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Impfschaden: Schadenersatz und Entschädigung – Hilfe vom Anwalt

Impfschaden – Hilfe vom Anwalt bei Schadenersatz/Entschädigung

Schadenersatz wegen COVID-19-Impfkomplikation – Hilfe vom Anwalt

Wer sich gegen Corona oder eine andere Krankheit impfen lässt, vertraut auf die Wirksamkeit des Impfstoffs und erwartet vernünftigerweise, dass es zu keinen schwerwiegenden Nebenwirkungen kommt.

Doch es geht nicht nur um den eigenen Impfschutz. Auch die Menschen im Umfeld erfahren einen gewissen Schutz, vor allem, wenn sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, was beispielsweise diejenigen betrifft, die allergisch auf bestimmte Inhaltsstoffe der Impfstoffe reagieren oder die an Krebs erkrankt sind.

Die verbreitete Angst vor Impfkomplikationen soll nicht kleingeredet werden, doch die Vorteile von Schutzimpfungen überwiegen diese bei Weitem und helfen, Infektionsketten zu unterbrechen, eine Herdenimmunität aufzubauen und den Erreger langfristig auszurotten.

Mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer startete am 27.12.2020 in Deutschland der Kampf gegen die Infektionskrankheit COVID-19 (Corona). Seither verunsichern Meldungen über Nebenwirkungen viele Menschen, weshalb sich dieser Artikel mit dem Thema Nebenwirkungen auseinandersetzt. Ebenso behandelt er Fragen zur Haftung bei Impfschäden und zu Möglichkeiten, wie Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht werden können.

Was sind normale Nebenwirkungen bei einer Impfung?

Bei Schutzimpfungen sind kleinere Nebenwirkungen normal, denn der Körper reagiert mit der Aktivierung seines Immunsystems und das zeigt sich in verschiedenen, weniger angenehmen Körperreaktionen.

Die Impfreaktionen treten kurz nach der Impfung auf und lassen nach einigen Tagen nach. Sie sind die Reaktion des körpereigenen Immunsystems auf den Impfstoff und äußern sich beispielsweise durch Anstieg der Körpertemperatur auf über 38,5 °C (Fieber), Abgeschlagenheit, Kopf- und Muskelschmerzen, Schmerzen an der Einstichstelle und Schüttelfrost. Diese Impfstoff-Antworten sind nicht besorgniserregend.

Allerdings kann es auch zu schwerwiegenden Gesundheitseinschränkungen kommen. Dieses Restrisiko besteht bei jeder Impfung.

Die folgenden Bezeichnungen der Nebenwirkungen dienen der Zuordnung des körperlichen Schädigungsausmaßes nach einer Schutzimpfung:

  1. Impfreaktion
    Impfstoffe bewirken eine Antwort des körpereigenen Immunsystems, was sich in Form von Kopfschmerzen, Müdigkeit, grippeähnliche Symptome, Rötungen, Schmerzen oder Schwellungen an der Einstichstelle sowie Muskel- und Gelenkschmerzen bemerkbar machen kann.
    Diese unerwünschten Arzneimittelwirkungen (UAW) klingen in der Regel nach einigen Tagen wieder ab.
  2. Impfkomplikationen
    Bei diesen Impfreaktionen handelt es sich um schwerwiegende unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW), die allerdings sehr selten auftreten und nach § 6 Abs. 1 IfSG meldepflichtig sind. Die Meldung an das Gesundheitsamt erfolgt durch den behandelnden Arzt. Bei den Gesundheitsämtern eingehende Meldungen zu Verdachtsfällen werden an die Landesbehörde und das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) weitergeleitet. Die Mitarbeiter des Paul-Ehrlich-Instituts erfassen sowohl die Verdachtsmeldungen als auch die bestätigten Impfnebenwirkungen in einer Datenbank, wodurch vermehrt aufkommende Symptome und Erkrankungen registriert und ausgewertet und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden können.
  3. Impfschäden
    Als solche werden Impfkomplikationen bezeichnet, wenn sie so gravierend sind, dass sie für die Betroffenen weitreichende gesundheitliche Folgen haben und somit auch die wirtschaftliche und existenzielle Lebensbasis verändern.

