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Grobe Fahrlässigkeit im Versicherungsrecht

Schnell mal nur die Tür zugezogen und nicht abgeschlossen oder das Fenster im Erdgeschoss auf Kipp stehen lassen? Seit 2008 sind die Versicherer verpflichtet, selbst bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden zu zahlen. Wieviel sie zahlen müssen, hängt vom Verschulden des Kunden und vom Einzelfall ab. Nur in Extremfällen dürfen sie ihre Leistung auf Null kürzen.

Die Grenzen zwischen bloßer Schusseligkeit und grober Fahrlässigkeit sind fließend. Beispielsweise dann, wenn man mit dem geliehenen Umzugswagen oder dem Fahrzeug des Arbeitgebers die Durchfahrtshöhe einer Brücke übersieht und einen Totalschaden verursacht. Orientierungshilfen bei der Einschätzung des Kürzungsgrades geben die seit 2008 ergangenen Gerichtsurteile. Eine rein schematische Quotelung verbietet sich. Entscheidend ist der konkrete Einzelfall:

Wer bei laufendem Motor schnell einmal eine Sendung in den Briefkasten einwirft und hierbei das Auto gestohlen wird, riskiert den Versicherungsschutz nicht selten bis zu 100 Prozent. Eine rote Ampel zu überfahren kann richtig ins Geld gehen, wenn sich die Versicherung erfolgreich weigert, den vollen Schaden am teuren Boliden zu ersetzen. „Mildernde Umstände“ wie der sogenannte Mitzieheffekt oder Ortsunkundigkeit können helfen, doch noch einen Teil des Schadens ersetzt zu bekommen.

Bei Fahren unter Alkoholeinfluss hört bekanntlich der Spaß aus. Wer mit 1,1 Promille und mehr seinen Wagen steuert, riskiert, im Schadensfall keinen Cent von der Vollkaskoversicherung zu erhalten (Bundesgerichtshof IV ZR 251/10). Hinzu kommt dann noch der Fremdschaden. Hier darf der Versicherer den Schädiger bis zu einer bestimmten Höhe in Regress nehmen.

Schadensanzeigen zu spät einzureichen und unkorrekte Angaben bei der Schadensmeldung führen gleichermaßen zu Kürzungen bis hin zum Verlust des Versicherungsschutzes. Bei Frost geplatzte Wasserleitungen in leer stehenden Häusern sind ebenfalls ein häufiges Ärgernis in der Gebäudeversicherung, wenn versäumt worden ist, die Wasserleitungen rechtzeitig zu entleeren.

Tipp: Will der Versicherer nicht den vollen Schaden ersetzen, empfiehlt sich ein Blick in die Versicherungsbedingungen. Wurde der Vertrag vor 2008 abgeschlossen und ist der Vertrag nicht auf die neue Gesetzeslage wirksam umgestellt, dürfte der Versicherer in vielen Fällen voll eintrittspflichtig sein. Einige Versicherer verzichten zudem in ihren Bedingungen auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Mit dieser Klausel sind Sie im Schadensfall gut dran. Dann zahlt die Versicherung Schäden auch bei grober Fahrlässigkeit. Sprechen Sie hierzu Ihren Versicherer oder uns im Schadensfall an.

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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