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Fahren ohne Versicherungsschutz: Welche Strafe droht?

Fahren ohne Versicherungsschutz – Hilfe vom Fachanwalt für Verkehrsrecht  & Fachanwalt für Versicherungsrecht Gregor Samimi

Fahren ohne Versicherungsschutz: Welche Strafe droht?

Fahren ohne Versicherung – wann ist es strafbar und welche Strafen drohen?

Wer in Deutschland ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, ohne für dieses Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben, begeht in Deutschland eine Straftat. Konkret bedeutet dies, dass nicht nur eine bloße Geldbuße droht, sondern mindestens eine Geldstrafe (die ist meistens höher und zudem einkommensabhängig) oder sogar Freiheitsstrafe. Dabei kommt es ausdrücklich nicht darauf an, ob letztendlich auch ein Unfall passiert.

Bestraft wird, weil im Straßenverkehr schnell große Schäden verursacht werden können. Damit sind nicht nur Schäden an teuren Autos gemeint, sondern vor allem Personenschäden. Ein durch Verkehrsunfall Querschnittsgelähmter wird sein Leben lang auf teure Hilfsmittel angewiesen sein, notwendig wird dabei auch ein aufwendiger Hausumbau oder ein Umzug. Dabei kommen schnell mehrere hunderttausend oder sogar Millionen Euro zusammen – ein Betrag, den die wenigsten Privatleute aufbringen könnten, selbst wenn man in ihr gesamtes Vermögen vollstrecken würde. Um zu vermeiden, dass ein Unfallopfer auf seinen Kosten sitzen bleibt, ist ein flächendeckender Versicherungsschutz im Straßenverkehr elementar wichtig.

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Gerade bei Unfällen mit Personenschäden können schnell hohe Summen zusammenkommen – wer hier ohne Versicherungsschutz fährt, dem droht schnell ein finanzielles Desaster.
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Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

Versicherungspflichtige Fahrzeuge

Von der Versicherungspflicht umfasst sind alle Kraftfahrzeuge. Darunter fällt im Prinzip alles, was einen Motor hat und sich ohne Zutun menschlicher Muskelkraft fortbewegen kann. Es müssen alle Autos, Motorräder, „Mopeds“ und andere Kleinkrafträder, Roller und Mofas haftpflichtversichert sein.

Eine Ausnahme gilt lediglich für Elektroroller, die nicht schneller als 6 km/h fahren können. Was viele Händler verschweigen: Die meisten handelsüblichen Elektroscooter überschreiten diese Grenze. Sie sind dementsprechend versicherungspflichtig.

Einzelne Stimmen verlangen, dass auch E-Bikes versicherungspflichtig sind oder sein sollten. Dem haben sich bisher weder der Gesetzgeber noch das Kraftfahrtbundesamt angeschlossen. Denn hier reicht die Kraft des Motors allein nicht aus – es muss ja immer auch in die Pedale getreten werden, um sich fortzubewegen. Ein E-Bike muss daher nicht extra zugelassen oder versichert werden.

Fehlender Versicherungsschutz

Der Versicherungsschutz kann einem Kraftfahrzeug aus verschiedenen Gründen fehlen. Das ist zum einen natürlich dann der Fall, wenn das Fahrzeug gar nicht bei der Kraftfahrzeugbehörde zugelassen wurde – denn dann besteht erst gar kein Versicherungsverhältnis. Ist das Fahrzeug angemeldet, besteht zumindest erst einmal ein Versicherungsvertrag und das Fahrzeug darf grundsätzlich im Straßenverkehr bewegt werden.

Der Versicherungsschutz kann nachträglich wieder entfallen. Das ist dann der Fall, wenn das Fahrzeug bei der Hauptuntersuchung keine Betriebserlaubnis mehr ausgestellt bekommt, weil die technischen Mängel zu gravierend sind (Fahren ohne TÜV).

Versicherungsschutz bei nicht gezahlten Verischerungsbeiträgen

Häufiger Grund für auslaufenden Schutz sind nicht gezahlte Versicherungsbeiträge. Im Grunde ist die KfZ- Haftpflichtversicherung ein Vertrag wie jeder andere auch: Wer seine Beiträge nicht zahlt, wird zunächst gemahnt. Zahlt der Versicherungsnehmer allerdings auch nach der 2. oder 3. Mahnung nicht, wird der Vertrag früher oder später gekündigt. Mit Ende der Kündigungsfrist endet dann auch der Versicherungsschutz. Wird das Fahrzeug hiernach weiter bewegt, macht sich der Fahrer strafbar.

