Fragen Sie uns: 030 886 03 03 (Mo - So. von 06:00 bis 22:00 Uhr)
Suche
Close this search box.

Diebstahl des Kfz-Navigationsgerätes – Rechtsanwalt Gregor Samimi, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Verkehrsrecht in Berlin klärt auf.

Navi-Diebstahl – was zahlt die Teilkaskoversicherung?

Autoaufbrüche, bei denen es die Täter auf Kfz-Navigationsgeräte abgesehen haben sind längst keine Seltenheit mehr. Vermehrt sind gut organisierte Banden unterwegs, die professionell und schnell vorgehen. Besonders beliebt: Navis aus BMW-Modellen, so berichtet AUTO BILD. Die Täter sind meist nach wenigen Minuten wieder verschwunden und die Aufklärungsrate solcher Diebstähle ist daher meist sehr gering. Für die Opfer besonders ärgerlich ist jedoch, dass sie meist auf  einem Teil der Kosten sitzen bleiben. Denn nicht immer zahlen die Versicherungen das, was sich der Betroffene erhofft. Was Ihnen im Schadensfall durch die Teilkaskoversicherung zusteht erfahren Sie im folgenden Beitrag: 

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Wer zahlt, wenn das Navi weg ist?

Allein in Berlin gab es im Jahr 2013 5500 Fälle von gestohlenen Navigationsgeräten, berichtete die Berliner Morgenpost. Das Vorgehen der Täter sieht meist so aus: sie schlagen die hintere Scheibe ein, um dann die hintere Tür öffnen zu können. Nach wenigen Augenblicken sind sie auch schon wieder verschwunden. Abgesehen haben es die Täter dann vor allem auf Kfz-Navigationsgeräte und Bordcomputer, aber auch Lenkräder und Airbags werden oft entwendet. Die Betroffenen haben meistens Angst, erneut Opfer eines solchen Diebstahls zu werden, da in den seltensten Fällen die Täter ausfindig gemacht werden können. Der Sachschaden ist meist höher als der Wert des entwendeten Navis. Die Betroffenen sind sich dann sicher, dass ihre Versicherung alle Kosten erstatten wird. Doch das ist leider nicht immer der Fall.

Was erstattet meine Teilkaskoversicherung bei Autoaufbruch und Diebstahl des Navigationsgeräts?

Einbruch in den Wagen
Diebstahl des Kfz-Navigationsgerätes

Grundsätzlich übernimmt die Kaskoversicherung alle Schäden, die am Fahrzeug entstanden sind; soweit versichert. Dabei ist es unerheblich, ob man eine Teil-oder Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat. Je nach Versicherungsbedingungen kann jedoch die Selbstbeteiligung unterschiedlich ausfallen. Manche Versicherungen veranschlagen pro Gerät eine Deckungshöchstgrenze, sodass der Versicherte unter Umständen für jedes Gerät (z.B. Radio, Navigationsgerät, Bordcomputer etc.) nicht die volle Summe erstattet bekommt. Versicherte sollten daher bei Versicherungsabschluss genau auf die Versicherungsbedingungen achten.

Problematisch ist vor allem die Erstattung der Kosten für das Navigationsgerät. Die Versicherungen erstatten in der Regel nur den Zeit-bzw. den Widerbeschaffungswert. Dabei wird zumeist pro Monat den der Wagen bzw. das verbaute Gerät alt ist 1% vom Neupreis abgezogen. Das führt dazu, dass Betroffene mitunter kaum eine Erstattung für ihr Gerät erhalten, obwohl es für gebrauchte Navigationsgeräte keinen seriösen Markt gibt. Der Versicherte fühlt sich zumeist auf den Kosten sitzen gelassen, da er für den Zeitwert kein entsprechend neues Navigationsgerät bekommt.

Urteile zum Thema Entschädigung beim Diebstahl des Navigationsgerätes

Gerichte halten das Vorgehen der Versicherer für fragwürdig: Der Verbraucher muss sich nicht auf den Gebrauchtteilemarkt verweisen lassen, so dass Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.11.2009 – 7 U 91/09). In dem Beschluss heißt es unter anderem.: „Anders als im Falle eines Austauschmotors werden gebrauchte Navigationsgeräte offensichtlich nicht von Fachwerkstätten zum Einbau angeboten. Ob tatsächlich ein seriöser Gebrauchtmarkt für Navigationsgeräte besteht, ist umstritten.” Auch einen häufig von den Versicherern geltend gemachten Abzug “neu für alt” erachtete das OLG Frankfurt in seinem Beschluss bei einem Navigationsgerät als solchem für nicht ersichtlich.

