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Tödlicher Verkehrsunfall und fahrlässige Tötung

Tödlicher Verkehrsunfall – Hilfe vom Fachanwalt für Verkehrsrecht Gregor Samimi

Tödlicher Verkehrsunfall und fahrlässige Tötung

Im täglichen Straßenverkehr kommt es immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit tödlich verletzten Opfern. In Berlin-Schöneberg kam es auf der Kreuzung der Haupt- und Dominicusstraße erst diese Woche zu einem Unfall zwischen einem schwerstbeladenen Lkw und einer jungen Fußgängerin, die von dem abbiegenden Fahrzeug erfasst wurde. Für sie kam jede Hilfe zu spät und noch ist unklar, wer die Schuld am Unfall trug.

Immer wieder kommt es zu schwerwiegenden Unfällen mit abbiegenden Lkws. Die meisten von ihnen verfügen über keinen Abbiegeassistenten, der optisch und akustisch vor Personen außerhalb des Blickfeldes warnt. So werden immer wieder Fußgänger und Radfahrer schwer verletzt oder gar getötet. In Berlin waren es seit Jahresbeginn bereits 26 Personen, die als Fußgänger, Radfahrer oder Autofahrer im Straßenverkehr starben.

Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: 10 Tipps vom Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Ab wann liegt fahrlässige Tötung vor?

Bei einem tödlichen Verkehrsunfall steht meist schnell der Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Raum. Strafbar macht sich gem. § 222 StGB, wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht. Entscheidend ist dabei das Element der Fahrlässigkeit.

Fahrlässiges Handeln setzt die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht voraus. Eine Sorgfaltspflichtverletzung begeht derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Ob die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde muss ermittelt werden, in dem darauf abgestellt werden muss, wie sich eine besonnene und gewissenhafte Person in dieser Situation verhalten hätte. Eine Sorgfaltspflichtverletzung liegt beispielsweise vor, wenn beispielsweise die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde.

Tödlicher Verkehrsunfall mit einem Lkw – Rentnerin verstirbt 

Tödlicher Verkehrsunfall.
Unfall zwischen einem Lkw und einer Fußgängerin auf dem Steglitzer Damm in Berlin.

Vor allem Lkws sind häufig in schwere Verkehrsunfälle mit verletzten oder gar getöteten Personen verwickelt. Auch so bei einem Unfall im August 2017, bei dem eine 88-jährige Fußgängerin von einem Lkw überrollt wurde. Der Unfall ereignete sich auf dem Steglitzer Damm/Bismarckstraße in Berlin Steglitz. Die Rentnerin hatte die Fußgängerampel offenbar bei Grün überquert, als sie beim Rechts abbiegen des Lkws übersehen wurde.

Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr

Im Straßenverkehr gilt die Begrenzung der Sorgfaltspflicht durch den sog. Vertrauensgrundsatz. Das bedeutet, ein Verkehrsteilnehmer darf sich darauf verlassen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls verkehrsgerecht verhalten. Allerdings gilt dieses Vertrauen nicht uneingeschränkt: der Verkehrsteilnehmer muss auch auf mögliche Fehler anderer Personen im Straßenverkehr achten. Das gilt auch für überraschende Ereignisse, auf die der Verkehrsteilnehmer reagieren konnte.

Nicht jeder tödliche Unfall im Straßenverkehr ist damit eine fahrlässige Tötung. Es müssen stets die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden und es ist darauf abzustellen, ob sich der Fahrer verkehrsgerecht verhalten hat und ob ein verkehrsgerechtes Verhalten den tödlichen Unfall verhindert hätte.

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Wann ist ein Unfall vermeidbar?

Bei Vorwurf der fahrlässigen Tötung muss zunächst ausgeschlossen werden, dass sich der Unfall bei Einhaltung aller Verkehrsregeln ebenfalls ereignet hätte bzw. bei verkehrsgerechtem Verhalten hätte vermieden werden können.

In diesen Beispielen kann die Fahrlässigkeit des Verkehrsteilnehmers angenommen werden:

  • Zu geringer Abstand / Missachtung des Mindestabstands
  • Überhöhte Geschwindigkeit oder unangemessene Geschwindigkeit (z.B. bei starker Witterung, glatter Fahrbahn etc.)
  • Überfahren einer roten Ampel
  • Fahren unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol
  • Unaufmerksames Fahren und Ablenkungen (z.B. durch Verwendung des Handys während der Fahrt)
  • Nichteinhaltung des seitlichen Sicherheitsabstands (z.B. zum Fußweg)

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Unfall auch unter verkehrsgerechtem Verhalten genauso ereignet hätte entfällt die Strafbarkeit des Verursachers. Durch die Pflichtwidrigkeit des Unfallverursachers muss sich die dadurch entstandene Gefahr erst verwirklichen.

Welche Strafen drohen bei einer fahrlässigen Tötung im  Straßenverkehr?

Die fahrlässige Tötung ist gem. § 222 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Für das Strafmaß spielen die Umstände des Einzelfalls eine entscheidende Rolle. Eine Freiheitsstrafe kann unter Umständen zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine Unfallherbeiführung unter Alkoholeinfluss wiegt zudem erheblich schwerer und wird in der Regel mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung bestraft.

Welche weiteren Folgen können drohen?

Ein Fahrrad liegt unter einem Auto. Der Fahrzeuglenker hat als Linksabbieger einen Fahrradfahrer übersehen. Dieser liegt aut der Straße und wartet auf die Feuerwehr.
Linksabbieger übersieht einen Radfahrer in Berlin-Steglitz.

