Nötigung – Herausgegeben vom Rechtsanwalt Gregor Samimi, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin. Aktualisiert am 06.02.2021, 18:00 Uhr. Lesedauer 00:09:47.
Nötigung im Straßenverkehr – Ein Praxisbeispiel
Hans ist Außendienstmitarbeiter einer großen Firma und als solcher viel mit seinem Firmen-Pkw unterwegs. Auf der Heimfahrt gibt Hans ordentlich Gas, um rechtzeitig zum Fußballspiel zu Hause zu sein. Auf einer längeren, einspurigen Straße fährt ein Kleinwagen vor ihm. Dieser hält sich exakt an die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h. Diese Geschwindigkeit ist Hans eindeutig viel zu langsam. Er fährt so nah wie möglich auf den Pkw auf, betätigt die Lichthupe mehrfach und fordert den Fahrer mit einer Handbewegung auf endlich schneller zu fahren.
Was könnte Hans von Seiten der Polizei und der Staatsanwaltschaft drohten? Welche Strafe muss er befürchten und wie kann er sich gegen den Vorwurf zur Wehr setzten? Dies erfahren Sie in diesem Beitrag!
Nötigung – Sinn und Erklärung des Freiheitsdelikts
Die Nötigung nach § 240 StGB ist ein sogenanntes Freiheitsdelikt. Durch diese Vorschrift wird das Rechtsgut der freien Willensentschließung und -Betätigung geschützt. Wird einer anderen Person ein Verhalten abgenötigt, welches, entgegen deren eigentlichem Entschluss steht, so ist der Tatbestand der Nötigung in den meisten Fällen erfüllt.
Video: Gregor Samimi im Interview mit Praxisbeispielen
Absatz I – Tatbestand
Die Vorschrift ist in vier Absätze gegliedert, die folgendes zum Inhalt haben:
In Absatz eins werden die eigentlichen Tatbestandsmerkmale bezeichnet: „Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird …“. Zur Erfüllung des Tatbestandes wird demnach seitens des Nötigenden eine Gewaltanwendung (körperlich oder psychisch) oder eine Drohung mittels eines empfindlichen Übels gefordert.
Die Gewaltanwendung muss nicht zwingend gegen den Geschädigten erfolgen. Auch eine Gewaltanwendung gegenüber Dritten oder gegen eine Sache kommen unter Umständen in Frage, wenn diese geeignet ist den Geschädigten zu einem Verhalten, einer Duldung oder einer Unterlassung zu nötigen. Bezüglich der Gewalt gegen Sachen ist es jedoch erforderlich, dass diese in unmittelbarem Zusammenhang mit einer körperlichen Auswirkung auf den Geschädigten steht. Ein denkbares Beispiel hierfür wäre: Person A möchte Person B von einem Campingplatz vertreiben. Hierzu schneidet Person A nachts mehrere Löcher in die Zeltwand von Person B, sodass dieser erheblich Kälte und Insektenstichen ausgesetzt ist und sich aufgrund dessen genötigt fühlt, den Campingplatz zu verlassen.
Unter dem Begriff empfindliches Übel werden unterschiedliche Zustände zusammengefasst, die geeignet sind, die Lage des Genötigten zu verschlechtern oder jene, die von diesem als Verschlechterung/Nachteil empfunden werden. Die Androhung eines solchen Übels kann zum Beispiel die Androhung von körperlicher Gewalt/Schmerzen, wirtschaftlichem Schaden oder Schwächung des Ansehens in der Öffentlichkeit durch Preisgabe privater, intimer oder geheimer Daten/Tatsachen. Das bedeutende Merkmal rechtswidrig wird in Absatz zwei näher erläutert.
Absatz II – Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit der Tat wird seitens des Gesetzgebers dadurch definiert, dass die Gewaltanwendung oder Drohung als eine verwerfliche Handlung gilt. Das bedeutet, wenn es sich um eine gesellschaftlich und sozial anerkannte Handlung handelt, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Ein Beispiel zum besseren Verständnis ist der Fußballtrainer, der seiner Mannschaft befiehlt mehr zu laufen und dabei droht, dass bei Nichtbeachtung dieser Anordnung nach dem Spiel Strafliegestütze gemacht werden.
