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Meinungsverschiedenheiten zwischen der einen oder anderen Rechtsschutzversicherung, insbesondere in einem verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren und der Anwaltschaft sind an der Tagesordnung. In diesem Beitrag soll der Frage nachgegangen werden, wo die beidseitigen Befindlichkeiten liegen und wie Meinungsverschiedenheiten aufgelöst werden können und wie dem Mandanten als Versicherten der Rechtsschutzversicherung geholfen werden kann.

Verkehrsrechtliches Bußgeldverfahren wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 78 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften

In diesem Zusammenhang wurde gegen den Betroffenen des Bußgeldverfahrens ein verkehrsrechtliches Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und ein Bußgeldbescheid erlassen. Anwendung fanden die Paragraphen § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 11.3.10 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV, § 25 Abs. 2a StVG. Die Bußgeldbehörde verhängte mit Bußgeldbescheid vom 23.02.2021 eine Geldbuße in Höhe von 600,00 Euro zuzüglich 33,50 Euro an Auslagen und Gebühren. Gemäß Bußgeldkatalog sollten dem Betroffenen 2 Punkte in das Flensburger Fahreignungsregister (FAER) eingetragen werden. Gegen den Bußgeldbescheid legten wir für den Betroffenen Einspruch ein (16/21). Vor dem Amtsgericht Strausberg fanden zwei Hauptverhandlungstermine statt, in denen wir den Betroffenen anwaltlich vertreten haben. Neben der beruflichen Notwendigkeit war der Mandant, insbesondere auch zur Unterstützung seines pflegebedürftigen Vaters, für Alltagsbesorgungen auf seine Fahrberechtigung angewiesen. Schlussendlich ist der Mandant vor dem Amtsgericht Strausberg am 07.07.2021 zu einer Geldbuße von 1.200,00 Euro und einem Fahrverbot von nur einem Monat verurteilt worden. Mit dem Ergebnis des Verfahrens war der Mandant sehr zufrieden.

ARAG SE kürzt die in Rechnung gestellte Rechtsanwaltsvergütung

Nachdem die ARAG SE dem Mandanten mit Schreiben vom12.04.2021 Kostenschutz für die Verteidigung im Bußgeldverfahren zur Verfügung gestellt hatte und wir dieser unsere Vorschussrechnung übermittelt hatten, hatte die ARAG SE noch die eine oder andere Frage:

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir versuchen nach Möglichkeit, Ihre Angelegenheit schnellstmöglich und abschließend zu erledigen. ln diesem Fall benötigen wir jedoch noch Informationen: Besteht für das betroffene Fahrzeug bzw. dessen Halter/Fahrer eine eigene Rechtsschutzversicherung? Bitte teilen Sie uns ggf. den Namen und die Anschrift der anderen Gesellschaft sowie die Versicherungsscheinnummer mit. Selbstverständlich nehmen wir Ihre Informationen auch telefonisch entgegen.

Schreiben der ARAG SE vom 14.06.2021

Auch diese Frage beantworteten wir für den Mandanten gegenüber der ARAG SE.

Mit Schreiben vom 17.06.2021 teilte die ARAG SE uns mit, das Sie nicht gewillt sein, unsere Rechnung in voller Höhe auszugleichen:

ln dieser Angelegenheit können wir Ihre Rechnung nicht in voller Höhe ausgleichen. Nach den uns vorliegenden Unterlagen handelt es sich in diesem Bußgeldverfahren unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG am Einzelfall um eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die in den unteren Bereich des jeweiligen Gebührenrahmens einzuordnen ist. Bei unserer Abrechnung haben wir die örtliche Rechtsprechung zugrunde gelegt. Beispielhaft verweisen wir auf:

LG Neuruppin vom 21.01.2019, 11 Qs 2/19; AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg vom 18.10.2018, 8 C 186/18; LG Potsdam vom 15.08.2013, JurBüro 2013, 640; AG Bitterfeld-Wolfen vom 16.07.2014, 7 C 306/14, burhoff/rvginhalte/1410; AG Erfurt vom 12.06.2013,7 C 53/13; LG Dresden vom 28.10.2010, burhoff/rvginhalte/881; LG Chemnitz vom 23.04.2013, 2 Os 75/13 und LG Zwickau vom 27.06.2018, burhoff/rvginhalte/1922.