Zivilrechtlich ist es unerheblich, ob der Betroffene die Kündigung tatsächlich zur Kenntnis genommen (den Brief geöffnet) hat. Sobald sie in den Briefkasten der richtigen Adresse geworfen wird, gilt sie als zugegangen. Meist kann der Zugang durch Rückschein auch bewiesen werden.

Versicherungsschutz bei nicht eingetragenem Fahrer

Wer fahrfähige Kinder hat, wird sich fragen, ob der Versicherungsschutz bei nicht eingetragenem Fahrer noch besteht. In strafrechtlicher Hinsicht: ja. Die Versicherung wird bei Schadensfällen an die Gegenseite zahlen, kein Dritter wird auf seinem Schaden sitzen bleiben und deshalb besteht auch kein Grund zur Strafe. Zwar kann es sein, dass die Versicherung versuchen wird, sich das Geld beim Versicherungsnehmer wiederzuholenStrafbar gemacht hat sich der nicht eingetragene Fahrer aber nicht.

Versicherungsschutz bei überfälliger Hauptuntersuchung

Wer seine Hauptuntersuchung einfach nur „verschlafen“ hat, kann aufatmen: Das Fahren ohne TÜV stellt nur dann eine Straftat dar, wenn die Betriebserlaubnis entzogen wird (mehr: Fahren ohne Fahrerlaubnis »).

Das geschieht aber nicht schon dann, wenn die verbleibende Zeit zur Hauptuntersuchung abgelaufen ist. Dann handelt es sich „nur“ um eine mit Verwarn- bzw. Bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld variiert je nach Dauer der Überschreitung. Nach einer Überschreitung von 1-2 Monaten wird lediglich ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15 € fällig. Bei mehr als 8 Monaten gibt es einen Punkt in Flensburg und ein Bußgeld im höheren zweistelligen Bereich.

Wer die Frist einmal überschritten hat, kann trotzdem zur Hauptuntersuchung fahren, ohne ein Bußgeld befürchten zu müssen: Der TÜV verhängt keine Bußgelder und macht auch keine Anzeige bei der zuständigen Behörde. Das Bußgeld wird daher nur fällig, wenn die Überschreitung bei einer Verkehrskontrolle bemerkt wird. Eventuell gilt hier aber das gleiche wie ohne Versicherungsschutz bei nicht eingetragenem Fahrer: die Haftpflichtversicherung wird vielleicht versuchen, den Versicherungsnehmer in Regress zu nehmen.

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Kraftfahrzeuge ohne Zulassungs-, aber mit Versicherungspflicht

Eine Sonderrolle nehmen hier Mofas und Roller mit einem Hubraum von unter 50 cm³ ein. Diese Fallen wie eingangs erwähnt auch unter den Begriff des Kraftfahrzeuges und auch hier macht der Fahrer sich strafbar, wenn er ohne Versicherungsschutz fährt. Dies kommt sogar vergleichsweise häufig vor. Denn: Diese müssen nicht extra von der Verkehrsbehörde zugelassen werden.

Eine Haftpflichtversicherung muss für diese Fahrzeuge aber trotzdem abgeschlossen werden! Man kann sich dafür direkt an einen Haftpflichtversicherer wenden und einen Vertrag abschließen. Daraufhin bekommt man ein Versicherungskennzeichen ausgehändigt, welches immer vom 1. März bis Ende Februar des Folgejahres gültig ist. Der Schutz ist also immer jahresweise befristet. Die Farbe des „aktuellen“ Kennzeichens wechselt jedes Jahr erkennbar.

Die im Streifendienst eingesetzten Polizeibeamten wissen häufig sehr genau, welche Farbe gerade aktuell ist und welche vom Vorjahr. Entsprechend häufig kommt es dazu, das Fahrer mit „veraltetem“ Kennzeichen erwischt werden.

