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Strafanzeige bei Hartz 4 und Arbeitslosengeld-Bezug wegen Betruges

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Anzeige wegen Betrug bei Hartz 4 und Arbeitslosengeld – Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht

Aktualisiert am 19.11.2019, 09:45 Uhr, durch RA Gregor Samimi

Strafanzeige bei Hartz 4 und Arbeitslosengeld-Bezug wegen Betruges

Frau P. ist schon lange arbeitslos. Mittlerweile kommt sie mit dem Arbeitslosengeld II (Hartz 4 sagt sie dazu) aber ganz gut zurecht, sie hat sich daran gewöhnt, dass es am Ende des Monats etwas knapper wird. Trotzdem hat sie die Hoffnung darauf, dass es ihr eines Tags finanziell etwas besser gehen könnte, nie verloren. Als sie überraschend ein Jobangebot bekommt, steht ihre Welt auf einmal Kopf. Jetzt gibt es so viel zu tun: Die Kinder müssen nach der Schule betreut werden und auch der Hund muss regelmäßig raus und wie soll sie bloß jeden Morgen zur Arbeit kommen, wo sie doch kein Auto hat?

Fragen über Fragen und über all diese Fragen vergisst sie kurzerhand, der Agentur für Arbeit von ihrer neuen Arbeitsstelle zu berichten. Als sie einige Zeit später beim Blick aufs Konto feststellt, dass ihr das Arbeitslosengeld wie gewohnt überwiesen wurde, holt sie das sofort nach. Sie informiert das Arbeitsamt darüber, dass sie eine Beschäftigung gefunden hat und zahlt die letzte Rate zurück. Frau P. fällt aus allen Wolken, als sie Wochen später eine polizeiliche Vorladung zur Vernehmung in den Händen hält: Die Agentur für Arbeit hat ihren Fall zur Anzeige gebracht – Betrug, lautet der Vorwurf.

Sozialbetrug – was ist das überhaupt?

Was genau ein Betrug ist, regelt § 263 StGB: Grundsätzlich geht es darum, dass der Täter (im obigen Beispiel Frau P.) den Geschädigten (hier die Agentur für Arbeit) täuscht (in diesem Fall hat Frau P. verschwiegen, dass sie wieder am Arbeitsleben teilnimmt), wodurch es zu einem Irrtum kommt. Dieser Irrtum wiederum bedingt eine Vermögensverfügung (Zahlung von Arbeitslosengeld an Frau P.), was zu einem wirtschaftlichen Schaden aufseiten des Opfers führt (der Agentur für Arbeit). Von einem Sozialbetrug oder Sozialleistungsbetrug wird immer dann gesprochen, wenn es bei der Vermögensverfügung um den Bezug sozialer Leistungen geht. Dazu gehören:

  • Kindergeld
  • Sozialhilfe
  • Elterngeld
  • Wohngeld
  • Arbeitslosengeld I
  • Arbeitslosengeld II (auch Hartz 4 genannt)
  • BAföG
  • Rente

Doch nur wer hilfebedürftig ist, wird vom Staat unterstützt. Um zu ermitteln, ob Hilfebedürftigkeit vorliegt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse und alle weiteren erheblichen Tatsachen korrekt angegeben werden. Unterlaufen hierbei Fehler, ist die Berechnungsgrundlage falsch. So kann es schnell zu Überzahlungen kommen und damit zu einer Strafbarkeit wegen Betruges nach § 263 StGB. Der Tatbestand des Betrugs kann dabei auf zweierlei Art verwirklicht werden: durch aktives (positives) Tun und durch Unterlassen. Bevor es zu einer Leistungsbewilligung kommt, muss der Antragsteller Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machen. Wenn diese Angaben nicht der Wirklichkeit entsprechen, spricht man vom Betrug durch positives Tun.

Werden diese Falschangaben von der zuständigen Behörde entdeckt, noch bevor es zu einer Auszahlung der beantragten Gelder gekommen ist, handelt es sich um einen versuchten Betrug. Obwohl es also nie zu einer Auszahlung gekommen ist, drohen jetzt rechtliche Konsequenzen, denn § 263 II StGB bestimmt: auch der Versuch ist strafbar. Der Betrug durch Unterlassen gestaltet sich ein wenig anders. Leistungsempfänger von Sozialbezügen sind zur Mitwirkung verpflichtet. Das bedeutet u. a., dass Veränderungen, die den Leistungsanspruch betreffen, umgehend gemeldet werden müssen. Die Vermögensverhältnisse sind auch dann offenzulegen, wenn das zuständige Amt nicht explizit danach fragt. Diese Mitteilungspflicht ergibt sich z. B. aus § 60 I SGB I und bezieht sich in der Praxis u. a. auf folgende Inhalte:

  • Erbschaften und Schenkungen
  • vorhandene Konten und Sparbücher
  • Wohnfläche und Angaben zu etwaiger Untervermietung der Wohnung
  • Einkommen durch Arbeitslohn aber auch Zinserträge
  • Gesundheitszustand

Wird dieser Mitteilungspflicht nicht nachgekommen, kann der Leistungsempfänger des Betrugs durch Unterlassen bezichtigt werden. Von Betrug durch Unterlassen ist also die Rede, wenn Veränderungen der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt oder relevante Tatsachen insgesamt verschwiegen werden. Sofern die Behörde die fehlerhaften oder unterbliebenen Angaben nicht erkennt und aufgrund dessen Leistungen bewilligt, auf die der Leistungsempfänger eigentlich gar keinen Anspruch hat, handelt es sich um einen vollendeten Sozialbetrug.

Straftat oder Ordnungswidrigkeit?

Damit dem Täter “Betrug” und damit die Begehung einer Straftat vorgeworfen werden kann, muss dieser in der Absicht gehandelt haben, sich selbst oder einen anderen rechtswidrig zu bereichern. Der Täter muss die Angaben über seine persönlichen Verhältnisse also bewusst deshalb verschwiegen oder verfälscht angegeben haben, um in den Genuss von Geldern zu kommen, die ihm rechtlich eigentlich nicht zustehen. Wenn diese Bereicherungsabsicht fehlt, die Angaben sogar nur fahrlässig (z. B. durch Vergessen) unterblieben sind, kommt ein Verstoß gegen § 263 StGB nicht mehr in Betracht. Dann bleibt den Behörden nur noch die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit.

Welche Strafe droht im Ernstfall?

Mit welcher Strafe ein Betroffener zu rechnen hat, ergibt sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Komponenten. Zunächst einmal ist die Sanktion davon abhängig, ob es sich vorliegend um eine bloße Ordnungswidrigkeit oder um eine Straftat handelt. Für den Betrug sieht § 263 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Handelt es sich bei dem Betrug um einen besonders schweren Fall, weil er zum Beispiel durch mehrere Mitglieder einer organisierten Bande oder gewerbsmäßig begangen wurde, kann die Freiheitsstrafe sogar bis zu zehn Jahre betragen.

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Das heißt im Klartext: In minderschweren Fällen kommt der Täter mit einer Geldstrafe davon (das ist der Regelfall), schlimmstenfalls droht sogar Haft. Ferner ist zu berücksichtigen, dass zu dem Tatvorwurf des Sozialbetrugs weitere Tatbestände (wie z. B. die Steuerhinterziehung) hinzukommen können, was zusätzlich Einfluss auf den Strafrahmen nehmen kann. Anders sieht es aus, wenn dem Leistungsempfänger lediglich eine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird. Eine Ordnungswidrigkeit wird nicht mit Geld- oder Freiheitsstrafen nach dem Strafgesetzbuch sanktioniert. Stattdessen kann ein Verwarnungs- oder Bußgeld erhoben werden. Wie hoch die Strafe oder das Verwarnungs-/Bußgeld ausfällt, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Bei der Strafzumessung spielen verschiedene Aspekte eine Rolle:

  • Art, Umfang und Dauer der Täuschung
  • Schadensumfang
  • Schadenswiedergutmachung
  • Vorstrafen des Täters
  • Nachtatliches Verhalten des Täters, u. a. Geständigkeit oder Selbstanzeige

Inwieweit sich diese Punkte auf das Strafmaß auswirken können, verdeutlicht folgendes Beispiel des OLG Nürnberg in seinem Urteil vom 14.09.2011 (Az: 2 St OLG Ss 192/11):