Schreiben der ARAG SE vom 17.06.2021

In Ihrem Schreiben brachte die ARAG SE durchgängig die Mittelgebühren in Ansatz und überwies insgesamt 539,75 Euro. Gefordert waren hier 854,12 Euro. Offen blieb ein Betrag in Höhe von 314,37 Euro. Wir hatten die Mittelgebühren um rund 40% höher als üblich angesetzt, weil dem Mandanten ein Fahrverbot von drei Monaten drohte und er aus persönlichen und beruflichen Gründen auf seine Fahrerlaubnis dringend angewiesen war und auch das Ergebnis der Verteidigung die Höhe der in Ansatz gebrachten Gebühren rechtfertigten, § 14 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG):

Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

§ 14 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)

Mit der Beendigung des Auftrages wurde dem Mandanten als Auftraggeber ein Bruottozahlbetrag in Höhe von 981,93 Euro in Rechnung gestellt. Diese Rechnung wurde der ARAG SE zur Zahlung übermittelt. Auf diese Rechnung zahlte die ARAG SE am 09.09.2021 nur einen Betrag in Höhe von 442,18 Euro. Den Differenzbetrag in Höhe von 539,75 Euro blieb die ARAG SE schuldig. Hierauf angesprochen verteidigt sich die ARAG SE mit Schreiben vom 12.12.2023 mit einem aus anderen Verfahren bekannten Textbaustein wie folgt:

Sehr geehrte Damen und Herren,
Wir haben den Vorgang nochmals geprüft und sind zu einem unveränderten Ergebnis gekommen. Nach den uns vorliegenden Unterlagen haben wir die Bedeutung der Angelegenheit, die Schwierigkeit sowie den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit beachtet und halten entsprechend§ 14 RVG – die von uns angesetzten Gebühren für angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer Rechtsprechung (z.B. LG Kiel vom 11.01.2006, 46 Qs-OWi 91/05; AG Neunkirchen vom 20.09.2017, 4 C 402/17 (02); AG Bremen vom 27.03.2017, 85 OWi 620 Js 72789/16; LG Berlin vom 22.03.2012, burhoff/rvginhalte/ 1227; LG Hannover vom 24.08.2011, RVGreport 2012, 26; LG Bielefeld vom 17.01.2011, 10 Qs 20/11; LG Kleve vom 01.04.2011, Rpfleger 2011, 695; LG Düsseldorf vom 04.08.2006, JurBüro 2007, 85; LG Arnsberg vom 27.10.2022,6 Qs-192 Js 410/21-133/22; LG Dresden vom 05.10.2020,5 Qs 77/20; LG Erfurt vom 07.09.2011, burhoff/rvginhalte/1023; LG Hanau vom 18.05.2020, 7 Os 38/20; LG Frankenthal (Pfalz) vom 13.09.2019, 1 Qs 215/19; AG St. Wendel vom 28.05.2013, 13 C 54/13 (05); AG Stuttgart vom 11.04.2012, 11 C 5930/11 und LG München vom 11.02.2008, JurBüro 2008, 249) halten wir an unserer Auffassung fest.

Schreiben der ARAG SE vom 12.12.2023

Im Interesse aller unserer Mandantinnen und Mandanten werden sind wir gehalten, auf den Gebührenanspruch nicht zu verzichten, damit wir auch in der Zukunft in Lage sind, eine sachgerechte Verteidigung der Mandanten sicherzustellen. Erfreulicherweise stellte sich der Mandant an unsere Seite und teilte uns folgendes mit:

Sehr geehrter Herr Samimi, 

vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Für mich ist die Sache klar. Sie bzw. Ihre Kanzlei hat meine Interessen zielführend bei der Verkehrsangelegenheit vertreten. Gute Arbeit muss auch bezahlt werden. Insofern zahle ich gern den noch ausstehenden Betrag gemäß der übermittelten Abrechnung. Ich würde jederzeit wieder Ihre Dienste in Anspruch nehmen. Schöne Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr. 