Die wesentlichsten Nebenwirkungen der Corona-Impfstoffe

Wie allgemein bei Impfstoffen bekannt, so bewirken auch die vier Corona-Impfstoffe Immunreaktionen. Diese können bei vielen Geimpften gleichermaßen auftreten oder nur einige Geimpfte betreffen. Meist treten sie bei Erwachsenen innerhalb der ersten vierzehn Wochen auf.

Die nachfolgende Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit:

  1. Comirnaty® von BioNTech/Pfizer
    1. Sehr häufig
      • Schmerzen an der Einstichstelle (mehr als 80 Prozent)
      • Müdigkeit (mehr als 60 Prozent)
      • Kopfschmerzen (mehr als 50 Prozent)
      • Muskelschmerzen, Schüttelfrost (mehr als 30 Prozent)
      • Gelenkschmerzen (mehr als 20 Prozent)
      • Fieber, Durchfall, Schwellung an der Einstichstelle (mehr als 10 Prozent)
    2. häufig
      • Rötung der Einstichstelle, Übelkeit (mehr als 1 Prozent)
    3. gelegentlich
      • allgemeiner Hautausschlag, Juckreiz, Lymphknotenschwellung, Schlaflosigkeit (weniger als 1 Prozent)
      • Schmerzen an der Einstichstelle (mehr als 90 Prozent)
  2. Spikevax® von Moderna
    1. Sehr häufig
      • Müdigkeit (mehr als 70 Prozent)
      • Kopfschmerzen, Muskelschmerzen (mehr als 60 Prozent)
      • Gelenkschmerzen, Schüttelfrost (mehr als 40 Prozent)
      • Übelkeit und Erbrechen (mehr als 20 Prozent)
      • Lymphknotenschwellung, Fieber, Rötung an der Einstichstelle (mehr als 10 Prozent)
  3. Vaxzevria® von AstraZeneca
      1. Sehr häufig
        • Druckempfindlichkeit an der Einstichstelle (mehr als 60 Prozent)
        • Abgeschlagenheit, Kopfschmerzen, Schmerzen an der Einstichstelle (mehr als 50 Prozent)
        • Muskelschmerzen (mehr als 40 Prozent)
        • erhöhte Temperatur, Schüttelfrost (mehr als 30 Prozent)
        • Gelenkschmerzen, Übelkeit (mehr als 20 Prozent)
      2. häufig
        • Verringerung der Anzahl der Blutplättchen mit erhöhter Blutungsneigung
        • Durchfall, Erbrechen, Fieber, Rötung der Einstichstelle, Schwellung der Einstichstelle
      3. gelegentlich
        • Lymphknotenschwellungen, verminderter Appetit, Schwindel, Schläfrigkeit, vermehrtes Schwitzen, Juckreiz und allgemeiner Hautausschlag
      4. sehr selten
        • Blutgerinnsel (Thrombosen)
      5. äußerst selten
        • Kapillarlecksyndrom

    Vollständige Informationen sind in diesem Artikel nachzulesen.

  • Janssen® von Johnson & Johnson:
    1. Sehr häufig
      • Schmerzen an der Einstichstelle (mehr als 40 Prozent)
      • Müdigkeit, Muskel- und Kopfschmerzen (mehr als 30 Prozent)
      • Übelkeit (mehr als 10 Prozent)
    2. häufig
      • Fieber, Gelenkschmerzen, Husten, Rötung der Einstichstelle, Schwellung der Einstichstelle, Schüttelfrost
    3. gelegentlich
      • allgemeine Schwäche, Arm- und/oder Beinschmerzen, Ausschlag, Muskelschwäche, Schmerzen im Mund- und Rachenraum, Rückenschmerzen
    4. selten
      • Nesselsucht und Überempfindlichkeitsreaktionen
    5. sehr selten
      • anaphylaktische Reaktionen, Blutgerinnsel, Kapillarlecksyndrom

      Vollständige Informationen können hier nachgelesen werden.

