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Trunkenheitsfahrt mit Todesfolge – Hilfe vom Fachanwalt für Verkehrsrecht

Aktualisiert am 06.11.2019, 09:45 Uhr, durch RA Gregor Samimi

Trunkenheitsfahrt mit Todesfolge: wenn Alkohol am Steuer zum Verhängnis wird

Es ist eine trübe, kalte Novembernacht. Marco H. hat mit Freunden gefeiert. Eigentlich waren es ein paar Bierchen zu viel, um noch zu fahren. Aber bis ein Taxi kommt, dauert es so lange und von den anderen kann ja auch keiner mehr fahren. Auf den Straßen ist um diese Zeit eh nicht viel los und er fühlt sich doch auch noch recht klar. Aber dann passiert es: Marco H. reagiert nicht auf die rote Ampel vor ihm und erfasst mit seinem Wagen eine junge Frau, die gerade die Straße überqueren will. Der Notarzt kann nur noch den Tod der Frau feststellen. Die Polizei stellt bei Marco H. einen Promille-Wert von 0,9 fest. Es liegt eine Trunkenheitsfahrt mit Todesfolge vor, die zur Anzeige führt. Wie geht es nun weiter?

Tödlicher Unfall durch alkoholisiertes Fahren: Welcher Straftatbestand wird erfüllt?

Verkehrsunfälle enden nicht immer glimpflich. Leider kommt es immer wieder zu schweren Verletzungen oder gar zu Todesfällen. Im Regelfall landen solche Fälle vor dem Strafgericht. Normalerweise wird dann davon ausgegangen, dass ein Todesfall bei einem Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt wird. Der vorliegende Straftatbestand ist deshalb meist die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB. Sie liegt immer dann vor, wenn der Tod eines anderen zwar ungewollt, aber durch Verletzung der eigenen Sorgfaltspflicht eingetreten ist. Dies trifft auch dann zu, wenn man sich alkoholisiert hinter das Steuer gesetzt hat.

Im Strafrecht wird zwischen unbewusster (bzw. einfacher) und bewusster (bzw. grober) Fahrlässigkeit unterschieden. Die unbewusste Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn der Beschuldigte seine Straftat unwissentlich begangen hat. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn es zum Unfall kommt, nachdem ein Verkehrszeichen übersehen wurde.
Im Falle der bewussten Fahrlässigkeit ist sich die Person durchaus der Strafbarkeit ihres Handelns bewusst, begeht die Tat aber im Glauben, dass nichts passieren wird.

Dieser Vorwurf kann mitunter hart an der Grenze zu einer vorsätzlichen Handlung liegen. Sie kann dann unterstellt werden, wenn der Beschuldigte sich der möglichen Folgen seiner Tat bewusst war und sie billigend in Kauf genommen hat.
Eine Trunkenheitsfahrt mit Todesfolge erfüllt im Normalfall aber den Straftatbestand der bewusst fahrlässigen Tötung.

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Rechtsanwalt Gregor Samimi
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

Strafmaß und Folgen: mit was müssen Beschuldigte rechnen?

Bei einer Anzeige wegen fahrlässiger Tötung droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Bei der fahrlässigen Tötung ist für die Strafzumessung entscheidend, wie hoch das Gericht das Verschulden des Angeklagten beurteilt. Ist zum Beispiel nur eine kurze Unaufmerksamkeit die Ursache für den Unfall gewesen, kann eine Geldstrafe verhängt werden, während eine bewusste Geschwindigkeitsüberschreitung als Unfallursache eher eine Freiheitsstrafe zur Folge hat. Stellt die Polizei fest, dass Drogen oder Alkohol im Spiel waren, fällt das Strafmaß meist ebenfalls eher hart aus.

Auch die Unfallumstände und das Verhalten des Beschuldigten spielen bei der Strafe eine Rolle. Wie kam es zu der Fahrlässigkeit? Ist der Beschuldigte früher schon wegen ähnlicher Vergehen aufgefallen? Wie steht er zu seiner Tat?
All das kann vor Gericht mildernd oder erschwerend berücksichtigt werden.

Was ist mit dem Führerschein?

Die fahrlässige Tötung im Straßenverkehr geht immer mit dem Verlust des Führerscheins einher, da hier davon ausgegangen wird, dass die Tat für die Unfähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges spricht. Die Gültigkeit der Fahrerlaubnis erlischt deshalb mit einer Urteilsverkündung nach § 222 StGB. Zusätzlich erfolgt normalerweise die Vergabe von drei Punkten in Flensburg. Über die Dauer des Führerscheinentzuges wird individuell anhand der Sachlage entschieden.

Kann die Tat verjähren?

Die bislang einzige Straftat, die in Deutschland nicht verjähren kann, ist Mord. Für andere Delikte bemisst sich die Verjährungsfrist üblicherweise nach der für das Delikt höchst möglichen Freiheitsstrafe. Im Falle der fahrlässigen Tötung sind das fünf Jahre. Bis zu fünf Jahre nach der Tat kann man also für eine fahrlässige Tötung belangt werden.

