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Was zahlt die Hausratversicherung? Hilfe & Infos beim Anwalt für Versicherungsrecht

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Hausratversicherung – Hilfe & Infos beim Anwalt für Versicherungsrecht

Aktualisiert am 29.07.2019, 09:41 Uhr, durch RA Gregor Samimi

Was zahlt die Hausratversicherung? Hilfe & Infos beim Anwalt für Versicherungsrecht

Was sichert eine Hausratversicherung ab?

Die Hausratversicherung zählt zu den Sachversicherungen. Gemeint ist damit die finanzielle Entschädigung für den Verlust oder die irreparable Beschädigung von Gegenständen.

Konkret sind laut Versicherungsrecht sämtliche beweglichen Gegenstände innerhalb eines Haushaltes von der Hausratversicherung abgedeckt. Davon ausgenommen sind also das Haus selbst oder unbewegliche Anbauten des Hauses, hierfür würde die Wohngebäudeversicherung greifen, und nicht die Hausratversicherung. Was alles zum beweglichen Hausrat gezählt werden kann:

  • Komplettes Mobiliar – Schränke, Tische, Stühle, Sofas, Betten, Truhen etc.
  • Elektronische Geräte – Fernseher, Kühlschrank, Waschmaschine, Computer, Musikanlage etc.
  • Kleingeräte wie Handys, Smartphones, Kameras
  • Fahrräder im Haushalt
  • Die Schlösser der Türen
  • Komplette Wäsche und Schuhe
  • Wertgegenstände, Schmuck, Dekorationen, Antiquitäten
  • Nahrungsmittel im Haushalt

Vereinfachend könnte man sagen, dass all das abgesichert ist, was herausfiele, würde das Haus von Riesenhand gepackt, umgedreht und kräftig durchgeschüttelt werden – so einfach ist es aber leider nicht. Streitfälle können entstehen bei Objekten, welche mit dem Haus fest verbunden sind.

Ein solches strittiges Beispiel ist die Einbauküche: Einerseits gehört sie zur Ausstattung des Hauses wie auch die restlichen Möbel, andererseits ist sie eben nicht lose, sondern in der Regel fest an der Küchenwand verschraubt und verbohrt. Ist nun also die Wohngebäudeversicherung für die Einbauküche zuständig? Oder doch die Hausratversicherung? Dies lässt sich nicht pauschal beantworten, da in Rechtsstreitigkeiten vergangener Jahre zwar argumentiert wurde, dass sich Einbauküchen wieder ausbauen lassen, dieser Ausbau aber meist mit einem eklatanten Werteverlust der Küche einhergehen würde. Vor allem bei individueller handwerklicher Fertigung der Küche wurde entschieden, dass eine feste, gewollte Verbundenheit mit dem Gebäude erstrebt wurde und daher die Hausratversicherung nicht mehr zuständig sein kann.

In jüngerer Gegenwart sind allerdings die handwerklichen Möglichkeiten so weit fortgeschritten, dass Küchen häufig ohne Risiko einer Beschädigung ausgetauscht werden können, sodass ein Fachanwalt eine Zuordnung zum Hausrat eher unterstellt. Im Zweifel sollten Versicherte beim Abschluss einer Hausratversicherung explizit eine Klausel in den Vertrag einfügen lassen, nach der die Einbauküche extra zu den versicherten Objekten hinzu gezählt wird.

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Fahrräder sind unstrittig mitversichert, wenn sie aus dem Haushalt gestohlen wurden oder dort Schaden erlitten haben. Für Fahrräder unterwegs hingegen muss der Versicherungsschutz auf das Fahrrad explizit ausgeweitet werden. Gerne bieten Hausratversicherungen hier zusätzliche Optionen an. Dies ist auch meist günstiger, als extra für das Fahrrad eine separate Diebstahlversicherung abzuschließen.

Sogar Haustiere können versichert werden. Hier sind die Angebote der Hausratversicherungen unterschiedlich, manche versichern nur Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen und Wellensittiche, während wiederum andere auch Hunde, Katzen und sogar Pferde mitversichern. Gegebenenfalls können manche Anbieter ihre Versicherung gegen Aufpreis entsprechend erweitern.

Es muss klar benannt werden, dass bei Haustieren in der Hausratversicherung nur eine Entschädigung bei Verlust oder Schädigung des Tieres gezahlt wird, aber nicht, wenn das Tier selber einen Schaden anrichtet. Hierfür wären dann entsprechende Tierversicherungen zuständig. Auch kann die Hausratversicherung lediglich die Wiederbeschaffungskosten für das Tier auszahlen, nicht aber seinen ideellen Wert, den es für Frauchen und Herrchen hatte.

