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Fahrlässige Körperverletzung in der Probezeit – Hilfe vom Fachanwalt für Verkehrsrecht Gregor Samimi
Fahrlässige Körperverletzung in der Probezeit – Womit ist zu rechnen?
Hendrik M. ist 18 Jahre alt und erst kürzlich stolzer Besitzer eines neuen Führerscheins geworden. Aus diesem Anlass haben ihm seine Eltern ihr altes Auto geschenkt. Nun möchte Hendrik stolz vor seinen Freunden mit seiner neu erlangten Fahrzulassung und Auto protzen und beschließt eine Spritztour durch Berlin mit ihnen zu machen.
Mit laut aufgedrehter Musik und viel Ablenkung durch die gesprächigen Begleiter wendet Hendrik seinen Blick – entgegen seinen neu erlernten Kenntnisse – von der Straße ab und schaut sich ein Musikvideo auf dem Handy seines Beifahrers an. Mehrere Male passiert nichts. Jedoch genügt bereits ein einziger Augenblick und er schleift einen am Straßenseitenrand fahrenden Radfahrer, der daraufhin stürzt.
Sofort bremst Hendrik ab und eilt zu dem am Boden liegenden Radfahrer, der mit schmerzverzerrtem Gesicht sein gebrochenes Bein umklammert. Hendrik ist zunächst erleichtert, dass der Radfahrer noch lebt. Doch im selben Moment schießen ihm tausend Fragen durch den Kopf: Was wird wohl auf ihn alles zukommen?
Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr: 10 Tipps vom Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Wann Begehe ich eine fahrlässige Körperverletzung?
Eine Körperverletzung stellt eine Gesundheitsbeschädigung oder körperliche Misshandlung im Sinne des § 223 Strafgesetzbuch (StGB) dar. Die Körperverletzung muss auf Fahrlässigkeit seitens des Täters beruhen. Verlangt wird hierbei grundsätzlich, dass die Handlung objektiv sorgfaltswidrig und subjektiv vorwerfbar war. Ein Verstoß gegen eine objektive Sorgfaltspflicht kann etwa dann vorliegen, wenn z.B. gegen die angemessene Geschwindigkeit verstoßen wird oder auch beim Handyverbot am Steuer während der Fahrt.
Damit eine fahrlässige Körperverletzung angenommen werden kann, muss ein Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der Schädigung vorliegen, indem der Personenschaden unmittelbar aus der Pflichtverletzung resultiert. Auch muss der Eintritt der Verletzung für den Verursacher vorhersehbar gewesen sein und musste nach den Erfahrungen des täglichen Lebens damit rechnen.
Was droht mir bei einer Verwirklichung der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr?
Bei der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB droht dem Betroffenen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Bei einer Verurteilung wird ein Ersttäter üblicherweise mit einer Geldstrafe bestraft, die abhängig von seinem Einkommen bemessen wird: In der Regel fällt bei erstmaliger Verurteilung ein Nettomonatsgehalt an (30 Tagessätze).
Gegen den Unfallverursacher kann auch ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, wenn der Verletzte selbst keinen Strafantrag gestellt hatte. Auch die Staatsanwaltschaft kann Ermittlungen wegen fahrlässigen Körperverletzung einleiten, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Tatverfolgung besteht.
Neben diesen strafrechtlichen Sanktionen können sich bei der Verwirklichung einer fahrlässigen Körperverletzung auch in zivilrechtlicher Hinsicht weitere Sanktionen ergeben: Hierzu kann genaueres unter Fahrlässige Körperverletzung: Welche Strafen drohen? nachgelesen werden.
Droht auch dem Fahranfänger in der Probezeit eine strafrechtliche Sanktionierung bei der Erfüllung einer fahrlässigen Körperverletzung?
Eine strafrechtliche Strafbarkeit wegen der Begehung einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB oder auch allgemein aus dem Strafgesetzbuch orientiert sich an der sogenannten Strafmündigkeit des jeweils Beschuldigten: Unter den Begriff der Strafmündigkeit versteht man die Altersgrenzen, nach denen einem Menschen vom Gesetzgeber unterstellt wird, dass dieser mit Erreichen des jeweiligen Alters bewusst seine Handlungen und deren Folgen überblicken kann, um strafrechtlich dafür zur Verantwortung gezogen zu werden.
In Deutschland besteht eine solche Strafmündigkeit für Personen, die das vollendete 14. Lebensjahr erreichen. Mithin können Kinder unter 14 Jahren niemals strafrechtlich für ihr Handeln bestraft werden. Jedoch wird für eine strafrechtliche Sanktionierung für Jugendliche, das heißt Personen zwischen 14 bis 17 Jahren, eine weitere Anforderung.
