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Aktualisiert am 04.12.2019, 17.45 Uhr durch Rechtsanwalt Gregor Samimi

Fahren ohne Fahrerlaubnis – Hilfe vom Fachanwalt für Verkehrsrecht Gregor Samimi

Fahren ohne Fahrerlaubnis – Mit welchen Strafen ist zu rechnen?

Bekanntestes Beispiel für das „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ ist wohl der Fußball-Nationalspieler Marco Reuss. Für mehrfaches Fahren ohne Führerschein musste er im Jahr 2014 eine Geldstrafe in Höhe von 540.000 Euro zahlen. Eine Polizeistreife erwischte ihn und stellte fest, dass er die Fahrerlaubnis noch gar nicht erworben hatte. Er erhielt daraufhin einen Strafbefehl, in dem er zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wurde. An diesem prominenten Beispiel zeigt sich, dass das Fahren ohne Führerschein definitiv nicht zu den Kavaliersdelikten zählt. Vielmehr ist es eine Straftat, die durchaus massive rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Ein alter und ein neuer Führerschein in der Hosentasche.
Wer ohne Fahrerlaubnis fährt, hat mit hohen Strafen zu rechnen.
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Fahren ohne Fahrerlaubnis – Vielfältige Strafen denkbar

Beim Fahren ohne Fahrerlaubnis ist mit hohen Strafen zu rechnen. Eigentlich ist der Führerschein nur eine Plastikkarte oder ein Stück Papier. Dennoch gilt er für die meisten als wichtigste Berechtigung überhaupt.

Aufgrund des Fahrens trotz fehlender Berechtigung belangt zu werden, kann mit zahlreichen Möglichkeiten geahndet werden. Dabei kommen neben dem eigentlichen fehlend der Fahrerlaubnis auch weitere Straftaten in Betracht:

  • Fahren trotz Fahrverbot
  • Fahren mit ausländischem Führerschein mit begrenzter Gültigkeit in Deutschland
  • Personen ans Steuer lassen, die keine Berechtigung zum Führen eines Fahrzeugs besitzen

Was bei welchem Vergehen im Zusammenhang mit dem unerlaubten Bewegen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr auf den Betroffenen zukommt, soll der nachfolgende Ratgeber genauer beleuchten.

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Fahren ohne Fahrerlaubnis und Fahren ohne Führerschein – Wo liegt der Unterschied?

In Deutschland ist das Fahren ohne eine entsprechende Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen eine Straftat. Denn nur sie berechtigt auch zum Führen bestimmter Fahrzeuge. Der Führerschein stellt die Fahrerlaubnis „bildlich“ dar und muss immer mitgeführt werden.

Wird lediglich der Führerschein beim Bewegen eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr vergessen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.

Fahren ohne Fahrerlaubnis – Welche strafrechtlichen Regelungen gelten?

Wer seinen Führerschein lediglich vergessen hat, muss mit einem Bußgeld von 10 Euro rechnen. Mit Punkten in Flensburg ist aber nicht zu rechnen.

Anders sieht es aus, wenn auch die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen fehlt oder ein anderes vergleichsbares Vergehen begangen wird.

Der § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) regelt das „Fahren ohne Fahrerlaubnis“. In Absatz 1 heißt es: „Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
  2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.“

Gemäß des Straßenverkehrsgesetzes ist das Fahren ohne Fahrberechtigung mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe verbunden. Geldstrafen bemessen sich dabei nach dem Einkommen der straffälligen Person. Da es sich zudem um einen so genannten A-Verstoß handelt, erwarten den Betreffenden auch drei Punkte in Flensburg. Unter Umständen kann es zudem zu Erlöschen von Haftpflicht- und Rentenversicherungsansprüchen kommen.

Warum ist das Strafmaß so hoch?

Das Strafmaß wird so hoch angesetzt, da die betreffende Person noch nicht mit den Straßenverkehrsbegebenheiten vertraut ist. Zudem fehlt die Erfahrung zum Führen eines Fahrzeugs. Gleiches gilt, wenn es durch einen schwerwiegenden Verstoß zu einem Fahrverbot gekommen ist.

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Ahndungen bei weiteren Vergehen im Zusammenhang mit dem Fahren ohne Fahrberechtigung

Neben dem eigentlichen Fahren ohne die entsprechende Erlaubnis gibt es – wie schon erwähnt – noch weitere Straftatbestände. Das Straßenverkehrsgesetz macht bei der Ahnung keine Unterschiede zum eigentlichen Vergehen.

