Hehlerei – Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht Gregor Samimi
Hehlerei nach § 259 StGB: Welche Strafe droht?
Mit dem Begriff „Hehlerei“ können nicht alle Nichtjuristen etwas anfangen – doch ist sie eine der typischsten Anschlusstaten im deutschen Strafrecht. Damit eine Strafbarkeit des Hehlers überhaupt in Betracht kommen kann bedarf es also einer vorangegangenen Straftat, an die der Täter nun anknüpft.
Ein Beispielsfall aus der anwaltlichen Praxis: Moritz M. ist Student und immer sehr knapp bei Kasse. Daher überlegt er sich, wie er seine finanzielle Situation ohne große Mühen aufbessern könnte. Eines Tages beobachtet er vor dem Hörsaal, dass einige Studenten, die sehr spät für die Vorlesung dran sind, ihre Fahrräder nicht richtig abschließen. In einem günstigen Moment, als bereits alle hineingegangen sind begibt sich er sich zu den Fahrradstellplätzen und entdeckt ein tatsächlich nicht ausreichend gesichertes Fahrrad und fährt damit davon. Am nächsten Sonntag verkauft er dieses Fahrrad auf dem Flohmarkt dann für 100 EUR an die Studentin Miriam, die nicht ahnt, dass das Fahrrad nicht dem Moritz gehört und sich über das Schnäppchen freut. Tatsächlich hat Sie aber Diebesgut erworben.
Doch kann ich mich auch strafbar machen, wenn ich nicht weiß, dass sie Sache ursprünglich einem aus Diebstahl stammte? Welche strafrechtlichen und zivilrechtlichen Folgen sind beim Vorwurf der Hehlerei zu erwarten?
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Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht
Was ist Hehlerei?
Hehlerei ist in § 259 Strafgesetzbuch (StGB) normiert. Der Tatbestand regelt den Ankauf und den Handel mit Sachen, die ein Anderer gestohlen oder sich auf sonst rechtswidrige Weise verschafft hat. Der Hehler muss dabei vorsätzlich und mit der Absicht sich oder einen Anderen zu bereichern tätig werden. Die Hehlerei gilt als Anschlussdelikt, da ihr immer ein anderes Vermögensdelikt, meist ein Diebstahl, oft aber auch Unterschlagung oder Betrug, vorausgehen muss. Vortäter und Hehler müssen außerdem Zusammenwirken, um den Tatbestand zu erfüllen. Hehlereihandlungen stehen neben der eigentlich Haupttat unter Strafe, da durch sie die Möglichkeit der Wiedererlangung für das Diebstahlopfer extrem verschlechtert wird.
Bei der „heißen Ware“ muss es sich um körperliche Gegenstände oder Tiere handeln, da sonst Hehlerei ausgeschlossen ist. Entwendet ein Dieb beispielsweise Daten und verbreitet Sie im Netz an einen Käufer kann ihm keine Hehlerei vorgeworfen werden, weil Daten, also immaterielle Vermögensgegenstände, kein taugliches Tatobjekt des § 259 StGB sind. Allerdings wurde mit § 202 StGB ein ähnlicher Straftatbestand erlassen, der speziell Daten zum Gegenstand hat.
In der Praxis kann es mitunter aber problematisch sein, dem Täter nachzuweisen, dass er vorsätzlich agiert und mit dem Dieb gemeinsame Sache gemacht hat. Gerade der Vorsatz beim Hehler und das kollusive Zusammenwirken mit dem Vortäter liegen nicht immer so klar auf der Hand. Darüber hinaus erfüllt auch nicht jede Form der Bereicherung an Diebesgut gleich den Tatbestand der Hehlerei. Auch die Teilnahme, also die Anstiftung und die Beihilfe, sind hier nicht ohne Tücken.
Eventualvorsatz genügt
Doch was passiert, wenn man Diebesgut erwirbt, ohne zu wissen, dass es durch eine rechtswidrige Tat erlangt wurde? Bei der Hehlerei handelt es sich im ein sog. Vorsatzdelikt, d.h. hat der Ankäufer keine Kenntnis über die Herkunft des Gegenstands fehlt es ihm auch am Vorsatz der Hehlerei. Allerdings ist Vorsicht geboten: Auch wenn der Käufer kein positives Wissen darüber hat, dass der Gegenstand gestohlen kann ihm ein bedingter Vorsatz unterstellt werden, wenn sich ihm die tatsächliche Herkunft aufdrängen musste. Wird das Diebesgut beispielsweise nur zu einem Bruchteil des Ladenpreises angeboten oder werden bei dem Händler regelmäßig solche günstigen Objekte erworben muss der Ankaufende stutzig werden, dass etwas nicht mit rechten Dingen zu gehen kann. In diesem Fall kann ihn eine Pflicht treffen nach der Herkunft zu fragen. Wer sich statt dessen aber lieber über seine guten Umsätze gefreut und es billigend in Kauf nimmt, dass die Artikel wahrscheinlich rechtswidrig beschafft wurde hat sog. „Eventualvorsatz“. Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands des § 259 StGB reicht diese Form des Vorsatzes aus.
Täterschaft und Teilnahme
Voraussetzung der Hehlerei ist nach dem Wortlaut der Norm, dass es sich um eine Sache handelt „die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat„. Damit müssen der Dieb und der Hehler immer zwei unterschiedliche Personen sein, Täter und auch Mittäter der Vortat können nicht gleichzeitig Täter nach § 259 StGB sein.