Wann zahlt die Hausratversicherung?

Wichtig ist, auf welche Art die versicherten Gegenstände verloren gehen bzw. beschädigt werden. Dies muss nämlich entweder durch höhere Gewalt erfolgen, also Naturgewalten. Hierzu zählen:

  • Wasserschäden (sowohl durch Überschwemmungen, Unwetter, aber auch Wasserrohrbrüche)
  • Feuerschäden
  • Sturm und Hagel
  • Explosionen, Implosionen

Ferner greift die Hausratversicherung, wenn die versicherten Gegenstände durch Einbrecher entwendet wurden. Dabei muss der Einbruch polizeilich erfasst werden. Aber auch Vandalismus, also die absichtliche Verwüstung der Wohnung durch Straftäter ohne das Klauen von Gegenständen, wird entschädigt.

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Der Ort der Versicherung spielt noch eine wichtige Rolle bei der Frage, ob eine Hausratversicherung zahlt oder nicht. Nur wenn der Schaden bzw. der Diebstahl auch innerhalb des im Vertrag festgelegten Ortes stattfindet, greift auch der Versicherungsschutz. Unstrittig zum Versicherungsort zählen dabei das Haus bzw. die Wohnung selbst, darüber hinaus Balkon, Terrasse, Loggia, Wintergarten. Wird beispielsweise das Smartphone von Einbrechern in der Nacht aus dem Wohnzimmer gestohlen, ist es versichert. Wird es hingegen tagsüber beim Café in der Innenstadt geraubt, fällt das nicht mehr in die Zuständigkeit der Hausratversicherung.

Erweitern ließe sich die Hausratversicherung in diesem Punkt um eine sogenannte Außenversicherung: Dann könnten sich zum Beispiel Gegenstände sichern lassen, welche aus dem Auto auch fern vom eigenen Haus gestohlen werden.

Die Außenversicherung ist ein wichtiger Zusatz, vor allem für Personen, die öfters und teuer verreisen, empfiehlt sie sich. Denn auch aus Ferienhäusern oder Hotelzimmern werden immer wieder Gegenstände gestohlen, und Hausratversicherungen zahlen in solchen Fällen nur, wenn der Schutzbereich der Versicherung entsprechend erweitert wurde. Jedoch gilt die Außenversicherung nicht unbegrenzt, meistens greift sie nur, solange der eigene Hausrat nicht mehr als drei Monate vom Haus entfernt in einer anderen Unterkunft liegt.

Ein Grenzfall stellt die Garage dar: Ist sie fest mit dem Wohnhaus verbunden und kann betreten werden, ohne das Grundstück zwischendurch zu verlassen, sind alle beweglichen Gegenstände in der Garage ebenfalls versichert. (Allerdings nicht das Auto selbst, das wird von der Kaskoversicherung gedeckt.) Schwieriger für einen Fachanwalt wird es, wenn die Garage weiter weg vom Haus liegt, bis zu mehreren hundert Metern. Denn hier entscheidet die Frage, ob eine regelmäßige Aufsicht der Garage noch möglich ist über die Frage, ob man die Garage noch fest zum eigenen Haus zählen kann oder nicht. Besitzer von abgelegenen Garagen sollten diesen Punkt auf jeden Fall bei Abschluss einer Hausratversicherung klären.

Achtung: Schäden im Garten können bei einer Hausratversicherung sehr unterschiedlich gehandhabt werden. Das Argument lautet, dass man nicht mehr vom eigenen Haus sprechen kann, wenn Gegenstände unter freiem Himmel platziert und damit absichtlich den Naturgewalten ausgesetzt werden. Auch Diebstähle von Gartenmöbeln werden unter Umständen nicht erstattet, sollte man diese nicht ausreichend gesichert haben.

Wird der Hausrat vollumfänglich erstattet?

Keine Versicherung kann einen unbegrenzten Versicherungsschutz anbieten. Im Vertrag ist geregelt, wie hoch die Versicherungssumme maximal ausfällt. Es lohnt sich, den Wert aller beweglichen Gegenstände im eigenen Haushalt zu überschlagen und abzuschätzen, ob ein Fall von Unterversicherung vorliegt, wenn der eigene Hausrat deutlich kostbarer sein sollte als die Summe.

