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Nötigung im Straßenverkehr: Welche Strafe droht?

Nötigung im Straßenverkehr – Herausgegeben vom Rechtsanwalt Gregor Samimi, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht in Berlin. Aktualisiert am 06.02.2021, 18:00 Uhr. Lesedauer: 00:12:26.

Nötigung im Straßenverkehr: Welche Strafe droht?

Auf dem Heimweg überholt Frank B. mit seinem Auto kurz hinter dem Dreieck Charlottenburg einen Lieferwagen, der auf dem Mittelstreifen viel zu langsam unterwegs ist. Bevor er noch ordnungsgemäß vor dem Fahrzeug wieder einscheren kann, sieht er die Abblendlichter des plötzlich aus dem Nichts hinter ihm auftauchenden BMW. Mit der Lichthupe will der unter Zeitdruck stehende Fahrer klar machen, dass er jetzt die linke Fahrspur braucht. Das Fahrzeug vor ihm soll Platz machen und zwar unverzüglich!

Frank B. ist total genervt, vor dem Wechsel nach links auf die Überholspur war hinten alles frei. Kein Grund sich jetzt übereilt wieder auf der Mittelspur einzuordnen, mit einem leichten Tritt auf das Bremspedal zeigt er seinem Hintermann, wer im Augenblick hier das Sagen hat. Zusätzlich zu der Lichthupe ruft das erwartungsgemäß noch ein lautes Hupkonzert auf den Plan. Aber Frank B. bleibt unbeeindruckt, schließt den Überholvorgang betont langsam ab und erwidert die wütenden Handzeichen des Pärchens im Sportwagen mit Stern als Abschiedsgruß.

Das Erlebnis hatte Frank B. schon fast wieder vergessen, als er wenige Wochen danach ein amtliches Schreiben in seinem Briefkasten fand. Der Inhalt verschlägt ihm fast die Sprache, er soll sich auf dem nächsten Polizeirevier melden. Er wurde angezeigt wegen Nötigung wegen des Zwischenfalls auf der Autobahn.

Praxisvideo: Gregor Samimi im Interview

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Welche Fragen werden in der anwaltlichen Praxis gestellt und wie kann dem Mandanten geholfen werden?

Was genau verbirgt sich hinter dem Begriff „Nötigung im Straßenverkehr“ und ist die Anzeige in diesem Fall gerechtfertigt? War nicht der Fahrer hinter Frank B. der Übeltäter, der eine Anzeige verdient hätte?

Nötigung im Straßenverkehr – wann liegt sie vor?

Den Straftatbestand der „Nötigung im Straßenverkehr“ gibt es nicht, aber sehr wohl der Nötigung: Umgangssprachlich wird der Begriff „Nötigung im Straßenverkehr“ verwendet, wenn es sich um eine Nötigung im Zusammenhang mit einem Verkehrsdelikt handelt. Eine klare Definition existiert allerdings nicht. Seitens der Gerichte wurden bestimmte Verhaltensweisen eindeutig als Nötigung eingestuft, bei anderen Verhaltensweisen im Straßenverkehr ist die Rechtsprechung nicht einheitlich. Nicht immer gibt es klare Beweise und falls Aussage gegen Aussage steht, entscheiden Richter oftmals nach ihrem Ermessen.

§ 240 StGB – Nötigung

Der Tatbestand der Nötigung ist in Paragraf §240 des Strafgesetzbuches geregelt. Wer einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, und zwar rechtswidrig mit Gewalt oder einer Drohung, der begeht eine Nötigung.

Der Unterschied zwischen verkehrswidrigem Verhalten und Nötigung

Agressiver Mann droht einem anderen Autofahrer.
Nötigung kann ganz unterschiedliche Formen annehmen.

Nicht jedes Drängeln oder Schneiden ist als Nötigung einzustufen, auch wenn das Verhalten nicht der StVO entspricht. Ein Drängler, der zu dicht auffährt, begeht zunächst einmal einen Abstandsverstoß, und kann sich dafür einen Bußgeldbescheid einhandeln. Wer durch einen überraschenden Fahrbahnwechsel seinen Hintermann zum Abbremsen zwingt, kommt wegen gefährlichen Verhaltens im Straßenverkehr in die gleiche Situation. Eine Nötigung wird in beiden Fällen erst daraus, wenn es eine vorsätzliche Behinderung ist.