Fahren trotz Fahrverbot

Bei einem Fahrverbot handelt es sich um den zeitlich begrenzten Verlust der Fahrberechtigung. Oft geht dies mit einer groben Ordnungswidrigkeit einher, die mit zwei Punkten in Flensburg verbunden oder wiederholt aufgetreten ist. Das Fahrverbot dauert meist ein bis drei Monate, in dieser Zeit wird der Führerschein amtlich verwahrt.

Jegliche Form des Führens von Kraftfahrzeugen ist mit Antrittsdatum des Fahrverbots untersagt. Das Fahrverbot greift dabei für alle Fahrzeugarten. Anzuwenden ist hierbei § 21 StVG Absatz 2. Es wird üblicherweise von einer fahrlässigen Handlung ausgegangen. Dadurch liegt die drohende Freiheitsstrafe bei maximal sechs Monaten.

Fahren nach dem Entzug der Fahrberechtigung

Die härteste Nebenstrafe eines Vergehens ist der Entzug des „Lappens“. Wird dennoch ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bewegt, kann es zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen. Zudem steht die Wiedererteilung des Führerscheins auf dem Spiel. Nach dessen Entzug kann eine Sperrfrist von sechs Monaten bis fünf Jahren verhängt werden. Diese Zeit muss vergehen, bevor ein Antrag auf Wiedererteilung gestellt werden kann. Wie lang die Frist angesetzt wird, ist von den individuellen Umständen des Verstoßes abhängig.

Fahren ohne bestandene Führerscheinprüfung

Wer seine Führerscheinprüfung noch nicht bestanden hat, fährt ebenfalls ohne Fahrerlaubnis. Das gilt auch für kleine Übungsfahrten auf öffentlichen Parkplätzen. Der Gesetzgeber sieht hier ebenfalls den Tatbestand des „Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ als erfüllt an. Wer kurz vor seiner Führerscheinprüfung diese Straftat begeht, riskiert schlimmstenfalls eine Verschiebung der Prüfung um Jahre.

Der Gesetzgeber sieht nur eine Ausnahme vor: Auf privaten oder umfriedeten Grundstücken ist das Üben auch ohne Erlaubnis gestattet. Generell gilt bei jungen Menschen meist das Jugendschutzgesetz. Dementsprechend werden hier meist keine Geldstrafen verhängt. Die Strafe muss aber anderweitig verbüßt werden.

Fahren mit einem Auslands-Führerschein

Grundsätzlich ist es natürlich möglich, in Deutschland mit Auslands-Führerschein ein Fahrzeug zu führen. Hierfür gelten jedoch einige Bestimmungen:

  • Personen ohne internationalen Führerschein und mit entsprechender Berechtigung aus einem Nicht-EU-Land oder EWR-Vertragsstaat benötigen zum Führerschein eine Übersetzung
  • Ausnahmen für eine Übersetzung gelten für die Länder Andorra, Hongkong, Monaco, Neuseeland, San Marino, Schweiz und den Senegal
  • für das Mindestalter einer Führerscheinklasse gilt das deutsche Verkehrsrecht, andernfalls ist die Fahrberechtigung ungültig
  • das Fahren mit Auslands-Führerschein ist in Deutschland maximal sechs Monate möglich, danach ist eine Verlängerung oder ein deutscher Führerschein notwendig
  • Aberkennung eines im Ausland erworbenen Führerscheins bei einem ordentlichen Wohnsitz in Deutschland ist möglich (Ziel: Bekämpfung des „Führerscheintourismus“)

Fahren mit Anhänger ohne entsprechende Berechtigung

Wer ohne passenden Führerschein für einen Anhänger dennoch ein entsprechendes Zuggespann fährt, macht sich ebenfalls strafbar. So darf beispielsweise mit dem Führerschein Klasse B kein Motorrad (Klasse A1) und auch kein Fahrzeug über 3,5 Tonnen (Klasse C) gefahren werden. Gleiches gilt für das Fahren mit Anhänger (Klasse B96 oder BE). In all diesen Fällen greift der Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Der Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis greift auch bei Anhängern.

Fahrlässiges Fahren ohne gültige Fahrberechtigung

Vermutlich wird sich wohl kaum jemand mit Vorsatz auf ein Motorrad oder hinter das Steuer setzen, wenn keine Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen vorliegt. Im Gegensatz zum Fahren ohne den „Lappen“ ist das Fahren ohne Fahrberechtigung eine Straftat. Und zwar auch dann, wenn sie fahrlässig begangen wird. Das Strafmaß sieht in diesem Fall aber meist eine abgemilderte Strafe vor. Diese liegt bei einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von maximal sechs Monaten. Jedoch liegt ab einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen auch eine Vorbestrafung vor.