Der Verlust von Wertgegenständen, also Schmuck, Gold, Perlen, Platin, seltene Münzen etc. unterliegt einer gesonderten Entschädigungsgrenze. Meist werden bei allgemein gehaltenen Verträgen nur 20 Prozent des Wertes der verlorenen Wertgegenstände versichert, bis zu einer maximalen Entschädigungsgrenze von 20.000 Euro. Für Kunden mit großen Schmuckwerten empfehlen sich daher Sonderregelungen.

Hausratversicherung für die Mietwohnung?

Wer in einem Haus oder in einer Wohnung nur zur Miete wohnt, kann rechtlich gesehen genauso eine Hausratversicherung abschließen wie ein Wohnungseigentümer. Die Regeln sind die selben, versichert werden die beweglichen Haushaltsgegenstände des Versicherten. Sollte dem Mieter im Mietvertrag auch ein eigener Bereich im Keller, im Dachboden oder eine Garage zugewiesen worden sein, greift auch für diese Bereiche die Hausratversicherung.

Wer in eine bereits vollmöblierte Wohnung zieht, sollte zweimal über eine eigene Hausratversicherung nachdenken. Denn die Möbel gehören dem Vermieter und sind daher bereits über seine eigene Hausratversicherung geschützt.

Haftpflichtversicherung vs. Hausratversicherung

Zwei lange Wörter, die mit demselben Buchstaben anfangen und etwas einander Ähnliches, aber nicht Selbiges beschreiben. Nicht nur als gut begüterter Hausherr, sondern bereits als volljährige Person sollte jeder wissen, welche dieser beiden Versicherungen essenziell wichtig ist und welche erst bei gewissen Bedingungen lohnenswert ist.

Im Kern befassen sich beide Versicherungsarten mit Schäden und der Frage, wie die geschädigte Person zu entschädigen ist. Doch hier hören die Gemeinsamkeiten schon auf. Denn ein Unterschied zwischen Haftpflicht und Hausrat liegt einerseits darin, dass die Hausratversicherung nur Sachschäden abdeckt, die Haftpflichtversicherung hingegen Personen- und Sachschäden.

Noch wichtiger ist der zweite Unterschied: Die Hausratversicherung sichert Schäden am eigenen Besitz ab, während die Haftpflichtversicherung dem Versicherten beisteht, dritte Personen zu entschädigen, denen durch fahrlässiges Handeln des Versicherten ein sächlicher, finanzieller oder persönlicher bzw. gesundheitlicher Schaden entstanden ist. Klassiker der Haftpflicht-Fälle sind der nicht rückgängig zu machende Rotweinfleck auf dem Teppich guter Bekannter oder eine aus Versehen umgestoßene teure Vase. Tatsächlich können bei Personenschäden die Kosten jedoch noch viel höher ausfallen. Wer jemanden im Verkehr unabsichtlich schwer verletzt hat, muss für sämtliche Behandlungskosten inklusive Rehabilitation aufkommen. Das sind Kosten, welche das Ersparte eines Durchschnittsbürgers in aller Regel schnell um mehr als das Zehnfache übersteigen und die Existenz zerstören können.

Und deswegen empfiehlt sich für jeden Bürger, unabhängig vom eigenen Einkommen und der beruflichen Situation, egal ob Schüler, Student, Auszubildender oder schon berufstätig, unbedingt eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Selbst wenn sie nicht verpflichtend ist wie die Krankenversicherung, kann sie im entscheidenden Fall genauso lebensrettend sein.

Die Hausratversicherung hingegen muss von der individuellen Lebenssituation abhängig gemacht werden. Erst wenn man einen nennenswerten Hausrat besitzt, lohnt es sich auch, diesen abzusichern. Wer außerdem selbst geschädigt wird, jedoch den Verursacher des Schadens kennt, wird in so einem Fall nicht von der eigenen Hausratversicherung, sondern von der Haftpflichtversicherung des Anderen entschädigt.

