Trunkenheitsfahrt – Hilfe vom Fachanwalt für Verkehrsrecht Gregor Samimi in Berlin
Trunkenheitsfahrt: Strafen und Tipps zum Verhalten
Alkohol am Steuer gilt bei vielen Fahrzeugführern als Kavaliersdelikt, wenn nur vermeintlich wenig Alkohol konsumiert wurde. Dennoch können bereits geringe Promillewerte verboten und mit Bußgeld oder sogar mit einem Strafverfahren bedroht sein. Doch welche Grenzen existieren bei einer Trunkenheitsfahrt, welche Folgen drohen und warum sollte ein Rechtsanwalt beauftragt werden?
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Ab welchem Alkoholkonsum Folgen drohen
Grundsätzlich gilt, dass jede Person anders auf Alkohol reagiert. Die genannten Grenzen gelten damit als allgemeine Hinweise, die allerdings deutlich abweichen können. Das ist allerdings häufig nicht relevant. Denn selbst wer als erfahrener Trinker mit 2,0 Promille erwischt wird und keinerlei Ausfallerscheinungen hat, gilt als absolut fahruntüchtig. Die Einschätzungen des Gesetzgebers oder der ständigen Rechtssprechung wurden getroffen, damit es klare Grenzen gibt, um Fehleinschätzungen der Verkehrsteilnehmer so gut wie möglich zu verhindern. Das effektivste Mittel gegen Trunkenheit im Verkehr ist es, den Alkohol komplett wegzulassen und nach einem Alkoholkonsum lieber zu lange als zu kurz zu warten.
Über 0,0 Promille: Innerhalb der Probezeit und für unter-21-jährige Fahrerinnen und Fahrer ist die Sache relativ einfach: Wer nur einen Tropfen Alkohol im Blut hat, kann bereits bestraft werden. Dabei ist die Geldbuße von 250 € und der eine Punkt im Flensburger Register nicht die schlimmsten Folgen. Wer auch nur einmal erwischt wird, muss nämlich zu einem speziellen Aufbauseminar. Zudem wird die Probezeit um zwei Jahre verlängert.
Ab 0,3 Promille: Ab diesem Wert drohen für alle Fahrer motorisierter Fahrzeuge im Straßenverkehr drei Punkte in Flensburg, Führerscheinentzug sowie eine Geldstrafe nach den §§ 316 Strafgesetzbuch (StGB) bzw. 315c StGB. Das gilt allerdings nur, sofern typische Ausfallerscheinungen, alkoholbedingte Fehler oder konkrete Gefahren durch den Alkoholkonsum entstehen. Ein Urteil wird vor dem Strafgericht, in der Regel dem Einzelrichter am Amtsgericht, gesprochen. Ein Strafbefehl ist ebenfalls möglich. Wer hingegen weiter sicher fährt, erfüllt die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit nicht.
Ab 0,5 Promille: Wer immer noch sicher fährt, muss auch hier den Strafrichter noch nicht fürchten. Allerdings droht ein Bußgeld von 500 Euro sowie 2 Punkte.
Ab 1,1 Promille: Bei der Grenze 1,1 Promille wird die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit überschritten. Selbst wer absolut sicher fährt, muss mit einem Strafverfahren rechnen. Die Folge: Drei Punkte in Flensburg, eine Geldstrafe und eine Sperrfrist von 8 bis 12 Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. In einigen Bundesländern ist die Medizinisch-Psychologische Untersuchung, MPU oder „Idiotentest“ genannt, verpflichtend.
Ab 1,6 Promille: Hier droht auf jeden Fall eine MPU. Das gilt auch, wenn nichtmorotisierte und/oder fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge geführt werden. Das sind beispielsweise Fahrräder oder Mofas, bei der nur eine Prüfbescheinigung abgelegt werden muss. Das Erlöschen der Fahrerlaubnis bezieht sich in dem Fall ebenfalls auf einen PKW-, Motorrad- oder anderen Führerschein, nicht nur auf die Mofa-Prüfbescheinigung.
Ab 1,8 Promille: Während für Autos, Motorräder, Roller und Fahrräder schärfere Grenzen gelten, dürfen bis 1,8 Promille Schiffsführer noch fahren, sofern sie keine Ausfallerscheinungen aufweisen.
Ab 2,0 Promille: Zwar reagiert jeder Mensch anders auf Alkohol. Ab dieser Grenze ist allerdings eine verminderte Schuldfähigkeit möglich. Bei Tötungsdelikten erhöht sich die Grenze in der Regel auf 2,2 Promille.
