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Fahrlässige Körperverletzung: Wann besteht ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld?

Fahrlässige Körperverletzung und Schmerzensgeld? – Hilfe vom Fachanwalt für Verkehrsrecht Gregor Samimi

Fahrlässige Körperverletzung: Wann besteht ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld?

Annika P. sitzt mit gesenktem und müdem Blick zum ersten Mal auf der Anklagebank. Ebenfalls mit einem müden Blick fuhr Annika nach einem langen Arbeitstag im Juni 2018 mit ihrem grauen Mercedes auf der Hubertusbader Straße im Ortsteil Berlin-Grundwald entlang.

Gerade wollte sie von dieser Straße kommend nach links in die Hubertusallee einbiegen und war einen Moment lang aufgrund der Müdigkeit unachtsam. Für diesen Moment übersah sie eine Fahrradfahrerin, die bei grün die Straße überquerte. Trotz Notbremsung kam es zu einem Zusammenprall und die Radfahrerin stürzte, wodurch sie einen Arm- und Beinbruch erlitt.

Nun sitzt Annika wegen fahrlässiger Körperverletzung auf der Anklagebank.

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Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr: 10 Tipps vom Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Rechtsanwalt Gregor Samimi
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

Ermittlung wegen fahrlässiger Körperverletzung nach einem Unfall mit Personenschaden

Kommt es zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, geht dies oft mit dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nach §229 Strafgesetzbuch (StGB) einher. Gegen den Unfallverursacher kann auch ein Ermittlungsverfahren deswegen eingeleitet werden, wenn der Geschädigte keinen Strafantrag gestellt hatte.

Denn bei der fahrlässigen Körperverletzung handelt es sich um ein sogenanntes relatives Antragsdelikt. Hierbei kann die Staatsanwaltschaft oder Polizei Ermittlungen einleiten, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Tatverfolgung besteht. Ein solches wird in der Regel wird dies von der Staatsanwaltschaft in der Fallkonstellation eines Unfalls mit Personenschaden bejaht, da der Unfall im öffentlichen Straßenverkehr stattgefunden hatte.

Wann liegt eine strafbare fahrlässige Körperverletzung vor?

Zunächst muss es zu einer tatsächlichen Körperverletzung gekommen sein. Eine Körperverletzung ist jede körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung gemäß §223 StGB. Weiterhin reicht es aus, wenn die Körperverletzung des anderen Verkehrsteilnehmers im Rahmen eines verursachten Unfalls nicht gewollt war, sondern fahrlässig mitverursacht wurde. So muss der Unfallverursacher den Personenschaden wegen einer Außerachtlassung der eigentlich erforderlichen Sorgfalt herbeigeführt haben, obwohl dies vermeidbar gewesen wäre.

Lesen Sie hier mehr zum Thema: Fahrlässige Körperverletzung.

Welche Folgen drohen mir beim Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung?

In den §229 StGB ist normiert, dass eine fahrlässige Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft wird. Jedoch hängt das konkrete Strafmaß von den Einzelfallumständen ab, sodass sowohl strafschärfende als auch strafmildernde Kriterien mit einfließen. So spielen für die strafrechtliche Sanktionierung beispielsweise die Schwere der Verletzungen, das Maß der Fahrlässigkeit und  Mitverschulden des Unfallverursachers mit eine Rolle. Ebenfalls von diesen Kriterien abhängig gemacht werden, kann eine zivilrechtliche Sanktionierung, wie die Zahlung eines Schmerzensgeld.

Von dem im Strafverfahren verhängten Strafmaß ist ein im Zivilverfahren geltend gemachter zivilrechtlicher Anspruch auf Schmerzensgeld im Sinne des § 253 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu differenzieren. Denn im Rahmen eines Strafverfahrens wird darüber entschieden, ob und wie hoch die strafrechtliche Bestrafung des Beschuldigten ausfällt. Auch wenn der Unfallverursacher zu einer strafrechtlich bedingten Geldstrafe verurteilt wird, kommt diese Summe den Unfallgeschädigten nicht zugute.

Anders verhält es sich mit einem Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer fahrlässigen Körperverletzung. Hier ist der Geschädigte selbst der Empfänger der Geldstrafe.  Denn die Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruches auf Schmerzensgeld für den Unfallverletzten bezweckt einen Ausgleich seiner erlittenen immateriellen Schäden.

Was bedeutet Schmerzensgeld überhaupt?

Das Schmerzensgeld stellt eine besondere Form des Schadensersatzes dar, das auf eine Geltendmachung einer Geldzahlung vom jeweils Geschädigten gegen den Schädiger gerichtet ist. Der Anspruch auf Schmerzensgeld dient dazu einen Ausgleich immaterieller Schäden zu gewährleisten, die aus einen herbeigeführten Schadensereignis resultieren.

Der Anspruch auf Schmerzensgeld verfolgt verschiedene Funktionen. So soll einerseits durch die Geldzahlung ein finanzieller Ausgleich für die durch die erlittenen Schmerzen entstandenen Vermögenseinbußen geschaffen werden, indem der Geschädigte unterstützende Erleichterungen und Annehmlichkeiten erhält. Andererseits soll die Schmerzensgeldzahlung die Genugtuungsfunktion für den Geschädigten erfüllen. Basierend auf dem Sühnegedanken soll durch die Geldzahlung eine Aussöhnung des Schädigers wieder mit der Rechtsordnung und insbesondere dem Geschädigten erzielen.

Welche Schäden begründen einen ersatzfähigen Anspruch auf Schmerzensgeld?

Nach einem Unfall mit Personenschaden steht dem Betroffenen je nach Schwere der Verletzung ein Schmerzensgeld zu.

Grundsätzlich kann ein Schadensersatzanspruch auf Schmerzensgeld dem jeweiligen Verkehrsteilnehmer zustehen, wenn eine strafbare und insbesondere schuldhafte Handlung des Anspruchsgegners bei ihm zu einer gesundheitlichen Schädigung geführt  hat.

So ist stellt eine strafrechtlich verurteilte fahrlässige Körperverletzung des Unfallverursachers eine solche einschlägige Handlung und Schädigung dar. Nach § 253 Absatz 2 BGB sind auch immaterielle Schäden wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ersatzfähig, ohne dass diese Vermögensschäden darstellen.

Liegt nach einem Verkehrsunfall also eine Verletzung in dieser Form vor, so kann der Betroffene dafür eine Geldentschädigung fordern. Mithin fallen solche Schäden hinein, die dem Verkehrsteilnehmer bei einem Unfall am Körper und Gesundheit selbst entstehen und sich auch nachträglich erheblich auf seinen Lebensverlauf und –weise auswirken können. Die Verletzung muss jedoch von einer gewissen Schwere sein. Eine Schürfwunde reicht in etwa nicht aus, um einen Schmerzensgeldanspruch zu begründen.

Praktische Beispiele für Schmerzensgeld begründete Schäden bei Verkehrsunfällen sind unter anderem: ein durch ein Autounfall verursachtes Schleudertrauma, eine HWS- Distorsion oder auch sichtbare Prellungen und Brüche.

Wird mit der Schmerzensgeldtabelle die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt?

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Wie der Wortlaut Schmerzensgeld bereits hergibt, bestimmt sich dieses nach den Schmerzen des jeweilig Geschädigten bzw. der Schwere der Verletzung. Jedoch ist dieser immaterielle Schaden, anders als bei materiellen Schäden, wie ein Sachschaden an einem Auto, kein einheitlich bestimmbarer Schaden.

Vielmehr handelt es sich bei Schmerzen um eine individuelle und uneinheitliche Empfindung jedes einzelnen Individuums. Aus diesem Grund ist die Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes im jedem konkreten Einzelfall immer unterschiedlich anhand der individuellen Umstände festzulegen.

Zur Orientierung dienen daher unverbindliche Schmerzensgeldtabellen, die auf Rechtsprechungsurteile basieren und zur Berechnung des eigenen Schmerzensgeldanspruches herangezogen werden können:

   

 

Verletzung

 

 

Folgen der Verletzung

 

 

Schmerzensgeld

HWS-Distorsion Schleudertrauma nach Auffahrunfall Chronische Nackenschmerzen, eingeschränkte Arbeitsfähigkeit 300 Euro
Leichtes Schleudertrauma nach unverschuldeten Verkehrsunfalls Schmerzen im Rücken- und Schultergürtelbereich, Druckschmerzen im Bereich des Nackens und der Halswirbelsäule, Arbeitsunfähigkeit von vier Tagen 500  Euro
Hautwunden Schürfwunden und Schnittwunden Schnittwunden an der Stirn mit teilweiser Einlagerung von Glassplittern, Schürfwunden am rechten Knie, überdurchschnittliches Verschulden des Unfallverursachers 1.000 Euro
Prellungen Motorradfahrer erleidet bei Sturz Prellung an linker Schulter Schmerzen über drei Wochen, Abstreiten der Mitverantwortung vom Schädiger 800 Euro
Psychische Schmerzen Posttraumatische Belastungsstörung für 2,5 Jahre durch Unfalltrauma Sohn der Klägerin wurde aufgrund eines Verkehrsunfalls lebensgefährlich verletzt und zu 50% schwerbehindert. 3.000 Euro
Unfallschock Chronisch psychologischer Erschöpfungszustand mit Angstzuständen, psychosomatische Beschwerden 5.000 Euro
Knochenbrüche Motorradfahrer erleidet bei Sturz Prellung an linker Schulter Schmerzen über Zeitraum von drei Wochen, Abstreiten jeglicher Verantwortung durch Schädiger 800 Euro
Durch Autofahrer wird rechtes Sprunggelenkt der Fußgängerin überfahren Bruch des rechten Unterschenkels 3000 Euro
Motorradfahrer erleidet wegen Verkehrsunfall Rippenbruch hinzukommende Hüftgelenkprellung.  Schmerzen über Monate hinweg 3000 Euro
Bänder-, Sehnen- & Muskelverletzungen Durch Radunfall vorderer Kreuzbandriss, Seitenbandschaden mit Knöchelrandläsion, Meniskusläsion Arbeitsunfähig bis zu 6 Wochen, zusätzlicher Arbeitsausfall durch die notwendigen weiteren Operationen 5.000 Euro

Kann Schmerzensgeld auch bei nicht körperlichen Verletzungen, wie seelischen Schäden, geltend gemacht werden?

Ein Verkehrsunfall kann bei Unfallteilnehmern nicht immer nur körperlich sichtbare Schäden herbeiführen, sondern ebenfalls seelische Auswirkungen beim Geschädigten verursachen, die erst später auftreten können. Beispielsweise kann durch das unmittelbar visuell erlebte Geschehen ein Trauma erlitten worden sein, dessen Wirkungen sich erst zu einem späteren Zeitpunkt zeigen.

Auch solche seelischen Schäden sind grundsätzlich vom Anspruch auf Schmerzensgeld gedeckt. Jedoch sind an der Nach- und Beweisbarkeit diese immateriellen, seelischen und nicht unmittelbar sichtbaren Schäden hohe Anforderungen gestellt. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Versicherer den Unfall als Ursache der psychischen Krankheit nicht anerkennen, da diese meist erst längere Zeit nach dem Unfall eintritt.

Der Nachweis für das tatsächliche Vorliegen solcher seelischen Schäden ist nur sehr schwer erbringbar und in der Regel allein durch Gutachten von Psychologen möglich. Aus diesem Grunde wird oft nur bei schweren Schockschäden ein Anspruch auf Schadensersatz zugesprochen.

In der oben aufgeführten Schmerzensgeldtabelle sind ebenfalls Fallbeispiele für die Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes bei psychischen Schmerzen aufgelistet.

Ist ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegeben, wenn ein Außenstehender einen seelischen Schaden erleidet?

Wird ein Außenstehender, vom direkten Unfall nicht betroffener Zeuge des Unfallgeschehens und erfährt er durch das visuelle Miterleben des Unfalls einen seelischen Schaden, wie etwa das Erleiden eines Schocks, so steht diesem grundsätzlich kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Nur in wenigen bestimmten Einzelfällen wird einem nicht unmittelbar Beteiligten des Verkehrsunfalls ein solcher Anspruch zugesprochen.

So wird das seelische Leid insbesondere in denjenigen Fällen als „schwer genug“ eingestuft, um einen Schmerzensgeldanspruch zu begründen,  in denen der Nichtbeteiligte ein sehr naher Angehöriger eines dadurch getöteten Unfallbeteiligten ist. Mithin ist in den hier einschlägigen Fällen der fahrlässigen Körperverletzung ein Anspruch auf Schmerzensgeld auch für einen nahen Angehörigen des „nur verletzten“ Unfallbeteiligten abzulehnen.

Welche Ansprüche habe ich nach einem Unfall noch?

Unfall mit Fußgänger
Ersatzfähig sind alle Kosten, die zur Genesung oder Schmerzlinderung erforderlich waren.

Nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden gibt es auch einige Schadensersatzpositionen, die geltend gemacht werden können. Ersatzfähig sind alle Kosten, die zur Wiederherstellung der Gesundheit oder Schmerzlinderung erforderlich sind. Dazu zählen etwa Heil- und Therapiekosten, Pflege und Betreuung, sowie anfallende Nebenkosten (z.B. Anschaffungskosten für  Krücken).

Geltend gemacht kann auch der sogenannte Haushaltsführungsschaden. Das bedeutet, es kann ein pauschaler Betrag für die Zeit gefordert werden, in der der Geschädigte nicht in der Lage war, seinen eigenen Haushalt zu bewältigen und auf Hilfe angewiesen war.

Einen weiteren Anspruch hat der Geschädigte auf Ersatz seines sog. Erwerbsschadens. Dieser Schaden umfasst die Einbuße die entstehen, weil er seiner beruflichen Tätigkeit nicht oder nur noch eingeschränkt nachgehen kann. Die Kosten einer beruflichen Rehabilitation, also beispielsweise einer Umschuldung kann der Geschädigte ebenfalls ersetzen lassen.

Immer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen.

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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