Beispiele, in denen eine Nötigung vorliegen kann

Bei diesen klassischen Verkehrsverstößen kann im Einzelfall eine Nötigung im Straßenverkehr vorliegen:

  • Ausbremsen
  • Überraschender Fahrbahnwechsel
  • Drängeln und dichtes Auffahren
  • Der Einsatz der Lichthupe
  • Überholen verhindern
  • Vorfahrt erzwingen
  • Parkplatz freihalten
  • Eine Einfahrt oder ein Fahrzeug zuparken

Es gibt allerdings noch weitere Situationen im Straßenverkehr, bei denen der Tatbestand einer Nötigung erfüllt sein kann. Dazu ist eine Prüfung des Einzelfalles erforderlich.

Ist Ausbremsen eine Nötigung im Straßenverkehr?

Eine Bremsung an sich stellt keine Nötigung dar. Entsprechend der StVO müssen Autofahrer umsichtig am Verkehr teilnehmen und jederzeit bremsbereit sein, und im Einzelfall auch bremsen. Beispielsweise wenn der vorausfahrende Verkehr dies nötig macht, wenn die Wetterbedingungen besondere Vorsicht erfordern oder wenn die Geschwindigkeit aus Rücksichtnahme auf Fußgänger oder Kinder reduziert werden muss.

Bremst der Fahrer eines Fahrzeugs allerdings ohne wichtigen Grund, ordnet die Rechtsprechung dies in vielen Fällen als Nötigung im Straßenverkehr durch Ausbremsen ein. Durch das für den nachfolgenden Fahrer nicht vorhersehbare Bremsen entsteht mit dem näher kommenden Fahrzeug ein physisches Hindernis. Somit wird der Bremsvorgang als Gewalt eingestuft und erfüllt den Tatbestand einer Nötigung (BGH, NJW 1995, 3131; OLG Düsseldorf, AZ: 2b Ss 1/00).

Ohne Vorsatz und im Rahmen des korrekten Verhaltens im Straßenverkehr liegt durch Ausbremsen keine Nötigung vor. Eine Bewertung kann daher nur im Einzelfall erfolgen.

Nötigung durch einen Fahrbahnwechsel?

Wer nachfolgende Fahrzeuge durch den überraschenden Wechsel der Fahrbahn zum Bremsen zwingt, begeht nicht notwendigerweise eine Nötigung. Auch hier muss Vorsatz im Spiel sein, um aus der Verkehrswidrigkeit eine Straftat zu machen. Wer unvorsichtig fährt und eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt, ist nicht gleich ein Straftäter.

Wann sind Drängeln und dichtes Auffahren eine Nötigung?

EinAuto fährt dicht auf ein anderes auf.
Ob Drängeln und dichtes Auffahren als Nötigung angesehen werden, hängt von der Intensität und dem damit verbundenen Zwang ab.

Ein klassischer Fall für eine Anzeige ist das Drängeln oder das dichte Auffahren auf das vorausfahrende Fahrzeug. Ob es sich dabei tatsächlich um eine Nötigung im Straßenverkehr handelt, muss im Einzelfall geprüft werden. Ausschlaggebend sind hier die Intensität und der damit verbundene Zwang, den die Aktion auf den Vordermann ausübt.

Laut Urteil des Bundesgerichtshofs handelt es sich erst dann um eine Nötigung, wenn die Dauer und die Eindringlichkeit der Bedrängung und des dichten Auffahrens den Autofahren im vorausfahrenden Fahrzeug zu einer Handlung zwingen (BGHSt 19, 263). Nicht jeder Autofahrer, der aus Ungeduld den Mindestabstand weit unterschreitet und seinen Vordermann auf sich aufmerksam macht, ist gleich ein Straftäter. Unabhängig davon liegt in solchen Fällen oft eine Verkehrswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld geahndet wird.

Nötigung im Straßenverkehr mit der Lichthupe

Ein Autofahrer fordert einen anderen durch Lichthupe auf, eine Fahrspur freizugeben.
Erst der permanente Einsatz der Lichthupe wird zur Nötigung.

