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Immer höhere Beiträge in der privaten Krankenversicherung

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Höhere Beiträge in der private Krankenversicherung – Hilfe durch Fachanwalt für Versicherungsrecht in Berlin.

Immer höhere Beiträge in der privaten Krankenversicherung

Viele Versicherte einer privaten Krankenversicherung leiden unter immer wieder steigenden Beiträgen. Ein Großteil der Versicherungsnehmer muss in diesem Jahr deutlich tiefer in die Tasche greifen, als in den vergangenen Jahren. Insbesondere Kunden großer Versicherungsgesellschaften mussten sich auf Erhöhungen bis zu über 50 % einstellen. Im Jahr 2017 waren knapp zwei Drittel der etwa neun Millionen Privatversicherten in Deutschland betroffen. Doch ist dieser Preisschock auch so zulässig? Im folgenden Beitrag sollen alle offenen Fragen beantwortet werden.

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Versicherte fühlen sich abgezockt

Im Durchschnitt wurden die Beiträge aufgrund des Niedrigzinsausgleiches um 11-12 % angehoben. Das bedeutet für einen einzelnen Versicherten bis zu 50€ mehr im Monat. Ein Geschäftsmann aus Berlin hielt die Erhöhung seiner Beiträge um sogar 53% für nicht rechtens und klagte vor dem Amtsgericht Potsdam.

Der Kläger hatte bei der AXA eine private Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Bereits in den Jahren 2012 und 2013 nahm der Konzern Erhöhungen seines Beitrages vor. Zunächst hielt er die Prämienanpassung für wirksam und zahlte. Auch der (inzwischen verstorbene) Treuhänder hatte der Erhöhung zugestimmt. Erforderlich ist nach § 203 Absatz 2 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ein unabhängiger Treuhänder, der seine Zustimmung zu einer Beitragssteigerung erteilt. Wörtlich heißt es in Satz 1: „Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat“. Auf Klägerseite wurde vor allem angezweifelt, dass der Treuhänder so unabhängig war, wie es das Gesetz verlangt.

Amtsgerichtes Potsdam entscheidet zugunsten des Versicherten gegen die Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung

Das Gericht entschied in seinem Urteil vom 18.10.2016 (Az.: 29 C 122/16), dass der Treuhänder, der einer Beitragserhöhung zugestimmt hatte nicht ausreichend unabhängig war und die Änderung der Beitragssätze deswegen unzulässig seien.

„Die genannten Beitragserhöhungen sind jedenfalls deshalb unwirksam, weil es an einer ordnungsgemäßen Zustimmungserklärung eines unabhängigen Treuhänders fehlt. Das folgt aus § 203 Abs. 2 S. 1 VVG. Nach dieser Vorschrift sind Prämienerhöhungen bei Krankenversicherungsverträgen der vorliegenden Art nur wirksam, wenn ein unabhängiger Treuhänder der Prämienanpassung zugestimmt hat. Hier hat zwar der Treuhänder den in Streit stehenden Prämienerhöhungen zugestimmt. Er war jedoch nicht unabhängig im Sinne der genannten Vorschrift.“

Der Fachmann war über einen Zeitraum von 15 Jahren mit der Überprüfung geplanter Prämienanpassungen betraut und erhielt dafür eine jährliche Vergütung von mindestens 150.000€. Zuviel für eine tatsächliche Unabhängigkeit von dem Versicherungskonzern. Bei diesem Betrag kann davon ausgegangen werden, dass er einen Großteil der Gesamteinkünfte des Treuhänders ausgemacht hat. Das Gericht entschied, dass dadurch eine wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben ist. Begründet wird das durch das Amtsgericht Potsdam wie folgt:

Zu beachten ist aber, dass der Treuhänder gegenüber der Versicherungswirtschaft die Interessen der Versicherten, also der Vertragsgegenseite vertritt. Er wird im Rahmen von einseitigen Versicherungsanpassungen durch das Versicherungsunternehmen aktiv. Seine Einschaltung soll sicherstellen, dass Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligt werden[…] Er nimmt demnach wesentlich die Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer wahr und bringt sie in einen Ausgleich mit den Interessen des Versicherers“, stellt das Amtsgericht fest.

„Das Erfordernis der Unabhängigkeit soll sicherstellen, dass der Treuhänder tatsächlich die Interessen der Versicherten übernimmt und berücksichtigt und gegenüber dem Versicherer durchsetzt. § 203 Abs. 2 S. 1 VVG soll schon den bösen Schein verhindern, der juristische Treuhänder arbeite tatsächlich einseitig im Interesse des Versicherers. Die Objektivität der Vertragsanpassung soll gerade im Hinblick auf die Versicherten gewahrt werden“, so das Amtsgericht Potsdam weiter.

Dagegen hatte die Versicherung eingewendet, die Erwägungen über die Einkommensverhältnisse des Treuhänders seien nur Spekulation. Dem trat das Amtsgericht entgegen und ließ auch die Einrede der Verjährung durch die AXA nicht gelten. Nach § 199 Absatz 1 Nr.2 BGB beginnt die Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Im vorliegenden Fall durfte der Versicherte aber davon ausgehen, dass die Beitragserhöhung zulässig ist.

Der Versicherungskonzern muss die zu viel gezahlten Beiträge nun zurückzahlen, da die Prämienerhöhungen ohne Grund erhoben wurden. AXA hat bereits angekündigt, Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen.

Was können Kunden im Falle einer Prämienerhöhung tun?

Ganz grundsätzlich kann die versicherte Person der Prämienerhöhung widersprechen und seine Versicherung auffordern, die Prämienerhöhung näher zu begründen. Hierbei kann er auch die Stellung des Treuhänders in Frage stellen und die Versicherung bitten, vertragliche Absprachen und Honorare offen zu legen. Prämien sollten ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt der Rückforderung ausgeglichen werden um den Vertrag nicht zu gefährden. Fachanwaltlicher Rat sollte eingeholt werden um die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung einschätzen zu können.

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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