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Opfer einer fahrlässigen Körperverletzung – Hilfe vom Fachanwalt für Verkehrsrecht Gregor Samimi
Fahrlässige Körperverletzung: Welche Recht habe ich als Opfer?
Ein Fall aus der anwaltlichen Praxis: Sabine K. ist mit ihrem Pkw auf dem Weg zur Arbeit. Sie befährt eine zweispurige Straße in Berlin als es passiert: ein Transporter ist unaufmerksam und schneidet ihr die Vorfahrt ab, als er gerade auf die Hauptstraße biegen möchte.
Der Transporter knallt in die linke Seite des Fahrzeuges und verletzt Sabine K. leicht am Kopf und schwer an der Schulter. Auch nach monatelanger Therapie kann sie ihre Schulter nicht belasten und kämpft nach wie vor mit den Folgen des Unfalls.
Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr: 10 Tipps vom Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht
Wann wird wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt?
Fahrlässige Körperverletzung ist ein sog. relatives Antragsdelikt. Zur Strafverfolgung bedarf es daher eines Strafantrags, § 230 Strafgesetzbuch (StGB). Dieser ist von der verletzten Person innerhalb von drei Monaten zu stellen.
Außerdem kann auch die Staatsanwaltschaft bei besonderem öffentlichem Interesse die Ermittlungen ohne Strafantrag einleiten. Das besondere öffentliche Interesse besteht regelmäßig bei Vorstrafen des Beschuldigten, bei Genuss von Alkohol im Straßenverkehr oder anderen berauschenden Mitteln sowie bei erheblichen Folgen für den Verletzten.
Welche Ansprüche bzw. Schadenspositionen habe ich als Opfer einer fahrlässigen Körperverletzung?
Wurden Sie bei einem Verkehrsunfall verletzt gibt es mehrere Positionen, die Sie geltend machen können. Dazu zählt zunächst die Übernahme der Behandlungskosten, der entstandene Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden, sowie unter Umständen eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Bei schwerwiegenden Folgen kann auch ein Schmerzensgeld geltend gemacht werden.
Wann habe ich als Geschädigter einen Anspruch auf Schmerzensgeld?
Der Verletzte hat je nach der Schwere seiner Verletzungen einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das Schmerzensgeld ist kein herkömmlicher Schadensersatzanspruch, sondern soll einen angemessenen Ausgleich für die körperlichen Schäden durch den Unfall ermöglichen.
Anders, als vermögensrechtliche Schäden (z.B. am Auto) lassen sich körperliche Schäden und Verletzungen nicht leicht beziffern, denn der erlittene Schmerz kann nicht wieder gut gemacht. Jedoch besteht nicht für jede Verletzung auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Der Geschädigte hat keinen Anspruch, wenn die Verletzung sehr gering ist oder das körperliche Wohlbefinden nur vorübergehend beeinträchtigt wurde. Beispielsweise reicht eine Schürfwunde nicht aus, um ein Schmerzensgeld zu begründen. Daher ist die Frage, ob dem Unfallopfer ein Schmerzensgeld zusteht immer vom Einzelfall abhängig.
Wie wird das Schmerzensgeld bestimmt?
Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist die Art der Verletzung entscheidend, die der Geschädigte durch den Verkehrsunfall erlitten hat. Zur Orientierung für die Berechnung des Schmerzensgeld dient eine unverbindliche Schmerzensgeldtabelle. Diese Tabelle basiert auf Urteilen, in denen ein Schmerzensgeld bestimmt wurde. Vergleichsweise können diese Fälle herangezogen werden, um den eigenen Schmerzensgeldanspruch zu bestimmen.
Lesen Sie dazu ausführlich: Fahrlässige Körperverletzung: „ Wann besteht ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld?“
Wie verhalte ich mich als Unfallopfer, wenn die gegnerische Versicherung nicht zahlt?
In der Vergangenheit kam es immer wieder vor, dass die Kfz-Haftpflichtversicherungen nicht zahlten oder es zu erheblichen Verzögerungen bei der Regulierung kam. Anstatt Behandlungskosten und Dienstausfall gleich zu übernehmen lassen manche Versicherer Zeit verstreichen und fordern erneut Gutachten an. Mitunter werden die Verletzungen oder Erkrankungen auch nicht als Folge des Unfalls anerkannt.