Die Straßenverkehrsordnung erlaubt ausdrücklich die Ankündigung von beispielsweise Überholvorgängen durch kurze „Schall- oder Leuchtzeichen“. Der Einsatz der Hupe und das kurze Aufblenden als Lichthupe sind als Warnung für andere Verkehrsteilnehmer vorgesehen und verstoßen nicht gegen geltende Gesetze. Eine vorsätzliche Behinderung und damit eine Nötigung wird daraus erst, wenn zum Beispiel der permanente Einsatz der Lichthupe den Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs zur Freigabe der Fahrspur zwingen soll. Nur weil ein Fahrer durch das Aufblitzen der Scheinwerfer in seinem Rückspiegel kurzfristig genervt ist, handelt es sich noch nicht um eine Straftat.

Ist die Verhinderung eines Überholvorgangs eine Nötigung?

Manche Autofahrer wollen anderen Verkehrsteilnehmern das Leben nicht leicht machen. Wer einen Spurwechsel eines Fahrzeuges verhindern will, indem er parallel zu diesem Fahrzeug in gleicher Geschwindigkeit fährt, begeht unter Umständen eine Nötigung. Gibt es für dieses Verhalten keinen vernünftigen Grund in der vorliegenden Verkehrssituation sieht die Rechtsprechung hier eine vorsätzliche Ausübung von Gewalt.

Einen Parkplatz freihalten – wer begeht hier eine Nötigung?

Gerade in Großstädten wie Berlin sind freie Parkplätze ein seltenes Gut, um die oft ein harter Kampf geführt wird. Was liegt da also näher, einen guten Freund zu bitten, einen Parkplatz freizuhalten, mit seinem eigenen Körper oder einem schweren Gegenstand. Grundsätzlich stellt das Freihalten eine Nötigung dar, die allerdings als Bagatellvergehen kaum verfolgt wird, falls der Platzhalter nicht ihr Fahrzeug vorsätzlich beschädigt.

Will der Autofahrer, der dringend einen freien Parkplatz für sein Fahrzeug sucht, allerdings die Nutzung des bereits unrechtmäßig reservierten Parkraums erzwingen, sieht die Situation schon ganz anders aus. Das langsame Wegdrängen der reservierenden Person mit dem eigenen Fahrzeug oder gar der Einsatz von Handgreiflichkeiten wird von der Rechtsprechung nicht als Notwehr gewertet. Eine Anzeige und Verurteilung wegen Nötigung ist hier wahrscheinlich (BayOLG, 07.02.1995, Az. 2St RR 239/94).

Eine Einfahrt oder ein Fahrzeug zuparken

Wer mit seinem Auto eine Einfahrt oder ein anderes Fahrzeug in der eindeutigen Absicht zuparkt, dass die Einfahrt nicht benutzt werden kann oder das andere Fahrzeug nicht mehr wegfahren kann, begeht eine Nötigung. Auch hier ist zu prüfen, ob es sich um ein Bagatellvergehen handelt. Wer sein Fahrzeug an einer Stelle parkt, an der er für andere Verkehrsteilnehmer ein Hindernis ist, wird nur wegen eines Verkehrsdeliktes belangt, solange er ohne Vorsatz handelt.

Wann liegt ein Bagatelldelikt vor?

Unter Bagatelldelikten versteht man in der deutschen Rechtsprechung Straftaten von geringer Bedeutung, allerdings gibt es keine eindeutige Definition. Ist die Schuld des Täters als gering anzusehen und besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen. Dazu ist die Zustimmung des Gerichts erforderlich, bei so genannten geringfügigen Straftaten ist das durchaus die gängige Praxis. Insbesondere wenn der Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zu dem Vergehen steht.

Mögliche Strafen für Nötigung im Straßenverkehr

In § 240 StGB lässt sich der Gesetzgeber auch über das Strafmaß für eine Nötigung aus, dort ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen. In besonders schweren Fällen sogar eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren.

Geldstrafen, Fahrverbot, Punkte in Flensburg und Entzug der Fahrerlaubnis

Für den Bereich des Straßenverkehrs werden oft Geldstrafen verhängt. Allerdings kommen hier noch bis zu drei Monate Fahrverbot und drei Punkte in Flensburg hinzu. Bei einem möglichen Entzug des Führerscheins kann das Gericht eine Sperrfrist zwischen sechs Monaten und fünf Jahren verhängen. In dieser Zeit kann keine neue Fahrerlaubnis beantragt werden. Eine Geldstrafe beträgt bis zu 90 Tagessätze, ein Tagessatz ist 3,33 Prozent des Nettogehalts. 30 Tagessätze entsprechen genau einem Monatsgehalt.

