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Urkundenfälschung im Straßenverkehr – Hilfe vom Fachanwalt für Verkehrsrecht Gregor Samimi
Urkundenfälschung im Straßenverkehr – Wann ist eine Strafbarkeit möglich?
Den meisten Autofahrer ist klar, dass sie sich im Straßenverkehr strafbar machen können, wenn sie gewisse Verkehrsregeln nicht eingehalten. In den meisten Fällen handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld oder Punkten geahndet werden. Doch auch eine Reihe von Straftaten können im Straßenverkehr verwirklicht werden. Dazu zählt auch der Tatbestand der Urkundenfälschung durch die Manipulation von Autokennzeichen. Doch wann liegt eine Strafbarkeit vor und was droht schlimmstenfalls?
Was ist Urkundenfälschung?
Urkundenfälschung ist auch im Straßenverkehr möglich.
Unter Urkundenfälschung versteht man gem. § 267 StGB die Herstellung einer unechten Urkunde, die Verfälschung einer echten Urkunde oder der Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde um im Rechtsverkehr zu täuschen.
Eine Urkunde ist dabei eine verkörperte Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist. Klassische Urkunden sind Dokumente, wie Zeugnisse, beglaubigte Abschriften, Fahrkarten. Fotokopien sind jedoch grundsätzlich keine gültigen Urkunden, wenn erkennbar ist das es sich dabei im eine Kopie handelt.
Autokennzeichen als Urkunde?
Die meisten Personen bringen mit dem Begriff der Urkunde ein Stück Papier mit Unterschrift und Stempel als gültiges Dokument in Verbindung. Doch auch ein amtliches Autokennzeichen kann eine Urkunde im Sinne des Gesetzes sein. Das Nummernschild an sich stellt noch keine Urkunde dar.
Durch das Anbringen des Nummernschilds an einem Fahrzeug wird hingegen eine Urkunde im rechtlichen Sinne geschaffen: ist das Nummernschild mit einem Fahrzeug festverschraubt entsteht eine sogenannte „zusammengesetzte Urkunde“. Der Erklärungsgehalt aus dem Kennzeichen und dem Fahrzeug bedeutet, dass Fahrzeug ist durch die Verkehrsbehörde für den Straßenverkehr zugelassen. Als Beweis für die Identität des Fahrzeughalters ist das Kennzeichen ebenfalls geeignet.
Wann mache ich mich der Urkundenfälschung im Straßenverkehr strafbar?
Eine Urkundenfälschung im Zusammenhang mit einem Fahrzeug kann vorliegen, wenn ein Nummernschild von einem Fahrzeug abgeschraubt wird und an einem anderen Fahrzeug befestigt wird. Bei dem Kennzeichen und dem dazugehörigen Fahrzeug handelt es sich um eine zusammengesetzte Urkunde. Durch das austauschen wird eine neue zusammengesetzte Urkunde, also eine unechte Urkunde hergestellt.
Es wird der Eindruck erweckt, dass dieses Fahrzeug mit diesem Kennzeichen für den Straßenverkehr zugelassen ist. Wird das Fahrzeug dann auch im öffentlichen Verkehr gefahren, wird zugleich die unechte Urkunde gebraucht.
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Wir melden uns dann bei Ihnen zurück und teilen Ihnen mit, ob und wie wir Sie unterstützen können.
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht
Anbringen gestohlener Kennzeichen
Werden gestohlene amtliche Kennzeichen mit dem Vorsatz angebracht, das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, stellt dies die Herstellung sowie den Gebrauch einer unechten zusammengesetzten Urkunde dar. In einem solchen Fall können noch weitere Vorwürfe hinzutreten, wie Diebstahl oder der Gebrauch eines nicht versicherten Fahrzeugs.
Urkundenfälschung mit der grünen Umweltplakette
Das Anbringen einer falschen Umweltplakette kann ebenfalls zur Urkundenfälschung an.
Eine Urkundenfälschung kann ebenfalls im Zusammenhang mit einer grünen Plakette: Wird das eingetragene Kennzeichen auf einer grünen Plakette nachträglich verändert, in dem ein anderes Kennzeichen eingetragen wird und dieses am Fahrzeug angebracht wird ebenfalls eine unechte Urkunde hergestellt.
Durch die Veränderung der Plakette wird suggeriert, dass Fahrzeug dürfe eine Umweltzone befahren, auch wenn dies vielleicht nicht der Fall ist.
Lesen Sie alles zum Thema Umweltplakette hier: Grüne Plakette: Vergabe der Umweltplakette & Feinstaubplakette.
Urkundenfälschung durch Kurzzeitkennzeichen?
Bei der Überführung von Fahrzeugen wird oftmals ein rotes Kurzzeitkennzeichen angebracht. Doch besteht ebenfalls eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung, wenn ein solches Überführungskennzeichen am Fahrzeug angebracht wird?
Auch wenn das vorübergehende Kennzeichen fest am Fahrzeug angebracht wird, stellt dies keine zusammengesetzte Urkunde dar. Das Kennzeichen gehört nicht expliziert zu einem bestimmten Fahrzeug. Die Zulassungsstelle hat normalerweise keine Ahnung, an welchem Fahrzeug das Kennzeichen angebracht ist. Bei den roten Kennzeichen handelt es sich um Kennzeichen für wiederkehrende Verwendung und eine Zuordnung zu bestimmten Fahrzeugen erfolgt nicht über die Zulassungsstelle, sondern durch den Verwender, der die Aufzeichnungen darüber führen muss.