Fahrer und Halter werden bestraft

Im Straßenverkehrsgesetz ist eindeutig geregelt, dass sowohl Fahrer als auch Halter für das Fahren ohne Fahrberechtigung belangt werden. Unerheblich ist dabei, ob die Fahrt vom Halter angeordnet wurde oder er davon wusste. Gerade Elternteile oder andere Familienmitglieder drücken oft ein Auge zu, obwohl sie Kenntnis von der fehlenden Berechtigung haben. Wird der Fahrer erwischt, wird auch dem Halter die Straftat vorgeworfen.

Halter müssen deshalb ebenfalls mit einer Verurteilung entsprechend des § 21 Absatz 2 StVG rechnen, sofern die Tat erstmals erfolgte. Kommt es zu einem Unfall, dann wird der Halter zudem von der Haftpflichtversicherung in Regress genommen.

Ist Mofa-Fahren ohne Fahrberechtigung erlaubt?

Für das Fahren eines Mofas ist kein Führerschein notwendig. Ausreichend ist eine Prüfbescheinigung, so dass auch beim Führerscheinentzug weiter Mobilität bestehen kann. Unter Umständen kann das Gericht aber auch die Erlaubnis zum Mofa-Fahren entziehen.

Wird der Führerschein komplett entzogen, kann noch immer Mofa gefahren werden. Erst bei einem generellen Fahrverbot ist auch das Fahren eines Mofas nicht erlaubt. Wer nur eine Prüfbescheinigung besitzt, darf zudem nur Mofas oder Roller mit einer gedrosselten Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h fahren. Darüber hinaus besteht wieder der Tatbestand des Fahrens ohne Fahrberechtigung.

Wie werden Wiederholungstäter bestraft?

Aufforderung in der Polizeikontrolle zum Atemalkoholtest.
Wer in eine Polizeikontrolle gerät und sich auffällig verhält wird meist zum Alkoholtest gebeten und die Fahrerlaubnis überprüft.

Per Gesetz gibt es Regelungen zu Geld- und Freiheitsstrafen bei Wiederholungstätern. Meist sind die Sanktionen aber auf eine Geldstrafe beschränkt, wenn jemand nach Entzug des Führerscheins gefahren ist. Wird jedoch Vorsatz festgestellt oder kam es zu mehreren Wiederholungstaten, droht eine Freiheitsstrafe.

Bekanntester prominenter Fall ist der Eingangs erwähnte Nationalspieler Marco Reuss. Auch er fuhr mehr als einmal ohne Führerschein. Während in der Öffentlichkeit davon ausgegangen wurde, Prominente können sich überall herauskaufen, handelte es sich vielmehr nicht um eine Wiederholungstat. Denn: Zwischen den einzelnen Taten kam es nicht zu einer Verurteilung. Wäre Reuss jedoch nach der Geldstrafe wieder auffällig geworden, wäre die Gerichtsbarkeit von einer Wiederholungstat ausgegangen. In diesem Fall hätten härtere Strafmaßnahmen gegriffen.

Beschlagnahmung des Fahrzeugs als mögliche Strafe

Wer sein Fahrzeug ohne Erlaubnis im Straßenverkehr bewegt, riskiert dieses unter Umständen. Als letzte Konsequenz ist nach § 21 Absatz 3 StVG die Beschlagnahmung des Fahrzeugs möglich. Eingezogen wird dabei immer das Fahrzeug, mit welchem die Tat begangen wurde.

Der Gesetzgeber entscheidet hier immer im Einzelfall. Betroffen sind aber vor allem die Fahrzeughalter mit dauerhaft entzogenem Führerschein und einer Sperre bis zur Neubeantragung desselben. Die Beschlagnahme kann zudem erfolgen, wenn eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bis zu drei Jahren zuvor schon einmal erfolgte. Dadurch soll den Personen ohne Fahrberechtigung für den Straßenverkehr eine weitere Gefährdung erschwert werden.