ARAG SE übernimmt nun doch die vollständige Regulierung

Nachdem sich der Mandant an die ARAG SE und seinen Versicherungsagenten gewandt hatte, lenkte die ARAG SE ein und teilt uns folgendes mit:

Sehr geehrte Damen und Herren,
den Betrag in Höhe von 296,82 Euro haben wir Ihnen heute ohne Präjudiz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angewiesen.
Bitte machen Sie die Mehrwertsteuer bei Ihrer Mandantschaft geltend. Falls Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns bitte an. Wir helfen Ihnen gerne!

Schreiben der ARAG SE vom 22.12.2023

TIPP: In der Praxis zeigt es häufig Wirkung, wenn sich der Mandant selbst an seinen Versicherungsagenten, mit der Bitte um Vermittlung der vollständigen Regulierung wendet. Denn diesem wird häufig daran gelegen sein, dass der Versicherte seine berechtigten Ansprüche ersetzt bekommt, die er durch Zahlung seiner Versicherungsprämie erkauft hat. Denn der Versicherungsagent muss in derartigen Fällen regelmäßig damit rechnen, dass der Versicherte nicht nur den Rechtsschutzversicherungsvertrag, sondern auch alle anderen Verträge kündigt. Häufig genug stellt der Versicherte die Kaufentscheidung insgesamt in Frage, weil er befürchtet, auch in anderen Fallkonstellationen um sein Recht kämpfen zu müssen!

RSV-Blog: Kritische Anwälte bewerten das Regulierungsverhalten der Rechtsschutzversicherer

Auf der Seite des RSV-Blogs berichten Anwälte über die praktischen Erfahrungen mit den Leistungen der Rechtsschutzversicherer. Auch das Regulierungsverhalten der die ARAG SE wird dort kritisch hinterfragt.

Amtsgericht München Urteil vom 26.10.2006

In einer vergleichbaren Fallkonstellation hatte bereits das Amtsgericht München am 26.10.2006 – 191 C 33490/05 – einen anderen Rechtsschutzversicherer, zur Zahlung der in Rechnung gestellten Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von noch 406,01 Euro verurteilt, der die Rechtsanwaltsvergütung unterhalb der Mittelgebühren gekürzt hatte.

In den Entscheidungsgründen stellt das Amtsgericht München mustergültig wie folgt fest:

[…] Die vom anwaltlichen Vertreter im Rahmen des Bußgeldverfahrens X wegen Geschwindigkeitsüberschreitung vom 30.7. 2004 vorgenommene Gebührenbestimmung entspricht billigem Ermessen.

Die Anforderungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG an die Billigkeit der Gebührenbestimmung sind gewahrt. Gemäß dieser Vorschrift hat sich die Bestimmung an allen Umständen des Einzelfalles, insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers zu orientieren.

Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 14 RVG im konkret vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass sich die Parteien um die Erstattung der Differenz zwischen der vom klägerischen Rechtanwalt angesetzten Mittelgebühr in den Nummern 5100, 5103, 5109 und 5110 VV RVG und den von der Beklagten als angemessen erachteten und bereits erstatteten Gebühren unterhalb der Mittelgebühr streiten.

Grundsätzlich soll die Mittelgebühr, welche sich rechnerisch durch Addition von Mindestgebühr und Höchstgebühr und anschließendem Dividieren durch 2 ergibt, in allen „Normalfällen“ gelten. Ein „Normalfall“ in diesem Sinne liegt vor, wenn die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, also übliche Bedeutung der Angelegenheit, durchschnittlicher Umfang und durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers, die dem Durchschnitt der Bevölkerung entsprechen.