Bei Comirnaty® von BioNTech/Pfizer und Spikevax® (Vaccine Moderna) von Moderna kann es zu allergischen Reaktionen kommen. In einem solchen Fall sollte eine zweite Impfung mit dem entsprechenden Präparat nicht mehr erfolgen.

Was verlangt die ärztliche Aufklärung zu Risiken und Nebenwirkungen?

Die ärztliche Aufklärung ist ein wesentlicher Bestandteil der ordnungsgemäßen Vorbereitung eines medizinischen Eingriffs und gemäß § 5 Arzthaftungsrecht verpflichtend.

Sie muss sachgemäß sein und beinhaltet:

  • die allumfassende Diagnose
    Es müssen auch solche Konsequenzen mitgeteilt werden, die den Patienten im Vorfeld belasten können, wie beispielsweise die restliche Lebenserwartung bei bösartigem Tumor, deren Einschränkung selbst nach dem medizinischen Eingriff weiter bestehen kann.
  • den Ablauf der Behandlung
    und die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen oder auch nicht unbedingt erfolgreichen operativen Eingriffs
    Es sind mögliche Alternativbehandlungen mit allen Informationen aufzuzeigen, die für oder gegen diese Behandlungsmethoden sprechen.
  • die Risiken der Behandlung
    Dies beinhaltet nicht nur die Aufklärung über lediglich für kurze Zeit bestehende Nebenfolgen, sondern ebenso die Behandlungsfolgen, die dauerhaft sein können.

Der Gesetzgeber setzt hier strenge Maßstäbe an die Ordnungsmäßigkeit der Patientenaufklärung, und in den meisten Fällen werden diese vor medizinischen Eingriffen mit besonderer Sorgfalt durchgeführt.

Je nach Dringlichkeit der medizinischen Maßnahme, kann sich der zeitliche Aufwand und somit das Ausmaß der Beratung allerdings verringern.

Erfolgte die Patientenaufklärung nicht vorschriftsmäßig, kann dies bei einem Behandlungsfehler schwerwiegende Folgen für den behandelnden Arzt haben, da die Beweislast, dass die Aufklärung sorgfältig erfolgte, bei ihm liegt.
Erfolgte die Patientenaufklärung nicht vorschriftsmäßig, kann dies bei einem Behandlungsfehler schwerwiegende Folgen für den behandelnden Arzt haben.

Erfolgte die Patientenaufklärung nicht vorschriftsmäßig, kann dies bei einem Behandlungsfehler schwerwiegende Folgen für den behandelnden Arzt haben, da die Beweislast, dass die Aufklärung sorgfältig erfolgte, bei ihm liegt.

Kann der Patient nachweisen, dass er nur mangelhaft aufgeklärt wurde, ist die Patienteneinwilligung unwirksam und der behandelnde Arzt steht damit bezüglich des erfolgten medizinischen Eingriffs in der Haftung.

Konkret bedeutet dies:

Die Beweislast bezüglich eines Behandlungsfehlers liegt zwar von Rechts wegen beim Patienten, doch wenn er nicht korrekt aufgeklärt wurde, muss er den Behandlungsfehler nicht beweisen, da bereits mit der inkorrekten Patientenaufklärung der Fehler bei dem behandelnden Arzt liegt.

Ab wann spricht man von einem Impfschaden?

Von einem Impfschaden ist auszugehen, wenn, wie es im § 2 Nr. 11 Impfschutzgesetz (IfSG) beschrieben ist, die Immunreaktion über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgeht und sich dadurch schwere gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen für die Betroffenen einstellen.

Ebenfalls handelt es sich um einen Impfschaden, wenn die Impfung mit vermehrungsfähigen Erregern erfolgte und Angehörige oder Dritte gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen erleiden müssen, weil sie durch die Erreger des Geimpften infiziert wurden.

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Wie häufig kommen Impfschäden vor?