So müssen sie zum Tatzeitpunkt nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung auch tatsächlich die genügende Reife besessen haben, um das Unrecht der Tat erkennen und nach dieser erlangten Einsicht handeln zu können. Da Jugendliche den Führerschein der Klassen B und BE im Wege der Sonderregelung „Begleitetes Fahren ab 17 Jahre“ schon im Alter von 17 Jahren machen können, wäre für die 17 jährigen Fahranfänger also gerade der Nachweis der genügenden Reife- und Einsichtsfähigkeit für eine Bestrafung aus §229 StGB erforderlich.
Bei den Fahranfängern ab 18 Jahren allerdings gilt das Strafgesetzbuch vollumfänglich, sodass eine Verurteilung wegen Fahrlässiger Körperverletzung unabhängig von ihrer Probezeit möglich ist.
Was droht mir bei einem Verkehrsverstoß wegen fahrlässiger Körperverletzung- insbesondere bezüglich meiner Probezeit?
Zunächst ist erforderlich zu wissen, dass die Probezeit sich vom Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins, auf einen Zeitraum von zwei Jahren erstreckt. Jedoch kann diese zweijährige Probezeit auf bis zu vier Jahren verlängert werden, sofern innerhalb dieser Zeit Verkehrsverstöße durch den Fahranfänger begangen werden. Die jeweiligen Verkehrsverstöße werden dabei unterteilt in schwerwiegenden A-Verstöße und weniger schwerwiegenden B-Verstöße. Die Fahrlässige Körperverletzung stellt einen A-Verstoß dar.
Was ist ein A-Verstoß?
Der Verstoß gegen Verkehrsstraftaten, wie die Verwirkung der fahrlässigen Körperverletzung stellt einen sogenannten A-Verstoß dar. Zu den A-Verstößen gehören weiterhin noch beispielsweise
- Verstöße gegen andere Verkehrsstraftaten aus dem Strafgesetzbuch
- Verstöße beim Überholen
- die Missachtung des Rechtsfahrgebotes
- Alkohol am Steuer
Ein A-Verstoß führt immer zu der Verlängerung der Probezeit und der Teilnahme an einem Aufbauseminar. Somit ist bei der Begehung einer fahrlässigen Körperverletzung in der Probezeit mit einer Verlängerung dieser Probezeit auf vier Jahre und eine Teilnahme an einem Aufbauseminar zu rechnen.
Kann ich gegen die Verlängerung der Probezeit vorgehen?
Wurde durch die fahrlässige Körperverletzung ein A-Verstoß begangen, der zur Verlängerung der Probezeit von zwei auf insgesamt vier Jahre und zur Anordnung eines Aufbauseminars führt, stellt man sich als Fahranfänger die Frage, ob man dagegen vorgehen kann.
Im Gegensatz zum Bußgelderhalt, gegen den der Fahranfänger bis zu zwei Wochen nach dessen Zustellung Einspruch einlegen kann, entfällt bei einer Probezeitverlängerung die Möglichkeit eines Einspruches. Sowohl bei der Erteilung einer Verlängerung der Probezeit, als auch eines Aufbauseminars durch die Fahrerlaubnisbehörde, ist keine Einlegung von Rechtsmitteln möglich. Mithin gilt insbesondere für den Fahranfänger: Vorsicht ist besser als Nachsicht!
Was hat die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung für Auswirkungen auf meinen Führerschein auf Probe?
In der Regel hat die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht direkt die Entziehung der Fahrerlaubnis für den Fahranfänger in der Probezeit zur Folge. Eine Verurteilung führt zu keiner Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister, soweit kein Fahrverbot verhängt worden ist.
Andererseits kann die Möglichkeit, dass ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten verhängt wird, nicht ausgeschlossen werden. Denn mit der Novellierung des Flensburger Punktesystems wird seit dem 01.05.2014 bereits bei 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen.
Bei einer Verurteilung wegen einer fahrlässigen Köperverletzung im Straßenverkehr werden laut dem Bußgeldkatalog drei Punkte ins Fahrerlaubnisregister eingetragen. Ist der betroffene Fahranfänger bereits mit fünf Punkten vorbelastet so hat kann aus der nun entstanden Gesamtsumme von 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Bestenfalls kann ein versierter Anwalt eine Einstellung des Verfahrens mit oder ohne Geldauflage erreichen. Dann sind die Verhängung eines Fahrverbots und Punkte wegen des Strafverfahrens nicht möglich. Es kann aber vom Strafverfahren ins Bußgeldverfahren übergeleitet werden. Dabei kommt für den oben geschilderten Beispielsfall ein Bußgeld in Höhe von 80 € sowie ein Punkt wegen der Gefährdung eines Verkehrsteilnehmers beim Wenden in Betracht.
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Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!
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