Fahren ohne Fahrberechtigung – Oft wird eine MPU notwendig

Der Tatbestand der unerlaubten Teilnahme am Straßenverkehr kann zudem dazu führen, dass eine MPU angeordnet wird.
Bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung soll die geistige und körperliche Fähigkeit des Täters untersucht werden. Von Bedeutung ist dabei vor allem, ob er dazu fähig ist, am Straßenverkehr teilzunehmen, ohne andere Personen zu gefährden.

Überprüft werden jedoch nicht nur die körperlichen und geistigen Fähigkeiten. Oft geht die MPU auch mit einer Anordnung zur Überprüfung der geltenden Verkehrsregeln einher. Dadurch soll die Eignung für die Teilnahme am Straßenverkehr ergänzend festgestellt werden.

Zur Anordnung einer MPU kommt es in der Regel bei schweren Verstößen gegen das Verkehrsrecht. Hierzu gehören neben dem Fahren ohne gültigen Führerschein auch Alkohol und Drogen am Steuer sowie Fahrerflucht. Eine MPU wird oft auch dann verlangt, wenn es um die generelle Wiedererlangung der Fahrerlaubnis geht.

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Gibt es Fahrzeuge, die auch ohne Führerschein bewegt werden dürfen?

Bestimmte Fahrzeuge dürfen auch im Straßenverkehr ohne entsprechende Erlaubnis bewegt werden. Fahrzeuge, bei welchen dies der Fall ist, sind:

  • Fahrräder mit Hilfsmotor sowie Mofas mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 25 km/h
  • einsitzige Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb zur Beförderung körperlich behinderter Personen mit einem Gesamtgewicht einschließlich Batterie von maximal 500 Kilogramm
  • Mobilitätshilfen mit Elektroantrieb und bauartbedingter Geschwindigkeitsbegrenzung von 20 km/h
  • Zugmaschinen für den Land- und Forstwirtschaftsverkehr sowie Flurförderfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis maximal 6 km/h
  • einachsige Arbeits- und Zugmaschinen zur Führung mit durch Fußgänger an einem Holm

Zwar dürfen diese Fahrzeuge ohne eine Erlaubnis gefahren werden, aber nur, wenn kein generelles Fahrverbot besteht. Entscheidend ist in diesem Fall die richterliche Anordnung. Wird ein Fahrverbot für alle Führerscheinklassen verhängt, dann dürfen auch die erwähnten Fahrzeuge nicht gefahren werden.

Wann darf ohne Führerschein gefahren werden?

Eine Anzeige für Fahren ohne Führerschein wird neben dem Bewegen von Fahrzeugen auf Privatgrundstücken noch in anderen Fällen nicht erfolgen.

So gilt eine Ausnahme auch für Autorennen. Teilnehmer müssen weder mit einer Anzeige noch einer Strafe rechnen, wenn sie keinen gültigen Führerschein besitzen. Entscheidend ist dabei, dass die Rennstrecke nicht Teil des öffentlichen Straßenverkehrs ist. Gehört die Strecke eigentlich zum Straßenverkehr, ist aber für das Rennen abgesperrt, ist das Befahren ohne Erlaubnis gestattet. Jedoch dürfen Unbeteiligte nicht gefährdet werden.

Führerschein verloren – Worauf gilt es zu achten?

Das Bewegen eines Fahrzeugs ohne Führerschein ist nicht notwendig. Wer ihn verloren hat, kann einen so genannten Übergangsführerschein beantragen.

Natürlich kann es passieren, dass ein Führerschein verloren geht. Da er beim Autofahren aber immer mitgeführt werden muss, sollte der Verlust so schnell wie möglich der Führerscheinstelle gemeldet werden. Um keine Anzeige wegen Fahrens ohne Führerschein zu riskieren, wird daraufhin ein Ersatzführerschein erteilt. Er wird auch als Übergangsführerschein bezeichnet, da er für die Wartezeit bis zur Ausstellung des richtigen Führerscheins genutzt werden kann.

Wurde der Führerschein verloren, ist allerdings nicht jede Führerscheinstelle zuständig. Die Führerscheinstelle benötigt einen Nachweis über den Umfang der Fahrberechtigung für die Ausstellung des Ersatzführerscheins. Außerdem sind mögliche Einschränkungen (z. B. Brille) von Bedeutung. Somit ist nur die Führerscheinstelle zuständig, die den ersten Führerschein ausgestellt hat.

Aktuelle Urteile zum „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ nach § 21 StVG

Beschilderung der Staatsanwaltschaft Berlin und des Landgerichts Berlin
Eingangsschild der Staatsanwaltschaft Berlin und des Landgerichts Berlin

Das unerlaubte Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr wird anhand der vielen möglichen Tatbestände sehr unterschiedlich bestraft. Die nachfolgenden Urteile zeigen, dass die Gerichte mitunter sehr unterschiedlich urteilen.