Steuerliche Behandlung

Ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal zwischen Hausratversicherung und Haftpflichtversicherung ist die steuerliche Absetzbarkeit der jährlichen Beiträge. Grundsätzlich gibt das Gesetz allen Steuerpflichtigen die Möglichkeit, bestimmte Versicherungen als Sonderausgaben nach §10 des Einkommensteuergesetzes steuermindernd abzusetzen. Dazu müssen sie in der jährlichen Einkommensteuererklärung in der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen werden. Diese Möglichkeit betrifft Versicherungen, welche die Existenz der versicherten Person absichern. Im engeren Sinne umfasst dies alle gesetzlichen und privaten Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungen, für die man im Jahr selber aufkommt.
Darüber hinaus kann man auch sämtliche Haftpflichtversicherungen steuermindernd geltend machen, und zwar sowohl die private Haftpflichtversicherung, die Tierhaftpflicht, die Kfz-Haftpflicht und alle weiteren Arten von Haftpflichtversicherungen. Wer also demnächst die jährliche Steuererklärung bearbeiten muss, soll bitte nicht vergessen, sämtliche Haftpflichtversicherungen einzutragen. So lassen sich selbst bei den geringsten Beiträgen in der Regel einige Euros zurückholen.

Anders sieht es leider mit der Hausratversicherung aus: Sie gehört neben der Rechtsschutzversicherung, der Kfz-Kasko-Versicherung und weiteren Sachversicherungen zu den Versicherungen, welche nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, da laut Ansicht der Finanzgesetzgebung diese nicht gegen Existenzbedrohungen absichern. Privatpersonen, die über eine kostspieligere Hausratversicherung nachdenken, sollten diesen Aspekt stets berücksichtigen.

Die einzige Ausnahme, in der eine Hausratversicherung steuerlich geltend gemacht werden kann, ist ihre Behandlung als Betriebsausgabe anstelle einer privaten Aufwendung. Wer also zum Beispiel eine Bürofirma in einem Mehrfamilienhaus angemietet hat und daraus gewerbliche Einnahmen erzielt, kann in solch einem Fall dem Finanzamt erklären, dass die Hausratversicherung zum Schutze des Betriebsvermögens vor Brand oder Diebstählen abgeschlossen wurde.

Ebenfalls denkbar: Die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer innerhalb der privaten Räumlichkeiten. Nicht wenige verdienen heute ihr Geld im Home-Office, für das sie ein Büro bzw. ein Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden eingerichtet haben. Regelmäßige Aufwendungen für die Wohnung wie die monatliche Miete lassen sich dann anteilig nach Quadratmetern als Betriebsausgaben ansetzen. Mit der Hausratversicherung würde genauso verfahren. Allerdings trägt man in solchen Fällen gewerblicher Veranlassung die Versicherung nicht mehr bei den Vorsorgeaufwendungen ein, sondern mindert mit ihr den in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) bezifferten Gewinn.

Kündigung der Hausratversicherung

Veränderte Lebensumstände können den Versicherten zur Kündigung der Hausratversicherung bewegen. Es besteht Kündigungspflicht für diese Versicherung, wie für die meisten anderen. Es muss also eine schriftliche Kündigung eingereicht werden, ansonsten verlängert sich der Versicherungsschutz automatisch um ein weiteres Jahr. Eine Hausratversicherung kann man sowohl ordentlich als auch außerordentlich kündigen.

Ordentliche Kündigung

Ohne Angabe von Gründen lässt sich die Hausratversicherung ordentlich nach gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben kündigen. Bei Jahresverträgen kann die Kündigung nur einmal im Jahr gekündigt werden. Verpasst man diesen Zeitpunkt, wird der Vertrag wieder bis zum nächsten Jahr verlängert. Zu beachten sind hierbei die Kündigungsfristen, die den Verträgen zugrunde liegen. Sie betragen meistens drei Monate. Wer also zum 30. April kündigen will, muss spätestens bis 31. Januar die schriftliche Kündigung eingereicht haben.

Außerordentliche Kündigung

Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung bedarf es bei der außerordentlichen Kündigung der Hausratversicherung auf jeden Fall eines triftigen Grundes.

Die Auszahlung oder Nichtauszahlung im Zuge eines Schadensfalls kann einen solchen Grund darstellen. In diesem Fall darf man innerhalb eines Monats nach dem Vorfall fristlos kündigen.

Ebenfalls möglich ist die außerordentliche Kündigung mit Monatsfrist nach einer Beitragserhöhung des Versicherers. Wer damit nicht einverstanden ist, bekommt für den Austritt aus der Versicherung eine einmalige Gelegenheit.

Weitere besondere Gründe sind: Der Zusammenzug von zwei Versicherten in einen Haushalt, zum Beispiel die Bildung eines Ehepaars aus zwei vorher getrennt wohnenden Ledigen. Zur Vermeidung einer Doppelversicherung kann ein Sonderkündigungsrecht geltend gemacht werden. Auch eine formelle Haushaltsauflösung oder ein Umzug ins Ausland schließen ein Sonderkündigungsrecht ein, da mit Wegfall des Haushalts der Schutz für die Haushaltsgegenstände nicht mehr greift.

