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Verkehrsstrafverfahren: Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht klärt auf.

Der Ablauf des Strafverfahren im Verkehrsrecht

In Folge eines Strafverfahrens drohen auch einem Ersttätern neben Geld-und Freiheitsstrafe ein Fahrverbot nach § 44 StGB oder auch die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB. Was Sie über das Verfahren wissen müssen, welches die wichtigsten Verkehrsstraftaten sind und wie sie geahndet werden erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Eigene Verteidigung oder lieber auf einen Verteidiger zurückgreifen?

Grundsätzlich gilt, dass einfache Strafsachen auch ohne die Mitwirkung eines Verteidigers bzw. Rechtsbeistandes geregelt werden können. Wurde beispielweise eine Trunkenheitsfahrt begangen, ohne das jedoch Besonderheiten vorliegen, kann sich der Betroffene auch gegen eine Verteidigung durch einen Anwalt entscheiden. Allerdings kann das Hinzuziehen eines Anwalts die Sache deutlich vereinfachen und sichergestellt werden, dass alle Gesichtspunkte des Falls berücksichtigt werden.

Der beauftragte Anwalt kann zunächst Akteneinsicht beantragen und diese dem Mandanten zur Verfügung stellen. So hat der Betroffene erstmal einen Überblick über den genauen Stand der Ermittlungen und wie seine Erfolgschancen aussehen. Es können daraufhin erforderliche Absprachen über das weitere Vorgehen getroffen werden. Insbesondere, wer auf seinen Führerschein angewiesen ist, sollte einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu Rate ziehen.

Ablauf eines Strafverfahrens

Das Strafverfahren beginnt für gewöhnlich mit einer Anzeige oder der polizeilichen Aufnahme einer Anzeige. Die Anzeige hat eine bindende Wirkung und kann nicht zurückgenommen werden. Bei manchen Straftaten ist wiederum die Stellung eines Strafantrages der Startschuss für die Strafverfolgung.

Der nächste Schritt ist die Vernehmung des Beschuldigten und von Zeugen noch vor Beginn der eigentlichen Hauptverhandlung. Jeder Angeklagte muss die Chance erhalten rechtliches Gehör zu bekommen, sodass entweder Anhörungsbögen versendet werden oder der zu Vernehmende eine Ladung zu einem entsprechenden Termin erhält. Wichtig ist, dass der Beschuldigte auf keines dieser Schreiben antworten muss, da er nicht zur Stellungnahme verpflichtet ist. Um deutlich zu machen, dass man keine Aussage treffen möchte, reicht eine kurze schriftliche Erklärung. Das bewahrt vor ungewollten Nachfragen. Zeugen sind wiederum auf eine Ladung hin verpflichtet bei der Staatanwaltschaft zum Zweck der Befragung zu erscheinen.

Bei Missachtung können Ordnungsmittel verhängt werden oder es kommt im äußersten Fall zu einer polizeilichen Vorführung. Wichtig ist dabei, dass vorgeladene Verwandte oft von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO Gebrauch machen können. Allerdings entfällt dadurch nicht die Verpflichtung vor der ladenden Stelle zu erscheinen.

Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben beispielsweise der Ehepartner (auch geschiedene) und eingetragene Lebenspartner, Kinder, Großeltern, Onkel/Tanten, Nichten/Neffen oder Verlobte. Kein Zeugnisverweigerungsrecht haben hingegen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Pflegekinder oder Cousins/Cousinen. Weiterhin kann ein Zeuge sich auf das sog. Aussageverweigerungsrecht berufen, wenn er sich selbst durch die Aussage einer Strafverfolgung aussetzen würde (§ 55 StPO)

Auch wenn der Beschuldigten im Strafverfahren grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, so kann er doch zur Entnahme einer Blutprobe und dem Fertigen von Bildern gezwungen werden.

Verfahrenseinstellung

Gregor Samimi als Studiogast in der RBB Sendung zibb am 08.06.2017
Strafverfahren und Punktehandel im Internet.