Ab 2,5 Promille: Hier liegt eine verminderte Schuldfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit vor. Wer empfindlicher auf Alkohol reagiert, beispielsweise weil er nie oder selten trinkt, kann hier bereits schuldunfähig handeln.
Ab 3,0 Promille: Hier handeln zahlreiche Personen schuldunfähig. Starke Trinker, die regelmäßig diesen Alkoholpegel erreichen, können hingegegen nur vermindert schuldfähig sein oder (extrem selten) sogar als voll schuldfähig gelten.
Ab 3,5 Promille: Ab 3,5 Promille dürfen Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizei Beschuldigte oder Angeklagte nicht mehr vernehmen, selbst dann nicht, wenn sie noch einen relativ vernünftigen Eindruck machen.
Hinweis: Wer sich absichtlich in einen Rausch versetzt, um Straftaten zu begehen, gilt in der Regel nicht als vermindert schuldfähig oder schuldunfähig. Vollrausch ist zudem ein eigener Straftatbestand. Selbst wer also als schuldunfähig gilt, kann für die vorsätzliche oder fahrlässige Herbeiführung von des Rauschs mit bis zu fünf Jahren Haft oder Geldstrafe bestraft werden. Die Strafe darf allerdings nicht höher sein als die Strafe, die für schuldunfähig begangene Tat verhängt werden kann.
Daneben besitzt Alkohol weitreichende körperliche und psychische Folgen. Ab etwa 3,0 Promille kann Alkohol tödlich sein (latente Dosis), bei den meisten Menschen ab 4,0 Promille. Intensivtrinker können diesen Wert häufig deutlich überschreiten. Im Jahr 2002 wurde ein Mann in Berlin mit 8,1 Promille ins Krankenhaus gebracht. Überlebt hat er allerdings nur aufgrund einer unverzüglich durchgeführten Blutwäsche.
Bereits deutlich niedrigere Dosen, die regelmäßig konsumiert werden, können Leberschäden, Krebs, Herz- und Gehirnschäden, weitere Krankheiten sowie starke psychische wie physische Abhängigkeit verursachen. Damit verbunden können psychische Störungen wie Depressionen oder Angststörungen entstehen.
Was sagt das Strafgesetzbuch über Trunkenheitsfahrten aus?`
Für Trunkenheit im Straßenverkehr sind vor allem zwei §§ des StGB interessant:
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.“
sowie
„§ 315c Abs. 1 Nr. 1a 1. Variante (Gefährdung des Straßenverkehrs)
Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Der Versuch ist strafbar. Die fahrlässige Begehung der Tat ist ebenfalls möglich, ist dann mit niedrigerer Strafe bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe bedroht. Es handelt sich damit in § 315c StGB um ein reales Gefährdungsdelikt. Eine abstrakte Gefahr, dass etwas passieren könnte, reicht nicht aus. Ein Beispiel für eine reale Gefährdung ist ein Beinahe-Unfall mit einem anderen Fahrzeug oder einem Fußgänger. Der bedeutende Wert einer fremden Sache liegt bei einer Grenze ab etwa 750 € vor.
Für Ersttäter kommt häufig eine Geldstrafe oder eine Bewährungsstrafe in unterem Bereich in Betracht, sofern nicht weitere Taten wie eine fahrlässige Tötung bei der Trunkenheitsfahr erfüllt werden. Wer häufiger erwischt wird, muss mit einer Haftstrafe rechnen. Insbesondere wenn andere Straftaten im alkoholisierten Zustand begangen werden, kann vor oder statt einer Haftstrafe eine Unterbringung in einer Suchtklinik folgen.
Liegt nur eine abstrakte Gefahr vor, ist § 316 StGB erfüllt. Diese ist mit geringerer Strafe bedroht, sodass häufig nur Geldstrafen verhängt werden oder mehrere Taten für eine Haftstrafe vorliegen müssen. Aber Vorsicht! Wenn bereits mehrere Vorstrafen vorliegen, die noch unter Bewährung fallen, kann insgesamt dennoch eine recht hohe Haftstrafe folgen.
Betrunken einen Unfall begehen?
Wer betrunken einen Verkehrsunfall begeht, muss damit rechnen, zumindest eine Teilschuld daran zu bekommen. Das gilt vor allem dann, wenn in einem nüchternen Zustand die Reaktionsfähigkeit schneller wäre und damit der Unfall hätte verhindert werden können.
Wer den Unfall selbst verursacht, bekommt meist nicht nur die alleinige Schuld am Unfall. Es ist auch § 315c Absatz 1 Nr 1 a StGB erfüllt. Wie bereits beschrieben kann dies mit bis zu 5 Jahren Haft oder Geldstrafe bestraft werden.
