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Fahrerflucht § 142 StGB: „Droht ein Eintrag ins Führungszeugnis?“

Fahrerflucht im Führungszeugnis – Tipps vom Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fahrerflucht: „Droht ein Eintrag ins Führungszeugnis?“

Die Fahrerflucht bzw. sog. unerlaubte Entfernen vom Unfallort stellt eine Straftat dar und zieht mehrere schwere Konsequenzen nach sich. Doch führt eine Verurteilung wegen Fahrerflucht zu einem Eintrag in das Führungszeugnis? Gilt man nach der Verurteilung wegen Fahrerflucht dann als vorbestraft?

Fahrerflucht: 10 Tipps vom Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Wann mache ich mich der Fahrerflucht strafbar?

Strafe für Fahrerflucht sollte nicht unterschätzt werden.
Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat. Dementsprechend wird sie geahndet.

Nach dem Wortlaut des § 142 Absatz 1 StGB macht sich der Fahrerflucht strafbar, wer sich als Unfallbeteiligter „nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen“.

Wer dem Vorwurf der Fahrerflucht entgegen möchte muss also eine angemessene Zeit auf das Eintreffen des Unfallgegners waren (abhängig von Tag-und Nachtzeit) oder die Polizei verständigen. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme macht sich ebenfalls strafbar, wer lediglich einen Zettel mit seinen Daten am geschädigten Fahrzeug hinterlässt. Durch Witterungsbedingungen, wie Regen, Schnee oder Wind besteht keine Garantie, dass der Geschädigte die Daten des Unfallverursachers erhält.

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Mit welcher Strafe muss ich bei einer Verurteilung wegen Fahrerflucht rechnen?

Fahrerflucht wird mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das Strafmaß hängt von der Schwere des verursachten Schadens, Vorstrafen des Verursachers und die Folgen des Unfalls ab. Auch bei einem Parkschaden kann die Fahrerflucht weitreichende Konsequenzen für den Unfallverursacher haben. Wurde bei einem Unfall außerdem ein Personenschaden verursacht zieht dies eine strengere Ahndung nach sich. Der Verursacher muss sich dann auch wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung verantworten.

Welche weiteren Strafen sind zu erwarten?                         

Weiterhin können Sanktionen orientiert an der Höhe des verursachten Schadens Folgen der Fahrerflucht sein. Neben einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe können Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot verhängt werden.

Häufigste Sanktionen*Strafe bzw. AuflagePunkteFahrverbot/Führerscheinentzung
Schaden kleiner als 600 €Geldauflagekeine 
Schaden kleiner als 1.300 €Geldstrafe2bis zu 3 Monate Fahrverbot
Schaden größer als 1.300 €Hohe Geldstrafe (oft ein Monatsnettogehalt)3Fahrerlaubnisentzug zumeinst für 10-12 Monate
*ohne Gewähr   

Ein Fahrverbot kann sowohl persönliche, als auch finanzielle Folgen haben. Dies gilt insbesondere, wenn der Unfallverursacher beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Nicht selten wird der Schaden unterschätzt und als Bagatelle eingestuft. Die Werkstatt des Unfallgegners ermittelt den Schaden dann mitunter auf über 1.300,00 Euro. Dies führt regelmäßig zum vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Strafprozessordnung (StPO). „Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen“, heißt es in der einschlägigen Vorschrift.

Was wird im Führungszeugnis festgehalten?

Bei dem polizeilichen Führungszeugnis handelt es sich um einen Auszug aus dem Bundeszentralregister, aus dem die bisher registrierten Vorstrafen einer Person hervorgehen.  Dabei wird nicht jede als Eintrag festgehaltene Strafe aufgelistet. In das Register werden gem. § 3 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) unter anderem die rechtskräftigen Entscheidungen der Strafgerichte und bestimmte Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und Gerichte eingetragen.

Für einige Vorstrafen findet gem. § 32 BZRG kein Eintrag in das Führungszeugnis statt. Dazu gehören unter anderem Jugendstrafen, die Verurteilung zur einer Geldstrafe bis einschließlich 90 Tagessätzen bei Ersttätern und Bewährungsstrafen.

