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Fahrerflucht § 142 StGB: „Wann kommt die Polizei nach einem Unfall?“

Anzeige wegen Fahrerflucht – Hilfe vom Fachanwalt für Verkehrsrecht Gregor Samimi

Fahrerflucht § 142 StGB: „Wann kommt die Polizei nach einem Unfall?“

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, oder auch Fahrerflucht ist eine Straftat, die nach § 142 StGB geahndet wird. Auf dem Spiel steht dabei neben dem Führerscheinentzug eine Geld- oder Freiheitsstrafe als Konsequenz. Nicht immer muss ein schwerer Unfall verursacht worden sein, um den Tatbestand der Fahrerflucht zu erfüllen. Nach einer Anzeige wegen Fahrerflucht übernimmt die Polizei die Ermittlung und macht, soweit dieser bekannt ist, den Beschuldigten ausfindig. Doch wann kommt die Polizei zu dem verdächtigen Fahrer? Welche anderen Wege gibt es und wie sollte man sich verhalten, wenn man durch die Polizei mit dem Vorwurf der Fahrerflucht konfrontiert wird?

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Wann liegt eine Fahrerflucht vor?             

Warten auf die Polizei nach einem Unfall.
Nicht von jeder Fahrerflucht erhält die Polizei Kenntnis. Kleinere Unfälle müssen angezeigt werden, damit die Polizei aktiv wird.

Nach dem Wortlaut des § 142 Absatz 1 StGB macht sich der Fahrerflucht strafbar, wer sich als Unfallbeteiligter „nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen“.

Wer dem Vorwurf der Fahrerflucht entgegen möchte muss also eine angemessene Zeit auf das Eintreffen des Unfallgegners waren (abhängig von Tag-und Nachtzeit) oder die Polizei verständigen. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme macht sich ebenfalls strafbar, wer lediglich einen Zettel mit seinen Daten am geschädigten Fahrzeug hinterlässt. Durch Witterungsbedingungen, wie Regen, Schnee oder Wind besteht keine Garantie, dass der Geschädigte die Daten des Unfallverursachers erhält.

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Rechtsanwalt Gregor Samimi
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Fahrerflucht: Wann kommt die Polizei?

Polizeiliche Ermittlungen nach einer Fahrerflucht.
Die Polizei wird nach einer Anzeige wegen Fahrerflucht aktiv.

Nach einer Anzeige wegen  Fahrerflucht wird die Polizei versuchen sich möglichst schnell an den Unfallflüchtigen zu wenden. Das dient insbesondere dazu, dass mögliche Schäden am Fahrzeug des Unfallbeteiligten nicht ausgebessert werden sollen.  Kann der Täter schnell ermittelt werden (z.B. durch Übermittlung des Kennzeichens durch Zeugen) kann auch noch ein Alkoholtest durchgeführt werden, um zu ermitteln, ob der Betroffene während der Tat unter Alkoholeinfluss stand.

Wie schnell die Polizei den Beschuldigten hängt jedoch davon ab, ob der Geschädigte eine Anzeige gestellt hat. Vor allem bei Parkschäden ist eine Anzeige erst der Anstoß für die Ermittlung, da die Polizei andernfalls keine Kenntnis von der Fahrerflucht erhält.

Ebenfalls entscheidend ist, ob über den Unfallflüchtigen bereits Informationen vorliegen. Kann er beispielsweise durch sein Kennzeichen identifiziert werden, kann die Polizei ihn umgehend ausfindig machen. Ist das jedoch nicht der Fall muss die Polizei erst Ermittlungen aufnehmen, um seine Identität feststellen zu können.

Welche Methoden stehen der Polizei zur Verfügung, um den Täter einer Fahrerflucht zu ermitteln?

Zunächst kann die Polizei nach Zeugen suchen, die den Vorfall beobachtet haben und möglicherweise Hinweise zur Identität des Täters liefern können. Mitunter haben Anwohner das Kennzeichen notiert. Auch kann sie anhand von Fahrzeug- oder Lackresten am Unfallort oftmals das Fahrzeug ermitteln, dass den Schaden verursachte. Unter Umständen kann sogar die Fahrzeugnummer und somit auch der Inhaber des Fahrzeuges ermittelt werden.

Gibt der Halter des Fahrzeuges an, dass er selbst nicht der Unfallflüchtige ist, kann er zur Identität des Fahrers befragt werden.

Kommt die Polizei immer zum Verdächtigen nach Hause?

Die Polizei kann auch zum Verdächtigen nach Hause kommen falls nötig.
Kann der Unfallflüchtige schnell ermittelt werden, wird sie ihn auch zu Hause aufsuchen.

Auch wenn Fahrerflucht in jedem Fall eine Straftat darstellt wird die Polizei nicht in jedem Fall zum Unfallflüchtigen nach Hause kommen, um ihn zum Vorfall zu befragen. Vielmehr wird das nur bei größeren Schäden, aber nicht bei Parkschäden der Fall sein. Ebenfalls ist es möglich, dass eine Vorladung bei der Polizei ihnen auf dem Postweg zugestellt wird oder sie aufgefordert werden sich schriftlich zu den Vorwürfen zu äußern.