Dieses Beispiel verdeutlicht, dass es durchaus Drohungen mit einem empfindlichen Übel – Liegestütze werden vermutlich von einigen Spielern als solches empfunden – gibt, die gesellschaftlich anerkannt sind. Eine Strafverfolgung würde in diesem Fall, selbst auf Antrag, nicht stattfinden.
Absatz III – Versuch
In diesem Absatz der Rechtsvorschrift wird der Versuch behandelt. Der Versuch einer Nötigung ist strafbar. Ein Versuch liegt vor, wenn eine Nötigungshandlung nicht ihren gewünschten Zweck erzielt (Der Geschädigte bleibt beispielsweise unbeeindruckt und gibt „Kontra“) oder ein anderer Umstand den Geschädigten zu der geforderten Handlung, Unterlassung oder Duldung zwingt. Letzteres könnt im Beispiel von Hans und Thomas ein Anruf von besagten Freunden sein, in dem sie Thomas kurzfristig absagen und er daraufhin sowieso bei Hans bleibt, obwohl dieser seine Drohung bereits ausgesprochen hat. Ein anderes Beispiel ist der Fahrzeugführer, der angesichts der Nötigung durch Hans, eine Abzweigung sucht, jedoch in das Ende eines Staus gerät und daher sowieso nicht mehr schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren kann.
Absatz IV – der besonders schwere Fall
Der besonders schwere Fall einer Nötigung sieht einen verschärften Strafrahmen vor (näheres zu drohenden Strafen im weiteren Verlauf des Artikels). Ein besonders schwerer Fall liegt laut Gesetzgeber in der Regel vor, wenn eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch genötigt wird oder ein Amtsträger seine Stellung hierfür missbraucht. Mit dem Begriff „Amtsträger“ sind nicht nur Polizeibeamte und Richter, sondern auch beispielsweise Kommunalbeamte, Verwaltungsbeamte, Behördenleiter etc. gemeint. Der Passus “in der Regel“ bedeutet, dass dies keine abschließende Aufzählung ist. Sachverhalte, in denen ein besonders schwerer Fall der Nötigung nahe liegt, bedürfen einer Einzelfallprüfung.
Wann wird eine Nötigung strafrechtlich verfolgt?
Bei dem Tatbestand der Nötigung handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Im Gegensatz zu Antragsdelikten (z. B. Sachbeschädigung, Beleidigung oder Hausfriedensbruch), wird die Nötigung bei Bekanntwerden und nicht nur auf Antrag verfolgt. Das heißt, das Delikt muss nicht zwingend durch den Geschädigten zur Anzeige gebracht werden. Es ist ausreichend, dass der Sachverhalt einer Strafverfolgungsbehörde bekannt wird. Beispielsweise wenn eine zufällig vorbeifahrende Polizeistreife oder ein zufällig anwesender Staatsanwalt Zeuge einer Nötigung wird. Eine weitere Möglichkeit ist die Mitteilung durch Dritte.
Die Unterscheidung zwischen Nötigung und Erpressung
Der Unterschied zwischen einer Nötigung und einer Erpressung (§ 253 StGB) liegt im subjektiven Tatbestand, bzw. in der Absicht des Täters. Der § 253 StGB fordert vom Täter die Absicht, sich oder einem Dritten mittels einer Drohung oder Gewaltanwendung einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dies wird im Gesetzestext folgendermaßen ausgedrückt: “… dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern …“. Jede Erpressung beinhaltet natürlich somit auch eine Nötigung, es muss jedoch eine Bereicherungsabsicht vorliegen, um den Tatbestand der Erpressung zu erfüllen. Dies ist bei einer „einfachen“ Nötigung nicht der Fall.