Nicht immer wird nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens Anklage erhoben oder ein Strafbefehl beantragt. Das Verfahren wird auch in vielen Fällen eingestellt. Dies kann passieren, wenn es nur einen unzureichenden Tatverdacht gibt. Das Verfahren wird gem. § 170 StPO dann eingestellt, soweit es noch nicht zu Gericht gelangt ist. Oftmals kommt dann anstelle einer Straftat eine Ordnungswidrigkeit in Betracht, die weiter durch die Straßenverkehrsbehörde verfolgt werden kann. Ein weiterer Grund, aus dem das Verfahren eingestellt werden kann, ist wegen zu geringer Schuld gem. § 153 StPO.

In diesem Fall besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung und oftmals würde sich ein Nachweis über die Begehung der Tat nur mit enormen Mitteln erbringen lassen. Auch bei Mitverschulden anderer Verkehrsteilnehmer oder bei zu geringen Schäden kommt es zur Einstellung der Strafverfolgung. Im gerichtlichen Verfahren bedeutet das allerdings, dass Staatsanwaltschaft und Beschuldigter der Einstellung durch das Gericht zustimmen müssen. Weiterhin ist eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen möglich, § 153a StPO. Dies erfordert immer die Zustimmung des Beschuldigten.

Einen Anspruch auf eine derartige Einstellung hat er nicht. Regelmäßig kommt es auf das Ausmaß der Rechtsgutsverletzung an, auf eventuelle Vorstrafen und auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten. Auflagen die hierbei in Frage kommen sind etwa eine Widergutmachung des Schadens, Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung, Ableistung von Sozialstunden oder der sog. „Täter-Opfer-Ausgleich“. Auch die Teilnahme an Aufbauseminaren kann sich positiv auswirken.

Strafbefehl

Im Verkehrsstrafrecht werden die meisten Verfahren mittels Strafbefehl erledigt, d.h. die Staatsanwaltschaft beantragt vorformuliert eine Art Urteil. Dieser wird durch den Amtsrichter gegengezeichnet und dem Angeklagten zugestellt. Aus dem Strafbefehl lassen sich der genaue Tatvorwurf (Tatschilderung und Vorschriften), sowie die entsprechende Ahndung entnehmen. Für Geldstrafen wird eine Summe, meist in Tagessätzen, festgelegt. Gegen diesen Strafbefehl kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen, wobei der Einspruch auf einzelne Taten (bei mehreren Taten), die Rechtsfolge als Ganzes (Strafe, Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis) oder die Höhe des Tagessatzes beschränkt sein kann.

Anklageerhebung und Hauptverhandlung

Ein weiterer Abschluss des Ermittlungsverfahrens ist die Zustellung der Anklageschrift an den Beschuldigten. Falls noch nicht geschehen, besteht dann noch die Möglichkeit zur Stellungnahme und der Benennung von Beweismitteln. Sind entlastende Zeugen oder andere Beweismittel vorhanden, sollten diese dringend hervorgebracht werden. Ist der Tatvorwurf hingegen falsch sollte der Angeklagte zunächst keine Aussage machen und sich bis nach der Beweisaufnahme gedulden.

Im Rahmen der Hauptverhandlung wird der Angeklagte geladen und muss auch persönlich erscheinen. Erscheint der Angeklagte ohne hinreichenden Grund nicht hat das Gericht die Möglichkeiten einen Strafbefehl zu erlassen, eine Vorführung durch die Polizei anzuordnen oder einen Haftbefehl nach § 230 Absatz 2 StPO zu erlassen. Bei normalem Verlauf der Hauptverhandlung wird der Angeklagte zunächst zu persönlichen Verhältnissen befragt und die Anklageschrift verlesen.

Der Angeklagte kann danach eine Aussage treffen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Danach findet die Zeugenvernehmung statt und es werden Gutachten (z.B. ärztliche Befunde der Blutalkoholuntersuchung) verlesen und Beweisstücke beurteilt. Am Ende der Hauptverhandlung ist dann auch die Beweisaufnahme beendet und Verteidiger und Staatsanwaltschaft erhalten das Wort. Dem Angeklagten steht das letzte Wort zu. Im Anschluss wird das Urteil verkündet und mündlich begründet.

