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Schwarzfahren – Hilfe durch Gregor Samimi, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in Berlin.

Aktualisiert am 26.07.2019, 13:13 Uhr, durch RA Gregor Samimi

Schwarzfahren in Berlin – was droht?

Wer öffentliche Verkehrsmittel nutzt ohne ein gültiges Ticket zu lösen muss dies mitunter teuer bezahlen. Schwarzfahren ist kein Kavaliersdelikt, denn das Erschleichen von Leistungen stellt eine Straftat gem. § 265a StGB dar. So befasst sich allein die Berliner Justiz mit ca. 40.000 Fällen Schwarzfahren jährlich, etwa 300 davon müssen ihre Strafe aufgrund mangelnder Zahlungsfähigkeit im Gefängnis verbüßen. Die Dunkelziffer der Zahlen ist allerdings noch höher: Es wurde geschätzt, das im Jahr 2016 bundesweit etwa 300 Millionen Schwarzfahrer unterwegs waren.

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Was Sie Rund um das Thema „Schwarzfahren in Berlin“ wissen müssen erfahren Sie in unserem folgenden Beitrag.

Erhöhtes Beförderungsentgelt als Vertragsstrafe

Steigt der Fahrgast in Berlin in die U-Bahn, S-Bahn, Straßenbahn oder den Bus, so schließt er einen Beförderungsvertrag und akzeptiert die allgemeinen Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg (VVB). Auszüge davon sind an den Haltestellen und den U- und S-Bahnhöfen einzusehen. Für die Beförderung muss der Fahrgast ein entsprechendes Beförderungsentgelt in Form eines Fahrausweises zahlen. Kann der Fahrgast keine gültige Fahrkarte vorzeigen, wird er gem. § 9 der Beförderungsbedingungen der VVB zu der Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes in Höhe von 60 EUR verpflichtet. In § 9 Absatz 2 der Beförderungsbedingungen der VVB heißt es:

In den Fällen des Absatzes 1 erhebt das Verkehrsunternehmen jeweils ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60,00 EUR. Es kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgeltes für eine einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann.“

Für den Fall, dass sich der  Fahrgast bei einer Kontrolle nicht ausweisen kann, fallen zusätzlich weitere 5 EUR für die Personenüberprüfung beim Landeseinwohneramt an.

Es besteht die Möglichkeit, das Beförderungsentgelt direkt bei der Kontrolle zu begleichen. Allerdings kann der Fahrgast auch binnen 14 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Zahlungsaufforderung zahlen. Auch eine Zahlung in Raten ist mitunter möglich. So heißt es weiterhin in § 9 Absatz 2 der Beförderungsbedingungen der VVB:

„Ist der Fahrgast nicht in der Lage, sofort den Gesamtbetrag von 60,00 EUR zu begleichen, kann er einen Teilbetrag von 10,00 EUR zahlen. Über den gezahlten Betrag 60,00 EUR oder 10,00 EUR wird eine Quittung ausgestellt, die im Rahmen des Tarifes als Fahrtberechtigung gilt. Sie berechtigt zur Beendigung der Fahrt bis zum Verlassen des benutzten Verkehrsmittels. Kann das erhöhte Beförderungsentgelt nicht vor Ort bezahlt oder angezahlt werden, ist zur Weiterfahrt das Nachlösen eines entsprechenden Fahrausweises erforderlich“

Bei Nicht- oder Teilzahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes erhält der Fahrgast eine Zahlungsaufforderung ausgehändigt oder postalisch zugestellt. Der offene Betrag ist innerhalb von 14 Tagen an das jeweilige Verkehrsunternehmen bzw. an ein von diesem beauftragtes Inkassobüro zu zahlen. Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht innerhalb der in der Zahlungsaufforderung gesetzten Frist entrichtet, wird für jede schriftliche Mahnung ein Bearbeitungsentgelt von mindestens 5,00 EUR erhoben.“

Fluchtversuch – eine gute Idee? 