Nötigung im Straßenverkehr
Im täglichen Straßenverkehr sind Beleidigungen und Nötigungen keine Seltenheit. Fast jeder Fahrzeugführer gerät in seinem Leben in zahlreiche Situationen, in denen er solchem Verhalten ausgesetzt ist oder sich selbst dazu hinreißen lässt. Der Themenbereich der Nötigung im Straßenverkehr ist äußerst umfangreich und vielfältig. Daher wird er als eigener Themenkomplex betrachtet und behandelt. Die Anzahl an unterschiedlichen Fallkonstellationen ist sehr hoch. Die grundlegende Rechtsvorschrift bleibt allerdings die Gleiche. Alles über Nötigung im Straßenverkehr erfahren Sie hier »
Abgrenzung Nötigung und sexuelle Nötigung nach § 177 StGB
Wie der Name sexuelle Nötigung schon sagt, handelt es sich hierbei um eine besondere Form der Nötigung und bedarf einer sexuellen Zielrichtung des Täters. Dieses Delikt wird dem Bereich der Sexualdelikte zugeordnet. Der § 177 StGB – Sexueller Übergriff – beinhaltet die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung.
Im Wesentlichen gelten die Tatbestandsmerkmale der „gewöhnlichen“ Nötigung (Gewaltanwendung oder Drohung mit einem empfindlichen Übel) auch für diese Vorschrift. Ähnlich wie bei der Abgrenzung zur Erpressung kommt es auch hier auf die Intention des Täters an. Die Nötigung muss erfolgen, um eine sexuelle Handlung an einem anderen, gegen dessen Willen, vorzunehmen oder von diesem vornehmen zu lassen. Ebenfalls strafbar nach § 177 StGB ist es, durch Nötigung einen anderen dazu zu bestimmen sexuelle Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Auch dieser Themenbereich ist äußerst komplex. Im Einzelfall muss unter Umständen geklärt werden, welche Handlung eine „sexuelle Handlung“ darstellt und beispielsweise ab wann, bei zunächst einvernehmlichem sexuellen Kontakt, die Einvernehmlichkeit endet und die Nötigung beginnt.
Strafe und Verjährung bei Nötigung nach § 240 StGB
Bei der Nötigung nach § 240 StGB handelt es sich um einen sogenannten Vergehens-Tatbestand. Im konkreten Fall wird dieser mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Liegt ein besonders schwerer Fall (wie bereits erläutert) vor, beträgt der Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Eine Nötigung verjährt grundsätzlich nach fünf Jahren (§ 78 StGB). Allerdings gilt dies für den Grundtatbestand. In besonderes schweren Fällen bzw. bei sexueller Nötigung können Verjährungsfristen wesentlich höher ausfallen.
Strafmaßerwartung beim Vorwurf der Nötigung
Vorwurf der Nötigung
Sanktionserwartung (ohne Gewähr)
„Leichte“ Nötigungshandlungen
Einstellung des Verfahrens (notfalls gegen Zahlung einer Geldauflage gem. § 153a I Nr. 2 StPO
Nötigung im einfach gelagerten Fall
drei Jahren oder mit Geldstrafe
besonders schwerer Fall
sechs Monaten bis zu fünf Jahren
Strafmaßerwartung beim Vorwurf der Nötigung
Gerichtliche Urteile und markante Beispiele
Ein erzwungener Kuss kann den Tatbestand der Nötigung erfüllen – OLG Hamm, 5 RVs 6/13
Das Oberlandesgericht Hamm entschied in seinem Urteil, dass ein erzwungener Kuss den Tatbestand der Nötigung erfüllen kann. In diesem konkreten Fall sah das Gericht die notwendige Gewaltanwendung bereits in dem „heranziehen“ des Opfers durch den Täter. Durch die vorangegangene verbale Abneigung des Opfers war dem Täter bewusst, dass er nur durch diese Gewaltanwendung sein Ziel erreichen und das Opfer zu dem Kuss nötigen konnte. Das OLG Hamm bestätigte somit das ursprüngliche des Amtsgerichts Essen. Der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe von 2000 Euro verurteilt.