Bitte beachten: Auch wenn innerhalb des Versicherungsjahr außerordentlich gekündigt wird, kassiert die Versicherung trotzdem den vollen Beitrag für dieses letzte Jahr. Umgekehrt reicht aber der Versicherungsschutz nur bis Wirksamwerden der Kündigung. Daher sollte versucht werden, eine außerordentliche Kündigung erst gegen Ende des Jahres zu erwirken.

Und letztlich kann auch die Versicherung den Vertrag kündigen, obwohl das nur sehr selten und unter besonderen Umständen geschieht. Kündigungen durch den Versicherer finden nur bei groben Pflichtverletzungen des Versicherten statt, etwas bei wiederholter Zahlungsverweigerung oder arglistiger Täuschung der Versicherung.

Wann zahlt die Hausratversicherung nicht?

Bei den meisten Versicherungen, darunter auch Haftpflicht und Hausrat gilt: Es wird unterschieden zwischen Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit greift der Versicherungsschutz, bei grober entfällt er teilweise oder ganz, da Versicherungen keinen Anreiz für Nachlässigkeit oder Rücksichtslosigkeit bieten dürfen. So entfällt der Schutz im Falle eine Kfz-Haftpflicht beispielsweise, wenn man absichtlich über Rot fährt. Bei Hausratversicherungen kann grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden, wenn man das Haus nicht ordentlich gesichert hat, wie etwa offen gelassene Türen als Einladung für Einbrecher. Findet die Feuerwehr nach einem Brand heraus , dass der Herd eingeschaltet war, wird dies ebenfalls dem Versicherten als grob fahrlässig zur Last gelegt. Die Abwägung zwischen grob fahrlässig und nicht grob fahrlässig beschäftigt so manchen Fachanwalt.

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Vorsätzliches Handeln, also die Zerstörung der eigenen Gegenstände aus voller Absicht heraus, hebt grundsätzlich den Versicherungsschutz auf. Das gilt auch dann, wenn eine andere Person aus der Familie den Schaden mit Absicht herbeiführt, zum Beispiel die klassischen zertrümmerten Teller bei Ehestreitigkeiten. Auch die privaten Haftpflichtversicherungen der anderen Personen werden in der Regel nicht zahlen, man kann nur versuchen, die Entschädigung vom Schädiger direkt einzufordern.

Abhilfe kann hier die vertragliche Vereinbarung „Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit“ schaffen. Bei Streitfällen verzichtet die Versicherung dann auf den Vorwurf, der Versicherte habe grob fahrlässig gehandelt, und zahlt die Summe aus. Dies gilt allerdings nur bis zu einer bestimmten Summe, bei bedenklich höheren Beträgen möchte die Versicherung in jedem Fall die Möglichkeit der Einrede der groben Fahrlässigkeit offen halten.

Ebenfalls problematisch bei Diebstählen: Der Nachweis, dass die entwendeten Gegenstände auch schon vorher im Hausrat des Versicherten existiert haben. Denn selbst die Polizei kann zwar den Einbruch nachweisen, aber nicht mit Sicherheit die Aussagen des Geschädigten bestätigen, wonach welche Gegenstände entwendet wurden. Fotos oder Videos der Objekte sind hier als Beweismittel hilfreich. Und man sollte immer beim Kauf neuer Möbel, Geräte und anderer Sachen die Quittungen bzw. Rechnungen gut aufbewahren. Dadurch lässt sich auch besser der Wiederbeschaffungswert der verlorenen Objekte ermitteln.

Einbruch in eine Altbauwohnung.
Typisches Bild eines Einbruchs in eine Altbauwohnung. Die Türfüllung ist eingetreten und die Täter konnten schnell in die Wohnung eindringen.

Ebenfalls denkbar: Eine vertragliche Auflistung des Hausrats, also die konkrete Benennung aller Objekte, die in den Versicherungsschutz einbezogen werden sollen. Man darf bei einer solchen Hausratsaufstellung dann nichts vergessen, ansonsten wären aus Acht gelassene Objekte plötzlich nicht mehr versichert, wenn sie selbst zweifelsfrei im Haushalt standen, jedoch nicht auf der Liste.

