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Falsch parken – Infos vom Fachanwalt für Verkehrsrecht Gregor Samimi

Falsch Parken – „Womit ist zu rechnen?“

Der 35-jährige Maximilian O. wollte kurz einige Erledigungen am Kurfürstendamm tätigen. Nach 20 Minuten Suche nach einem Parkplatz findet Maximilian noch immer keine einzige freie Parkstelle für seinen großen Wagen. Da er für seinen Einkauf wahrscheinlich sowieso nur 15 Minuten brauchen wird entschließt er sich -von der Situation genervt- seinen Wagen einfach kurz in zweiter Reihe zu Parken.

Anders als erhofft wird sein Falschparken in seiner 15 minütigen Abwesenheit jedoch von den Ordnungsbeamten aufgenommen und er findet noch verärgerter ein „Knöllchen“ an der Scheibe.  Durch solche bewussten oder auch unbewussten Parkverstöße, wie sie von Maximilian O. begangen wurden, hat Berlin im vergangenen Jahr 2017 über 75 Millionen Euro eingenommen. Dabei steht nicht immer fest, dass alle „Knöllchen“ auch tatsächlich bezahlt werden müssten.

Hier erhalten Sie alle Informationen rund um das Thema falsch Parken und den aktuellen Bußgeldkatalog.

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Wann liegt ein Parkverbot vor?

Falschparken wird mit einem Bußgeld geahndet. Doch zu viele Knöllchen sollten nicht angesammelt werden.

Besonders ins Großstädten wie Berlin kann einen die Parkplatzsuche zur Verzweiflung bringen. Auch hohe Parkgebühren sind mitunter der Grund, warum Autofahrer ihr Fahrzeug verkehrswidrig abstellen oder kein Parkticket lösen. Bei einem Parkverbot muss zunächst zwischen Parken und Halten unterschieden werden.

Unter Halten versteht man das freiwillige Anhalten eines Fahrzeuges unter drei Minuten ohne äußere Einflüsse und unter Einhaltung der Sichtweite trotz Entfernung zum Fahrzeug. Dagegen wird unter Parken ein Haltevorgang verstanden, der länger als besagte 3 Minuten andauert oder das Entfernen vom Fahrzeug außerhalb der Sichtweite. Wann unzulässiges Halten und Parken vorliegt ist in § 12 StVO festgelegt

In folgender Tabelle des aktuellen Bußgeldkatalogs 2018 finden Sie eine Auflistung über falsches Halten und Parken in Lfd. Nr. 51 ff., die mit Bußgeldern sanktioniert werden:

Bußgeld für falsches Halten

Tatbestand Bußgeld
Unzulässig gehalten

(an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen, auf Bahnübergängen, vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten)

10 Euro
… mit Behinderung 15 Euro
Unzulässig in zweiter Reihe gehalten 15 Euro
… mit Behinderung 20 Euro
Nicht Platz sparend gehalten 10 Euro
im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten 20 Euro
… mit Behinderung 30 Euro
In einer Nothalte- und Pannenbucht unberechtigt gehalten 20 Euro

Wann liegt Falschparken vor?

https://www.youtube.com/watch?v=UqimzZrw5hU

Was droht bei falschem Parken? Bußgeldkatalog für falsches Parken 

Tatbestand Bußgeld  Punkte 
Unzulässiges Parken nach § 12 Absatz 3 StVO 

(vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten; wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert; vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber; über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist; vor Bordsteinabsenkungen) 

10 Euro
… mit Behinderung 15 Euro
… länger als 3 Stunden 20 Euro
… länger als 3 Stunden mit Behinderung 30 Euro
An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle
oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt
15 Euro
… mit Behinderung 25 Euro
… länger als eine Stunde 25 Euro
… länger als eine Stunde mit Behinderung 35 Euro
… wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist 60 Euro  1 Punkt
Unzulässiges Parken im Halteverbot 15 Euro
… mit Behinderung 25 Euro
… länger als eine Stunde 25 Euro
… längern als eine Stunde mit Behinderung 35 Euro
Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt 35 Euro
… dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert 65 Euro 1 Punkt
Unzulässig auf Schutzstreifen für den Radverkehr geparkt  20 Euro
… mit Behinderung 30 Euro
… länger als drei Stunden 30 Euro
… länger als drei Stunden mit Behinderung 35 Euro
Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt 35 Euro
An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt 10 Euro
… bis zu 30 Minuten 10 Euro
… bis zu einer Stunde 15 Euro
… bis zu zwei Stunden 20 Euro
… bis zu drei Stunden 25 Euro
… länger als 3 Stunden 30 Euro
In einer Nothalte- und Pannenbucht geparkt  25 Euro
In einem verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der Parkflächen geparkt 10 Euro
… mit Behinderung 15 Euro
… länger als drei Stunden 20 Euro
… länger als drei Stunden mit Behinderung 30 Euro
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Lesen Sie hier weiter, was Sie bei einem Bußgeldbescheid tun können: Bußgeldbescheid-Wie geht es weiter?