Freiheitsstrafe, Bewährung und Verjährung

Sollte das Gericht in seinem Urteil gar eine Freiheitsstrafe verhängen, kann diese unter Umständen zur Bewährung ausgesetzt werden. Das ist nur bei Freiheitsstrafen mit einer Dauer von bis zu zwei Jahren möglich, wenn das Gericht von einer positiven Prognose ausgeht. Darunter versteht man, dass davon ausgegangen wird, dass der Täter künftig keine Straftaten mehr begehen wird, auch ohne den Vollzug der Freiheitsstrafe.

Eine Nötigung im Straßenverkehr ist kein Kavaliersdelikt, sie fällt unter das Strafrecht. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe gilt man als vorbestraft, auch wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Eintragung im Bundeszentralregister taucht dann auch in einem Führungszeugnis auf, sofern es beispielsweise für eine Bewerbung benötigt wird, und wird erst nach fünf Jahren wieder gelöscht. Falls eine Geldstrafe wegen einer Nötigung im Straßenverkehr verhängt wird, gilt man nicht als vorbestraft.

Auch wenn ein Vorfall im Verkehr bereits einige Zeit zurückliegt, ist der Verursacher nicht automatisch vor einer Strafverfolgung sicher. Die Verjährungsfrist beträgt hier fünf Jahre. Auch wenn der Fall einer Nötigung bereits längerer Zeit zurückliegt, wird eine Anzeige innerhalb dieser Frist verfolgt und der Beschuldigte muss mit einem Strafverfahren rechnen.

Versicherungsschutz durch eine Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherungen verlangen im Falle einer Verurteilung die Rückzahlung der Anwalts- und Gerichtskosten. Im Falle einer vorsätzlich begangenen Straftat besteht kein Versicherungsschutz. Liegt eine Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr vor, so wird die Versicherung nach Prüfung des Einzelfalls die Kosten für einen Rechtsanwalt übernehmen. Wird im Prozess der Tatbestand der Nötigung bestätigt, so wird es für den Verurteilten teuer, er muss das Geld dann wieder zurückzahlen.

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Anwendung auf den Beispielfall

Wie lassen sich diese Informationen auf den Fall von Frank B. anwenden? Der Fahrer des BMW fuhr dicht aufdas Fahrzeug des Beschuldigten auf, die Lichthupe kam zum Einsatz. Allerdings gibt es keine Hinweise darauf, dass eine Nötigung vorlag, vermutlich nur ein Abstandsverstoß.

Die Reaktion von Frank B. dagegen ist schon problematischer. War das kurze Antippen der Bremse eine Nötigung? Musste er davon ausgehen, dass der Fahrer des zu dicht aufgefahrenen BMW-Sportwagen dadurch zu einer Bremsung gezwungen wurde? Hier muss das Gericht eine Entscheidung treffen. Allerdings hatte der BMW-Fahrer eine Beifahrerin und Frank B. steht ohne Zeugen da.

In einer solchen Situation sollte Frank B. einen Fachanwalt für Verkehrsrecht kontaktieren. Bei dem Spezialisten erhält er die notwendige Beratung, die Freunde oder Verwandte kaum geben können. Auch in schwierige Fällen kann so am Ende ein Freispruch oder ein mildes Urteil stehen. Auch wenn Frank B. in diesem Fall nicht mit einer Freiheitsstrafe rechnen muss, kann er es sich nicht leisten, auf den Führerschein zu verzichten. Und auch eine Geldstrafe würde ihn empfindlich treffen.

Urteile zum Thema Nötigung im Straßenverkehr

An einigen Urteilen lässt sich erkennen, wie komplex der Sachverhalt im Einzelfall sein kann. Nicht immer ist der Tatbestand der Nötigung erfüllt, manchmal geht es sogar darüber hinaus. Sehen Sie selbst.

Auto gegen Radfahrer

Ein Rentner wechselte mit seinem Pkw auf die Gegenfahrbahn, um ein parkendes Auto zu überholen. Einen entgegen kommenden Fahrradfahrer wollte der 72-jährige zum Ausweichen zwingen, indem er auf ihn zufuhr. Beide kamen zum Stehen und der Rentner drohte, den Radfahrer umzufahren, der daraufhin nach links auswich und zum Dank noch als „altes Arschloch“ betitelt wurde.