Impfschäden, auch schwerwiegende unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) genannt, sind nach Impfungen äußerst selten. Besteht der Verdacht auf eine solche Impfreaktion, wird der behandelnde Arzt diese gemäß § 6 Abs. 1 IfSG an das Gesundheitsamt melden. Das Gesundheitsamt wiederum übermittelt die Daten an das Robert Koch-Institut und an die zuständige Landesbehörde.

Allerdings ist nicht jede gesundheitliche Verschlechterung auf eine Impfung zurückzuführen, selbst wenn diese zeitlich auf die Impfung als ursächlich hindeutet. Diesbezügliche Meldungen werden deshalb bei dem Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel, der Bundesbehörde „Paul-Ehrlich-Institut“, als Verdachtsfälle einer Impfkomplikation gehandhabt und erst einmal auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse überprüft.

Oftmals ist es schwierig, mögliche Impfschäden wie Allergien, ADHS, Apathie, Diabetes oder sonstige Entwicklungsstörungen in direkten Zusammenhang mit den Impfungen zu bringen. Die schließlich festgestellten Impfkomplikationen zeigen, dass schwerwiegende Impfschäden äußerst selten vorkommen.

Welche Schäden werden als schwerwiegende Impfschäden anerkannt?

Neben Epilepsie, Hirnschäden und Lähmungen werden auch Krampfanfälle als schwerwiegende Impfschäden anerkannt. Weitere Überreaktionen auf den Impfstoff zeigen sich durch gesundheitliche Folgeschäden wie Allergien, Diabetes, Sprachstörungen und verschiedenen Verhaltensauffälligkeiten wie Aggressivität, Aufmerksamkeitsstörung oder Angststörungen.

Treten nach den empfohlenen COVID-19-Schutzimpfungen schwerwiegende Impfkomplikationen auf, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz gemäß § 60 IfSG zu stellen.

Was gibt es für Impfschäden bei AstraZeneca, BioNTech, Johnson & Johnson und Moderna?

  1. Sehr selten sind Fälle von Myokarditis (Entzündung des Herzmuskels mit den Symptomen: Brustschmerzen, Herzklopfen, Herzrhythmusstörungen mit dem Risiko des Herzversagens) und Perikarditis (Entzündung des Herzbeutels) nach Impfung mit Comirnaty und Spikevax, vorwiegend nach der zweiten Dosis der mRNA-Impfstoffe.
    Betroffen waren hauptsächlich junge, gesunde Männer und männliche Jugendliche. Sie klagten zum Teil über Fieber und Muskelschmerzen. Die Krankheit hatte einen milden Verlauf und die meisten Patienten konnten nach ein bis vier Tagen das Krankenhaus verlassen.
  2. Eine schwerwiegende und sogar in einigen Fällen tödliche Nebenwirkung der Impfstoffe Vaxzevria und COVID-19-Impfstoff Janssen (Vektorimpfstoffe) zeigte sich in Form von venösen und/oder arteriellen Thrombosen in Kombination mit einer Thrombozytopenie (Thrombose-mit-Thrombozytopenie-Syndrom, TTS).
    Diese fanden sich in Bereichen wie den Hirnvenen des Großhirns, den Milz- oder Lebervenen und den Venen innerhalb des Bauchraums (das Mesenterium betreffend). Von dieser Thromboseart sind besonders jüngere Männer betroffen.
  3. In Verbindung mit den Impfstoffen Vaxzevria und COVID-19-Impfstoff Janssen wurden mehr Fälle des Guillain-Barré-Syndroms (GBS) gemeldet als erwartet. Hier besteht ein erhöhtes Risikopotenzial.
  4. Fälle einer idiopathischen thrombozytopenischen Purpura (ITP) beziehungsweise Thrombozytopenie mit und ohne Blutungen, vereinzelt mit Hirnblutungen wurden in Zusammenhang mit Vaxzevria und COVIC-19-Impfstoff Janssen registriert.
  5. Sehr seltene anaphylaktische Reaktionen (plötzlich auftretende schwere und lebensbedrohliche allergische Reaktionen), traten vorwiegend bei Frauen als Nebenwirkungen aller vier zugelassenen Impfstoffe auf.
  6. Äußerst selten kam es nach Impfung mit Comirnaty und Spikevax zu Erythema exsudativum multiforme (akute Entzündung der Haut).
  7. Äußerst selten kam es zur Glomerulonephritis (Entzündung beider Nieren) nach Impfung mit Vaxzevria, Comirnaty und Spikevax.
  8. Es wird vermutet, dass das Guillain-Barré-Syndrom auch mit der Impfung durch Vaxzevria® von AstraZeneca, Janssen® von Johnson & Johnson zusammenhängt. Entsprechende Untersuchungen sind allerdings noch nicht abgeschlossen.

Bei dem Guillain-Barré-Syndrom handelt es sich um Symptome wie Schwäche, Bein- und Armlähmungen, die sich bis zur Brust ausdehnen und auch zur Gesichtslähmung führen können.

In einem solchen Fall ist eine sofortige intensivmedizinische Behandlung notwendig. Deshalb darf der Impfstoff auf keinen Fall verabreicht werden, wenn früher schon mal ein Kapillarlecksyndrom festgestellt wurde.

Vorgehensweise bei erlittener Impfkomplikation

Kommt es zu einer schwerwiegenden Impfkomplikation, ist es wichtig, dass diese zeitnah beim Versorgungsamt des jeweiligen Bundeslandes gemeldet und ein Antrag auf Impfschadenanerkennung gestellt wird. Selbst ein wahrscheinlicher Zusammenhang mit der Impfung reicht gemäß § 61 IfSG aus, um einen Gesundheitsschaden anzuerkennen.

Hilfestellung kann das Gesundheitsamt leisten, wenn es beispielsweise um die Einleitung der notwendigen Untersuchungen oder des Entschädigungsverfahrens geht.
Das Versorgungsamt wird überprüfen, ob es sich tatsächlich um eine Impfkomplikation handelt. Verneint das Versorgungsamt schließlich den Zusammenhang mit der Schutzimpfung, bleibt noch die Möglichkeit der Klage vor dem Sozialgericht.

Nach Monaten auftretende Schäden werden allerdings nicht mehr vom Versorgungsamt anerkannt, da der Bezug zur Impfung nach einem so langen Zeitraum nicht mehr hergestellt werden kann.

 

Von einem Impfschaden ist auszugehen, wenn die Immunreaktion über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgeht und sich dadurch schwere gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen für die Betroffenen einstellen.
Von einem Impfschaden ist auszugehen, wenn die Immunreaktion über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgeht und sich dadurch schwere gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen für die Betroffenen einstellen.

Wer haftet bei einem Impfschaden?

Die Entwickler von COVID-19-Impfstoffen sind prinzipiell aus der Haftung heraus, da die EU in ihren Vorverkaufsverträgen eine diesbezügliche Entschädigungsklausel aufgenommen hat.
Dennoch können Pharmaunternehmen weiterhin rechtlich belangt werden. Im Fall einer erfolgreichen Klage würde allerdings das Land, in dem die geschädigte Person ihren Wohnsitz hat, unter entsprechenden Voraussetzungen die finanzielle Entschädigung übernehmen.

Prinzipiell gilt: Wurden Schutzimpfungen durch die Bundesregierung oder die oberste Landesbehörde empfohlen und erleidet ein Mensch einen Impfschaden, dann erhält er auf Antrag entsprechende Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges.

Die „Soziale Entschädigung“ erfolgt gemäß SGB XIV § 111 durch die Länder. Örtlich zuständig ist nach SGB XIV § 113 dasjenige Land, in dem die Schutzimpfung vorgenommen wurde. Erfolgte die Impfung im Ausland, ist dennoch bei der Antragstellung das Land zuständig, in dem die Antragstellenden ihren Wohnsitz haben.

Da bei Impfkomplikationen die soziale Entschädigung zur Unterstützung für solche Menschen erfolgt, „die durch ein schädigendes Ereignis eine gesundheitliche Schädigung mit der Folge einer Gesundheitsstörung erlitten haben, für die die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt“, sind nach SGB XIV § 2 hier ebenso Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende mit eingeschlossen.

