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Diebstahl am Geldautomaten – „Was droht?“

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Diebstahl am Geldautomaten – Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht Gregor Samimi

Diebstahl am Geldautomaten – „Was droht?“

Herr B. hat es eilig und will noch schnell vor der Arbeit Bargeld abheben. Er gibt seine PIN ein und wählt die Auszahlung von 200 Euro. Gedankenverloren steckt er die Karte ein, vergisst jedoch das Geld im Ausgabefach des Automaten. Er verlässt die Bank und bemerkt erst am Abend, dass die 200 Euro fehlen. Ihm wird klar, dass er sie im Automaten vergessen haben muss. Er ging am nächsten Tag umgehend zu seiner Bank. Als diese ihm jeodch mitteilte, dass kein Geld abgegeben wurde stellte er bei der Polizei Anzeige wegen Diebstahls.

Durch die Videoaufzeichnung in der Bank und seine Kundendaten kann Herr W. ermittelt werden, der als nächster Kunde am Geldautomaten Bargeld abgehoben hat. Er muss das Geld aus dem Ausgabefach gezogen haben. Auch wenn auf den Videoaufzeichnungen nicht eindeutig erkennbar ist, dass er das Geld an sich genommen hat wird gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Verdacht des Diebstahls nach § 242 StGB geführt. 

Der Vorwurf des Diebstahls kann einen auch völlig unvermittelt treffen. In einer Filiale der Berliner Sparkasse kam es zu diesem Fall, der in der anwaltlichen Praxis keine Seltenheit darstellt.

Kann in diesem Fall Diebstahl vorliegen?

Wer das Geld umgehend abgibt und es der Polizei meldet kann eine Anzeige verhindern.
Wer vergessenes Geld an sich nimmt und den Fund nicht meldet muss mit einem Verfahren wegen Diebstahls rechnen.

Auch wenn das Geld meist nach kurzer Zeit wieder eingezogen wird, kann es vorkommen, dass unmittelbar der nächste Kunde an den Automaten tritt. In dieser Situation rechnen Betroffene nicht damit sich des Diebstahls strafbar machen zu können, wenn sie das Geld an sich nehmen. Doch wenn der Fund nicht gemeldet wird, kann eine Anzeige wegen Diebstahls die Folge sein.

Wer nach seinem Fund selbst noch Geld am Automaten abhebt, kann schnell ermittelt werden. Auch wenn zur gleichen Zeit Zeugen anwesend waren, kann das zur Identifizierung beitragen.

Welche Strafe droht bei Diebstahl am Geldautomaten?

Der Vorwurf in diesem Fall lautet Diebstahl nach § 242 StGB, worauf eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe droht. Strafbar macht sich, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Und die Geldscheine, die sich noch im Ausgabefach befinden sind sowohl bewegliche, als auch fremde Sachen, da sie einer anderen Person gehören.

Bei Diebstahl ermitteln die Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen. Ein Strafantrag wegen Diebstahl kommt bei geringwertigen Sachen allerdings nur auf Antrag in Betracht. Die Wertgrenze liegt bei ca. 50 Euro. Der Geschädigte, der sein Geld im Bankautomaten vergessen hat, muss in diesem Fall selbst eine Anzeige wegen Diebstahls stellen.

Welche Strafe kommt weiterhin in Betracht?

Neben einer Strafbarkeit wegen Diebstahls kann der Vorwurf der Unterschlagung in Betracht kommen.

Neben dem Vorwurf des Diebstahls könnte eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung gem. § 246 StGB möglich sein, da die Scheine nicht abgegeben wurde. Bezeichnet wird dies umgangssprachlich auch als „Fundunterschlagung“. Auch wenn der Wert des gefundenen Geldes für eine Strafbarkeit wegen Diebstahls nicht ausreicht, kann bei dem Vorwurf der Unterschlagung auch schon ein geringer Geldwert ausreichend  für eine Meldepflicht sein. In der Regel gilt, dass bei einem Fund von mehr als 10 Euro der Fund gemeldet werden muss.

Bei der Unterschlagung ist wichtig, dass der Finder das Geld mit der Absicht einsteckt, es behalten zu wollen. Nimmt man das Geld nur an sich, um es später Abzugeben wird der Vorwurf der Unterschlagung schnell beseitigt werden können.

Was soll ich tun, wenn ich ein Schreiben von der Polizei erhalte?

Meist denken Betroffene gar nicht lange darüber nach und stecken das Geld ein, ohne den Fund zu melden. In der Regel wird dann ein Strafverfahren wegen Diebstahl geführt und dem Beschuldigten eine Vorladung zugestellt. Meist wird dem Schreiben nur kurz mitgeteilt, dass wegen Diebstahls gegen Sie ermittelt wird. Daher sollten Sie sich schnellstmöglich an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden. Dieser kann Akteneinsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte beantragen und auf dieser Grundlage das weitere Vorgehen besprechen.

Was kann ich tun, wenn ich Geld im Automaten vergessen habe?

Wer sein Geld im Automaten vergessen hat, sollte sich direkt an die Bank wenden und sich die genaue Uhrzeit merken. Hat derjenige, der das Geld an sich genommen hat, selbst kein Geld abgehoben, ist es nicht möglich anhand seiner Kundendaten zu ermitteln. Jedoch ist es möglich, auf die Bilder der Überwachungskamera zurückzugreifen. In diesem Fall ist es jedoch der Polizei mitunter möglich, die Person – beispielsweise durch anwesende Zeugen – zu identifizieren.

Was kann ein Fachanwalt für Strafrecht beim Vorwurf des Diebstahls für mich tun?

Eingangsschild der Staatsanwaltschaft Berlin und des Landgerichts Berlin

Ein Rechtsanwalt stellt beim Verdacht des Diebstahls eine unterstützende und kompetente Hilfe dar: Er wird gemeinsam mit Ihnen eine optimale Verteidigungsstrategie herausarbeiten und Ihnen beratend zur Seite stehen. Gleichzeitig werden Sie über mögliche Folgen des Strafverfahrens aufgeklärt. Nachdem Sie einen Fachanwalt für Strafrecht eingeschaltet haben, kann dieser Akteneinsicht beantragen und so die genaue Beweislage begutachten. Ihr Anwalt wird auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken und für ihre bestmögliche Verteidigung sorgen.

Trägt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten beim Verdacht des Diebstahls?

Diebstahl ist ein Vorsatzdelikt. Eine fahrlässige Begehungsweise sieht das Gesetz nicht vor. Daher besteht für Diebstahl in der Regel kein Versicherungsschutz. Fragen Sie am besten bei Ihrer Versicherung nach einer Kostenübernahme für die anwaltliche Vertretung.

Immer einen Fachanwalt für Strafrecht heranziehen!

Rechtsanwalt Gregor Samimi, Anwalt für Strafrecht in Berlin Steglitz

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf), Hortensienstraße 12 A, Telefon 030 8860303 Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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