Vorsätzliches Fahren ohne Fahrberechtigung mit einem Krankenstuhl – OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.02.2002 (1 Ss 40/02)

Im April 1999 wurde einem bereits vier Mal wegen Trunkenheit im Verkehr vorbestraften Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen. Bis Januar 2003 wurde strafgerichtlich eine Fahrerlaubnissperre festgesetzt. In dieser Sperrfrist nahm er mit einem dem Ford-T-Modell nachgebildeten Kleinstwagen am Straßenverkehr teil. Ausgestattet war das Fahrzeug mit einem Elektromotor mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h. Das Leergewicht lag bei 280 Kilogramm, auf der Sitzbank war Platz für zwei erwachsene Personen. Aufgrund eines Gutachtens des TÜV Südwest (Göppingen) vom 22. Juli 1996 ist für das Führen des Fahrzeugs eine Betriebserlaubnis als „Sonderfahrzeug Kfz-Krankenfahrstuhl“ erteilt worden. Der Angeklagte hat das Fahrzeug auch so versichert und mit einem Versicherungskennzeichen versehen.

Der Angeklagte verwies darauf, es handele sich um einen fahrerlaubnisfreien Krankenfahrstuhl. Er wehrte sich gegen den Vorwurf des Vorsatzes. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart beantragte einen Strafbefehl, der Angeklagte legte Widerspruch ein. Am 6. März 2001 wurde der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen á 30 DM wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrberechtigung verurteilt. Auch hier legte er Berufung ein, welche mit Urteil vom 28. September 2011 verworfen wurde.

Zur Erwirkung eines Freispruchs legte der Angeklagte erneut Revision vom Oberlandesgericht ein. Diese wurde jedoch durch den 1. Strafsenat des OLG Stuttgart mit Beschluss vom 21. Februar 2002 verworfen. Nach Auffassung des Senats ist für das Führen dieses Fahrzeugs die Führerscheinklasse B (alt: 3) notwendig.

(Vergl. Urteil des BVerwG vom 31.01.2002 – Motorisierter Krankenfahrstuhl für jedermann fahrerlaubnisfrei)

Bei Verstoß gegen Wohnsitzerfordernis in Deutschland kann Anerkennung der EU-Fahrerlaubnis verweigert werden– Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.05.2013 (BVerwG 3 C 18.12)

In Deutschland muss eine in einem anderen Mitgliedsstaat erteilte EU-Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden. Sofern sich aus einer aus dem Aussteller-Mitgliedstaat beigebrachten Meldebescheinigung ergibt, dass der Fahrerlaubnis-Inhaber zum Zeitpunkt der Fahrerlaubnis-Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in diesem Land hatte, kann einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zufolge die Anerkennung in Deutschland verweigert werden.

Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin die deutsche Fahrberechtigung entzogen. Sie wurde anschließend in Deutschland mehrfach aufgrund des Fahrens ohne Berechtigung verurteilt. Im August 2004 erwarb sie in Polen eine Klasse-B-Fahrerlaubnis, eingetragen ist ein polnischer Wohnsitz. Ein Fahreignungsgutachten konnte von der Klägerin nicht beigebracht werden und so durfte sie von der Fahrerlaubnis keinen Gebrauch machen.

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt stellte fest, dass eine EU-Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden muss. Sie beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Demnach wurde diese in vorliegendem Fall unter Verstoß gegen das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat erteilt. Ein ordentlicher Wohnsitz besteht in einem Land aber nur dann, wenn der Betroffene mindestens 185 Tage im Kalenderjahr in dem entsprechenden Staat wohne.

Der vorgelegten Meldebescheinigung der Klägerin zufolge hatte diese sich lediglich 92 Tage in Polen aufgehalten. Zwar ist das noch kein Grund zur Nicht-Anerkennung, allerdings konnte die Klägerin auch nicht anderweitig einen ordentlichen Wohnsitz in Polen nachweisen. Auch die Möglichkeit, dass sich die Klägerin auch ohne Anmeldung länger in Polen aufgehalten haben könnte, ist nicht ausreichend. Eine Fahrerlaubnis-Anerkennung erfolgte deshalb nicht.