Opfer müssen nicht nur einen Kampf mit den Folgen des Unfalls, sondern auch mit der Versicherung austragen. Dies führt zu einer doppelten Belastung. Versicherungen bieten auch mitunter Einmalzahlungen oder hälftige Rentenzahlungen an, damit die Fälle schnell abgeschlossen werden können und kein hohes Schmerzensgeld mehr gefordert werden kann. Aus Frustration nehmen Geschädigte diese mitunter an.
Ein Anwalt kann Ihnen helfen mehr Druck auf die Versicherung auszuüben, um Sie so zur Regulierung Ihrer Ansprüche zu bewegen. Lassen Sie sich nicht entmutigen.
Welche Schadensersatzansprüche können geltend gemacht werden?
Dem Geschädigten stehen neben einem Anspruch auf Schmerzensgeld noch weitere Positionen zu. Übernommen werden vor allem die Kosten für Heilbehandlungen, Therapien, Pflegemaßnahmen und spezielle Hilfsmittel (z.B. Pflegebett, Krücken, Rollstuhl). Die Erstattung dieser Kosten steht dem Geschädigten unabhängig von einem Schmerzensgeldanspruch zu.
Darüber hinaus kann das Unfallopfer auch den sog. Haushaltsführungsschaden und den Erwerbsschaden geltend machen, wenn er in Folge des Unfalls seinen Haushalt – zeitweise – nicht allein führen kann oder nicht beruflich tätig sein kann.
Wer muss die entstandenen Schadenspositionen übernehmen?
Für die Ansprüche des Unfallopfers steht die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ein. Der Versicherer muss bis zur Höhe der mit dem Versicherungsnehmer vereinbarten Deckungssumme einstehen.
Nervenaufreibend kann es für Opfer einer fahrlässigen Körperverletzung sein, wenn die Kfz-Haftpflichtversicherung die Haftung zunächst nicht anerkennt und die Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld hinauszögert. In diesem Fall kann ein Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht den Geschädigten unterstützen und sich für die Zahlung der Ansprüche einsetzen.
Was kann ich als Opfer einer fahrlässigen Körperverletzung tun, um meine Schadenspositionen durchzusetzen?
Wird dem Unfallverursacher im Verfahren vor Gericht die schuldhafte Verursachung zugesprochen, erkennt die Kfz-Haftpflichtversicherung die Haftung meist im vollen Umfang an. Als Verletzter im Strafverfahren besteht besondere Recht, unter anderem die Möglichkeit der Nebenklage gem. §§ 395-402 Strafprozessordnung (StPO).
In diesen Fällen kann sich der Verletzte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Gericht als Nebenkläger anschließen. Hierdurch wird der Verletzte zum Verfahrensbeteiligten und kann im Gerichtsverfahren seine Rechte unabhängig von der Staatsanwaltschaft ausüben und auf eine Verurteilung des Angeklagten hinwirken. Insbesondere ist dem Nebenkläger die Anwesenheit in der Gerichtsverhandlung gestattet.
Weiterhin kann der Geschädigte seine Positionen im sog. Adhäsionsverfahren geltend machen. Auch wenn grundsätzlich eine strikte Trennung zwischen zivilrechtlichen Ansprüchen im Zivilverfahren und einer Verfolgung im Strafprozess stattfindet, kann ein Opfer einer fahrlässigen Körperverletzung im Rahmen des Adhäsionsverfahrens bereits im Strafverfahren vermögensrechtliche Ansprüche geltend zu machen.
Dadurch kann ein zusätzliches Zivilverfahren vermieden werden. Lesen Sie dazu ausführlich: Fahrlässige Körperverletzung und das Adhäsionsverfahren.
Was kann ein Anwalt für mich, als Opfer einer fahrlässigen Körperverletzung tun?
Als Opfer einer fahrlässigen Körperverletzung ist es ratsam zeitnah einen Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht zu Rate zu ziehen. Dieser kann zunächst Akteneinsicht in die amtliche Ermittlungsakte nehmen und den genauen Stand in Erfahrung bringen.
Ihr Anwalt kann die Ihnen zustehenden Ansprüche einfordern und im Vorfeld ein angemessenes Schmerzensgeld festsetzen. Zudem ist Ihr Anwalt zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung im Rahmen der Nebenklage berechtigt.
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Immer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen
Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken.
Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!
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