Neben der Bundesrepublik Deutschland könnten die Impfstoffhersteller für Arzneimittelfehler (§ 84 AMG und § 823 BGB – Schadensersatzpflicht), die Ärzte (§ 823 BGB) für die nicht sachgemäße Aufklärung zur Schadensregulierung und die Arbeitgeber, die ihren Mitarbeiterstamm zur Covid-19-Schutzimpfung verpflichten, in Anspruch genommen werden.
Doch ob dies in jedem Fall möglich und zielführend ist, lässt sich im Vorfeld schwierig beurteilen und gehört in die Hände eines versierten Anwaltes für Medizin- und Arzthaftungsrecht.

Gut zu wissen:

Die Hersteller der COVID-19-Impfstoffe leisten nur unter bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz bei Impfschäden und treten noch nicht einmal in Vorleistung, wenn sie per Gerichtsbeschluss zu Wiedergutmachungszahlungen verurteilt werden. Es ist das jeweilige Land, das bei Impfschadenfällen diese Zahlungen übernimmt.

Somit ist der Umweg über die Hersteller und Ärzte nicht unbedingt nötig. Impfgeschädigte können sich mit ihrem Anspruch direkt an den Staat wenden. Da die Regelungen des „Sozialen Entschädigungsrechts“ greifen, können Betroffene bei der zuständigen Landesbehörde auf der Grundlage des „Aufopferungsanspruchs“ einen Antrag auf Anerkennung des Impfschadens stellen.

Geregelt ist der Anspruch in dem § 60 und in dem § 61 des Infektionsschutzgesetzes und beruht auf der Tatsache, dass sich die Menschen zum eigenen Schutz und auch zum Schutz der Mitmenschen und somit im Interesse des Staates haben impfen lassen.

Auch wenn ein großer Teil der finanziellen Probleme durch die Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz gedeckt ist, sollte bei einem Impfschaden geprüft werden, ob aus anderen Gründen eine Haftung des Arztes vorliegt. Es können schließlich auch Schäden vorkommen, die durch mangelnde Hygiene, falsche Dosierung oder sogar verwechselte Impfstoffe entstanden sind.

Eine Klage wegen Impfschäden ist vor Gericht meist langwierig und als Fall kompliziert. Solch ein Schritt wird sicherlich ohne einen spezialisierten Anwalt, der sich im Medizin- und Arzthaftungsrecht auskennt, wenig Aussicht auf Erfolg haben.

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Wie hoch ist ein möglicher Schadenersatz?

Wurden von der zuständigen Landesbehörde Schutzimpfungen empfohlen und kommt es zu Impfschäden, so erhalten die Betroffenen auf Antrag Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Geregelt ist dies in § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG.

In welcher Höhe der Schadenersatz im Einzelnen erfolgen wird, hängt von vielen Faktoren ab und ist so pauschal nicht darstellbar. In Deutschland werden bei Impfschäden die Heilbehandlung und Krankenbehandlung sowie die Versorgung mit Hilfsmitteln übernommen. Weitere soziale Entschädigungsleistungen erfolgen in Anlehnung an den Schädigungsgrad, weshalb auch im Einzelnen keine genauen Beträge angegeben werden können.

An Entschädigungsleistungen können beispielsweise erbracht werden:

  • Eine Grundrente, die je nach Grad der Schädigungsfolgen (ab GdS 30) zwischen 156 Euro und 811 Euro monatlich liegen kann und nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet wird
  • Zulagen wie die Schwerstbeschädigtenzulage, welche in Höhe von maximal 626 Euro monatlich erfolgen können
  • Teilhabeleistungen gemäß § 49 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die bei Schädigung ohne Anrechnung des Einkommens oder eigenen Vermögens geleistet werden
  • Kleider- und Wäscheverschleißpauschale
  • Pflegezulage

Weiterhin sind folgende einkommensabhängige Leistungen möglich:

  • Ausgleichsrente, die bis zu 811 Euro betragen kann
  • Ehegattenzuschlag
  • Kinderzuschlag
  • Pflegezulagen
  • Wenn die betroffene Person aufgrund des Gesundheitsschadens nicht mehr in der Lage ist, ihren Beruf auszuüben, kann ein Ausgleich für berufliche Einkommenseinbußen erfolgen. Dieser sogenannte Berufsschadensausgleich wird nach der Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) geregelt.