Nach langer Arbeitslosigkeit beschloss der Angeklagte XY, den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen. Er kaufte einen kleinen Imbiss und begann sogleich damit, sein Einkommen aufzubessern. Obwohl er nun eigene Einnahmen erzielte, unternahm er keine Anstalten, die Agentur für Arbeit darüber in Kenntnis zu setzen (und so lautete die Anklage wenig später: Betrug durch Unterlassen gemäß § 263 Abs. 1, 13 StGB). Stattdessen bezog er über einen Zeitraum von drei Monaten weitere Sozialleistungen in Höhe von rund 800,00 €. Obwohl sowohl der Zeitraum als auch die Schadenssumme noch als überschaubar anzusehen sein mögen, wurde im vorliegenden Fall eine Bewährungsstrafe von fünf Monaten verhängt. Im Laufe des Verfahrens hatte der Angeklagte zwar ein Teilgeständnis abgelegt, welches auch strafmildernd berücksichtigt worden war. Schlussendlich trug jedoch sein langes Vorstrafenregister dazu bei, dass eine Geldstrafe vom Gericht nicht mehr für ausreichend erachtet wurde. Stattdessen sah es sich in der Pflicht, gem. § 47 StGB auf den Angeklagten einzuwirken und mit der Haftstrafe ein deutliches Zeichen zu setzen.

Wie dieser Fall belegt, spielen bei der Strafzumessung verschiedene Faktoren eine Rolle, die mit der Tat selbst nicht einmal in direkter Verbindung stehen müssen. Und die Geschichte geht noch weiter: Zusätzlich zu der verhängten Strafe oder dem erhobenen Bußgeld kann das zuständige Amt Leistungskürzungen vornehmen oder einen Aufhebungsbescheid erlassen und damit die getätigten Überzahlungen zurückverlangen.

Forderungen können verjähren

Häufig dauert es eine Weile, bis der Sozialbetrug auffällt. Mit ein wenig Glück ist die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt, sodass der Leistungsempfänger für seine fehlerhaften Auskünfte nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden kann. Die genaue Verjährungsfrist ist in § 78 StGB geregelt und ergibt sich aus dem Strafrahmen der jeweiligen Straftat. Der einfache Betrug nach § 263 StGB sieht eine Geld – oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Gemäß § 78 III Nr. 4 StGB beträgt die Verjährungsfrist damit fünf Jahre.

Obwohl der Strafrahmen des schweren Betrugs nach § 263 III StGB (so z. B., wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt oder gewerbsmäßig Sozialleistungen erschleicht) deutlich höher ist, bleibt es bei der Verjährungsfrist von fünf Jahren. Der Grund dafür findet sich in § 78 IV StGB, welcher bestimmt, dass die Strafandrohungen für besonders schwere Fälle für die Verjährungsfrist salopp gesagt keine Rolle spielen. Die Verjährungsfrist beginnt dann zu laufen, wenn die Tat beendet und der sogenannte Taterfolg eingetreten ist (§ 78 a StGB). Laut Ausführungen des Bundesgerichtshofs ist für den Betrug damit die Erlangung des letzten vom Tatvorsatz umfassten Vermögensvorteils maßgeblich. Das bedeutet, dass die Verjährung beim Sozialbetrug erst beginnt, sobald die letzte (fehlerhafte) Zahlung an den Leistungsempfänger erfolgt ist.

Rechenbeispiel zur Verdeutlichung: Angenommen Herr L. hätte vom 01.07.2005 bis zum 31.05.2009 Arbeitslosengeld II in monatlichen Raten bezogen. Die letzte Zahlung erfolgte am 01.05.2009. Damit hätte die Verjährungsfrist am 01.05.2009 begonnen, die Verjährung wäre am 30.04.2014 eingetreten. Für den Fall, dass lediglich eine Ordnungswidrigkeit im Raume steht, gelten kürzere Verjährungsfristen. Gemäß § 31 OwiG kann die Verjährungsfrist für eine Ordnungswidrigkeit maximal drei Jahre betragen, jeweils in Abhängigkeit zu dem angedrohten Bußgeld.

Aber Achtung: Die Verjährungsfrist kann auch ruhen und damit faktisch verlängert werden oder im Falle einer sogenannten Unterbrechung nach § 78 c StGB und § 33 OwiG sogar von Neuem zu laufen beginnen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn bekannt gegeben wird, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Ungeachtet dieser teils komplizierten Ausführungen sieht § 78 c III S. 2 StGB vor, dass spätestens nach dem Doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist die absolute Verjährung eintritt, bezogen auf den Betrug damit also nach zehn Jahren. Das ist der Zeitpunkt, an dem der Leistungsempfänger endgültig aufatmen kann.