Eine fahrlässige Sachbeschädigung kann hingegen nicht speziell bestraft werden, da eine Sachbeschädigung nur vorsätzlich begangen werden kann. Anders sieht es hingegen aus, wenn beim Unfall jemand verletzt wird. Eine fahrlässige Körperverletzung wird in einem solchen Fall regelmäßig erfüllt, wenn der Alkohol mitverursachend für den Unfall war. Sie wird mit bis zu 3 Jahren Haft oder Geldstrafe bestraft. Stirbt jemand beim Unfall, kann grundsätzlich eine fahrlässige Tötung vorliegen. Diese wird mit bis zu 5 Jahren Haft oder Geldstrafe bestraft.
Durch die tateinheitliche Begehung ist im weiteren Sinne zwar nur die mit höherer Strafe bedrohte Tat relevant, sodass nur nach dieser eine Strafe ausgesprochen wird. Bei dieser wird im engeren Sinne allerdings bei der Strafzumessung eine ebenfalls erfüllte Tat mit beachtet. So sind die Strafen höher, wenn eine Person verletzt wird, und sogar erheblich höher, wenn jemand getötet wird.
Bußgeld, Geldstrafe oder Geldauflage?
Häufig wird zwischen den drei verschiedenen Dingen Bußgeld, Geldstrafe und Geldauflage nicht genau unterschieden. Dabei sind diese doch sehr verschieden.
Ein Bußgeld wird von der Bußgeldstelle per Bescheid zugestellt, nach dem dieses von einer Ordnungswidrigkeit Kenntnis erlangt hat. Die Höhe des Bußgeldes beträgt zwischen 25 und 1.000 €, sofern das Gesetz keine höheren Strafen vorsieht. Ist die Ordnungswidrigkeit nur geringfügig, kann sie mit einem zwischen 5 und 25 € hohen Verwarngeld geahndet werden. Dieses kann direkt vor Ort in bar und teilweise auch mit EC/Girokarte bezahlt werden. Ansonsten wird es ebenfalls per Bescheid zugesandt. Die Höhe des Verwarn- oder Bußgeldes wird in den meisten Fällen pauschal ohne Ansicht der wirtschaftlichen Verhältnisse festgelegt und findet sich in entsprechenden Bußgeldkatalogen.
Eine Geldstrafe wird durch Urteil von einem Strafgericht oder durch einen Strafbefehl verhängt. Dafür muss also immer gegen eine Katalogstraftat des StGB oder eines Nebengesetzes verstoßen werden. In der Regel beträgt dieses zwischen 5 und 360 Tagessätze, bei Bildung einer Gesamtstrafe bis 720 Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes orientiert sich an den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Täters.
In der Regel beträgt ein Tagessatz 1/30 des monatlichen Nettoeinkommens, wobei alle Einkommen berücksichtigt werden und besondere Belastungen, beispielsweise Schulden aus der Ausbildung, beachtet werden können. Die Grenzen liegen hier zwischen einem und 30.000 €. Fehlt ein eigenes Einkommen und werden keine Sozialleistungen gezahlt, beispielsweise bei Strafgefangenen oder teilweise Obdachlosen, wird die Höhe meist auf einen Euro festgesetzt. Bei ausschließlichen Beziehern von Sozialleistungen sind es meist 5 €. Die Geldstrafe ist immer an das Gericht zu zahlen.
Die Geldauflage kommt hingegen in aller Regel sozialen Einrichtungen zu Gute, die oft einen Zusammenhang mit dem Delikt besitzen. Bei einem Verkehrsdelikt kann dies beispielsweise eine Organisation sein, die sich um Opfer von Verkehrsunfällen kümmert. Bei einer Verfahrenseinstellung gegen Auflage liegt meist eine geringfügige Tat vor, beispielsweise wenn bei Ersttätern von Fahrlässigkeit ausgegangen wird. So soll das Verfahren beschleunigt und vereinfacht werden. Eine Geldauflage kann zudem im Rahmen einer Bewährung festgesetzt werden.
Betrunken Rad fahren oder zu Fuß gehen?
Grundsätzlich gilt: Wer am Verkehr teilnimmt, muss dazu befähigt sein. Deshalb gibt es die bereits oben erwähnte Grenze von 1,6 Promille für Radfahrer. Um dem geringsten Anschein einer Alkoholfahrt am Lenker zu vermeiden, sollte das Fahrrad auch nicht geschoben sondern einfach stehen gelassen werden.