Beschlagnahmung des Fahrzeugs bei Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Drogeneinfluss – Amtsgericht München, Urteil vom 19.10.2017 (943 Ds 413 J2 241683/16)

Beim Fahren unter Drogen und ohne Fahrerlaubnis kann auch Freiheitsstrafe drohen. Vom Amtsgericht München wurde ein 42-jähriger Münchner aufgrund des Fahrens trotz Fahrverbot und unter Kokaineinfluss zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Strafe wurde ohne Bewährung ausgesprochen. Zudem erfolgte die ersatzlose Beschlagnahmung des Pkw’s im Wert von 25.000 Euro.

Dem Angeklagten wurde bereits wegen einer Fahrt unter Kokaineinfluss, bei dem er gegen eine Verkehrsinsel fuhr, mit Urteil vom 3. März 2016 die Fahrerlaubnis entzogen. Am 14. Dezember 2016 sowie am 19. Mai 2017 fuhr er erneut unter Kokaineinfluss. Wegen unerlaubten Drogenerwerbs erhielt er bereits mehr als zehn Jahre zuvor eine Bewährungsstrafe, die aufgrund guter Führung nicht angetreten werden musste. Im Oktober 2016 erhielt er bereits eine fünfmonatige Bewährungsstrafe aufgrund Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Als Grund für den Drogenkonsum gab der Angeklagte an, die Scheidung von seiner Frau verarbeiten zu müssen. Zudem dürfe er seine Kinder dadurch kaum noch sehen und hat Schulden in Höhe von ungefähr 50.000 Euro angehäuft.

Die Begründung der Entscheidung des Amtsgerichts München: Das umfassende Geständnis des Angeklagten war bei der Strafzumessung zu dessen Gunsten zu sehen. Auch das Zeigen von Reue wurde zu seinen Gunsten berücksichtigt. Gleiches galt für die familiäre Belastung zum Tatzeitpunkt. Angesichts der zahlreichen Vorstrafen, die fast immer im Zusammenhang mit Delikten im Straßenverkehr und/oder Betäubungsmitteln standen, war eine mildere Strafe nicht mehr ausreichend.

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Wichtige Fragen und Antworten rund um das Fahren ohne Fahrerlaubnis

Wann wird von „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ gesprochen?

Geht es um das Fahren ohne Fahrerlaubnis, sind unterschiedliche Fälle zu beurteilen:

  1. der Führerschein wurde lediglich vergessen
  2. die Fahrt erfolgt, obwohl die erforderliche Fahrerlaubnis fehlt
  3. die Fahrt erfolgt trotz Beschlagnahmung des Führerscheins
  4. der Halter lässt eine andere Person ohne gültige Fahrerlaubnis mit seinem Auto fahren

Als strafbar gelten alle Taten, sofern sie fahrlässig oder vorsätzlich erfolgt sind.

Mit welcher Strafe muss beim Fahren ohne Fahrerlaubnis gerechnet werden?

Liegt tatsächlich keine Fahrerlaubnis vor, dann müssen Ersttäter meist mit einer ihrem Einkommen angepassten Geldstrafe rechnen. Bei Wiederholungstätern erhöht sich die Geldstrafe, aber auch Freiheitsstrafen sind möglich. Bei sehr schwerwiegende Fälle (z. B. häufige Wiederholungstaten) wird eine Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Hinzu kommt eine Fahrerlaubnissperre, in dieser Zeit liegt keine Fahrerlaubnis vor. Unter Umständen kann aber auch eine Sperrfrist angeordnet werden, bis eine Wiedererlangung der Fahrerlaubnis erfolgen kann.

Eine andere Person fährt ohne Fahrerlaubnis – Für wen ist das strafbar?

Lässt der Halter eines Fahrzeugs jemanden ohne Fahrerlaubnis mit seinem Fahrzeug fahren, wird gegen beide ein Strafverfahren eingeleitet. Lassen Eltern beispielsweise ihren Autoschlüssel sorglos herumliegen und nehmen Kinder diesen, kann das problematisch werden, denn sowohl das Kind als auch die Eltern können belangt werden.

Wer muss für die Kosten eines Rechtsanwalts aufkommen?

Wer aufgrund des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einem Strafverfahren rechnen muss, wird einen Rechtsanwalt benötigen. Da der Betroffene gegen seine Obliegenheitspflichten verstößt, zahlt die Rechtsschutzversicherung in der Regel nicht. Der Betroffene muss die Kosten für das Verfahren und den Anwalt selbst zahlen, sofern es nicht zu einem Freispruch kommt.

Immer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen!

Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken.

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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