Nicht nur der Fahrer kann sich strafbar machen

Bestraft wird in erster Linie derjenige, der das Fahrzeug fährt, denn dieser lässt sich am leichtesten überführen. Das gilt übrigens auch für 17-Jährige beim begleitenden Fahren. Sie steuern das Fahrzeug in eigener Verantwortung!

Es ist ferner nicht nur das Fahren selbst strafbar, sondern auch das „Gestatten des Gebrauchs.“ Das heißt: Wer ein Fahrzeug sein Eigen nennt, welches keinem Versicherungsschutz unterliegt, und es einem Dritten erlaubt, sich damit im Straßenverkehr zu bewegen, wird ebenfalls bestraft. Dabei muss allerdings nachgewiesen werden, dass derjenige es dem Fahrer gegenüber zumindest geduldet hat, dass sein Fahrzeug genutzt werde. Wer einfach nur mitfährt, ohne über das Fahrzeug bestimmen zu können, macht sich dagegen nicht strafbar.

Öffentliche Straßen und Wege

Strafbar macht sich nur, wer das Fahrzeug auch auf „öffentlichen Wegen oder Plätzen“ bewegt (oder dies gestattet, s. o.). Das bedeutet, dass die Straße oder der Weg „jedermann öffentlich zugänglich sein“ muss. Bei Straßen und Wegen auf Privatgrundstücken kommt es darauf an, ob der freie Zugang auch so gewollt ist (etwa bei Parkplätzen oder Straßen vor Einkaufszentren) oder nur deshalb besteht, weil der Eigentümer ein Versperren des Durchgangs für nicht notwendig oder unzweckmäßig hält (etwa bei einer offenen Grundstückseinfahrt ohne Tor). Nur wenn der Zugang auch gewollt ist oder faktisch geduldet wird, handelt es sich um eine öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg.

Wer sein nicht angemeldetes Auto also auf seinem Privatgrundstück testen oder aus sonstigen Gründen damit herumfahren möchte, macht sich nicht nach § 6 PflVG strafbar. Das gilt selbst dann nicht, wenn es tatsächlich zu einem Unfall kommt (auch wenn dann eventuell eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung oder Sachbeschädigung im Raum steht).

Vorsatz ist nicht unbedingt erforderlich

Das Fahren ohne Versicherungsschutz ist nicht nur dann strafbar, wenn sich der Betroffene über sein Fehlen im Klaren war, es reicht auch Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit bezeichnet die Rechtsprechung als das „Außer Acht Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“. Im Klartext heißt das: Wer nicht weiß, dass sein Versicherungsschutz fehlt, dies aber hätte erkennen müssen, wenn er sich einigermaßen bemüht hätte, wird trotzdem bestraft.

An der Fahrlässigkeit kann es beispielsweise fehlen, wenn jemand mit einem fremden Fahrzeug unterwegs ist, welches über ordnungsgemäßes Versicherungskennzeichen oder Nummernschilder und HU-Plakette verfügt.

Vorsatz bedeutet entgegen der landläufigen Meinung nicht „geplant“ oder „absichtlich“. Er liegt bereits dann vor, wenn der Täter den Erfolg für möglich hält und „billigend in Kauf nimmt“. Beim Fahren ohne Versicherungsschutz heißt das: Wenn jemand deutliche Anzeichen dafür erkennt, dass der Versicherungsschutz abgelaufen ist und sich trotzdem ins Auto setzt, handelt vorsätzlich.

Als Beispiel für das billigende sei hier folgender Fall genannt: Ehemann M weiß, dass seine Frau die fällige Versicherungsprämie trotz mehrfacher Mahnung und Androhung der Kündigung nicht gezahlt hat. Er weiß nicht, ob seine Frau die Kündigung bereits erhalten hat, hält es aber für möglich. Er denkt sich „Und wenn schon!“, setzt sich ins Auto und fährt los. Der Mann handelt aus oben genannten Gründen vorsätzlich!

Wer vom fehlenden Versicherungsschutz eindeutig weiß, handelt selbstverständlich ebenfalls vorsätzlich.

Geld- und Freiheitsstrafen für das Fahren ohne Versicherungsschutz

Die Strafe richtet sich dabei vor zum einen danach, ob der Versicherungsschutz vorsätzlich oder fahrlässig missachtet wurde. Daneben spielen aber auch viele andere Faktoren eine Rolle. Einfluss auf die Höhe haben selbstverständlich auch einschlägige Vorstrafen.