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Lesen Sie auch: Was dürfen Kontrolleure, welche Rechte haben Schwarzfahrer? – Gregor Samimi klärt auf in der Oberhessischen Zeitung.

Was passiert wenn ich das erhöhte Beförderungsentgelt nicht zahle?

Zahlt der Fahrgast nicht in der festgesetzten Frist, erhält er eine schriftliche Mahnung, für die ein Bearbeitungsentgelt von mindestens 5 EUR erhoben wird (§ 9 Absatz 2 der Beförderungsbedingungen der VVB). Mit großer Wahrscheinlichkeit wird sich daraufhin ein Inkassobüro bei dem Schwarzfahrer melden, um das Geld einzufordern. Allerdings ist umstritten, ob die zusätzlich anfallenden Inkassokosten auch gezahlt werden müssen. Es ist zweifelhaft, ob der Zahlschein, den der Fahrgast nach der Kontrolle erhält oder die erneute schriftliche Zahlungsaufforderung in Form der Mahnung die Frist für die Zahlung anlaufen lässt. Nur dann dürfte Verzug vorliegen und die etwaigen Inkassogebühren auch begründet sein. Der einfache Zahlungsschein reich in der Regel wohl nicht aus.

Tipp: Schreiben Sie die BVG bzw. den VVB an und erbitten Sie einen Nachweis über den Zugang der Mahnung. Nur, wenn der Fahrgast diese auch erhalten hat, muss er die Inkassokosten auch zahlen.

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Fraglich ist zudem, ob die BVG bzw. VVB das einfordern der Vertragsstrafe an Inkassounternehmen auslagern darf, da sie selbst über juristisch geschultes Personal verfügen und somit gegen die Schadensmilderungspflicht verstoßen könnten.

Was passiert, wenn ich einen gültigen Fahrschein besitze, ihn während einer Kontrolle aber nicht bei mir führe?

In diesem Fall muss der Fahrgast innerhalb einer Woche ab der Kontrolle bei der Verwaltung des Verkehrsbetriebs nachweisen, dass er zu diesem Zeitpunkt eine gültige Fahrkarte besaß. Kann er diesen Nachweis erbringen verringert sich das erhöhte Beförderungsentgelt von 60 EUR auf 7 EUR (§ 9 Absatz 3 der Beförderungsbedingungen der VVB).

Defekte Ticketautomaten in der Bahn oder am Gleis

Ist ein Fahrscheinautomat defekt so entfällt nicht automatisch die Pflicht einen Fahrschein zu kaufen. Wenn es an einem Bahnsteig mehrere Automaten gibt müssen erst einmal alle ausprobiert werden. Funktionieren die vorhandenen Automaten nicht, soll sich der Fahrgast an die nächste Notruf- und Informationssäule wenden. Personen in dieser Situation sollten sich vor allem die Automatennummer notieren. Gerät der Fahrgast dann in eine Fahrausweiskontrolle, genügt dann der Hinweis auf die Angaben des Mitarbeiters der Notruf- und Informationssäule. Der Kontrolleur wird diesen Sachverhalt prüfen.

Auch gibt es oft die Möglichkeit ein Ticket beim Busfahrer oder an einem mobilen Automaten in der Straßenbahn zu lösen. Ist dies ebenfalls nicht möglich, weil der mobile Fahrausweisautomat ebenfalls defekt ist und ist auch kein Servicepersonal aufzufinden, darf der Fahrgast das Verkehrsmittel auch unentgeltlich wohl bis zu der nächsten Station mit einem Automaten benutzen. Allerdings ist er in der Pflicht eine Karte bei Übergang in das nächste Verkehrsmittel zu lösen. In § 6 Absatz 2 der Beförderungsbedingungen der VVB heißt es wörtlich:

„Der Fahrgast hat vor Fahrtantritt einen Fahrausweis zu erwerben. Sind auf Bahnhöfen oder an Haltestellen keine Verkaufsstellen oder Fahrausweisautomaten vorhanden, so sind die Fahrausweise unverzüglich und unaufgefordert beim Fahr- oder Servicepersonal bzw. am mobilen Fahrausweis-automaten im Verkehrsmittel zu erwerben. Sofern bei Fahrtantritt kein Fahrausweis bis zum Ziel gelöst werden kann, ist beim Übergang auf das nächste Verkehrsmittel ein Fahrausweis für die Anschlussstrecke – gegebenenfalls auch an Automaten – zu lösen. Ein Anspruch auf Anrechnung des erstgelösten Fahrausweises auf den tarifmäßigen Preis zwischen Ausgangs- und Zielpunkt besteht nicht.“

Auch können Fahrausweise inzwischen mobil als Handy-Ticket erworben werden. So kann der Fahrgast sichergehen, dass er im Fall einer Kontrolle über ein gültiges Ticket verfügt, ohne noch einmal aussteigen zu müssen.

Weiterhin sind Fahrkarten vor Fahrtantritt entsprechend zu entwerten. Sind die Entwerter am Gleis oder an der Haltestelle defekt, so sind auch hier die Geräte in der Bahn oder dem Bus zu verwenden. Sind auch im Verkehrsmittel keine Entwerter vorhanden, so muss der Fahrgast seinen Fahrschein unaufgefordert dem Betriebspersonal zur Entwertung aushändigen (§ 6 Absatz 3 der Beförderungsbedingungen der VVB).

Erschleichen von Leistungen gem. § 265a Strafgesetzbuch – StGB

Grundsätzlich gilt, wer den öffentlichen Personennahverkehr ohne einen gültigen Fahrschein nutzt, macht sich der Erschleichung einer Beförderungsleistung nach § 265a StGB strafbar:

§ 265a StGB: Erschleichen von Leistungen

  • Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
  • Der Versuch ist strafbar“.
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Wann wird ein Fall von Schwarzfahren zur Anzeige gebracht?

Die Strafanzeige ist abhängig von einem Strafantrag des Beförderungsunternehmens. Das bedeutet, nicht jeder Schwarzfahrer wird eine Strafanzeige erhalten und wegen der Erschleichung der Beförderungsleistung belangt. Allerdings macht das Beförderungsunternehmen auch in bestimmten Fällen davon Gebrauch. In der polizeilichen Kriminalstatistik Berlin für das Jahr 2016 heißt es: „Die BVG stellt grundsätzlich nur Strafanzeige nach §265a StGB gegen Personen, die im Zeitraum von zwei Jahren mindestens drei Vorgänge von erhöhtem Beförderungsentgelt haben.“  Betroffen sind damit insbesondere Wiederholungstäter. Allerdings sollte man sich darauf nicht unbedingt verlassen.

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Was droht bei einer Strafanzeige wegen der Erschleichung von Leistungen gem. § 265a StGB?

Mögliche Strafen die hierbei auf Schwarzfahrer zukommen können sind die Verhängung einer Geldstrafe oder auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Auch der Versuch einer Leistungserschleichung ist entsprechend strafbar.

Eine weitere Folge ist die Eintragung in das Bundeszentralregister. Durch anwaltliche Hilfe kann dies mitunter abgewandt werden. Möglicherweise landet eine Anzeige infolge des Schwarzfahrens bei einer Verurteilung auch im polizeilichen Führungszeugnis, wenn eine entsprechend hohe Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe verhängt wird. Schwarzfahrer, die sich dem Vorwurf des Erschleichens von Leistungen ausgesetzt fühlen sollten daher einen Fachanwalt für Verkehrsrecht oder Strafrecht zu Rate ziehen.

Betrug durch verfälschte Fahrscheine

Schwarzfahren und Urkundenfälschung (von Tesafilm, Lippenpflegestiften, Haarspray oder Radiergummis)

Betrug und Urkundenfälschung durch Manipulation des Fahrscheines
Schnell hat man sich dem Verdacht des Betruges und der Urkundenfälschung ausgesetzt.

