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§ 142 StGB: „Was droht nach einem Unfall mit Personenschaden?“

Unfall mit Personenschaden – Hilfe vom Fachanwalt für Verkehrsrecht Gregor Samimi

Fahrerflucht: „Was droht nach einem Unfall mit Personenschaden?“

Die Gründe für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bzw. für Fahrerflucht können vielseitig sein. Manche haben es eilig und wollen keine Zeit für einen kleinen Schaden an einem anderen Fahrzeug aufbringen. Für die Opfer von Fahrerflucht meist sehr ärgerlich, da sie auf den Kosten für die Reparatur sitzen bleiben oder in ihrer Versicherung hochgestuft werden. Noch dramatischer sind jedoch die Fälle bei denen es nicht bei einem Blechschaden bleibt. Auch bei Unfällen mit Personenschäden kommt es oft zu Fahrerflucht eines der Beteiligten. Anstatt einem verletzten Opfer zur Hilfe zu kommen oder die Polizei zu verständigen machen sich die Verursacher aus dem Staub und tragen keine Verantwortung für ihr Handeln. Dieses Verhalten kann für die Opfer mitunter sogar tödlich enden. Auch ist es meist schwer Fahrer nach der Tat zu ermitteln.

Fahrerflucht: 10 Tipps vom Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Gregor Samimi im Interview am 08.01.2018

Was droht bei Unfallflucht?
Kriminalreport Südwest. Gregor Samimi im Interview am 08.01.2018. Frau nach Unfallflucht gesucht: Kind wurde schwer verletzt liegen gelassen.

Nach einem Unfall in Lörrach lässt die Unfallverursacherin ein schwer verletztes Kind an der Unfallstelle zurück und flüchtet. Die Polizei ermittelt nun wegen Fahrerflucht, sowie fahrlässiger Körperverletzung. Gregor Samimi im Interview zu diesem Fall. Das Mädchen war früh morgens mit dem Fahrrad auf dem Weg zur Schule, als sie von einem Auto angefahren wurde. Sie prallte in die rechte Seite des Wagens, als dieser unvermittelt nach links abbog. Anstatt sich um das verletzte Kind zu kümmern steigt die Unfallverursacherin aus und beschimpft das Mädchen, dass sie selbst schuld sei und für den Schaden am Auto aufkommen müsse. Dann entschließt sie sich den Unfallort zu verlassen. Sehen Sie hier das Interview mit Gregor Samimi.

Verkehrsunfall mit Personenschaden: keine Seltenheit in der anwaltlichen Praxis

Fahrerflucht anstatt erster Hilfe.
Bei Verkehrsunfällen werden immer wieder Personen verletzt. Nicht immer leisten die Unfallbeteiligten Hilfe, sondern begehen Fahrerflucht.

Immer wieder kommt es zu Autounfällen, bei denen auch Personen verletzt werden. Nicht immer sind die Verletzungen schwerwiegend, doch häufig gibt es auch Fälle, in denen schwerverletzte Personen zurückgelassen werden und der Täter von der Unfallstelle flieht. Oftmals ist es die Angst vor den Konsequenzen, die einen Täter dazu bewegt.

Die Familienangehörigen fragen sich dann, wie ein Täter eine verletzte Person zurück lassen kann, ohne Hilfe zu holen und für sein Fehlverhalten einzustehen. Mitunter kommt es  aufgrund dieses Verhaltens auch zu Todesfällen. In diesem Fall steht noch ein anderer Vorwurf im Raum: der Vorwurf der fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB. Viele Täter meinen Anonym bleiben zu können, doch die meisten hinterlassen Spuren und erwarten umso härtere Konsequenzen, wenn sie ermittelt werden können.

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Rechtsanwalt Gregor Samimi
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

Welche Konsequenzen drohen bei einem Unfall mit Personenschaden und anschließender Fahrerflucht?

Verlässt ein Unfallbeteiligter die Unfallstelle nach einem Unfall mit Personenschaden kann er sich mehrerer Delikte strafbar machen. Zunächst erfüllt er gem. §142 StGB den Tatbestand der Unfallflucht, wenn er sich „vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen“.

Dafür drohen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Wurde bei dem Unfall jemand ernsthaft verletzt und ist der Unfallverursacher dennoch geflohen ist eine Freiheitstrafe durchaus denkbar. Ebenso können ein Fahrverbot und die Verhängung von Punkten die Folgen sein.

Welche Straftatbestände können über die Fahrerflucht hinaus noch erfüllt sein?

Neben der Fahrerflucht machen sie sich der fahrlässigen Körperverletzung strafbar.
Lassen Unfallverursacher verletzte Personen nach dem Unfall zurück riskieren sie hohe Strafen.

Weiterhin kann sich der Unfallbeteiligte durch sein Verhalten der fahrlässigen Körperverletzung gem. § 229 StGB strafbar machen und eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe riskieren. Auch ein Fahrverbot ist in diesem Fall denkbar. Daneben setzt sich der Täter dem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung gem. § 323c StGB aus, wenn er nach dem Unglücksfall keine Hilfe leistet, obwohl es ihm nach den Umständen zuzumuten ist (z.B. wenn er nicht selbst verletzt ist). Für unterlassene Hilfeleistung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden.

Hat der Täter keine erste Hilfe geleistet oder keine Hilfskräfte verständigt kann dieses Verhalten bei schwerverletzten Personen zum Tod führen. In diesem Fall muss sich der Unfallverursacher auch der fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB verantworten. Ihn droht eine Freiheitstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Kommen bei dem Tatbestand der Fahrerflucht mit Personenschaden verkehrsrechtliche Konsequenzen in Betracht?

Bei der Fahrerflucht handelt es sich um ein Delikt, dass eine Straftat darstellt und demnach nach dem StGB geahndet wird. Doch auch verkehrsrechtliche Folgen kommen nach einem Unfall mit Personenschaden und anschließender Fahrerflucht in Betracht. Der Unfallverursacher muss sich weiterhin auf einen Bußgeldbescheid nach der Bußgeldordnung, auf drei Punkte in Flensburg, auf ein Fahrverbot und die Entziehung der Fahrerlaubnis einstellen.

Kann sich der Täter im Nachhinein noch melden, um seine Strafe abzumildern?                                       

Fahrerflucht nach einem Personenschaden kann nicht gemildet werden.
Eine mildere Strafe können Täter auch durch Selbstanzeige nicht erwarten.

Viele Täter sollten sich vor Augen halten, dass es sich bei Fahrerflucht um keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat handelt. Bei kleineren Unfällen kann es sich durchaus strafmildernd auswirken, dass sich der Täter im Nachhinein meldet. Bei schweren Unfällen hat dies jedoch keinen Einfluss.  Wer sich innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall mit nur geringem Schaden außerhalb des fließenden Verkehrs (z.B. einen Rempler beim Ausparken) meldet, kann davon ausgehen, dass das Gericht die Strafe mildert oder von einer Bestrafung absieht. Schäden bis etwa 1300 Euro werden aktuell als nicht bedeutend angesetzt.

Welche Auswirkungen hat die Fahrerflucht mit Personenschaden auf den Versicherungsschutz?

Neben einer strafrechtlichen Verfolgung erwarten den Unfallverursacher auch versicherungsrechtliche Folgen und Kosten. Kann der Fahrer doch ermittelt werden kann er von der Haftpflichtversicherung in Regress genommen werden. Das bedeutet, dass die Versicherung zunächst für den Schaden aufkommt, dann aber die Kosten bis 5.000 € vom Unfallverursacher zurückfordert. Auch muss der Unfallverursacher die Schäden am eigenen Auto selbst tragen, da die Vollkasko nicht verpflichtet ist, die Leistungen in diesem Fall zu übernehmen. Unter Umständen muss auch die Rechtschutzversicherung die anfallenden Anwaltskosten nicht übernehmen. Nach Abwicklung der Leistungen haben die Versicherungen auch das Recht dem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz zu kündigen.

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Wie verhalte ich mich als Opfer  gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung?

Man sollte der Versicherung eine angemessene Frist zur Regulierung des Schadens setzten. Oft sind hier 6 bis 8 Wochen durchaus angemessen. In der Regel klärt sich der Sachverhalt auch auf, wenn die amtliche Ermittlungsakte der Polizei vorliegt und die Versicherung einsieht, zahlen zu müssen. Mitunter behauptet die Versicherung auch, die Schadensmeldung des Fahrers lägen noch nicht vor.

Wer kommt für meinen Schaden auf, wenn kein Täter ermittelt werden kann?

Viele Täter flüchten vom Unfallort aus Angst vor den Konsequenzen.
Täglich kommt es zu vielen Unfällen mit verletzten Personen. Nicht immer stellen sich die Täter den Folgen.

Die Vollkaskoversicherung kommt in der Regel die Folgen am Fahrzeug auf, bei Glasbruch und Reifenschäden die Teilkasko. Der Versicherer zieht dann jedoch die vereinbarte Selbstbeteiligung ab. Für viele Opfer ein kleiner Trost, denn die eigene Schadenfreiheitsklasse wird wie bei einem selbst verschuldeten Unfall zurückgestuft, und in den folgenden Jahren erhöht sich die zu zahlende Versicherungsprämie. Besteht kein Kaskoschutz, muss der Schaden selbst übernommen werden. Für das Unfallopfer ist dies besonders ärgerlich, da sie selbst nichts falsch gemacht haben.  Kam es bei einem Unfall auch zu Verletzten oder sogar Todesopfern ist es für den Geschädigten oder seine Angehörigen umso schwerer, wenn kein Unfallverursacher gefunden werden kann. Auch bei leichten Verletzungen müssen die Opfer damit alleine fertig werden. Bei schweren Personenschäden kommt eine Entschädigung durch die Verkehrsopferhilfe in Betracht. Nur bei schweren Verletzungen ersetzt die Verkehrsopferhilfe dann auch Sachschäden.

Unfallflucht in Brandenburg an der Havel

Mi 18.10.2017 | 21:00 | Täter – Opfer – Polizei

Am Bahnübergang an der B1 bei Wust (Brandenburg an der Havel) kam es am 3. Oktober 2017 zu einem Auffahrunfall mit Fahrerflucht an der geschlossenen Bahnschranke. Live im Studio spricht dazu Verkehrsrechtsanwalt Gregor Samimi, klärt auf über die Rechtslage bei Fahrerflucht und gibt Tipps zum Verhalten. Auch Unfallopfer Jasmin Köppen spricht über ihr Erlebnis.

Bei Fahrerflucht immer einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen

Rechtsanwalt Gregor Samimi, Anwalt für Verkehrsrecht in Berlin Steglitz
Rechtsanwalt Gregor Samimi, Anwalt für Verkehrsrecht in Berlin Steglitz

Nach einem Unfall mit Fahrerflucht sollten Sie es nicht dem Zufall überlassen, wann und in welcher Höhe die gegnerische Versicherung in die Regulierung des Schadens eintritt. Sparen Sie Zeit, Geld und Nerven.

Gregor Samimi ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht in 12203 Berlin-Steglitz, Hortensienstraße 12 A. Telefon: 030 8860303.

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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