn Sie haben die Obliegenheit verletzt, zur Aufklärung des Versicherungsfalles beizutragen. Die Folge: Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung kommt zwar für den Schaden des Unfallopfers auf; sie holt sich das Geld jedoch zumindest teilweise von Ihnen zurück. Haben auch Sie einen Schaden erlitten, müssen Sie diesen meist selbst tragen. Das gilt selbst dann, wenn Sie eine Vollkasko-Versicherung abgeschlossen haben, denn diese ist im Falle einer bewiesenen Fahrerflucht in der Regel nicht zur Zahlung verpflichtet.
So können Sie den Vorwurf der Fahrerflucht vermeiden:
- Halten Sie Ihr Auto in jedem Fall an. Fahren Sie nicht einfach in der Hoffnung weiter, dass Sie niemand gesehen hat.
- Sichern Sie die Unfallstelle und leisten Sie gegebenenfalls erste Hilfe.
- Warten Sie eine angemessene Zeit an der Unfallstelle auf den Geschädigten oder informieren Sie die Polizei – auch wenn Sie keinen Schaden feststellen können kann ein Schaden verursacht worden sein! Setzen Sie sich nicht dem Vorwurf der Fahrerflucht aus, weil Sie den Schaden als zu gering erachten!
- Kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Nur dieser kann bei der zuständigen Ermittlungsbehörde Akteneinsicht beantragen, um den Sachverhalt aufzuklären.
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1 Kommentar zu „Fahrerflucht ohne Schaden: „Kann ich mich dennoch nach § 142 StGB strafbar machen?““
est ist sehr informative. auf jeden falls es lohnt sich das lesen.