Bei Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung droht dem Betroffenen ebenfalls eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen eines Fahrzeuges ungeeignet ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich der Täter unerlaubt vom Unfallort entfernt. Dabei riskiert er zudem eine Verurteilung wegen Fahrerflucht gem. § 142 StGB und unterlassener Hilfeleistung gem. § 323c StGB.

Als Nebenfolge erfolgt bei der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung eine Eintragung von drei Punkten in das Flensburger Punkteregister. Die Frist für die Verjährung dieser Punkte beträgt 10 Jahre.

Welche Umstände können sich strafmildernd auswirken?

Bei der Strafzumessung wegen fahrlässiger Tötung gibt es einige Umstände, die sich positiv auf das Strafmaß auswirken können. Ist der Fahrer beispielsweise noch nicht strafrechtlich oder verkehrsrechtlich auffällig geworden, kann das zu seinen Gunsten sprechen. Wer jedoch schon mehrmals wegen Raserei oder Trunkenheit am Steuer aufgefallen ist, lässt an seiner Fahrereignung zweifeln.

Maßgeblich ist auch, wie sich der Unfallverursacher nach dem Unfall verhielt. Bereut derjenige sein Fehlverhalten, kann sich dies ebenfalls strafmildernd auswirken. Wurde der Unfallverursacher bei dem Unfall selbst verletzt und ist durch den Unfall auch psychisch mitgenommen, weil ein Mensch sein Leben verlor, kann das Gericht dies berücksichtigen.

Im Gegensatz dazu es sich strafverschärfend aus, wenn der Unfallverursacher vom Unfallort flüchtete und eine verletzte Person ohne Hilfe zurückließ.

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Wer muss eine fahrlässige Tötung anzeigen?

Im Gegensatz zur fahrlässigen Körperverletzung handelt es sich bei der fahrlässigen Tötung um kein relatives Antragsdelikt, d.h. es bedarf keines Antrags damit Ermittlungen in die Wege geleitet werden. Im Fall einer fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr wird die Tat von Amts wegen durch die Staatsanwaltschaft strafrechtlich verfolgt.

Welche Ansprüche können die Angehörigen des Unfallopfers haben?

Lange Zeit hatten Hinterbliebene von im Straßenverkehr tödlich verunglückten Personen kaum Ansprüche. Ersatzfähig waren stets nur die Beerdigungskosten und entgangene Unterhaltsansprüche des Verstorbenen. Handelt es sich bei der getöteten Person um jemanden ohne Unterhaltsverpflichtungen besteht nur ein Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten. Insbesondere konnte lange Zeit kein Angehörigenschmerzensgeld aufgrund der Tötung einer geliebten Person geltend gemacht werden. Aus diesem Grund wurde 2017 ein sog. Hinterbliebenengeld in das Gesetz aufgenommen, dass als Entschädigungszahlung für nahe Angehörige zu verstehen ist.

Die Einführung des Hinterbliebenengeldes

Als eigener Ersatzanspruch für Angehörige von tödlich verunglückten Personen wurde das sog. Hinterbliebenengeld 2017 in das Gesetz aufgenommen. Nach dem neu eingeführten § 844 Absatz 3 BGB haben Angehörige nun einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung für den Verlust der nahestehenden Person.

Vor Einführung des Hinterbliebenengeldes hatten Angehörige nur einen Schmerzensgeldanspruch, wenn sie selbst einen Schaden in Form des Schocks über den Tod der nahestehenden Person erlitten hatten. Der Anspruch für Zahlung des Hinterbliebenengeldes besteht nun grundsätzlich für nahestehende Personen, wie Ehegatten, der Lebenspartner, Elternteile oder ein Kind des Getöteten.

Lesen Sie ausführlich zur Entschädigung von Angehörigen: Das Hinterbliebenengeld im Verkehrsunfallrecht.

Schmerzensgeldanspruch des Unfallopfers

Das Unfallopfer selbst kann unter Umständen ebenfalls einen eigenen Schmerzensgeldanspruch haben. Dieser ist vererblich, wenn der Betroffene durch den Unfall verstorben ist. Die Höhe eines Schmerzensgeldes kann nicht pauschal festgesetzt werden, sondern ist im Einzelfall anhand einer Schmerzensgeldtabelle zu bestimmen. Dabei spielen einige Faktoren eine Rolle, wie etwa die Schwere der Verletzungen, die Zeitspanne zwischen Unfall und Tod, sowie die Umstände des Unfalls.

Verstarb ein Unfallopfer noch an der Unfallstelle ist der eigene Schmerzensgeldanspruch meist nicht gegeben oder nur sehr gering. Liegt zwischen dem Unfall und dem Ableben eine gewisse Zeitspanne kann ein Schmerzensgeld als Entschädigung für das durchlebte Leid und die Schmerzen durch die Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

Warum sollte beim Vorwurf der fahrlässigen Tötung ein Anwalt beauftragt werden?

Beim Tatvorwurf der fahrlässigen Tötung kommt es oftmals auf aufgeworfene Rechtsfragen, wie die Fahrlässigkeit des Handels, einen Kausalzusammenhang und die Ermittlung der Sorgfaltspflicht an. Für eine effektive Strafverteidigung sollte aus diesem Grund ein Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht hinzugezogen werden. Auch bei einer gerichtlichen Verhandlung kann Ihnen der Anwalt zu Seite stehen.

Immer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen!                                    

Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken. Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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