Stehen vor einem Fahrzeug im Stau stellt noch keine Nötigung dar – Landgericht Essen, 12.02.2013 – 24 Ns-28 Js 124/12 – 102/12 30 Ds 174/12
Nach einem Fußballspiel im Jahre 2012 kam es zu einem Streit zwischen Männern. Nach dem Spiel bildete sich ein Verkehrsstau an einer Parkplatzausfahrt. Nach einiger Zeit stieg der Beifahrer eines Pkws aus, zündete sich eine Zigarette an und sah sich nach der Ursache des Staus um. Der Fahrer des Pkws hinter besagtem Fahrzeug empfand dieses Verhalten als unangemessen und provozierend. Er ließ sein Fahrzeug daraufhin gegen den Beifahrer und das vor ihm stehende Fahrzeug rollen, woraufhin dieser auf die Motorhaube des Fahrzeuges fiel. Nach einem Wortgefecht und einer körperlichen Auseinandersetzung wurde unter anderem Anzeige wegen Nötigung erstattet.
In erster Instanz wurde der Beifahrer vom Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu 20 Euro verurteilt. Das Gericht sah das Fallen auf die Motorhaube und das Aussteigen aus dem Fahrzeug als gezieltes Verhalten, um den Kläger zum stehen bleiben zu nötigen. Im Revisionsverfahren wurde das Urteil aufgehoben: Das Landgericht Essen sah das „Fallen auf die Motorhaube“ eindeutig nicht als Nötigungshandlung. Das Aussteigen des Beifahrers wurde lediglich als „psychischer Zwang“ gewertet, der nicht ausreichend ist. Ferner wurde festgestellt, dass der Beifahrer keinen Nötigungserfolg erreichen wollte oder überhaupt konnte. Der Stau hätte ohnehin keine Weiterfahrt erlaubt.
Anwaltliche Mahnschreiben als Nötigung
Bereits mehrfach mussten sich Gerichte mit der Frage beschäftigen ob es sich bei sogenannten anwaltlichen „Massenmahnschreiben“ um eine Nötigung handelt. Sicherlich ist dies von Fall zu Fall unterschiedlich und erfordert eine Einzelfallprüfung. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte im Jahre 2013 eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Essen. Dieses besagte, dass das betreffende Massenmahnschreiben eines Anwalts, in dem eine Geldzahlung als Abwendung einer Strafanzeige gefordert wurde, als Nötigung zu werten sei. Die Androhung eines Strafverfahrens erfülle das Tatbestandsmerkmal eines empfindlichen Übels, da eine Strafanzeige üblicherweise als solches empfunden wird.
Allgemeine Fragen im Zusammenhang mit § 240 StGB – Nötigung
Ist jedes „Überreden“ eine Nötigung?
Der Tatbestand der Nötigung ist sicherlich nicht jedes Mal erfüllt wenn man jemanden zu einer Handlung überredet. Der subjektive Tatbestand des Täters und das Empfinden des Opfers spielen in diesem Zusammenhang eine entscheidende Rolle. Seitens des Täters muss eine rechtswidrige „Nötigungsabsicht“ vorliegen. Eine Rechtswidrigkeit im bereits erläuterten Sinn liegt beispielsweise nicht vor, wenn ein Bekannter zu einem positiven Handeln überredet wird.
Der Gesetzgeber sieht zudem vor, dass das Opfer die geforderte Handlung oder Duldung als empfindliches Übel empfindet. Eine „Überredung“ sich zu entspannen und ein Bier trinken zu gehen anstatt weiter zu arbeiten wird beispielsweise im Normalfall nicht als Nötigung empfunden werden.
Ab wann beginnt die sexuelle Nötigung?