Warum sich der Gang zum Anwalt lohnt

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Im digitalisierten Zeitalter von heute haben es die Behörden leichter denn je, Sozialbetrügern auf die Schliche zu kommen. Sozialfahnder decken Fälle von Leistungsmissbrauch im Wege von Hausbesuchen auf. Anonyme Informanten bringen Missbrauchsfälle zur Anzeige. Daneben berechtigen verschiedene Gesetze (u. a. § 52 SGB II und § 41 Abs. 4 BAföG) und Urteile der höchsten Gerichte (u. a. BSG, 24.04.2015, B 4 AS 39/14 R) die Behörden dazu, Daten untereinander auszutauschen und miteinander abzugleichen.

Und das auch ohne konkreten Verdacht. Die Behörden (z. B. das Amt für Ausbildungsförderung, die Agentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung, …) sind so miteinander vernetzt, dass der Informationsfluss für den Laien häufig nur schwer zu durchschauen ist. So informieren die Notare beispielsweise die Finanzämter, wenn es zu einer Erbschaft kommt oder die Banken das Bundeszentralamt für Steuern über die jährlichen Kapitalerträge ihrer Kunden. Durch diesen Datenabgleich fallen Unregelmäßigkeiten schnell auf. Sofern bei der Auswertung der Daten Unstimmigkeiten aufgefallen sind, ist der Handlungsspielraum des Einzelnen beschränkt.

Grundsätzlich können Betroffene das Ordnungswidrigkeitsverfahren oder die Hauptverhandlung in einem Strafverfahren zwar auch ohne Anwalt durchlaufen, allerdings sorgen ständige Gesetzesreformen und die richterliche Rechtsprechung für einen stetigen Wandel in der Rechtsanwendung. Deshalb macht es Sinn, anwaltlichen Rat einzuholen, sobald der Verdacht eines Sozialbetrugs geäußert wurde. Urteile, die im Netz kursieren, können bereits an Aktualität verloren haben und damit keine sicheren Schlussfolgerungen über den eigenen Fall mehr zulassen. Die Einschätzung des eigenen Falles selbst vorzunehmen, ist deshalb tückisch und oft ohne Fachkenntnis nicht abschließend möglich. Je nachdem, wie weit das Verfahren bereits vorangeschritten ist, stehen einem Anwalt unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung:

  • Er kann Verhaltensempfehlungen aussprechen, die z. B. im Umgang mit der Polizei von Vorteil sein können.
  • Er wird eine Ersteinschätzung des Sachverhalts vornehmen und das weitere Vorgehen mit seinem Mandanten abstimmen.
  • Er kann Akteneinsicht beantragen und so in der Ermittlungs- und Förderakte nach geeigneten Punkten suchen, die er für seine Argumentation nutzen kann.
  • Er wird eine Verjährungsprüfung vornehmen und seine nächsten Schritte danach ausrichten.

Daneben kommt auch ein Austausch mit der Staatsanwaltschaft in Betracht, um dort den Fall zu schildern und das Verfahren frühzeitig in eine günstige Richtung zu lenken. Der hinzugezogene Anwalt wird außerdem den Schriftverkehr übernehmen und die entsprechenden Rechtsbehelfe einlegen. Diese sind u. a. der Einspruch gegen den Strafbefehl (im Falle eines Betruges) oder der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid (im Falle einer Ordnungswidrigkeit). Sein Verteidigungsziel ist grundsätzlich die Einstellung des Verfahrens, möglichst folgenlos. Gerade dann, wenn es darum geht, zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit zu unterscheiden, wird er sich darauf konzentrieren, herauszuarbeiten, weshalb der Mandant ohne Bereicherungsabsicht gehandelt hat.

In speziellen Fallkonstellationen, in denen es zum Beispiel um einen besonders hohen Schadensbetrag geht, wird der Anwalt vermeiden wollen, dass es seitens seines Mandanten zu einem Eintrag in das Führungszeugnis kommt (ein Eintrag im Führungszeugnis kann erhebliche Auswirkungen auf den beruflichen Werdegang des Betroffenen haben, gerade dann, wenn es um angehende Ärzte, Lehrer oder Juristen geht). Sofern das Führungszeugnis zu diesem Zeitpunkt frei von anderen Einträgen ist, darf die Strafe, die auf den Sozialbetrug folgt, maximal 90 Tagessätze Geldstrafe oder drei Monate Freiheitsstrafe betragen. D. h., das Ziel des Anwalts wird es sein, seine Strafverteidigung so zu gestalten, dass die Strafe möglichst unterhalb dieser Schwelle ausfällt. Die gewählten Verteidigungshandlungen richten sich immer nach den Umständen des Einzelfalls und den individuellen Prioritäten des Mandanten.

Immer einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuziehen

Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Strafrecht mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken. Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für VerkehrsrechtFachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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