Der Urkundenfälschung gem. § 267 StGB macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Manche Fahrgäste versuchen die Gültigkeit ihres Tickets zu manipulieren oder gar selbst Fahrausweise herzustellen, um Kontrolleure zu täuschen. Wird das Ticket ausnahmslos selbst hergestellt, so dürfte eine Strafbarkeit wegen der fehlenden Urkundeneigenschaft jedoch entfallen.

Beliebte Tricks bei der Manipulation von Fahrkarten sind dabei der Einsatz von Tesafilm, Lippenpflegestiften, Haarspray oder eines Radiergummis, um den aufgedruckten Zeitstempel später wieder entfernen zu können. Wer den Abdruck der bereits gestempelten Karte entfernt und das Ticket erneut verwendet, macht sich also strafbar. Auch wer z.B. das Datum seiner Monats- oder Semesterkarte verändert, um ihre Gültigkeit zu verlängern kann sich strafbar machen.

Ein weiterer beliebter Trick ist es günstige Fahrscheine zu kaufen (etwa eine Kurzstrecke), um die unbenutzte Stempelfläche auszuschneiden und diese auf eine bereits entwertet, deutlich teurere Wochenkarte zu kleben. Täter können mit Freiheitsstrafe mit bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Hiervon ist dringend abzuraten!

Schwarzfahren und Betrug

Hand in Hand geht die Urkundenfälschung mit dem Betrug. Wer einen Fahrschein manipuliert, um sich so eine Beförderungsleistung zu erschleichen, kann sich des Betrugs gem. § 263 StGB strafbar machen:

„(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar. […]“

Wer bei einer Fahrausweiskontrolle also ein zuvor gefälschtes Ticket vorzeigt, täuscht darüber, das Beförderungsentgelt gezahlt zu haben. Auch wer bei einer Kontrolle einen gefälschten Ausweis vorzeigt oder falsche Personalien angibt kann sich des Betruges strafbar machen.

Ein Fahrgast benötigt sein Ticket nicht mehr und will es an mich weitergeben – ist das erlaubt?

In Großstädten wie Berlin sind oftmals auch gefälschte Tickets im Umlauf, die für den Laien allerdings echt aussehen. Wer am U-Bahnhof einen angeblich gebrauchten und noch gültigen Fahrschein kauft, kann sich also strafbar machen, wenn dieser gefälscht ist. Auch wenn man selbst ahnungslos ist, Kontrolleure sind darauf geschult auch professionelle Fälschungen zu erkennen. Daher sollten Tickets immer nur an den offiziellen Verkaufsschaltern der BGV und VVB gelöst und nicht von Privatpersonen erworben werden. Insbesondere Touristen sollten daher wachsam sein, da der Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung auf sie als Fahrgast zurückfällt.

Hehlerei – ein Fall aus der Praxis

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Ein Fall aus der Praxis: Eine Frau aus Reinickendorf erwirbt im Internet eine gebrauchte Monatskarte. Bei der ersten Kontrolle zeigt sich jedoch sofort: die Karte ist gefälscht. Wer mit einer gefälschten Fahrkarte erwischt wird gilt als Schwarzfahrer, auch wenn man nicht wusste, dass es sich dabei um eine Fälschung handelte, da diese nicht immer auf den ersten Blick zu erkennen sind. Das Ergebnis des scheinbaren Ebay-Schnäppchens: 60 Euro Strafe wegen Schwarzfahrens und eine Anzeige bei der Polizei wegen Urkundenfälschung. Fahrgäste können sich in diesem Fall nicht damit verteidigen, dass sie die Karte im guten Glauben an ihre Echtheit erworben haben. Leider kommen diese Fälle immer häufiger vor.

Immer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen!

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für VerkehrsrechtFachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf), Hortensienstraße 12 A, Telefon 030 8860303. Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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