In welchen Fallbeispielen wäre Parken verboten?

Neben den offensichtlich eindeutig beschilderten Parkverboten kann man ein Parkverbot in den folgenden aufgelisteten Situationen herleiten.

Demnach ist an diesen Orten ein Parken verboten:

  • in scharfen Kurven
  • in unmittelbarer Nähe von Fußgängerüberwegen und Übergängen von Straßenbahnen
  • an unübersichtlichen und auch schmalen Straßenverläufen
  • vor Feuerwehrzufahrten
  • vor Ein- und Ausfahrten von Tiefgaragen
  • vor Ein- und Ausfahrten von Lieferwegen
  • vor Ein- und Ausfahrten von privaten Grundstücken
  • vor Bordsteinsenkungen
  • bis zu fünf Meter zur Fahrbahnkante bei Kreuzungen oder Einmündungen
  • auf Schachtdeckeln
  • auf Autobahnen
  • auf Kraftfahrtstraßen

Was droht beim Parken auf dem Bürgersteig?

Das Parken auf dem Fußweg oder Fahrradstreifen kann eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bedeuten.

Durch das verbotswidrige Parken auf dem Bürgersteig könnten die Fußgänger behindert werden, denn aufgrund des dadurch verengten Gehwegs könnten beispielsweise Personen mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer beim Passieren gehindert werden.

Um dies zu verhindern, wird auf das unrechtmäßige Parken auf dem Bürgersteig ein Bußgeld in Höhe von grundsätzlich 20 Euro verhängt. Dieser Betrag kann jedoch erhöht werden, sofern andere Verkehrsteilnehmer tatsächlich durch das Parken behindert werden oder das parkende Fahrzeug die Dauer von einer Stunde übersteigt.

Parkverstoß Bußgeld 
Unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt 20 Euro
… mit Behinderung 30 Euro
… länger als eine Stunde 30 Euro
… länger als eine Stunde mit Behinderung 35 Euro

Was droht beim Parken auf dem Behindertenparkplatz?

Ein Behindertenparkplatz ist durch ein Zusatzschild gekennzeichnet, auf dem sich ein Piktogramm eines Rollstuhlfahrers befindet. Diese Beschilderung erlaubt einerseits nur schwerbehinderten Menschen, die sich aufgrund ihrer körperlichen Funktionseinschränkung außerhalb des Pkws dauerhaft nur mit zusätzlicher Anstrengung und Hilfe fortbewegen können, diese Parkflächen zu nutzen.

Gleichzeitig steht die Beschilderung für ein Verbot gegenüber den anderen, die nicht im Besitz einer EU-einheitlichen blauen Parkausweises sind. Fährt jedoch eine solche Person das Fahrzeug, um einen Behinderten zu befördern, so wird auch diese zum Parken auf den Behindertenplatz berechtigt. Die Behindertenparkplätze sind in der Regel in einer räumlichen Nähe zu Ein- und Ausgängen öffentlicher Gebäude platziert, so beispielsweise direkt neben den Supermarkteingängen, um lange Gehwege für körperlich eingeschränkte Personen zu vermeiden.

Auch sind sie vergleichsweise zu regulären Parkplätzen weiter geschnitten, sodass das Ein- und Aussteigen mit einem Rollstuhl ermöglicht werden kann. All diese Vorkehrungen sind vor dem Hintergrund getroffen, den körperlich eingeschränkten Verkehrsteilnehmern ausgleichende und erleichternde Bedingungen im Straßenverkehr zu schaffen.  Nutzt nun eine Person, die nicht zu der körperlich benachteiligten Personengruppe gehört, den ausgeschilderten Behindertenparkplatz unzulässiger Weise, nimmt er damit gleichzeitig einem Berechtigten die Möglichkeit diesen, für seine Bedürfnisse ausgelegten, Parkplatz in Anspruch zu nehmen

Ein solches falsches Parken auf dem Behindertenparkplatz stellt kein Kavaliersdelikt dar. Es wird mit einem vergleichsweise hohen Bußgeld von 35 Euro geahndet. Zudem muss der Falschparker mit der Übernahme von Abschleppkosten rechnen.

Darf ein falsch geparktes Auto abgeschleppt werden?

Mitunter darf ein Auto abgeschleppt werden, wenn es wegen eines Parkverstoßes erforderlich ist.

Bei Parkverstößen kommt es in der gängigen Praxis meistens nur zu einem Knöllchen, sodass es lediglich ein Bußgeld bezahlt werden muss. Jedoch kann auch ein falsch geparktes Auto abgeschleppt werden, wenn die Stadt, Gemeinde oder auch der Eigentümer des einschlägigen Grundstücks sich für ein Abschleppen entscheidet. Jedoch kann dies nicht willkürlich von den oben genannten Personengruppen entschieden werden. Erforderlich für das Abschleppen ist, dass das falsch geparkte Fahrzeug so ungünstig steht, dass es nicht einfach so belassen werden kann.

Das ist der Fall, wenn das geparkte Fahrzeug eine Störung des allgemeinen Verkehrsbetriebs oder eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellt. Beispielsweise beim Falschparken in Sicherheitszonen, dem Blockieren der Feuerwehrzufahrt oder auch Aus- und Eingänge von Tiefgaragen und Lieferwegen kann diese notwendige Sachlage unproblematisch begründet werden. Aber auch Eigentümer privater Geländer, auf denen der Betroffene sein Fahrzeug unzulässiger Weise geparkt hat, können das Aufschleppen in Auftrag geben. Die dadurch verursachten Kosten kann der Eigentümer dann auf den Falschparker übertragen, sofern das Abschleppen des Fahrzeugs nicht widerrechtlich war und ein Parkverstoß vorlag.

Mit was für Folgen muss ich beim abgeschleppten Auto rechnen?

Wurde das falsch geparkte Auto abgeschleppt, so muss der betroffene Falschparker die jeweils entstanden Kosten hierfür übernehmen. Jeweils einzelfallabhängig entsprechend des tatsächlichen Aufwands und des beauftragten Abschleppunternehmens belaufen sich die Kosten in der Regel zwischen 200 bis 400 Euro. Dennoch müssen sich die Abschleppkosten an den ortsüblichen Gebühren orientieren, sodass die Abschleppunternehmen nicht allzu überhöhte Gebühren verlangen dürfen.

Sollte der betroffene Falschparker noch vorher mit seinem Fahrzeug weggefahren sein, bleibt er dennoch verpflichtet die entstanden Kosten des Abschleppdienstes für dessen Leerfahrt zu ersetzen. Ist der Betroffene sich jedoch sicher, dass er nicht in einem Halte- oder Parkverbot verstoßen hatte und kein Falschparken einschlägig ist, sollte die Polizei gerufen werden, um den relevanten Vorgang protokollieren zu lassen. Auf dieser Grundlage kann der Betroffene später gegen die verlangten Abschleppkosten vorgehen.

Was ist zu tun, wenn Abschleppen das Auto beschädigt wurde?

Auch sollte die Polizei verständigt werden, sofern eine Beschädigung während des Abschleppvorgangs entstanden ist. Denn die Beweislast liegt auf Seiten des betroffenen Falschparkers. Dieser muss nachweisen, dass der Schaden nicht schon vor den Abschleppmaßnahmen bestand.

Was hat eine Abmahnung wegen Falsch Parken auf sich?

Bestehen Gründe zu Annahme, dass es zu einer wiederholten unzulässigen Nutzung des Privatparkplatzes kommt, kann der Eigentümer dieses privaten Parkplatzes eine Unterlassungserklärung unterschreiben lassen. Eine solche Unterlassungserklärung kann bei einem versierten Anwalt beantragt werden. Hierfür erforderlich ist lediglich das KfZ-Kennzeichen des einschlägigen Fahrzeuges. Ebenso nutzbringend können Fotos oder Aussagen von Zeugen sein, die das falsche Parken auf dem Privatparkplatz belegen können.

Kommt es trotz dessen zu einem erneuten Missbrauch des Privatparkplatzes, so muss Halter nun mit der Zahlung einer hohen Vertragsstrafe rechnen. Auch muss der Falschparker die beim Aufsetzen einer Unterlassungserklärung anfälligen Anwaltsgebühren nachträglich übernehmen.

Was ist zu befürchten, wenn viele Parkverstöße angesammelt werden?

Wer oft falsch parkt erweckt Zweifel an seiner Fahreignung.

Das Bußgeld für falsches Parken fällt zunächst erstmal ziemlich niedrig aus, sodass viele Autofahrer in Kauf nehmen zu zahlen, statt einen Parkschein zu lösen. Doch wer häufig falsch parkt lässt seine Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr zweifelhaft erscheinen. Im schlimmsten Fall kann daher bei zu vielen Verstößen eine MPU angeordnet werden. Der Führerschein kann durchaus in Gefahr sein, wenn zu häufig gegen ein Parkverbot verstoßen wird.

Damit eine solche Konsequenz droht muss der betroffene Autofahrer jedoch häufig im Parkverbot stehen: ab etwa einem Strafzettel pro Woche kann es problematisch werden. Dann ist zu befürchten, dass der Führerschein entzogen und eine MPU angeordnet wird. Punkte drohen hingegen nicht, ausgenommen bei der Behinderung von Rettungsfahrzeugen.

Immer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen 

Rechtsanwalt Gregor Samimi, Anwalt für Verkehrsrecht in Berlin Steglitz

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für VerkehrsrechtFachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf), Hortensienstraße 12 A, Telefon 030 8860303. Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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