Wer als Fußgänger alkoholisiert unterwegs ist, hat es vergleichsweise schwierig, mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen. Zumeist ist dies nur mit konkreten Handlungen möglich, beispielsweise durch Randalieren oder einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Insbesondere im letzten Fall droht auch alkoholisierten Fußgängern ein Führerscheinentzug, da die Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr massiv bezweifelt werden kann. Zudem sind Geld- und Haftstrafen möglich.
Übernimmt die Versicherung Schäden bei einer Trunkenheitsfahrt?
Wer absichtlich oder grob fahrlässig einen Verkehrsunfall verursacht, riskiert zumindest einen Teil der Versicherungsleistungen. Das gilt vor allem für die Vollkaskoversicherung. Ab 0,3 Promille sind es häufig drei Viertel oder vier Fünftel der zu zahlenden Leistungen, ab 1,1 Promille fallen die Leistungen meist komplett weg.
Die Haftpflichtversicherung bleibt hingegen erstmal bestehen. Diese deckt die Personen- und Sachschäden für Geschädigte bei einem Unfall ab. In einem zweiten Schritt kann die Versicherung allerdings die Leistungen vom Unfallverursacher komplett oder zumindest teilweise zurückverlangen.
Kann sich gegen einen Alkoholtest gewehrt werden?
„Einmal pusten bitte!“ – Wer in eine Verkehrskontrolle geraten ist, wird häufig aufgefordert, eine Atemalkoholkontrolle über sich ergehen zu lassen. Doch ist das wirklich verpflichtend? Grundsätzlich gilt: Gegen wen ein Verdacht erhoben wird, muss nicht an den Ermittlungen gegen sich mitwirken. Das gilt hier ebenso. Der Alkoholschnelltest kann also verweigert werden.
Wenn die Polizei den Verdacht auf eine schwere Alkoholfahrt hat, kann der Weg ins Revier folgen. Hier beantragt die Polizei eine Blutentnahme bei der Staatsnwaltschaft, sofern Gefahr im Verzug vorliegt. In anderen Fällen ist eine richterliche Entscheidung nötig. Wird kein Staatsanwalt beziehungsweise Richter erreicht, ist keine Blutentnahme möglich. Die Polizei entscheidet sich häufig gegen einen solchen Antrag, wenn wahrscheinlich ist, dass nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.
Darf die Polizei den Führerschein einziehen?
Fahren ohne Führerschein und Fahren ohne Fahrerlaubnis – häufig werden diese grundverschiedenen Dinge als Synonyme verwendet. Wer ohne Führerschein fährt, ist allerdings grundsätzlich im Besitz einer Fahrerlaubnis. Da der Füherschein immer mit geführt werden muss, kann bei Zuwiderhandlungen ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro verlangt werden. Wer seinen Führerschein verloren hat, sollte dies bei der Polizei anzeigen und sich einen Ersatzführerschein besorgen, bis ein richtiges Ausweisdokument ausgestellt wurde.
Anders verhält es sich beim Fahren ohne Fahrerlaubnis, also wenn gar keine Erlaubnis zum Führen eines Fahrzeugs ausgestellt wurde oder diese entzogen wurde. Dieses ist in § 21 Absatz 1 StVG geregelt und kann Strafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafe nach sich ziehen. In einigen Fällen kann dann sogar das Fahrzeug von der Polizei eingezogen werden.
Dieser Unterschied ist beim Thema Führerscheinentzug durch die Polizei ebenfalls zu beachten. Denn die Ordnungshüter können immer nur den Führerschein einziehen, nicht aber die Fahrerlaubnis. Wenn jemand den „Lappen“ nicht dabei hat, darf nur für maximal einen Tag das Fahren verboten werden, wenn ein dringender Tatverdacht für Alkohol am Steuer oder eine andere schwere Tat vorliegt. Am nächsten Tag darf der kontrollierte Kraftfahrzeugführer sich wieder völlig legal ans Steuer setzen. Wenn die Polizei hingegen den Führerschein in die Hände bekommt und einzieht, dann darf solange nicht gefahren werden, wie der Führerschein eingezogen ist. Und das kann viele Wochen und Monate dauern, selbst wenn nichts an einem Verdacht dran sein sollte.
Die Polizei hat überdies eine Möglichkeit, den Führerschein in die Finger zu bekommen, wenn dieser zuhause oder anderswo vergessen (oder absichtlich liegen gelassen) wurde. Über die Staatsanwaltschaft könnte eine gerichtliche Beschlagnahme erreicht werden. Der Beschluss und die Übersendung dauert wenigstens eine Woche, worauf eine weitere Woche Zeit bleibt, zu antworten. Will ein Rechtsanwalt die Akten einsehen, vergeht eine noch längere Zeit. Auf einen solchen Aufwand wird häufig verzichtet.