Fahrlässige Hehlerei
Fahrlässige Hehlerei im Sinne des Strafgesetzbuches gibt es nicht: Die Tat muss vorsätzlich begangen werden, wobei aber Eventualvorsatz ausreicht. Allerdings gibt es in der Gewerbeordnung eine Vorschrift zur fahrlässigen Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen. Diese Vorschrift ist ähnlich konzipiert wie § 259 StGB, sie trifft aber nur Personen, die gewerbsmäßig Edelmetalle verarbeiten oder mit Edelmetallen, Edelsteinen, Schmuck oder Perlen handeln. Hier reicht es bereits, die kriminelle Herkunft der Sachen leichtfertig zu verkennen, um den Tatbestand zu erfüllen.
Welche Tathandlungen sind verboten, welche nicht?
Zu den verbotenen Tathandlungen zählen das sog. Sichverschaffen, insbesondere durch Ankauf, sowie das Absetzen, also die eigenständige wirtschaftliche Verwertung und die Absatzhilfe, worunter das unselbständige, im wirtschaftlichen Interesse des Vortäters liegende, absetzen der Ware verstanden wird. Nicht strafbar nach § 259 StGB ist dagegen der bloße Besitz von gestohlener Ware.
Die Überlassung eines Vermögensgegenstandes auf Zeit gilt nicht als tatbestandsmäßig, da der Besitzer hier nicht unabhängig vom Vortäter über die Sache verfügen kann. Beispielsweise wird man durch eine Spritztour in einem leihweise überlassenen, aber gestohlenen Porsche also nicht zum Hehler. Nicht verboten ist darüber hinaus die bloße Verarbeitung oder die Vernichtung einer gestohlenen Sache.
Wann muss erkannt werden, dass es sich bei der Ware um Diebesgut handelt?
Beim Vorwurf der Hehlerei hilft die Schutzbehauptung, nichts von der Herkunft des Diebesgut zu wissen nicht immer weiter. Denn mitunter musste einem Ankäufer klar sein, dass es sich um illegal beschaffte Ware handelt, die hier verscherbelt werden soll.
Bei Verkäufen über Plattformen,wie Ebay ist es normal, dass neuwertige Geräte auch mal unter dem Ladenpreis angeboten werden. Auch wollen die Ebay-Käufer ja gerade ein Schnäppchen machen, doch wann muss einem eigentlich auffallen, dass etwas nicht mit rechten Dingen zugeht? Für eine illegale Herkunft müssen meist mehrere Indizien sprechen. Ein sehr niedriges Startgebot für Neugeräte und der Sitz des Verkäufers im Ausland (z.B. Polen) reichen per se nicht aus. Es sollten jedoch Transaktionen vermieden werden, bei denen sich aus der Artikelbeschreibung, den gesamten Umständen der Kaufabwicklung und dem Preis Ungereimtheiten ergeben. Besonders bei elektronischen Geräten und Autoteilen, wie Navigationsgeräten u.ä. sollte sicherheitshalber nachgeforscht werden.
Wer über besonderes Wissen im Bezug auf die Ware verfügt sollte besonders vorsichtig sein. Wird einem Juwelier beispielsweise Schmuck zum Preis von 5.000 EUR angeboten und weiß er aufgrund seiner Erfahrung, dass der Wert eigentlich bei 50.000 EUR liegt muss ihm klar sein, dass etwas nicht stimmen kann. Einem Leihe würde das vielleicht nicht auffallen, doch einem „Experten“ drängt sich auf, dass es sich dabei um heiße Ware handeln muss.
Welche Strafe droht bei Hehlerei?
Hehlerei wird nach § 259 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei gewerbsmäßiger Hehlerei und Bandenhehlerei nach § 260 StGB beträgt das Strafmaß Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach § 261 StGB wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren geahndet.
Versuchte Hehlerei ist ebenfalls strafbar: Das angedrohte Strafmaß für die versuchte Hehlerei ist dasselbe wie bei Vollendung der Tat, der Versuch kann aber gemäß § 23 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB milder bestraft werden und wird dies in der Rechtspraxis auch nahezu immer.
Für die fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen nach § 148b GewO ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorgesehen. Der Versuch ist hier ausgeschlossen, da es sich um eine fahrlässige Tat handelt.
Wie bei jeder Straftat (außer Mord) tritt auch bei der Hehlerei die Verjährung ein: Die Verjährung beträgt bei der einfachen Hehlerei nach § 259 StGB fünf Jahre, bei den Qualifikationstatbeständen nach §§ 260 und 261 StGB jeweils 10 Jahre.
Hehlerei ist ein sog. Offizialdelikt und muss deshalb auch dann verfolgt werden, wenn das Opfer keine Anzeige erstattet. Allerdings gelten die § 247 StGB und § 248a StGB sinngemäß: Das heißt, dass beim sogenannten Hausdiebstahl und beim Diebstahl von geringwertigen Sachen auch die Hehlerei nur auf Antrag hin verfolgt werden darf. Im Fall des § 248 StGB kann die Strafverfolgungsbehörde jedoch das öffentliche Interesse bejahen, was dann einen Strafantrag wieder entbehrlich machen würde.
Wie sollten Sie sich verhalten, wenn Sie der Hehlerei verdächtigt werden?
Bei dem Vorwurf der Hehlerei können die Umstände der Tat sehr komplex sein und gerade der Vorsatz ist nicht immer eindeutig. Betroffene sollten deshalb zu den Vorwürfen auf keinen Fall Stellung nehmen, bevor Sie sich mit einem Fachanwalt für Strafrecht beraten haben.