Pkw Einbruch und Diebstahl
Für Kfz-Navigationssysteme gibt es nach Ansicht der Gerichte keinen seriösen Gebrauchtteilemarkt

Nach Auffassung des OLG Frankfurt muss sich der Versicherungsnehmer demnach in Bezug auf Navigationsgeräte grundsätzlich nicht darauf verweisen lassen, lediglich ein gebrauchtes Gerät einbauen zu lassen und nur diese Kosten erstattet zu bekommen. Insbesondere ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den Hinweis zu erteilen, dass nach seinem Dafürhalten nur die Kosten für ein gebrauchtes Gerät erstattungsfähig sind und dem Versicherungsnehmer damit die Möglichkeit zu geben, zu klären, ob die Fachwerkstatt zum Einbau eines solchen Gerätes bereit ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass überhaupt ein Gebrauchtmarkt für diese Geräte besteht.

Gleichermaßen entschied auch das Amtsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 25.06.2009 – 42 C 9779/08 – und kam zu folgender Feststellung: “Die Klägerin braucht sich vorliegend nicht auf die Erstattung der Kosten, welche auf dem Gebrauchtteilemarkt für entsprechende Geräte üblicherweise gezahlt werden, verweisen zu lassen. […] Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich fest, dass es für das hier in Rede stehende Gerät im Jahr 2006 keinen seriösen Gebrauchtteilemarkt gegeben hat.”

Ähnlich auch das Amtsgericht Hohenschönhausen in seinem Urteil vom 05.09.2006 – 2 C 381/05 -, in dem es u.a feststellte: “Insbesondere muss sich der Versicherungsnehmer nicht auf Käufe im Internet oder entsprechenden Postenmärkten verweisen lassen. Es genügt, dass sich der Versicherungsnehmer an eine dem Fabrikat seines Fahrzeugs entsprechende Vertragswerkstatt wendet.”

Übernimmt die Kaskoversicherung auch die Kosten für tragbare Navigationsgeräte?

Wurde ein tragbares Navigationsgerät auf dem Wagen entwendet, so zahlt die Teilkaskoversicherung nur die Schäden am Fahrzeug, die durch das Aufbrechen entstanden sind. Hingegen nicht übernommen werden die Kosten für das Navigationsgerät, da dieses nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden war. Das gilt sowohl für lockere Halterungen, wie Saugnäpfe oder Stecksysteme, als auch für verschraubte Halterungen. Die Kosten für das Navigationsgerät könnten hingegen durch die Hausratversicherung übernommen werden, sofern auch Diebstähle aus dem Auto durch den Versicherungsschutz mit abgedeckt sind. Andernfalls bleibt der Betroffene jedoch auf seinen Kosten sitzen.  Autobesitzer sollten grundsätzlich das Navigationsgerät und die Halterung mit aus Auto nehmen, wenn sie es abstellen. Insbesondere wer das Auto für längere Zeit stehen lässt, sollte dies tun und das Navigationsgerät auch nicht im Handschuhfach deponieren.

Was kann ich tun, um einen Einbruch ins Auto und einen Diebstahl des Navigationsgeräts zu verhindern?

Mobile Navigationsgeräte und auch die Halterungen sollten nach Möglichkeit bei Abstellen des Fahrzeugs entfernt werden, sowie alle anderen, gut sichtbaren Wertgegenstände.  Ratsam ist es auch den Abdruck des Navi-Saugknopfes gleich mit abzuwischen. Auch der Stellplatz des Fahrzeuges kann einen Diebstahl möglicherweise vorbeugen. Auf bewachten Parkplätzen oder in Tiefgaragen schlagen Täter seltener zu, als auf dunklen Stellplätzen auf der Straße.

Um den Diebstahl fest verbauter Navigationssysteme zu vermeiden kann eine Alarmanlage ratsam sein. Auch gibt es inzwischen Lenkradkrallen, die zusätzlich das Navigationssystem mit sichern können. Weitere Informationen zu Fragen des Diebstahls in der Kfz-Kaskoversicherung.

Weitergehende Informationen zum Thema Naviklau:

https://www.youtube.com/watch?v=0AKcp6Cquuc

 

Haftungsausschluss:
Rechtsanwalt Gregor Samimi und die Autoren der hier verarbeiteten Informationen haften nicht für die Unrichtigkeit bzw. für die irrtümliche Rechtsanwendung und leistet keinen Ersatz für unerfüllte Ansprüche, die aus den gegenständlichen Informationen abgeleitet werden können. Haftungsansprüche, die sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, durch Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch Nutzung fehlerhafter oder unvollständiger Angaben verursacht, sind grundsätzlich ausgeschlossen, solange kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Scroll to Top