Rentenleistungen für Hinterbliebene als:

  • Witwenversorgung
  • Waisenversorgung
  • Elternversorgung

Einen interessanten Beitrag hierzu brachte am 25.08.2021 BR24, in dem ein „theoretischer Ausnahmefall“ vorgestellt wurde und der einen ungefähren Eindruck zu möglichen Entschädigungsleistungen vermitteln kann.

Wann hat man Anspruch auf Hinterbliebenenrente oder Waisengeld?

Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente gemäß § 38 Abs. 1 BVG entsteht mit dem Tod der betroffenen Person als Folge des Impfschadens. Anspruch haben die Witwe, der hinterbliebene Lebenspartner, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie. Voraussetzung ist zudem, dass die Schädigung rechtsverbindlich anerkannt war und für den Verstorbenen ein Rentenanspruch bestanden hätte.

Rentenleistungen für Hinterbliebene sind:

  • Witwenversorgung
    Ist die Schädigung nicht ursächlich für das Ableben gewesen und deshalb die Hinterbliebenenversorgung durch die Schädigung gemindert worden, kann die Witwe nach § 48 Abs. 1 BVG eine Witwenbeihilfe beantragen.
    Bestand für die frühere Ehefrau ein Unterhaltsanspruch, so kann auch sie nach § 42 Abs. 1 BVG Witwenrente oder Witwenbeihilfe erhalten.
    Wichtig: Nur die Grundrente wird einkommensunabhängig gezahlt.
  • Waisenversorgung
    Hier greift § 45 BVG. Danach erhalten Waisen eine Rente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
    Doch auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres besteht bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Anspruch auf Waisenrente, wenn beispielsweise die Ausbildung noch nicht beendet ist, wobei hier bestimmte Zahlungen aus Arbeitseinsatz mit eingerechnet werden.
    Für gebrechliche Waisen kann die Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus geleistet werden.
    Die Grundrente ist einkommensunabhängig und beträgt monatlich:
    – für Halbwaisen – 213 Euro
    – für Vollwaisen – 373 Euro
    Bei keiner oder nur eingeschränkter Erwerbsfähigkeit besteht Anspruch auf die – nicht einkommensunabhängige – Ausgleichsrente. Sie beträgt monatlich:
    – für Halbwaisen – 241 Euro
    – für Vollwaisen – 336 Euro
  • Elternversorgung
    Eine Elternversorgung nach § 49 BVG in Verbindung mit § 50 BVG und § 51 BVG wird geleistet, wenn das Kind an den Folgen der Impfung gestorben ist. Die früheste Zahlung erfolgt, wenn der Elternteil das 60. Lebensjahr vollendet hat und voll erwerbsgemindert ist.
    Zudem wird die Elternversorgung erst ab dem Monat zugesprochen, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hätte.

Was übernehmen die Krankenkassen?

Die Krankenkassen übernehmen bei einem Impfschaden die ärztlichen Behandlungskosten ihrer krankenversicherten Mitglieder. Doch aus § 63 (6) IfSG geht unter Bezug auf § 20 BVG ganz klar hervor, dass ein bestimmter Anteil der übernommenen Behandlungskosten durch das Land an die Krankenkassen erstattet wird.

Weitere Hinweise hierzu geben die Gesetzestexte:

Nach dem Bundesversorgungsgesetz – Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges – das „seit Jahrzehnten in entsprechender Anwendung auch für weitere Personengruppen, die nach speziellen Gesetzen Ansprüche haben“ gilt, haben auch Impfgeschädigte Anspruch auf „Soziale Entschädigung“.