Die unberechtigte Verwendung eines roten Kennzeichens führt nicht zur Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung, jedoch ist eine Strafbarkeit wegen Kennzeichenmissbrauchs § 22 StVG möglich. Durch das Anbringen kann der Anschein einer amtlichen Kennzeichnung erweckt werden.
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Urkundenfälschung durch Anbringen von Reflektoren?
Durch das Anbringen von reflektierenden Mitteln auf dem Kennzeichen kommt es bei einem Blitzerfoto zur Überbelichtung und die Buchstaben und Ziffern des Kennzeichens sind nicht mehr erkennbar. Dadurch kann der Fahrer des Fahrzeuges für die Geschwindigkeitsübertretung nicht geahndet werden.
Das Anbringen von Reflektoren, mit denen die Aufnahmen der Verkehrskameras unbrauchbar gemacht werden können, stellt jedoch keine Urkundenfälschung dar, da das Besprühen mit einem besonderen Lack nicht zur Veränderung des Kennzeichens führt. Auch hier komme nur eine Strafbarkeit wegen Kennzeichenmissbrauchs gem. § 22 StVG in Betracht, da das Kennzeichen mit der Absicht besprüht oder beklebt wird, seine Erkennbarkeit zu beeinträchtigen.
Urkundenfälschung bei Kfz-Schein und Führerschein
Bei der Zulassungsbescheinigung bzw. dem Kfz-Schein handelt es sich um eine Urkunde, welche die Identität des zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs erkennen lässt. Dadurch ist auch hier eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung möglich.
Bei der Änderung oder Umschreibung eines Führerscheins (z.B. aus dem Ausland) kann es zu zwei Tatvorwürfen kommen: Urkundenfälschung und zum Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG, da keine Gültigkeit der Fahrerlaubnis besteht.
Welche Strafe droht bei Urkundenfälschung?
Bei Urkundenfälschung ist mit einer Geld-oder Freiheitsstrafe zu rechnen.
Als Strafmaß sieht § 267 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Bei Ersttätern ist in der Regel mit einer Geldstrafe für eine erstmalige Urkundenfälschung zu rechnen.
Wann verjährt Urkundenfälschung?
Die sog. Verfolgungsverjährung ist in § 78 StGB geregelt. Wann eine Straftat wie Urkundenfälschung eintritt hängt von dem Höchstmaß der zu verhängenden Strafe ab. Als Höchststrafe droht im Fall einer Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Damit tritt gem. § 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB eine Verjährung nach 5 Jahren ein. Nach Ablauf der Verfolgungsverjährung kann die Straftat nicht mehr durch die Behörden verfolgt werden.
Die Verjährung beginnt ab dem Moment zu Laufen, in dem die Tat beendet ist.
Was ist Kennzeichenmissbrauch?
Neben der Urkundenfälschung eines amtlichen Kennzeichens kennt das Gesetz in § 22 StVG den Kennzeichenmissbrauch. Des Kennzeichenmissbrauchs kann sich strafbar machen, wer eine der folgenden Alternativen verwirklicht.
- Ein Fahrzeug, für das ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen ist wird mit einem Zeichen versehen, das geeignet ist den Anschein einer amtlichen Kennzeichnung zu erwecken
- Ein Fahrzeug wurde mit einem anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versehen.
- Das an einem Fahrzeug angebrachte amtliche Kennzeichen wurde verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt.
Bei einer Verurteilung wegen Kennzeichenmissbrauchs sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Bei Kennzeichenmissbrauch handelt es sich um ein Vergehen, das nur zum Tragen kommt, wenn eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung nicht in Betracht kommt. Als schwerere Strafe geht die Urkundenfälschung sonst vor.
Urkundenfälschung durch Veränderung des Parkscheins?
Ein Parkschein ist eine Urkunde, die bestätigt, dass die Parkgebühr entrichtet wurde und damit eine Berechtigung zur Nutzung der Parkfläche besteht. Wird die auf dem Parkschein aufgedruckte zulässige Parkzeit geändert und dieser Parkschein hinter die Scheibe gelegt, liegt darin eine Urkundenfälschung. Ein Betrug liegt in einem solchen Handeln jedoch nicht, da die Verwaltungsbehörde trotz der irrigen Annahme, dass die Parkgebühr bezahlt wurde, keinen Vermögensschaden erlitten hat.
Urkundenfälschung durch Manipulation von Fahrkarten ?
Schnell hat man sich dem Verdacht des Betruges und der Urkundenfälschung ausgesetzt.
Auch im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung möglich. Auch bei einem Fahrschein oder eine Monatsticket handelt es sich um eine gültige Urkunde. Manche Fahrgäste versuchen jedoch die Gültigkeit des Tickets zu manipulieren und den Kontrolleur zu täuschen.
In erster Linie kommt bei einem solchen Verhalten eine Strafbarkeit wegen des Erschleichens von Leistungen gem. § 265a StGB in Betracht. Doch wer seinen Fahrschein verändert, um kostenlos befördert zu werden kann sich dem Vorwurf der Urkundenfälschung ausgesetzt sehen. Oftmals werden Ticket mit Radiergummi, Tesafilm oder Haarspray bearbeitet, um aufgedruckte Zeitstempel wieder entfernen zu können. Auch wenn Daten auf Monatskarten verändert werden, liegt eine Urkundenfälschung vor.
Alles zum Thema gefälschter Fahrscheine und der Strafbarkeit wegen Schwarzfahren erfahren Sie hier: Schwarzfahren in Berlin – Was droht?
Immer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen!
Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken. Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!
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