Dann wird die Tat selbst in den Blick genommen. Wichtig ist vor allem, welches Fahrzeug konkret gefahren wurde. Das Gefährdungspotential eines Autos ist wesentlich höher als das eines Rollers, weshalb die Strafe bei Letzterem meist geringer ausfallen dürfte.

Dazu kommt das sogenannte „Nachtatverhalten“: Wer sich nach einer Polizeikontrolle einsichtig zeigt und ohne Diskussionen sein Auto stehen lässt, steht vor Richter oder Staatsanwalt besser dar als jemand, der nach Auffliegen auf den „deutschen Bürokratiewahnsinn“ schimpft und am liebsten gleich weiter fahren würde. Entscheidend ist auch das Bundesland, in welchem die Straftat angeklagt ist: In Bayern und Baden- Württemberg sind die Strafen aus unerfindlichen Gründen empfindlicher als etwa in Berlin, Niedersachsen oder Bremen.

Zwar ist der Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (bis zu einem Jahr bei Vorsatz, bis zu 6 Monaten bei Freiheitsstrafe), bei Ersttätern wird eine Freiheitsstrafe allerdings sehr selten verhängt. Selbst einschlägig einfach Vorbestrafte haben gute Chancen, mit einer Geldstrafe (dann wesentlich empfindlicher als die erste) davon zu kommen. Falls eine Freiheitsstrafe verhängt wird, kann diese noch zur Bewährung ausgesetzt werden. Etwas anderes gilt selbstverständlich für Betroffene, die bereits auf Bewährung sind, oder daneben noch andere Straftaten verübt haben.

Bemessung von Geldstrafen

Meist droht also eine Geldstrafe. Diese wird, anders als das Bußgeld, nach Tagessätzen bemessen. Der Richter bewertet die Tat nach den oben genannten Kriterien und legt eine bestimmte Anzahl Tagessätze von fünf bis 360 fest.

Anschließend ermittelt er das Monats- oder Jahreseinkommen des Betroffenen – wobei zu Unterhaltsverpflichtungen und Kredite zu seinen Lasten in Abzug zu bringen sind – und rechnet es auf ein Tageseinkommen herunter. Daraus ergibt sich dann die Höhe eines Tagessatzes. Wer also zu 30 Tagessätzen verurteilt wird, zahlt etwa ein Monatsgehalt Strafe.

Eintrag in Bundeszentralregister und Führungszeugnis

Zur Erinnerung: Fahren ohne Versicherungsschutz ist eine Straftat und steht damit formell auf gleicher Stufe wie Diebstahl, Betrug oder Körperverletzung. Wer zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt wird, erhält mit dieser auch einen Eintrag ins Bundeszentralregister. Diese Vorstrafe wird dann strafschärfend berücksichtigt, wenn der Betroffene erneut Straftaten begeht.

Wird zu mehr als 90 Tagessätzen verurteilt, wird die Strafe auch in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen, welches beispielsweise Bewerber bei potentiellen Arbeitgebern vorzulegen haben. Wer einen solchen Eintrag im Führungszeugnis hat, gilt offiziell als vorbestraft. Für bestimmte Berufen (Polizist, Richter, Staatsanwalt, Arzt, Psychologe) verlangt der Arbeitgeber ein „erweitertes Führungszeugnis“. Hier werden alle Geld- und Freiheitsstrafen eingetragen, unabhängig von ihrer Höhe. Ein solcher Eintrag kann die Bewerbung um einen Arbeitsplatz signifikant erschweren.

Entzug der Fahrerlaubnis

Beim Fahren ohne Versicherungsschutz handelt es sich um eine Tat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Für solche Straftaten sieht das Strafrecht (§ 49 StGB) als „Nebenstrafe“ den Entzug der Fahrerlaubnis vor, wenn sich aus der Tat die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Anders als etwa bei einer Trunkenheitsfahrt wird dies beim Fahren ohne Versicherungsschutz aber nicht ohne weiteres vermutet, also muss der Richter den Entzug gesondert begründen.