Unverzügliches Handeln ist im Versicherungsfall entscheidend. Kommt man nach Hause und die Wohnung ist wahlweise geplündert oder ausgebrannt, muss nicht nur die Polizei unverzüglich unterrichtet werden, sondern auch eine Liste aller verlorenen Gegenstände aufgestellt werden. Verstreichen nur wenige Wochen, wird auch schnell die ausbezahlte Versicherungssumme gemindert. Je umfangreicher die Dokumentation des Schadens ist, desto besser. Fotos sollten unbedingt von allen beschädigten Objekten gemacht werden, auch als Argumentationshilfe für den Rechtsanwalt.

Konflikte und Verhaltensregeln – wann braucht man einen Anwalt?

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Die Hausratversicherung hat das Recht, im eigenen Interesse den Schadensfall so lange zu untersuchen, wie es notwendig ist, den konkreten Schaden nachzuweisen. Dabei können dem Versicherungsnehmer allerdings äußerst widrige Umstände entstehen, die die Grenze des Zumutbaren klar überschreiten. Beispiel: Bei einem Brand wird das teure Bett zerstört, und solange die Hausratversicherung noch nicht gezahlt hat, ist man gezwungen, auf dem Boden oder in einer Pension zu schlafen. In solch einem Fall von schleppender Regulierung des Versicherers darf in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt geprüft werden, ob ein Anspruch auf Schmerzensgeld bei Leistungsverzug der Versicherung besteht. Auch das Honorar des Anwalts, der die Versicherung anmahnt, darf dann mit zum Verzugsschaden hinzu berechnet werden.

Vorschäden an Gegenständen sollten der Versicherung ehrlich gemeldet werden. Kommt man dem nicht nach, kann die Versicherung im Falle einer Aufdeckung dieses Umstandes die Auszahlung der Summe wegen Verletzung der Obliegenheitsregelung verweigern und sich auf das Versicherungsrecht berufen.

Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht bietet Hilfe, wenn dem Versicherten von der Versicherung eine solche grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird, denn die Grenzen zwischen grob fahrlässig und nicht grob fahrlässig sind zum Teil extrem schwammig und Auslegungssache.

Beispiel hat der Fall eines Mannes beim Oberlandesgericht Hamm gemacht, welcher in einem Hotel in Malaysia Opfer eines Raubs wurde und den Beistand eines Rechtsanwalts ersuchte: Eine Frau hatte ihn in der Hotelbar angesprochen, es kam zu einem unverfänglichen Gespräch, sie gingen auf sein Zimmer, wo sie ihm Tee anbot. Das Getränk war mit K.O.-Tropfen vergiftet gewesen. Während seiner Bewusstlosigkeit raubte sie seine 9.000 Euro teure Armbanduhr. Zwar war das Opfer über eine Hausratversicherung mit Außenzusatz abgesichert, ihm wurde jedoch grobe Fahrlässigkeit unterstellt. Vor Gericht erstritt der Mann einen Sieg. Die Kontaktaufnahme mit Fremden, solange es keine Prostituierten sind, stellt keine grobe Fahrlässigkeit dar, ebenso wenig das Tragen einer teuren Uhr, da es sich um ein Luxushotel mit fünf Sternen gehandelt hatte, in dessen Umfeld solche Gegenstände durchaus keine Extravaganzen darstellen. Die Versicherung musste die Summe bezahlen.

 

Hausratversicherungen im Vergleich

Welche Hausratversicherung laut Stiftung Warentest am besten ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, weil große regionale Unterschiede vorliegen. Hinsichtlich der Preise bestehen Unterschiede: Günstige Versicherungen bieten einen Schutz schon ab 56 Euro im Jahr an, bei den teuersten sind es knapp 280 Euro. Auf alle Fälle sollte bei Vertragsabschluss geschaut werden,

  • wie hoch die Selbstbeteiligung im Schadensfall ist,
  • ob der Hausrat bei standardmäßiger Vertragsausfertigung unterversichert ist,
  • ob grobe Fahrlässigkeit eingeredet werden kann,
  • und welche Zusatzleistungen, zum Beispiel Außenschutz, vereinbart sind.

Immer einen Fachanwalt für Versicherungsrecht hinzuziehen

Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Versicherungsrecht mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken. Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für VerkehrsrechtFachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

1 Kommentar zu „Was zahlt die Hausratversicherung? Hilfe & Infos beim Anwalt für Versicherungsrecht“

  1. Danke für den Beitrag. Interessant, dass die Hausratversicherung nur Sachschäden abdeckt, die Haftpflichtversicherung hingegen Personen- und Sachschäden. Ich suche aktuell einen Fachmann für Versicherungen. Hoffentlich finde ich bald jemanden.

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