Beginnt sie ab einem Kuss? Ab einer Berührung? Diese Frage ist nicht pauschal zu beantworten und erfordert eine Entscheidung im jeweilig vorliegenden Fall. Wie eines der zuvor genannten Urteile zeigt, handelt es sich bei einem erzwungenen Kuss um eine „einfache“ Nötigung. Kommt zu diesem eine unsittliche Berührung hinzu, kann die Sache bereits anders aussehen: Eine unsittliche Berührung an sich kann wiederum andere Tatbestände erfüllen (z.B. Beleidigung nach § 185 StGB). Es bedarf in jedem Fall einer Einzelfallprüfung. Grundsätzlich kann jedoch davon ausgegangen werden, dass jede Nötigung zu einer rein sexuellen Handlung (unabhängig ob es sich um eine Duldung oder ein Vornehmen handelt) und aus sexuellem Motiv, insbesondere wenn dies die Genitalien betrifft, sehr häufig eine Anzeige und Strafverfolgung wegen sexueller Nötigung zur Folge hat.
Nötigung durch Polizeibeamte
Ein immer wiederkehrendes Thema ist die Nötigung durch polizeiliche Anordnungen. Hierzu gibt es viele Beispiele. Ein Polizist sperrt eine Fahrspur aufgrund einer Verkehrskontrolle und gibt dem Fahrzeugführer die Anweisung „rechts ran“ zu fahren. Während eines Streits auf öffentlichem Grund erteilt ein Polizist einem der Beteiligten einen Platzverweis und ordnet an, dass sich die Person in einem Umkreis von 500 Metern nicht aufhalten darf, andernfalls erfolgt eine Ingewahrsamnahme. Bei einer Ruhestörung fordert ein Polizeibeamter den Störenden auf, die Musik leiser zu drehen, da andernfalls eine Anzeige wegen Ruhestörung erfolgt.
All diese Beispiele, und viele weitere, erfüllen – rein von den Tatbestandsmerkmalen her – meist eine Nötigung. In diesem Zusammenhang gelten jedoch eigene Regeln.
Zunächst muss grundlegend festgestellt werden, dass es sich bei Polizeibeamten um Personen handelt, die zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben berufen sind. Einfach ausgedrückt bedeutet dies, dass diese Personengruppe die Interessen des Staates und der Gesellschaft vertritt. In unserem Rechtswesen ist es also die Aufgabe von Polizeibeamten vor Gefahren zu schützen (und entsprechende Maßnahmen hierfür zu treffen) und das Gesetz zu vertreten und entsprechend durchzusetzen. Dies erfordert häufig eine – rein tatbestandsmäßige – Nötigung eines Bürgers (Aufforderung zu einem Handeln und bei Nichtbeachtung folgende Strafandrohung). Wenn Aufforderungen durch Beamte getroffen werden, die eine dienstliche Notwendigkeit haben, ist diese grundsätzlich rechtmäßig, da sie eine hoheitliche Aufgabe erfüllen.
Es gibt jedoch auch Verhalten von Polizeibeamten, welches unter Umständen eine Nötigung darstellt. Ein fiktives Beispiel hierfür wäre: Ein Polizeibeamter hält eine Passantin an und fordert sie auf, sich auszuweisen. Ohne jeden dienstlichen Zusammenhang und ohne dass dies zur Erfüllung seiner Pflicht erforderlich ist, fordert er die Frau auf, ihm ihre Telefonnummer zu nennen und erwähnt, dass sie ansonsten eine Ordnungswidrigkeit begeht. Die Intention ist hierbei rein privater Natur, um die Frau kennenzulernen. Dieses Verhalten stellt sicherlich keine gerechtfertigte und gebotene polizeiliche Maßnahme dar.
Hierbei handelt es sich lediglich um eines von zahlreichen, möglichen Szenarien, um den Themenkomplex zu verdeutlichen. Auch hier gilt, dass es sich um einen sehr spezifischen und schwierigen Themenbereich handelt. Eine Einzelfallprüfung wird in diesem Zusammenhang häufig notwendig sein.
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Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Strafrecht mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken. Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!
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Rechtsanwalt Gregor Samimi Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht