Falsche Verdächtigung nach §164 – Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht Gregor Samimi
Falsche Verdächtigung nach §164: Welche Strafe droht?
Falsche Gerüchte, falsche Tatsachenbehauptungen, Streit unter Nachbarn und schon ist es passiert. Der eine zeigt den anderen an bei einer staatlichen Behörde, zum Beispiel bei der Polizei, an. Gründe für Streitereien zwischen zwei oder mehreren Parteien gibt es viele. Ebenso viele Gründe führen dazu, dass der Streit eskaliert. In den meisten Fällen ist die Polizei der erste Ansprechpartner. Genauso oft kommt es vor, dass diese Anzeigen ohne jeden Grund gemacht werden. Ganz bewusst wird eine falsche Verdächtigung ausgesprochen, um der Gegenpartei im wahrsten Sinne des Wortes „eins auszuwischen“.
Das Motiv hierfür kann sein, dass sich die anzeigende Partei von dem zu Unrecht Beschuldigten „schlecht“ behandelt fühlt. Ob das wirklich so ist oder nicht, spielt jedoch keine Rolle, eine falsche Verdächtigung ist nicht die Lösung für derartige Streitereien. Häufig spielen auch Neid und Missgunst eine Rolle. Welche Motive die anzeigende Partei verfolgt, ist jedoch sekundär, wichtig ist, dass es der Strafverfolgungsbehörde gelingt, dem Täter diese Motivation nachzuweisen. Liegen keine eindeutigen Beweise vor, sondern lediglich Indizien, kann das Motiv, das hinter der Anzeige steht, jedoch wieder eine wichtige Rolle spielen, um die vorliegenden Indizien logisch zu erklären.
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Der Rechtsstaat hat die Vorschrift von § 164 StGB eingeführt, um die Funktionsfähigkeit der unabhängigen Strafverfolgungsbehörden zu garantieren. Jeder Mensch hat das Recht, sich an die staatlichen Behörden zu wenden. Auf der anderen Seite gilt es jedoch auch, Menschen, die sich unschuldigen Verdächtigungen ausgesetzt sehen, gegen die damit verbundenen und ungerechtfertigten Behördeneingriffe zu schützen. Zu diesen Maßnahmen können zum Beispiel Hausdurchsuchungen, das Abhören von Telefon, das Speichern von Internet- und E-Mail-Daten und das Abhören der Räumlichkeiten gehören.
Würde es die Vorschrift entsprechend § 164 StGB nicht geben, wären alle Beteiligten, die Strafverfolgungsbehörden auf der einen Seite und der zu Unrecht Beschuldigte auf der anderen Seite der reinen Willkür der anzeigenden Personen ausgesetzt. Da staatliche Behörden wie die Polizei zunächst dazu verpflichtet sind, jeder Anzeige nachzugehen, ganz gleich, ob sie nun zu Recht oder zu Unrecht erfolgt, würde eine hohe Personalbindung entstehen. Diese Personalbindung würde sich noch einmal erhöhen, sobald die zuständige Staatsanwaltschaft und das zuständige Gericht involviert sind. Eine Falschverdächtigung behindert demzufolge eine ungehinderte Arbeit der Strafverfolgungsbehörden, die jedes Jahr mit tausenden ungerechtfertigten Strafanzeigen überzogen würden.
Würde es diese Vorschrift nicht geben, wäre jeder Mensch in der Lage, seine Mitmenschen ganz ohne Grund einfach anzuzeigen, nur um sich selbst „Luft“ zu verschaffen, sich zu wegen vermeintlich erlittener Ungerechtigkeiten oder auch einfach nur aus Hass, Neid oder Missgunst zu rächen. Würde der Vorschrift nach § 164 StGB nicht existieren, könnte sich jeder Täter, der eine bewusste Falschverdächtigung zur Anzeige gebracht hat, anschließend einfach darauf berufen, er habe es nicht besser gewusst, alles sei doch nicht so gemeint oder einfach nur ein Missverständnis gewesen. Der Täter würde ungestraft davonkommen, der zu Unrecht Verdächtigte müsste jedoch mit den Konsequenzen leben, denn hängen bleibt immer etwas.
Ganz allgemein ist es also verboten, eine dritte Partei zu verdächtigen und diesen Falschverdacht wider besseres Wissen zur Anzeige zu bringen, um den Beschuldigten der Gefahr einer behördlichen Verfolgung auszusetzen. Ein Beispiel: Person A. sagt bei der Polizei aus, Person B. habe in der letzten Nacht einen Unfall mit Sachschaden verursacht und anschließend Fahrerflucht begangen. Die Polizei hat bereits die Ermittlungen zu diesem Sachverhalt aufgenommen, weiß jedoch nicht, wer diesen Sachschaden verursacht hat und wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat. Person A. ist in diesem Fall als Zeuge zu behandeln. Entspricht die Aussage von A. der Wahrheit, trägt er als Augenzeuge der Tat zur Aufklärung des Sachverhaltes bei. Zeigt er B. jedoch lediglich deshalb bei der Polizei an, weil er ihm schon länger mal „eins auswischen“ wollte, macht er sich strafbar. Denn in diesem Fall ist ihm mit Sicherheit bekannt, dass B. nicht der Unfallverursacher ist und sich demzufolge auch nicht unerlaubt vom Unfallort entfernt hat. Er zeigt wider besseres Wissen eine Straftat an, die so nicht existiert und macht sich selbst strafbar.
Meinungsäußerungen und Schlussfolgerungen
Verboten sind dagegen nicht Meinungsäußerungen und Schlussfolgerungen, selbst dann, wenn sie dazu geeignet sind, ein ungünstiges Licht auf eine dritte Partei zu werfen. Beispiel: B. ist Harz-IV-Empfänger, leistet sich jedoch trotzdem zweimal im Jahr einen schönen Urlaub, den er sich eigentlich nicht leisten kann. Er muss das Geld also woanders herbekommen. Es stellt sich heraus, dass seine Mutter B. den Urlaub bezahlt. Dieser Tatbestand alleine ist an sich nicht strafbar. Da B. jedoch Empfänger staatlicher Transferleistungen ist, müsste er die Geldzuwendungen seiner Mutter bei der zuständigen Arbeitsagentur anzeigen. Dementsprechend würden ihm seine Bezüge gekürzt.
A. weiß nicht, woher B. das Geld für den Urlaub hat und äußerst sich gegenüber anderen Personen dahingehend, B. sei wahrscheinlich in ungesetzliche Geschäfte, zum Beispiel Drogenverkauf oder Zigarettenschmuggel verwickelt. Die Äußerung an sich ist nicht strafbar, weil sie lediglich eine Meinung oder eine Schlussfolgerung darstellt. Problematisch wird es, wenn A. diese Tatsachenbehauptung aufstellt, B. in Wirklichkeit jedoch nicht zweimal im Jahr im Urlaub fährt und damit auch kein Geld aus strafbaren Handlungen oder anderen Quellen bezieht. Hier ist der Tatbestand der Verleumdung erfüllt.
Was ist, wenn bereits ein Anfangsverdacht vorliegt?
Wird eine Person dagegen von der Polizei bereits einer Straftat verdächtigt, ist sie berechtigt, die Tat zu leugnen, denn von Gesetzes wegen ist niemand dazu verpflichtet, sich selbst zu belasten. Auch nicht verboten ist das Leugnen, um von sich selbst abzulenken, solange keine abschließende Tatsachenbehauptung aufgestellt wird. Beispiel: A. leugnet, die Tat, einen Diebstahl im Supermarkt, begangen zu haben. Er lenkt den Verdacht auf B. mit der Begründung, dieser sei von ähnlicher Statur, sehe ähnlich aus wie er und trage auch häufig gleiche Jacken. A. äußert gegenüber der Polizei nun die Vermutung, dass B. die Tat wahrscheinlich begangen habe, es würde wohl eine Verwechslung vorliegen.
A. beschuldigt B. nicht abschließend, sondern äußert nur eine Vermutung. Jeder Beschuldigte darf also die ihm zur Last gelegte Tat leugnen und sich sogar durch Lügen verteidigen. Der Beschuldigte A. lügt zum Beispiel, wenn er wahrheitswidrig behauptet, zum Tatzeitpunkt nicht in dem Supermarkt, sondern bei einem Freund gewesen zu sein. Er weiß, dass die Anzeige von Person C. kommt. Er geht nun seinerseits zum Angriff über und zeigt C. wegen Falschverdacht und Falschaussage zu seinem eigenen Nachteil an und bringt seinerseits falsche Tatsachenbehauptungen gegen C. vor.
Bewusstes Verschweigen
Nicht nur Falschaussagen, auch das bewusste Verschweigen von Tatsachen, die zur Entlastung des Beschuldigten oder zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen können, kann einen Straftatbestand begründen. Beispiel: A wird von B beschuldigt, dem Nachbarsjungen geschmuggelte Zigaretten verkauft zu haben. C. weiß jedoch, dass B. nicht der Täter sein kann, weil sie zum Tatzeitpunkt gemeinsam beim Tennisspielen waren. Verschweigt C. nun diesen Tatbestand, der juristisch als Alibi bezeichnet wird, macht er sich strafbar, da er nicht zur Entlastung des Beschuldigten und somit nicht zur Aufklärung des Sachverhaltes beiträgt.
Welche Konsequenzen drohen bei falscher Verdächtigung?
Die meisten Menschen sind sich der Tragweite dieser bewusst ausgesprochenen Tatsachenbehauptung nicht bewusst und denken nicht darüber nach, was diese für juristische Konsequenzen nach sich zieht. Wer einen anderen wider besseres Wissen bei einer staatlichen Behörde anzeigt und somit ganz bewusst den Folgen einer Falschverdächtigung aussetzt, begeht gemäß 164 StGB eine Straftat. Da nützt es auch nichts, anschließend zu relativieren und zu sagen, dass ganze sei doch nicht so gemeint gewesen, das sei einfach nur aus dem Affekt und aus Wut heraus geschehen. Eine falsche Verdächtigung ist eine Anschuldigung, die für den Betroffenen ungeahnte Folgen haben kann. Von sozialer Ausgrenzung bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes ist alles möglich.
Die Betroffene Partei muss diese falsche Verdächtigung jedoch nicht einfach hinnehmen, sondern hat mit § 164 StGB die Möglichkeit, sich juristisch gegen diese falsche Tatsachenbehauptung zur Wehr zu setzen. Juristisch gesehen wird dieser Tatbestand als Ehrendelikt eingestuft. Der Schutz der zu Unrecht beschuldigten Partei und die Rechtspflege sind das geschützte Rechtsgut. Unter diesen Straftatbestand fallen jedoch ausschließlich Falschverdächtigungen, die der Angeklagte gegen eine Dritte Partei äußert. Wer jedoch selbst in Verdacht bringt, täuscht gemäß § 145 StGB eine Straftat lediglich vor.
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Was genau fällt unter den Tatbestand einer Verdächtigung?
Eine Verdächtigung ruft entweder einen ganz neuen Tatbestand hervor oder verstärkt einen bereits bestehenden Tatbestand. Im ersten Fall wird eine Verdächtigung ganz neu ausgesprochen, im zweiten Fall besteht bereits ein Anfangsverdacht, der jedoch noch nicht konkret ist. Bringt eine Partei gegen eine dritte Partei zu genau diesem Sachverhalt weitere Verdächtigungen hervor, verstärkt sie den bereits bestehenden Anfangsverdacht, der sich jetzt immer konkreter gegen die beschuldigte Partei wendet. Liegt eine falsche Verdächtigung vor, müssen Täter und die zu Unrecht beschuldigte Partei zwei verschiedene Personen sein. Beide Parteien müssen zudem eindeutig zu identifizieren sein. Anzeigen gegen Unbekannt und Selbstbeschuldigungen fallen nicht unter den Tatbestand von § 164 StGB. Auch Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsüberziehungen und falsches Parken fallen nicht unter diesen Tatbestand. Voraussetzung für eine wirksame falsche Verdächtigung ist, dass der angezeigte Sachverhalt einen Straftatbestand erfüllt. Auch dienst widrige Handlungen fallen unter diesen Tatbestand, wenn sie rechtswidrig angezeigt werden.
Objektive Unwahrheit
§ 164 StGB unterscheidet ferner zwischen der objektiven und der subjektiven Unwahrheit. Der Sachverhalt der objektiven Unwahrheit erfordert, dass die ausgesprochene Verdächtigung grundsätzlich falsch sein muss. Übertreibungen und Ausschmückungen des vermeintlichen Tatbestandes, die in solchen Fällen aus einem reinen Rachegedanken oft erfolgen, um der betroffenen Partei das Leben zusätzlich schwer zu machen, werden von diesem Tatbestand nicht erfasst. Denn derartige Übertreibungen sind lediglich dazu geeignet, das Strafmaß zu ändern, jedoch nicht den Charakter des Deliktes selbst.
Subjektive Unwahrheit
Der subjektive Tatbestand ist dem Wesen nach etwas komplexer. Geht die beschuldigte Partei juristisch gegen eine Falschverdächtigung vor, muss die Rechtspflege dem Angeklagten beweisen, dass er seine Anzeige ganz bewusst wider besseres Wissen bei der Polizei oder einer sonstigen staatlichen Behörde getätigt hat. Er muss mit einer ganz bestimmten Absicht gehandelt haben, man kann auch von niederen Beweggründen sprechen. Denn eine bewusst ausgesprochene Falschverdächtigung erfolgt immer mit der Absicht, der betroffenen Partei zu schaden. Der anzeigenden Partei ist zum Zeitpunkt der Falschverdächtigung die Unrichtigkeit des vorgebrachten Tatbestandes sicher bekannt. Außerdem besteht die feste Absicht, ein behördliches Verfahren einzuleiten. Es ist jedoch nicht einfach, den abschließenden Beweis zu erbringen, wenn der Angeklagte nicht geständig ist, keine Zeugen vorhanden sind oder die niederen Beweggründe sich nicht eindeutig aus dem vorliegenden Sachverhalt ergeben. In diesem Fall liegen lediglich Indizien vor.
Zudem ist der Partei, die die Falschverdächtigung ausspricht, die logische Konsequenz ihres Handels bewusst. Beispiel: Person A zeigt Person B bei der Polizei an. A behauptet, B habe sein Auto geklaut. Die Polizei nimmt die Anzeige auf, leitet ein Strafverfahren gegen B ein und beginnt damit, dass „geklaute“ Auto von A zu suchen. Tatsächlich hat A sein Auto jedoch für vier Wochen an einen Freund in der 200 Kilometer entfernten Stadt C verliehen. Der Straftatbestand der Falschverdächtigung liegt vor, denn die von A bei der Polizei zur Anzeige gebrachte Tat ist im Kern falsch. Das Auto wurde nicht von B geklaut, sondern von A an einen Freund verliehen. Damit ist der Tatbestand der objektiven Unwahrheit erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand gemäß § 164 StGB liegt vor. A handelt wider besseres Wissen, da er die Falschverdächtigung vorsätzlich ausspricht und ihm die Wahrheit zum Zeitpunkt der Anzeige bekannt war. Ferner verfolgt A mit der Anzeige, gegen B ein behördliches Verfahren einzuleiten. A weiß zum Zeitpunkt der Tat sicher, dass B sein Auto nicht geklaut hat, sondern dass er dieses an einen Freund verliehen hat.
Erster und zweiter Absatz
Paragraf 164 StGB unterscheidet ferner zwischen dem ersten und dem zweiten Absatz. Im ersten Absatz werden alle Delikte erfasst, die einen konkreten Straftatbestand erfüllen, zum Beispiel Diebstahl, Fahrerflucht, Fahren unter Alkoholeinfluss, schwere Körperverletzung, Mord und ähnliche Straftaten. Der zweite Absatz bündelt alle Tatbestände, die nicht unter den ersten Absatz fallen. Hierzu zählen Tatbestände, die keine eindeutige Straftat beinhalten, die aber dennoch dazu geeignet sind, bei einer Falschverdächtigung ein behördliches Verfahren einzuleiten, zum Beispiel Entzug des Sorgerechts oder Anzeigen wegen vermeintlicher dienst widriger Handlungen. Wer wider besseres Wissen eine Strafanzeige tätigt, macht sich strafbar.
Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen
Diese widerrechtliche Strafanzeige wird juristisch gesehen jedoch als Vergehen und nicht als Verbrechen behandelt. Als Verbrechen werden Straftatbestände geahndet, die mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Alle Tatbestände, die sich unter diesem Mindestmaß bewegen, werden als Vergehen behandelt. Diese juristische Einteilung schließt jedoch nicht aus, das dem Anzeigenerstatter grundsätzlich weniger als ein Jahr Haftstrafe droht. In besonders schweren Fällen kann durchaus ein Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren drohen. In den meisten Fällen bewegt sich das Strafmaß jedoch deutlich unter einem Jahr oder das Verfahren wird wegen Mangels an Beweisen oder gegen Auflagen wie einer Geldstrafe eingestellt.
Falschverdächtigung im guten Glauben
Wer eine Strafanzeige jedoch im guten Glauben erstattet, weil er ganz sicher ist, dass der angezeigte Tatbestand sich genauso abgespielt hat, wie vermutet, macht sich nicht strafbar. In diesem Fall erfolgt die Anzeige nicht vorsätzlich und nicht aus niederen Beweggründen, um einem Dritten zu schaden. Erfährt die anzeigende Partei im Nachhinein, dass der ausgesprochene Verdacht zu Unrecht erfolgt ist, hat er sich bei der Polizei zu melden und die Umstände, die zur Einstellung der Strafverfolgung führen, unverzüglich mitzuteilen. Da sich die anzeigende Partei nicht strafbar gemacht hat, stehen dem zu Unrecht Beschuldigten auch keine direkten Schadensersatzansprüche aus strafbarer Handlung auf der Grundlage von § 164 StGB zu. Beabsichtigt er dennoch, gegen die andere Partei vorzugehen, muss er den Weg des zivilen Klageverfahrens über einen Rechtsanwalt wählen.
Verboten sind gleichfalls Strafanzeigen unter bewusster Auslassung entlastender Umstände. Beispiel: A zeigt B wegen unerlaubten Waffenbesitzes an, obwohl er genau weiß, dass B im Besitz eines Waffenscheins und demzufolge zum Waffenbesitz berechtigt ist.
Welches Strafmaß erwartet den Täter bei falscher Verdächtigung?
Ist die Rechtspflege in der Lage, dem Täter die Falschverdächtigung und die damit verbundenen niederen Beweggründe eindeutig nachzuweisen, droht ein Strafmaß von bis zu fünf Jahren. Alternativ kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden und eine entsprechende Geldstrafe angeordnet werden. Noch kritischer wird es für den Täter, wenn er die Falschverdächtigung lediglich aus dem Grund ausgesprochen hat, um sich selbst nicht in Verdacht zu bringen, weil er die angezeigte Tat in Wirklichkeit selbst begangen hat. In diesem Fall fällt das Strafmaß deutlich höher aus und wird im Einzelfall entschieden. Das Verfahren kann auch gegen die Stellung von Auflagen beendet werden. In diesem Fall erfolgt ein Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis und der Täter ist vorbestraft. Kommt es dennoch zu einem Verfahren, wird dieses nicht in einer öffentlichen Verhandlung, sondern schriftlich durchgeführt.
Wann haben zu Unrecht Beschuldigte Anspruch auf Schadensersatz?
Die Betroffenen müssen eine Falschverdächtigung in Form einer Strafanzeige natürlich nicht tatenlos hinnehmen, denn der deutsche Rechtsstaat schützt jeden Bürger vor Willkür und unberechtigter Strafverfolgung. Manche Tatbestände sind vielleicht nicht ganz so ernst und ernten im schlimmsten Fall Unverständnis oder Kopfschütteln. Was ist aber, wenn jemand zum Beispiel des Kindesmissbrauchs, der Verbreitung pornogarfischen Materials, der Körperverletzung, Diebstahl oder gar Mord beschuldigt wird? Diese Anschuldigungen sind schwere Straftatbestände, die im schlimmsten Fall zur Inhaftierung des Betroffenen führen können oder zumindest zum Verlust des Arbeitsplatzes und/oder sozialer Ausgrenzung.
Auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Beschuldigte nicht für die ihm zur Last gelegte Tat verantwortlich ist oder dass sich diese Tat in Wirklichkeit nicht ereignet hat, bleibt immer etwas hängen. Häufig werden solche Verfahren auch wegen Mangels an Beweisen gemäß § 170 StGB eingestellt, weil sich der Tatverdacht einfach nicht erhärten lässt und nicht mehr als Indizien vorliegen, die einem Gerichtsverfahren jedoch nicht standhalten würden. Umgangssprachlich wird auch häufig von einem Freispruch zweiter Klasse gesprochen, da der Beschuldigte juristisch zwar als unschuldig gilt, ein letzter Verdacht bleibt jedoch bestehen.
Kein Schadensersatzspruch steht dem zu Unrecht Beschuldigten zu, wenn der Anzeigenerstatter aus gutem Glauben heraus und nicht wider besseres Wissen aus niederen Beweggründen gehandelt hat. Denn genauso wie es Aufgabe des Rechtsstaates ist, Unschuldige vor willkürlicher Strafverfolgung zu schützen, muss er auch jedem Bürger die Möglichkeit geben, einen Straftatbestand zur Anzeige zu bringen, ohne dass ihm dadurch irgendwelche persönlichen Nachteile wie Schadensersatzforderungen entstehen. Dies gilt auch dann, wenn feststeht, dass sich der Anfangsverdacht nicht bestätigt oder das Verfahren wegen Mangels an Beweisen einzustellen ist. Die zu Unrecht Beschuldigte Partei kann natürlich jederzeit den zivilen Klageweg gegen den Anzeigenerstatter wählen, denn jeder hat das Recht, über ein Zivilverfahren gegen eine andere Partei vorzugehen. Allerdings trägt der Kläger in diesem Zivilverfahren das volle Risiko, vor Gericht nicht Recht zu bekommen. In diesem Fall hätte er nichts erreicht und müsste darüber hinaus auch noch die Gerichts- und Anwaltskosten für beide Parteien tragen.
Grundsätzlich wird jede Strafanzeige erst einmal als verfahrensrechtlich legal eingestuft. Ob die Anzeige zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, muss das polizeiliche Ermittlungsverfahren und anschließend eventuell die Staatsanwaltschaft und das Gericht klären. Stellt sich jedoch heraus, dass eindeutig eine Falschverdächtigung vorliegt, steht dem zu Unrecht Beschuldigten ein Schadensersatzanspruch gemäß § 469 StPO zu. Dieser Rechtsanspruch umfasst jedoch nur die Anwaltskosten und Auslagen des Beschuldigten. Wurde bereits ein Verfahren durchgeführt, hat der Beschuldigte auch einen Anspruch auf Erstattung der Verfahrenskosten. Die Kosten von weiteren Beteiligten können dem Anzeigenerstatter direkt auferlegt werden (§§ 424, 438, 439, 444 StPO). Die Entscheidung in der Sache ergeht auf Antrag der Staatsanwaltschaft, solange noch kein Gericht mit dieser Angelegenheit beschäftigt war.
Zivilklage
Den meisten Betroffenen ist die Erstattung der Anwalts- und Gerichtskosten jedoch nicht genug, auch wenn das eine finanzielle Entlastung bedeutet. Viele sehen ihren Ruf langfristig schwer beschädigt und wählen den zivilen Klageweg, um einen weitergehenden Schadensersatz von dem Anzeigenerstatter einzuklagen. In diesem Fall trägt der Kläger jedoch das Prozesskostenrisiko, da nicht abzusehen ist, ob das Gericht in seinem Sinne entscheiden wird oder nicht.
Außergerichtliche Abmahnung, einstweiliges Verfügungsverfahren
Sicherer ist die Möglichkeit einer außergerichtlichen Abmahnung. Der Anzeigenerstatter erhält von dem Beschuldigten eine außergerichtliche Abmahnung mit Unterlassungsverpflichtungserklärung. Mit Unterzeichnung dieser Erklärung verpflichtet sich der Anzeigenerstatter für die Zukunft, derartig unwahre Tatsachenbehauptungen nicht mehr aufzustellen. Meistens sind diese Unterlassungserklärungen strafbewehrt, das heißt, bei jeder Zuwiderhandlung droht dem Anzeigenerstatter ein Bußgeld, das in der Abmanung genau festgelegt ist. Weigert sich die Gegenpartei, diese Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, besteht die Möglichkeit, eine Einstweilige Verfügung zu beantragen und den Weg der Unterlassungsklage zu beschreiten. Stellt sich der gegen den Beschuldigten hervorgebrachte Tatbestand eindeutig als falsch heraus, hat dieser gegenüber dem Anzeigenerstatter einen Anspruch auf Widerruf bei der Polizei. Sind derartige Falschverdächtigungen in den sozialen Netzwerken, in den Printmedien oder beim Arbeitgeber erfolgt, besteht auch in diesen Fall ein Recht auf Widerruf, der notfalls im Wege der Abmahnung oder des Einstweilligen Verfügungsverfahren herbeigeführt beziehungsweise eingeklagt werden kann.
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Unterschied zwischen falscher Verdächtigung und dem Tatbestand der Verleumdung
Das Strafgesetzbuch unterscheidet die drei Ehrendelikte Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung. Die Beleidung (§185 STGB) drückt sich verbal oder in Gesten aus, wenn eine Person die andere zum Beispiel als Idiot bezeichnet, sie mit wenig schmeichelhaften Kraftausdrücken bedenkt oder ihr einen Vogel zeigt. Die Beleidigung wird gesteigert durch den Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 STGB). In diesem Fall verbreitet eine Person über eine dritte Partei Tatsachenbehauptungen, die sich so nicht nachweisen lassen. A behauptet, B würde in die Kasse greifen. Die üble Nachrede wird gesteigert durch den Tatbestand der Verleumdung (§187 STGB), die noch weiter greift. Der Täter behauptet wider besseres Wissen, also ganz bewusst, falsche Tatsachen, die sich eindeutig widerlagen lassen. A behauptet, B sei vorbestraft, obwohl dieser ein einwandfreies Führungszeugnis vorlegen kann. Das jeweilige Strafmaß ist abhängig von dem Einzelfall und kann bis zu fünf Jahre betragen. Möglich ist auch eine Geldstrafe.
Die Abgrenzung zu den bereits zuvor genannten rechtlich gestatteten Äußerungen von Vermutungen, Gefühlen, Wahrnehmungen und Schlussfolgerungen ist dünn. A bemerkt bei seinem Nachbarn B plötzlich regen Besucherverkehr. Nach zwei Wochen scheint B plötzlich zu Geld gekommen zu sein, denn er stellt sich ein neues Auto vor die Tür. A vermutet nun, dass dieser Geldsegen mit dem ungewöhnlichen Besucheraufkommen zu tun haben muss. Er vermutet, dass B Drogen an seine Besucher verkauft hat und sich deshalb das neue Auto kaufen konnte. Solange A nicht eindeutige Beweise für seine Vermutung hat, sollte er diese lieber für sich behalten, da er sich sonst der üblen Nachrede oder sogar der Verleumdung schuldig machen kann, wenn sich herausstellt, dass an seinen Vermutungen nichts dran ist und die Geschäfte des B völlig legal sind. Der Unterschied zwischen den zuvor genannten ehrverletzenden Tatbeständen zur Falschverdächtigung besteht darin, dass hier keine Anzeige bei einer staatlichen Behörde vorliegt.
Wann verjähren Schadensersatzansprüche?
Die Rechte, die ein zu Unrecht Beschuldigter gegen den Anzeigenerstatter geltend machen kann, unterliegen der Verjährung. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte nicht unendlich lange Zeit hat, um seine Ansprüche gegen die Gegenpartei durchzusetzen.
Verfolgungsverjährung
Der Täter kann nach Ablauf einer gesetzlich definierten Zeit nicht mehr behördlich durch die Polizei und/oder die Staatsanwaltschaft verfolgt werden. Selbst wenn dem Täter nach Ablauf dieser Zeit seine Tat eindeutig nachgewiesen werden kann, können die staatlichen Behörden nichts mehr unternehmen. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist nicht mehr möglich. Die Verjährungsfristen finden sich in § 78 ff. StGB. Gemäß § 78 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung bei falscher Verdächtigung nach drei Jahren ein. Die Verjährungsfrist tritt nach Beendigung der Tat beziehungsweise nach Einstellung eines bestimmten und beabsichtigten Taterfolges ein.
Vollstreckungsverjährung
In diesem Fall hat die behördliche Strafverfolgung bereits stattgefunden und ein vollstreckbarer Titel in Form eines Urteils liegt vor. Wird die Vollstreckung jedoch nicht innerhalb einer gesetzlich festlegten Zeit durchgeführt, tritt Vollstreckungsverjährung ein. Abhängig von dem Delikt fällt dieser Zeitraum unterschiedlich lang aus. Gemäß § 78 Abs. 3 beträgt tritt die Vollstreckungsverjährung nach zehn Jahren ein.
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