Welches Verhalten sollte bei einem Trunkenheitsverdacht gezeigt werden?
Wer (vermeintlich) betrunken am Steuer erwischt wird, hat die selben Rechte wie jeder andere Beschuldigte. Er muss nicht gegen sich selbst aussagen, genauso wenig wie nahe Familienangehörige dies tun müssen.
Wer seinen eigenen Promillewert kennt und weiß, dass ein Strafverfahren wahrscheinlich ist, sollte genau überlegen, ob er bereitwillig beim Alkoholschnelltest teilnehmen möchte. Wenn die Polizisten unsicher sind, ob ein Alkoholwert überhaupt relevant genug ist, verzichten sie häufig auf eine durch den Richter oder im Ausnahmefall dem Staatsanwalt zu beschließenden Bluttest.
Da später die Frage nach einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Begehung der Tat sehr relevant ist, sollten keine Aussagen zum eigenen Alkoholkonsum gemacht werden. Verpflichtend sind nur Angaben zur eigenen Person (Name, Adresse, Geburtsdatum). Will die Polizei sich nicht mit diesen Antworten zufrieden geben und immer wieder nachfragen, sollte spätestens der eigene Rechtsanwalt verständigt werden. Sinnvoll ist dies bereits, wenn die Polizei einen Bluttest ankündigt.
Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug beim Alkoholkonsum
Zwischen einem Fahrverbot und einem Fahrerlaubnisentzug ist deutlich zu unterscheiden. Der Wortdefinition lässt sich dabei folgen. Bei einem Fahrverbot wird das Fahren eines Kraftfahrzeugs für ein bis drei Monate untersagt und der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen. Anschließend erhält man den Führerschein zurück und darf wieder fahren.
Bei einem Fahrerlaubnisentzug erlischt hingegen die komplette Erlaubnis zum Fahren und wird nicht automatisch wieder erteilt. Statt dessen muss erneut eine Führerscheinprüfung abgelegt werden, wobei besonders darauf geachtet wird, ob die Person zum Führen eines Fahrzeugs befähigt ist. Dafür kann auch eine Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangt werden. Doch es kann nicht direkt nach der Verhandlung zur Prüfung gegangen werden – die verhängte Sperrzeit beträgt mindestens 6 Monate und höchstens 5 Jahre.
Hilft ein Rechtsanwalt in einem Strafverfahren weiter?
Alkohol am Steuer kann erhebliche strafrechtliche Folgen sowie einen langen Fahrerlaubnisentzug nach sich ziehen. Ein Rechtsanwalt ist dank seiner Ausbildung, seiner Erfahrung und seinem Verständnis in der Lage, durch frühe Akteneinsicht die optimale Strategie zu finden, die Möglichkeit für eine Verfahrenseinstellung auszuloten sowie die Vor- und Nachteile einer eigenen Aussage zu beurteilen. Zudem steht ein erfahrener Experte im Straf- und Verkehrsrecht einem Angeklagten in einem Verfahren vor Gericht zur Seite.
Da ein Verteidiger bereits vor der Anklage aktiv wird, kann er diese gegebenenfalls gänzlich vermeiden und das Verfahren gegebenenfalls in eine Richtung lenken, in dem es gegen Auflage eingestellt oder in einem vereinfachten Verfahren per Strafbefehl erledigt wird. Wichtig ist dabei die Beurteilung der Aussage des Beschuldigten, da es einen deutlichen Unterschied macht, ob man sich selber noch für fahrtauglich hielt. Wirkt eine entsprechende Aussage überzeugend, ist eine Verurteilung ausschließlich wegen fahrlässiger Begehung wahrscheinlich. Dadurch wird die Strafe deutlich reduziert.
Zudem übernimmt bei einer fahrlässigen Begehung die Verkehrsrechtsschutzversicherung auch die Kosten für die eigene Verteidigung. Das selbe gilt bei Ordnungswidrigkeiten sowie einer Einstellung des Verfahrens, selbst wenn der Vorwurf zunächst auf die vorsätzliche Begehung der Tat lautete.
1 Kommentar zu „Trunkenheitsfahrt: Strafen und Tipps zum Verhalten“
Ich bin definitiv damit einverstanden. Wer Teil des Verkehrs ist, muss dazu befähigt sein! Ich finde es gut, dass es Grenze für Radfahrer gibt. Sie können sehr gefährlich sein! Sehr interessanter und informativer Beitrag, danke! Ich habe einen guten Überblick über das Thema bekommen.