Kann Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen?

Gerade junge Erwachsene neigen oft dazu, ihre Fähigkeiten zu überschätzen oder lassen sich durch Gruppendruck beeinflussen. Das gilt insbesondere, wenn Alkohol im Spiel ist. Trunkenheit und jugendlicher Leichtsinn sind eine gefährliche Kombination. Deshalb kommt es gerade in dieser Altersgruppe immer wieder zu entsprechenden Delikten. Dabei gilt: auch bei einer fahrlässigen Tötung im Rahmen einer Trunkenheitsfahrt kann nach Jugendstrafrecht geurteilt werden. Es kann bei Feststellung mangelnder persönlicher Reife sogar bei Heranwachsenden bis zum 20. Lebensjahr angewendet werden.

Eine Strafe nach Jugendstrafrecht fällt in der Regel milder aus und ist mehr auf einen erzieherischen, als auf einen strafenden Effekt ausgerichtet. Es werden meist Geld- oder Bewährungsstrafen und das Ableisten von Sozialstunden verhängt.
Auch hier erfolgt ein Führerscheinentzug oder ein Fahrverbot von individuell festgelegter Dauer. Eine fahrlässige Tötung im Straßenverkehr während der Probezeit gilt außerdem als sogenannter A-Verstoß. Dieser hat eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre zur Folge und erfordert den Besuch eines Aufbauseminars.

Schadenersatz und Schmerzensgeld: Was gilt für Hinterbliebene?

Der Verlust eines geliebten Menschen lässt sich selbstverständlich nicht in Geld aufwiegen. Finanzielle Forderungen sind dennoch sinnvoll und gerechtfertigt, um wenigstens die in der Folge entstehenden finanziellen Belastungen abzufangen.
Hinterbliebene haben infolge einer fahrlässigen Tötung durch eine Trunkenheitsfahrt häufig die Möglichkeit entsprechende Ansprüche geltend zu machen. Es empfiehlt sich, dafür einen entsprechend bewanderten Anwalt zurate zu ziehen. Es gilt abzuklären, ob beim Getöteten möglicherweise eine Teilschuld vorliegt und welche Ansprüche den Umständen entsprechend geltend gemacht werden können. Das können insbesondere sein:

  • Schmerzensgeld: Schmerzensgeldansprüche bestehen nur dann, wenn der Tod nicht direkt am Unfallort, sondern zeitversetzt infolge des Unfalls eintritt (also beispielsweise nach einigen Tagen im Krankenhaus). Das dem Opfer zustehende Schmerzensgeld ist in diesem Fall vererbbar und kann an die Hinterbliebenen gehen.
  • Schockschaden: Angehörige selbst haben im Falle der fahrlässigen Tötung üblicherweise keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Der Schockschaden bildet hier allerdings eine Ausnahme. Erleiden Angehörige als Unfallzeugen oder durch die Todesnachricht einen schweren Schock, der auch ärztlich dokumentiert wurde, können sie Ansprüche gegenüber dem Schädiger geltend machen.
  • Unterhaltsansprüche: Bestand beim Verstorbenen eine Unterhaltspflicht gegenüber anderen, so kann der Schädiger verpflichtet werden, diese in Form einer Rente an die Unterhaltsberechtigten zu übernehmen. Das kann beispielsweise den Ehepartner oder Kinder (auch ungeborene) des Verstorbenen betreffen.
  • Beerdigungskosten: Es kann ein Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten geltend gemacht werden. Sie sind durch den Schädiger zu tragen, können sich allerdings verringern, falls dem Verstorbenen eine Teilschuld zugesprochen wird.

Was kann ein Anwalt jetzt für Sie tun?

Sollten Sie infolge einer Trunkenheitsfahrt mit Todesfolge einen Angehörigen verloren haben, kann der Beistand eines erfahrenen Anwalts in vielerlei Hinsicht hilfreich sein. Nach einem Todesfall hat man erst einmal andere Dinge im Kopf und kann sich schlecht selbst mit den erforderlichen Schritten auseinandersetzen. Ein Anwalt kann Ihnen jetzt sinnvoll zur Seite stehen und Ihnen helfen, dennoch ihre Rechte wahrzunehmen und durchzusetzen.

Aber auch insbesondere als Beschuldigter sollten Sie sich unbedingt an einen entsprechend bewanderten Anwalt wenden. Gerade beim Vorwurf der Trunkenheitsfahrt mit Todesfolge gilt es nämlich für einen Verteidiger sehr genau zu prüfen, ob wirklich die Trunkenheit allein ursächlich für den Unfall war. Häufig spielen beim Unfallhergang auch andere Faktoren, wie die Wetterverhältnisse oder der Zustand der beteiligten Fahrzeuge, eine wichtige Rolle und können sich ggf. entlastend auswirken. Und selbst wenn dem nicht so ist, kann ein erfahrener Rechtsbeistand an Ihrer Seite Gold wert sein und viel dafür tun, dass es zu einem fairen Prozessverlauf für Sie kommt.

Immer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen

Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken.

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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