Gegen das Urteil kann der Angeklagte Rechtsmittel einlegen. Er hat dabei die Wahl zwischen Berufung und Revision und muss diese innerhalb einer Woche nach der Verkündung des Urteils einlegen. Durch Einlegen der Berufung soll eine erneute Verhandlung des Falls erzielt werden. Sie muss nicht begründet werden. Die Revision ist hingegen innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Urteils zu begründen. Das geschieht in den meisten Fällen durch einen anwaltlich aufgesetzten Schriftsatz. Spätestens in diesem Zeitpunkt sollte also ein Fachanwalt für Verkehrsrecht oder Strafrecht hinzugezogen werden, um die Revision ausreichend begründen zu können. Verkehrsverfahren, die in der Regel vor dem Amtsgericht verhandelt werden, landen daraufhin beim Oberlandesgericht.

Wichtige Verkehrsstraftaten

Trunkenheit im Straßenverkehr, § 316 StGB

Lesen Sie dazu: Alkohol im Straßenverkehr – Welche Folgen drohen? 

Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB

Die Gefährdung des Straßenverkehrs kann vorsätzlich und fahrlässig begangen werden (§ 315c Absatz 3 StGB). Erforderlich ist hierbei, wie bei Trunkenheit im Verkehr, das Führen eines Fahrzeuges im öffentlichen  Straßenverkehr. Vorausgesetzt wird zunächst eine Handlung (fahrlässig oder vorsätzlich) und eine dadurch entstandene Gefahr. Die Gefährdung des Straßenverkehrs kann mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden. Unter diese Vorschrift fallen neben Alkohol-und Drogenfahrern häufig auch auffällige oder aggressive Autofahrer, wie etwa Raser oder Drängler.

Der Fahrer befindet sich auch hier, wie beim § 316 StGB in einem rauschmittelbedingten Zustand der Fahruntüchtigkeit. § 315 c StGB bildet hier die speziellere Vorschrift. Auch umfasst sind Gefährdungen, die sich auf einen Zustand eines geistigen oder körperlichen Mangels und damit auf die Fahruntüchtigkeit zurückführen lassen. Dazu zählt beispielsweise die Übermüdung („Sekundenschlaf“).

Weiterhin kennt die Vorschrift in § 315c Absatz 1 Nr. 2 StGB die sog. „sieben Todsünden“. Diese führen ebenfalls zu einer Strafbarkeit, wenn sich der Fahrer grob verkehrswidrig und  rücksichtslos bei folgenden Handlungen verhält:

  • die Vorfahrt nicht beachtet
  • falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt
  • an Fußgängerüberwegen falsch fährt (nur Zebrastreifen gemeint)
  • an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
  • an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält
  • auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
  • haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich istDiese Verstöße stellen immer Ordnungswidrigkeiten dar und werden durch die Gefährdung des Straßenverkehrs und dem grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhalten als Straftat eingestuft. Grob verkehrswidrig in diesem Sinne verhält sich, wer objektiv besonders gefährlich gegen Verkehrsvorschriften verstößt und somit ein gefährliches Abweichen vom pflichtgemäßen Verhalten eines Fahrzeugführers an den Tag legt.Ein solches Verhalten liegt beispielsweise vor, wenn jemand auf der Autobahn rechts überholt oder die Geschwindigkeitsbegrenzung um das doppelte überschreitet.Rücksichtslos verhält sich zudem, wer aus eigensüchtigen Motiven handelt. Es muss für gewöhnlich ein überdurchschnittliches Fehlverhalten vorliegen. Als rücksichtsloses Verhalten kann z.B. die Veranstaltung eines Straßenrennens oder das Überholen in dichtem Verkehr angesehen werden.Um als Straftat zu gelten, muss die Handlung weiterhin eine konkrete Gefahr für Leib und Leben eines anderen oder Sachen von bedeutendem Wert darstellen. Gefährdete Personen können auch Insassen des Täterfahrzeugs sein. Das Fahrzeug des Täters ist hingegen nicht als ein gefährdetes Objekt zu sehen, auch wenn es geliehen oder gestohlen ist.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB

Lesen Sie dazu: Fahrerflucht: Welche Strafe droht?

Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB

Lesen Sie dazu: Fahrlässige Körperverletzung

Fahrlässige Tötung, § 222 StGB

Lesen Sie dazu ausführlich: Fahrlässige Tötung – Was droht?