Das bedeutet, dass vom Zeitpunkt des Entzuges an (Urteilsverkündung oder Rechtskräftigwerden des Strafbefehls) keine Kraftfahrzeuge mehr geführt werden dürfen. Anders als beispielsweise bei einem Fahrverbot, gilt dies dann auf unbestimmte Zeit. Nämlich so lange, bis die Fahrerlaubnis durch Antrag wieder erteilt wird. Das Gericht ordnet beim Aussprechen des Fahrerlaubnisentzuges eine Sperrfrist an, das heißt der Antrag kann erst nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne gestellt werden. Häufig wird dem Antrag erst dann entsprochen, wenn eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) die Fahreignung positiv festgestellt hat.

Strafbefehl

Häufig wird bei Fahren ohne Versicherung das Strafbefehlsverfahren gewählt. Ohne Verhandlung wird eine Strafe bestimmt. Der Angeschuldigte bekommt den Strafbefehl mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt und kann dagegen binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Erfolgt keine Reaktion, wird der Strafbefehl rechtskräftig und die Strafe kann vollstreckt werden. Ein Abwenden der Strafe ist dann meist nicht mehr möglich.

Probezeit

Fährt jemand in seiner Probezeit ohne Versicherungsschutz Auto, wird dies als sogenannter A-Verstoß gewertet. Das bedeutet, dass die Probezeit sich dann um 2 Jahre verlängert. Fällig wird zudem ein kostenpflichtiges Aufbauseminar, wird dieses nicht absolviert hat dies in der Regel ein Fahrverbot zur Folge.

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Gefälschte HU-Plakette auf Nummernschild

Achtung: Wer sich eine gefälschte Plakette besorgt, und diese auf sein Nummernschild aufklebt, macht sich nicht nur nach § 6 PflVG strafbar, sondern auch wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Dort liegt der Strafrahmen gleich bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Was passiert bei einem Unfall ohne Versicherungsschutz?

Wem ohne Versicherungsschutz ein Unfall passiert, drohen drastische Konsequenzen. Zum einen kommt es höchstwahrscheinlich zur Anzeige: Entweder durch Polizeibeamte, die zur Unfallstelle gerufen werden oder den Geschädigten (vor allem, wenn der Nichtversicherte den Schaden nicht begleichen kann). Die Polizei ermittelt den Sachverhalt, die Staatsanwaltschaft entscheidet ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen und wird je nachdem einen Antrag auf Strafbefehl stellen. Somit fällt zum einen die oben genannte, mitunter empfindliche Geldstrafe an.

Zivilrechtliche Schadensersatzpflicht

Damit ist es aber nicht getan: Hinzu kommen die Schäden der Gegenseite, die mangels Versicherungsschutzes aus eigener Tasche gezahlt werden müssen. Das kann dem nicht Versicherten selbst dann finanziell weh tun, wenn er den Unfall gar nicht verschuldet hat. Denn bei Verkehrsunfällen wird bei der Haftungsquote normalerweise immer die sogenannte „Betriebsgefahr“ miteinbezogen. Der Verkehrsunfallbeteiligte haftet unter Umständen also, obwohl er „nichts falsch gemacht“ hat.

Beispiel: A hat keinen Versicherungsschutz und fährt auf eine unübersichtliche Kreuzung zu. B nimmt ihm die Vorfahrt und es kommt zum Unfall. Bs Auto wird stark beschädigt, As Auto nur leicht. B erleidet zudem eine Hirnblutung und ist seitdem halbseitig gelähmt. Auf As Seite entstehen Kosten von 1000 Euro, auf Bs Seite von 500.000 Euro. B hatte Schuld und muss daher 80% der Kosten zahlen. Die Betriebsgefahr von As Fahrzeug wird vom Gericht mit 20 % berücksichtigt. A bekommt deshalb von B 800 Euro für seine Kosten. Er trägt aber auch 20 % der Kosten von B, nämlich 100.000 Euro. Im Endeffekt muss also A – obwohl nicht schuld am Unfall – 99.200 € zahlen.

Der Fall ist stark vereinfacht, soll aber eines verdeutlichen: Wer ohne Versicherungsschutz fährt setzt sich auch dann dem Risiko horrender Schadensersatzansprüche aus, wenn er selbst sich im Straßenverkehr stets völlig korrekt verhält und nie Unfälle provoziert!

Immer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht hinzuziehen!                                    

Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken. Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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