Gleichzeitig Mittelgebühr ist jedoch zu berücksichtigen, dass die nicht grundsätzlich als konkrete Gebühr angenommen werden darf. Es sind vielmehr in jedem Einzel fall alle konkret erhöhenden und vermindernden Umstände zu ermitteln (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 17. Auflage, § 14 Rn. 10). […]

Jedoch hält die Ansetzung der Mittelgebühr in den fraglichen Gebührennummern 5100, 5103, 5109 und 5110 VV RVG einer vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung aller relevanter Gesichtspunkte und Umstände des Einzelfalles sehr wohl stand. […]

Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beschweren

Grundsätzlich kann die BaFin den Verbrauchern im Einzelfall nicht zu ihrem individuellen Recht verhelfen. Nach eigenen Angaben ist ist sie nämlich ausschließlich für den kollektiven Verbraucherschutz zuständig. Das bedeutet: Die BaFin schützt die Gesamtheit aller Verbraucherinnen und Verbraucher am Finanzmarkt. Die Beschwerde hilft der BaFin, die Probleme der Kundinnen und Kunden der Finanzbranche zu verstehen, ist auf der Internetseite der Bafin zu lesen.

Das Beschwerderegister der BaFin im Versicherungszweig Rechtsschutzversicherung aus dem Jahresbericht 2021 ist öffentlich einsehbar.

Stiftung Warentest: Rechts­schutz­versicherung im Vergleich

Mit der Überschrift „Anwalts­be­fragung: Welcher Rechts­schutz­ver­sicher ist beliebt?“ macht die Redakteurin Jessika Kallenbach ihren Beitrag auf und stellt fest: „Das Verhältnis zwischen Anwalt­schaft und Rechts­schutz­ver­si­cherern ist nicht immer ungetrübt. Die Stiftung Warentest hat 423 im Deutschen Anwalt­verein organi­sierte Anwältinnen und Anwälte gefragt, welche Versicherer am meisten bei ihnen punkten können. Erfreulich: 18 von 23 Anbietern erhielten dabei ein überwiegend positives Anwalts­urteil. Diese überzeugen durch pünktliche Honorar­zah­lungen, schnelle Deckungs­zusagen und gute Erreich­barkeit des Versicherers. Am besten schneiden ADAC, Zurich und Concordia ab.“ Weiter heißt es: „Der ADAC heimste bei den Anwältinnen und Anwälten, die mit ihm schon zusammen gearbeitet haben, die meisten positiven Bewertungen ein (82,6 Prozent bei 172 Antworten). Damit konnte er seine Spitzen­po­sition, die er bereits bei der letzten Stiftung Wartentest-Befragung 2019 eingenommen hatte, halten (2019: 87,9 Prozent bei 165 Antworten). Dicht im Ranking folgen dem ADAC die Zurich (81 Prozent bei 82 Antworten), Concordia (78 Prozent bei 90 Antworten), Ergo (ebenfalls 78 Prozent bei 207 Antworten) und Allianz (76 Prozent bei 290 Antworten). 2019 hatten sich neben dem ADAC die Debeka, Allianz; LVM und die Huk-Coburg die vordersten Plätze geteilt.“

Wo Licht ist, ist auch Schatten. Insoweit legt die Autorin den auch Finger in die Wunde und umschreibt den Beitrag der Stiftung Warentest wie folgt: „Eher weniger zufrieden waren die befragten Anwältinnen und Anwälte hingegen, die in der Vergan­genheit mit der WGV (Württem­ber­gische Gemeinde-Versiche­rungen) Kontakt hatten. 63 Prozent (bei 83 Antworten) hatten „negative“ beziehungsweise „eher negative“ Erfahrungen mit dem Versicherer gemacht. Damit gehört der Anbieter zu den nur fünf Versicherern (WGV, Advocard, DMB Rechts­schutz, Örag und Arag), die überwiegend schlechte Umfrage­re­sultate eingefahren hatten. Die WGV war auch bei der Befragung 2019 Schlusslicht gewesen; konnte aber immerhin an Beliebtheit einiges zulegen (überwiegend negativ 2019: 74,3 Prozent bei 74 Antworten, überwiegend negativ 2021: 63 Prozent bei 83 Antworten).“

Den vollständigen Testbericht der Stiftung Warentest: „Mit gutem Rechts­schutz finanziell abge­sichert“ gibt es hier (kosten­pflichtig).

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht in Berlin.

Autor/in des Artikels: Rechtsanwalt Gregor Samimi
Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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