Deshalb übernehmen die Krankenkassen gemäß § 19 Bundesversorgungsgesetz (BVG) die Behandlungskosten ihrer Mitglieder über die Versichertenkarte, soweit diese durch die Behandlung der anerkannten Impfschäden entstanden sind.

Dem entspricht auch der § 62 IfSG, der mit Verweis auf § 60 Abs. 1 bis 3 IfSG besagt, dass auch heilpädagogische Behandlungen sowie heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen bei Notwendigkeit zur Heilbehandlung gehören.

Wie wahrscheinlich ist ein Todesfall?

Todesfälle nach einer Schutzimpfung sind eine schlimme Wendung und zum Glück äußerst selten.

Die nachfolgenden Zahlen wurden dem Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts vom 19.08.2021 entnommen. Gemäß Seite 11, Abbildung 2: Ausgang der gemeldeten Reaktionen in Prozent aller gemeldeten Ereignisse zu einem Impfstoff, dargestellt für einzelne COVID-19-Impfstoffe“, zeigte sich der Anteil an Todesfällen bei den vier Impfstoffen wie folgt:

  • Comirnaty – 1,4 Prozent
  • Vaxzevria – 0,6 Prozent
  • Spikevax – 0,2 Prozent
  • COVID-19 Vaccine Janssen – 0,4 Prozent

Was übernimmt die Rechtsschutzversicherung?

Der Staat haftet zwar bei Impfschäden, doch dies erfolgt nur, wenn die geschädigte Person den Nachweis bringt, dass ein Impfschaden vorliegt. Deshalb ist es wichtig, sich durch eine geeignete Versicherung abzusichern.

Handelt es sich um Behandlungsfehler, bietet eine Rechtsschutzversicherung Schutz bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadenersatz. Je nach Tarifumfang übernimmt sie die Prozesskosten. Rechtsschutzversicherungen treten allerdings erst ein, wenn der Vertrag bereits drei Monate vor Eintritt des Schadens bestand.

Was kann ein Anwalt für Sie tun?

Zum Glück kommen schwere Impfschäden nur selten vor. Und obwohl diese für Betroffene ein schwerer Schicksalsschlag sind, kann der Weg bis zur Entschädigung, Versorgung oder Rente langwierig und hürdenreich sein.

Auch wenn die Erkrankung sichtbar ist, so gestaltet es sich doch oftmals schwierig, den Zusammenhang mit dem Impfgeschehen eindeutig zu beweisen und die eigenen Ansprüche durchzusetzen.
Deshalb ist es wichtig, einen kompetenten Anwalt als Partner an der Seite zu haben, der im besten Fall ein Fachmann mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Medizin- und Arzthaftungsrechts ist.

Um seinen Mandanten zu ihrem Recht zu verhelfen, wird der Anwalt nach einem ersten Beratungsgespräch alle Behandlungsunterlagen anfordern und diese eingehend prüfen.

Durch ein Sachverständigengutachten kann der Nachweis eines Behandlungsfehlers erbracht werden und dient im Vorfeld der außergerichtlichen Einigung mit den für die Impfkomplikation Verantwortlichen. Kommt es zu keiner außergerichtlichen Vereinbarung, wird der Anwalt seine Mandanten vor Gericht vertreten.

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FAZIT

Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz decken den schädigungsbedingten Bedarf nur zu einem gewissen Teil. Der Staat leistet zwar verschuldensunabhängig, doch bei der Frage nach der finanziellen Haftung macht es durchaus Sinn, das jeweilige Pharmaunternehmen und/oder den für die Impfung zuständigen medizinischen Experten mit einzubeziehen.

Deshalb ist es wichtig, sich frühzeitig um Hilfe zu bemühen, denn stellen sich nach der Schutzimpfung gegen COVID-19 erhebliche gesundheitliche Einschränkungen ein, die den Verdacht auf einen Impfschaden zulassen, kann ein Termin beim Anwalt helfen, die weiteren zielführenden rechtlichen Schritte zu klären. Wir beraten Sie gerne.

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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