Nötigung, 240 StGB

Eine weitere Straftat, die den Verlust der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot zur Folge haben kann ist die Nötigung. Auch die Verhängung einer Geldstrafe für Ersttäter ist üblich. Der Nötigung macht sich strafbar, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Da eine Drohung im Straßenverkehr so nicht vorkommt, liegt hier das Augenmerk auf dem Begriff der Gewalt.

Beispielsweise kann im Ausbremsen eines anderen Fahrzeuges eine Form nötigender Gewalt gesehen werden. Auch andere Behinderungen von Verkehrsteilnehmern, wie der Einsatz der Lichthupe, eine bedrängende Fahrweise oder das Blockieren des Weges stellt Nötigung dar. Festzuhalten ist, dass nicht jeder Verkehrsverstoß auch eine Nötigung darstellt, sodass beispielsweise eine einmalige Lichthupe nicht ausreicht. Es muss eine gewisse Intensität und Dauer der Nötigungshandlung feststellbar sein. Für die Nötigung ist Vorsatz erforderlich, das bedeutet, der Fahrer muss zumindest billigend in Kauf nehmen, dass sein Verhalten den anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber zu einer Nötigung führt.

Auch muss die Nötigung verwerflich sein (§ 240 Absatz 2 StGB). Das bedeutet, nicht jede Nötigung ist automatisch strafbar, sondern vielmehr muss die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten Ziel als verwerflich anzusehen sein (z.B. Schikane, Erziehungsabsicht). Andernfalls handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Eine Verwerflichkeit kann etwa dann angenommen werden, wenn der Fahrer einen anderen Verkehrsteilnehmer wegen seines Fahrverhaltens belehren will, ihn ausbremst, eine Weile langsam weiter fährt und Überholungsversuche verhindert.

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB

Lesen Sie dazu: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG

Durch § 21 StVG findet sowohl eine Bestrafung des Fahrers ohne Führerschein, als auch des Fahrzeughalters statt. Im Gegensatz zum Fahrer muss der Halter allerdings nicht mit einem Fahrverbot oder dem Verlust der Fahrerlaubnis rechnen. Strafbar macht sich als Fahrer, wer ohne Fahrerlaubnis, ohne ausreichende Fahrerlaubnis, trotz eines Fahrverbotes oder trotz sichergestellten, verwahrten oder beschlagnahmten Führerscheins fährt. Nicht strafbar hingegen macht sich, wer den Führerschein als Fahrer nicht bei sich führt. Dann liegt nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 75 Nr.4 Fahrerlaubnisverordnung vor.In der Regel droht einem Ersttäter zunächst nur eine Geldstrafe. Allerding kann das Fahren ohne Erlaubnis eine Schlussfolgerung auf die Eignung des Fahrers zum Führen eines Fahrzeuges bewirken, sodass einem Mehrfachtäter durchaus der Führerscheinentzug langfristig drohen kann.

Vollrausch, § 323a StGB

Der Tatbestand des Vollrausches soll Delikte auffangen, die in einem Zustand der rauschbedingten Schuldunfähigkeit begangen worden sind. Der Täter muss sich also in einem Rausch durch Alkohol oder andere Rauschmittel befinden. Ein solcher Zustand, mit einhergehender und nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,0 Promille vor. Der Täter muss sich entweder vorsätzlich oder zumindest fahrlässig in diesen Zustand versetzt haben. In der Praxis entstehen in der Regel keine Probleme, außer wenn besondere Wechselwirkungen mit Medikamenten auftreten. Eine Fahrlässigkeit könnte dann ausgeschlossen werden, wenn beispielsweise ein Hinweis auf derartige Wechselwirkungen mit Alkohol im Beipackzettel fehlt.

Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot

Autofahrer fürchten oft den Verlust ihres Führerscheins bzw. ein Fahrverbot, da sie meistens auf ihren Führerschein im täglichen Leben angewiesen sind. Nicht bei jedem Verkehrsverstoß droht auch gleich ein Entzug der Fahrerlaubnis und es ist entscheidend, welcher Vorwurf einem zur Last gelegt wird, wozu man verpflichtet ist und welche Rechte man hat. Lesen Sie dazu ausführlich: Führerscheinentzug: Wann droht der Verlust des Führerscheins?

Immer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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