Nach einer vorgeschriebenen Frist gelangen die gespeicherten Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis und werden schließlich ganz aus dem Register gelöscht. Wie lange die jeweilige Vorstrafe im Register verbleibt ist nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes geregelt: Je nach Höhe des Urteils werden nach Ablauf bestimmter Fristen die Eintragungen im Register gelöscht.

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Rechtsanwalt Gregor Samimi
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

Wann kann eine Verurteilung wegen Fahrerflucht ins Führungszeugnis aufgenommen werden?

Bei Vorstrafen kann auch eine Fahrerflucht eingetragen werden.
Unter Umständen kann die Fahrerflucht auch in das Führungszeugnis aufgenommen werden.

Fahrerflucht ist eine Straftat gem. § 142 StGB und kann unter bestimmten Voraussetzungen auch in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen werden. Entscheidend ist dabei das Strafmaß, das in dem konkreten Fall verhängt wurde. Einen Eintrag gibt es erst ab einer Geldstrafe von mind. 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten (§ 32 Absatz 2 BZRG).

Allerdings trifft dies nur für den Fall zu, dass der Betroffene bereits eine Vorstrafe hat. Wurde der Täter im Vorfeld bereits wegen einer anderen Tat verurteilt, aufgrund derer eine Eintragung ins Führungszeugnis stattfand werden auch die darauffolgenden Straftaten eingetragen, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei einer erstmaligen Verurteilung wird kein Eintrag ins Führungszeugnis folgen. Liegt das Strafmaß darunter wird die Fahrerflucht nicht in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen.

Nach welcher Zeit wird die Verurteilung wegen Fahrerflucht wieder aus dem Führungszeugnis gestrichen?

Wurde die Verurteilung wegen Fahrerflucht aufgrund von Vorstrafen und der besonderen Höhe des Strafmaßes in das Führungszeugnis aufgenommen wird dieser nach einer festgelegten Frist wieder gestrichen. Diese Frist beträgt in der Regel gem. § 34 BZRG drei Jahre (Verurteilungen zu Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten). Nach Verstreichen dieser Frist darf die Vorstrafe wegen Fahrerflucht nicht mehr im Führungszeugnis gespeichert sein.

Wodurch kann das Strafmaß der Fahrerflucht beeinflusst werden?

Für das Strafmaß entscheidend ist zunächst die Höhe des verursachten Schadens. So ist in etwa ein Bagatellschaden (max. 50 Euro) unerheblich, da in diesem Fall kein Unfall angenommen werden kann. Im Falle eines erheblichen Schadens, ab 1.300 Euro wirkt sich dies negativ auf das Strafmaß aus und es drohen sowohl Punkte, als auch eine hohe Geldstrafe in Höhe von meist einem Nettomonatsgehalt. Zudem droht die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Ebenfalls entscheidend ist, ob bei dem Unfall lediglich ein Blechschaden verursacht wurde oder ob Personen zu Schaden gekommen sind und der Betroffene Fahrerflucht begangen hat, ohne erste Hilfe zu leisten. In diesem Fall muss sich der Betroffene auch der fahrlässigen Körperverletzung  und der unterlassenen Hilfeleistung gem. § 323c StGB verantworten.

Wann könnte ich mit einer Minderung der Strafe bei Fahrerflucht rechnen?

Haben Sie alle Voraussetzungen erfüllt, um wegen Unfallflucht bestraft zu werden, so kann es sich strafmildernd für Sie auswirken, wenn Sie innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall (doch noch) bei der Polizei vorgesprochen und die erforderlichen Feststellungen ermöglicht haben. Auch ein Strafausschluss ist denkbar. Die Möglichkeit dieser sog. tätigen Reue besteht allerdings nur dann, wenn Sie außerhalb des fließenden Verkehrs, also z. B. beim Ein- oder Ausparken, einen unbedeutenden Sachschaden (unter 1.200 Euro) verursacht haben.

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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