Vor Gericht leugnete der Rentner den Vorfall zwar, aber zwei unbeteiligte Zeugen konnten das aggressive Verhalten und die Beleidigung bestätigen. Das Amtsgericht München wertete den Vorfall als Nötigung und verurteilte den Rentner, der zuvor bereits zweimal wegen Nötigung verurteilt worden war, zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen und einem Monat Fahrverbot (942 Cs 412 Js 230288/15).

Sich vor ein Fahrzeug stellen

Nach einem Fußballspiel bildete sich auf dem Parkplatz ein Stau in Richtung Ausfahrt. Ein Beifahrer stieg aus, um eine Zigarette zu rauchen, dabei stand er vor einem Pkw, dessen Fahrer sich provoziert sah und mit seinem Fahrzeug nach vorne rollte. Es folgten leichte Berührungen und Wortgefechte zwischen Autofahrer und Raucher, letzterer fiel dabei auf die Motorhaube und verursachte eine leichte Delle. Es folgte ein Handgemenge zwischen Raucher und Autofahrer.

In erster Instanz verurteilte das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer den Raucher wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen, hier wurde der Fall auf die Motorhaube als Schlag gewertet, die Weiterfahrt sei hierdurch verhindert worden.

In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Essen wurde die Entscheidung allerdings wieder aufgehoben. Es gebe keinen Beweis, dass der Fall auf die Motorhaube ein gezielter Schlag war. Und nur vor einem Fahrzeug zu stehen ist für sich alleine noch keine strafbare Nötigung. (24 Ns-28 Js 124/12-102/12 30 Ds 174/12).

Tödliche Drängelei

Ein besonders tragischer Verkehrsunfall ereignete sich im Juli 2003 auf der Autobahn A 5 bei Karlsruhe. Ein bei Mercedes beschäftigter Testfahrer fuhr mit seinem Fahrzeug zu dicht auf einen Kleinwagen auf. Die 21-jährige Fahrerin verlor dadurch die Kontrolle über ihr Auto, kam von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Baum. Sie und ihre zweijährige Tochter starben bei diesem Unfall.

Der Beschuldigte ging nach dem Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe in erster Instanz in die Berufung. Auch das Landgericht Karlsruhe erkannte auf fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung. Das Strafmaß war ein Jahr Freiheitsstrafe mit Bewährung, eine Geldbuße von 12.000 Euro und Entzug der Fahrerlaubnis von einem Jahr (11 Ns 40 Js 26274/03).

Der Fall hat für viel Aufsehen und einige Schlagzeilen gesorgt: Obwohl der Tatbestand der Nötigung hier keine Anwendung fand, gab es viele Diskussionen um eine verschärfte Auslegung des § 240 StGB, gerade im Hinblick auf den Straßenverkehr.

Sind Sie selbst von einer Nötigung im Straßenverkehr betroffen?

Falls Sie selbst in einen Vorfall im Straßenverkehr verwickelt sind, gibt es ein paar wichtige Ratschläge. Wichtig ist, zu unterscheiden, ob bereits eine Anzeige gegen Sie vorliegt oder nicht.

Es gibt noch keine Anzeige

Warten Sie ab, ob der Vorfall noch ein Nachspiel hat, unternehmen müssen Sie in dieser Situation noch nichts. Sie sollten sich aber Notizen zu dem Vorfall machen, soweit bekannt:

  • Ort und Zeit des Vorfalls
  • Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge, Marke, Typ, Farbe
  • beteiligte Personen und Zeugen
  • eine stichpunktartige Beschreibung des Geschehens
  • vorhandene Beweise

Suchen Sie sich als Vorsorgemaßnahme die Kontaktdaten von einer oder zwei Anwaltskanzleien heraus, idealerweise sollte Verkehrsrecht hier im Fokus stehen. Falls es doch ernst werden sollte, sind Sie gut vorbereitet.

Sie wurden wegen Nötigung im Straßenverkehr angezeigt

Falls Sie bereits der Beschuldigte im Rahmen einer Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr sind, behalten Sie erst einmal einen kühlen Kopf. Unabhängig davon, ob man Ihnen einen Fragebogen als Beschuldigter oder Zeuge hat zukommen lassen oder ein Polizeibeamter direkt befragt, machen Sie keine Angaben zu dem Vorwurf und dem angesprochenen Vorfall. Lassen Sie sich zuerst von einem Anwalt beraten, ein Fachanwalt für Verkehrsrecht ist in einem solchen Fall die beste Wahl.