Im Fall der Fahrerflucht sollte sich nicht vorschnell zu den Vorwürfen geäußert werden. Werden Sie der Fahrerflucht beschuldigt sollten Sie keine eigene Stellungnahme gegenüber der Polizei abgeben und stattdessen einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit Ihrem Anliegen beauftragen. Dieser kann Akteneinsicht beantragen und klären, was dem Betroffenen überhaupt vorgeworfen wird und welche Beweismittel es gibt.

Wann kommt die Polizei zum Unfallort?

Wurden Sie Opfer einer Unfallflucht oder haben Sie einen Unfall mit Fahrerflucht beobachtet sollten Sie stets die Polizei verständigen. Diese kann dann den Unfall vor Ort aufnehmen und mögliche Spuren am Unfallort sichern, die für die Ermittlung des Täters hilfreich sein können.

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Wann verjährt Fahrerflucht?

Eine Strafbarkeit gem. § 142 StGB ist nach wie vor möglich, solange die Tat noch nicht verjährt ist. Die Verjährungsfristen einer Straftat richten sich nach § 78 StGB und zielen auf das jeweilige Strafmaß der Tat ab. § 142 StGB sieht für die Unfallflucht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Damit tritt eine Verjährung der Fahrerflucht gem. § 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB nach fünf Jahren ein. Eine Strafverfolgung ist damit auch noch Jahre nach der Tat möglich. Nach Ablauf dieser Frist ist es jedoch nicht mehr möglich, dass ein Täter wegen einer Fahrerflucht verfolgt werden kann.

Welche Strafen drohen bei einer Fahrerflucht nach § 142 StGB?

Dem Täter droht eine Geld- oder Haftstrafe.
Kann die Polizei den Täter ermitteln drohen ihm schwerwiegende Konsequenzen.

Fahrerflucht wird gem. § 142 Absatz 1 StGB mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das Strafmaß hängt von der Schwere des verursachten Schadens, Vorstrafen des Verursachers und die Folgen des Unfalls ab. Auch bei einem Parkschaden kann die Fahrerflucht weitreichende Konsequenzen für den Unfallverursacher haben. Wurde bei einem Unfall außerdem ein Personenschaden verursacht zieht dies eine strengere Ahndung nach sich. Der Verursacher muss sich dann auch wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung verantworten.

Weiterhin können Sanktionen orientiert an der Höhe des verursachten Schadens Folgen der Fahrerflucht sein. Neben einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe können Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot verhängt werden.  Lesen Sie ausführlich zu den Konsequenzen einer Fahrerflucht: „Welche Strafe droht beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB?“ 

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Welche Straftaten kommen noch in Betracht, wenn ich mich unerlaubt vom  Unfallort entferne?

Wurde bei dem Unfall ein Personenschaden verursacht können weitere Straftatbestände erfüllt sein. Verlässt der Unfallbeteiligte den Unfallort einfach kann er sich durch sein Verhalten der fahrlässigen Körperverletzung gem. § 229 StGB strafbar machen und eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe riskieren. Auch ein Fahrverbot ist in diesem Fall denkbar.

Daneben setzt sich der Täter dem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung gem. § 323c StGB aus, wenn er nach dem Unglücksfall keine Hilfe leistet, obwohl es ihm nach den Umständen zuzumuten ist (z.B. wenn er nicht selbst verletzt ist). Für unterlassene Hilfeleistung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden.

Hat der Täter keine erste Hilfe geleistet oder keine Hilfskräfte verständigt kann dieses Verhalten bei schwerverletzten Personen zum Tod führen. In diesem Fall muss sich der Unfallverursacher auch der fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB verantworten. Ihn droht eine Freiheitstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

2 Kommentare zu „Fahrerflucht § 142 StGB: „Wann kommt die Polizei nach einem Unfall?““

  1. Dies ist eine Testnachricht
    Hallo lieber Blogger, dein Problem kenne ich nur zu gut und weiß um deinen Ärger mit fehlerhaften Plugins. So habe auch ich aktuell einen Fehler. Du kannst dir gerne mal meine Startseite anschauen und dein Senf dazu geben, das würde mich freuen. Dir weiterhin viel Spaß und viele Grüße.

    Hallo lieber Blogger, dein Problem kenne ich nur zu gut und weiß um deinen Ärger. So habe auch ich aktuell einen Fehler. Du kannst dir gerne mal meinen Blog anschauen und deinen Kommentar dazu abgeben, das würde mich freuen. Dir weiterhin viel Spaß und viele Grüße. Gregor Samimi, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Steglitz

    Dies ist eine Testnachricht
    Hallo lieber Blogger, dein Problem kenne ich nur zu gut und weiß um deinen Ärger mit fehlerhaften Plugins. So habe auch ich aktuell einen Fehler. Du kannst dir gerne mal meine Startseite anschauen und dein Senf dazu geben, das würde mich freuen. Dir weiterhin viel Spaß und viele Grüße.

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