Bei einem Straftatbestand ist es wichtig frühzeitig eine geeignete Strategie zu Ihrer Verteidigung zu erarbeiten. Informationen, die Sie schon vorher an die Polizei weitergeben, können sich hier unter Umständen negativ auswirken. Zuerst sollten alle Einzelheiten des Vorfalls un vorhandenen Beweisemit dem spezialisierten Anwalt geklärt werden, um Fehler mit weitreichenden Konsequenzen zu vermeiden. Schließlich gilt es eine Verurteilung wegen Nötigung und eine daraus resultierende Strafe zu vermeiden.

Hilfe vom Anwalt bei Verkehrsunfall, Bußgeldverfahren, Ärger mit Versicherungen & mehr:

Schildern Sie uns schnell und ohne Kostenrisiko Ihr Anliegen! Rufen Sie uns einfach unter der Telefonnummer 030 8860303 an oder kontaktieren Sie unser Serviceteam über das Kontaktformular.

Wir melden uns dann bei Ihnen zurück und teilen Ihnen mit, ob und wie wir Sie unterstützen können.

Gregor Samimi TOP Bester Star Anwalt Verkehrsanwalt Berlin Deutschland
Rechtsanwalt Gregor Samimi
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

Selbst eine Anzeige erstatten bei Nötigung im Straßenverkehr

Sie sind selbst Opfer einer Nötigung im Straßenverkehr geworden? Der Vordermann hat sie kaltschnäuzig ausgebremst, dank Ihrer schnellen Reaktion und einer Vollbremsung ist glücklicherweise nichts passiert. Sie und Ihre Beifahrer sind noch einmal mit dem Schrecken davon gekommen. Aber so etwas wollen Sie sich nicht bieten lassen.

Die Vorfälle mit Gewalt und Aggressionen im Straßenverkehr nehmen in Deutschland zu, Nötigungen sind leider keine Seltenheit mehr. Wer Opfer einer solchen gefährlichen Situation wurde, kann gegen den Verursacher Anzeige erstatten. Diese Schritte sollten Sie dabei beachten:

  • Notieren Sie unbedingt das Kennzeichnen des Fahrzeugs, möglichst auch die Marke, den Typ und die Farbe. Machen Sie sich auch Stichpunkte zum Aussehen des Fahrers und zum Ablauf. Wenn Sie Zeugen für den Vorfall haben, notieren Sie auch Namen und Kontaktdaten.
  • Wenn Sie nicht ganz sicher sind, ob der Vorfall für eine Anzeige ausreicht, schlafen Sie eine Nacht darüber. Sie können auch am nächsten Tag noch zur Polizei gehen, dann ist Ihr Auftreten auch sachlicher und gelassener. Wenn Sie immer noch zweifeln, lassen Sie die Polizei entscheiden. Die Beamten haben genügend Erfahrung und wissen, ob es sich lohnt ein Verfahren einzuleiten.
  • Die Anzeige können Sie direkt bei einer Polizeiwache erstatten, aber auch telefonisch. Die Bundesländer unterhalten auch Onlinewachen, die die Anzeige aufnehmen können. Machen Sie hier die Angaben, die Sie sich notiert haben.
  • Für die Anzeige selbst ist kein Zeuge erforderlich. Da Sie kein wirtschaftliches Interesse für eine Anzeige haben, wird die Polizei Ihnen Glauben schenken. Für ein späteres Verfahren können Zeugen aber durchaus wichtig sein. Insbesondere dann, wenn der Beschuldigte selbst Zeugen benennt.
  • Die Polizei wird dem Verdächtigen auf dem Postweg eine Vorladung oder einen Fragebogen zukommen lassen. Danach übergibt die Polizei den Fall an die Staatsanwaltschaft.
  • In einer möglichen Verhandlung sind Sie dann als Zeuge gefragt. Richten Sie sich darauf ein, den Termin können Sie nicht ablehnen oder verlegen lassen. Auch eine weite Anreise zur Gerichtsverhandlung müssen Sie in Kauf nehmen, Sie erhalten aber eine Entschädigungszahlung für Fahrtkosten und Arbeitsausfall.

Immer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen!                                    

Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken. Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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