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Sexuelle Belästigung – Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht Gregor Samimi

Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB): Die wichtigsten Infos vom Anwalt

Herr Benjamin L. traut seinen Augen nicht, als ihm sein Arbeitgeber die neue Mitarbeiterin vorstellt. Er ist von ihrer objektiven Erscheinung sofort angetan und beginnt bereits nach kurzer Zeit mit ihr zu flirten. Sie erwidert seine Annäherungsversuche allerdings nicht, sondern zeigt ihm gewissermaßen die kalte Schulter und bittet ihn, mit den aufdringlichen Flirtversuchen aufzuhören. Dieses Verhalten missversteht Herr Benjamin L. allerdings. Frauen, die nicht leicht zu überzeugen sind, und um die der Mann dann noch kämpfen muss, wecken ohnehin sein Interesse. Eines Tages meint Herr Benjamin L., dass seine große Chance gekommen sei: Während sich die neue Mitarbeiterin am Kopiergerät aufhält, um ihre Arbeit zu erledigen, geht er direkt an ihr vorbei, wobei er ihr einen festen Klaps auf den Po gibt.

Kurze Zeit später bittet ihn sein Arbeitgeber zu einem persönlichen Gespräch. Er offenbart ihm bereits, dass dieses Verhalten rechtliche Konsequenzen haben wird. Noch glaubt Benjamin L., dass er wohl lediglich eine Abmahnung erhalten wird. Umso überraschter ist er, als er plötzlich in seinem Briefkasten die Vorladung der Polizei vorfindet. Wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz hat die neue Mitarbeiterin Anzeige gegen ihn erstattet. Herr Benjamin L. glaubt zu diesem Zeitpunkt noch, dass ein Klaps auf den Po doch keine Strafe begründen kann, auch wenn seine Handlung sexuell motiviert gewesen ist. Immerhin habe er doch nichts Schlimmes getan. Er schiebt die Angelegenheit auf die frigide Einstellung der neuen Mitarbeiterin und ist sich sicher, dass die Vorwürfe ausnahmslos haltlos sind. Seine Auffassung ändert sich allerdings schlagartig zu seiner Überraschung und zu seinem Nachteil als ihm die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wegen sexueller Belästigung nach § 184i StGB zugeht.

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Sexuelle Belästigung: Was wird überhaupt geschützt?

Bei dem Straftatbestand der sexuellen Belästigung im Sinne des § 184i StGB handelt es sich um ein vergleichsweises junges Gesetz, das erst am 10. November 2016 in Kraft getreten ist. Der Grund für die Ausweitung der Strafe im Sexualstrafrecht lag darin, dass bis zur Verabschiedung des Gesetzes „leichte“ Übergriffe – wie zum Beispiel der Klaps auf den Po oder das Busengrabschen – schlichtweg straffrei geblieben sind.

Fast jede dritte Frau hat nach repräsentativen Studien bereits Erfahrungen mit unerwünschten körperlichen Berührungen oder Kussversuchen sammeln müssen. Allerdings ist das Gesetz nicht auf die Übergriffe gegenüber Frauen beschränkt: Ebenso können selbstverständlich auch Männer Opfer dieser Straftat werden – sexuelle Belästigung durch Frauen ist auch keine absolute Ausnahmeerscheinung. Im Gegensatz zu den klassischen Delikten aus dem Bereich des Sexualstrafrechts handelt es sich bei den Tätern meistens um unbekannte Personen, die das Opfer beispielsweise in der Bahn oder in der Sauna körperlich bedrängen.

Geschützt wird die sexuelle Selbstbestimmung eines jeden Menschen: Jeder hat das Recht, frei zu entscheiden, ob, wann und wie er sexuell interagieren möchte. Im Gegensatz zu den klassischen Sexualstraftaten bedarf es bei der sexuellen Belästigung keines schweren Erfolgsunrechts. Entsprechend ist die Strafe auch nicht so hoch, wie beispielsweise bei sexuellem Missbrauch oder sexuellen Übergriffen.

Nichtsdestotrotz ist auch die Belästigung aus sexuell orientierten Motiven kein Kavaliersdelikt und auch gesellschaftlich nicht zu akzeptieren. Das zeigt sich auch am Strafrahmen: Bei einer Verurteilung wegen sexueller Belästigung gemäß § 184i StGB drohen bis zu zwei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe, die pauschal nicht beziffert werden kann.

Was ist sexuelle Belästigung?

Die sexuelle Belästigung gemäß § 184i StGB ist nicht auf sexuell konnotierte Körperberührungen am Arbeitsplatz beschränkt. Die Besonderheit des Ausgangsfalls besteht allerdings darin, dass hierbei auch noch arbeitsrechtliche Sanktionen drohen.

Es handelt sich bei der Straftat um ein sogenanntes Verletzungsdelikt, was bedeutet, dass der Erfolg tatsächlich eingetreten sein muss: Erforderlich ist eine körperliche Berührung, die aus einer sexuellen motivierten Art und Weise erfolgt. Voraussetzung ist somit, dass es zwischen dem Täter und seinem Opfer zu einem tatsächlichen Körperkontakt gekommen ist. Nicht ausreichend sind damit Gesten oder Äußerungen, selbst wenn diese auf den Empfänger obszön wirken.

Mitarbeiter fasst eine Kollegin am Arbeitsplatz an.
Bei sexueller Belästigung – ob am Arbeitsplatz oder woanders – muss es zu tatsächlichem Körperkontakt gekommen sein.

 

In § 184i StGB ist ausdrücklich geregelt, dass eine andere Person „in sexuell bestimmter Weise“ berührt werden muss. Damit ist gemeint, dass die Berührung des Körpers von einem objektiven Dritten als sexuelle Handlung wahrgenommen werden muss. Es kommt ausschließlich auf das äußere Erscheinungsbild an – unerheblich ist somit, welche Motivation der Täter mit seiner Handlung tatsächlich verbindet.

Bei sexuell motivierten Berührungen ist vor allem die Körperstelle entscheidend. Ob die Tat tatsächlich einen sexuellen Charakter hat, bestimmt die kulturelle sowie soziale Bedeutung des berührten Körperteils. Es muss sich nach der Rechtsprechung, die für die Strafbarkeit eine eigenständige Formel entwickelt hat, um eine „sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung“ handeln. Die Formulierung zeigt bereits, dass dem Gericht ein weiter Beurteilungsspielraum zugestanden wird – das ist auch zugleich auch das wesentliche Problem dieser Strafvorschrift: Der oder die Beschuldigte sollte sich insofern frühzeitig um eine spezialisierte Verteidigung bemühen.

Wann liegt eine Belästigung im Sinne des Gesetzes vor?

Strafbar macht sich wegen sexueller Belästigung nicht schon derjenige, der eine andere Person auf sexuell motivierte Art und Weise berührt: Die Berührung muss von dem Opfer tatsächlich als Belästigung empfunden werden, was voraussetzt, dass die körperliche Berührung unerwünscht ist. Es muss gerade ein Verstoß gegen die sexuelle Selbstbestimmung bejaht werden.

Eine sexuell bestimmte Berührung ist nur dann unerwünscht, wenn es am erkennbar fehlenden Willen fehlt. Die betroffene Person muss ihren Widerwillen ganz deutlich zum Ausdruck gebracht haben. Allerdings kann die jeweilige Körperstelle bereits ein Indiz für den Willen des Opfers darstellen: Es gibt schlichtweg Körperzonen, an denen sich Personen nicht gerne von anderen berühren lassen möchten.

Im Strafrecht ist die objektive Sicht auf den Sachverhalt entscheidend. Das Opfer muss die Berührung daher nicht nur wahrnehmen, sondern auch durch ihre Reaktion missbilligen. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls für ambivalente Situationen, mithin für solche Sachverhalte, bei denen nicht eindeutig ist, ob die Berührung gewollt war oder eben nicht.

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Auf die Vorstellung des Täters kommt es an

Neben dem objektiven Tatbestand, folglich der sexuell bestimmten körperlichen Berührung und der dadurch hervorgerufenen Belästigung des Opfers, ist eine Strafbarkeit nur dann begründet, wenn dem Täter auch die subjektiven Voraussetzungen nachgewiesen werden können: Er muss die sexuell orientierte Berührung zumindest mit bedingtem Vorsatz gewollt haben.

Wer sich zum Beispiel während der Hauptverkehrszeit noch in die begehrte S-Bahn quetscht, wird möglicherweise zwangsläufig mit den Körperstellen der anderen Fahrgäste in Berührung kommen. Dabei können auch Berührungen von tatbestandsmäßigen Körperstellen, beispielsweise dem Hintern des anderen Fahrgasts, durchaus vorkommen. Damit ist allerdings noch nicht gesagt, dass der Berührende diese Handlungen selbst möchte. Möglicherweise ist die Bahn einfach derart überfüllt, dass er seine Handlungen und seine Hand gar nicht mehr ordnungsgemäß kontrollieren kann.

Am Vorsatz fehlt es auch, wenn der Täter irrtümlich davon ausgeht, dass das Opfer mit der Berührung einverstanden gewesen ist. Hierbei ist immer der konkrete Einzelfall entscheidend: Es gibt nämlich unterschiedliche Standards für die zwischenmenschlichen Beziehungen.

Eine auf sexuelle Art und Weise gestaltete Berührung kann beispielsweise unter guten Bekannten oder Freunden anders ausgelegt werden, als beispielsweise bei fremden Personen oder auch bei Arbeitskollegen. Wer seiner Arbeitskollegin am Kopiergerät in den Hintern kneift oder auf den Po schlägt, wird sich im Zweifel nicht mehr auf einen allgemein gültigen Beziehungsstandard berufen können.

Eine weitere große Ausnahme bildet die Fallgruppe der körperlichen Durchsuchungen. Bei einem hoheitlichen Eingriff durch die Polizei wird es regelmäßig an der Rechtswidrigkeit fehlen, sofern die Maßnahme auf die Vorschriften der Strafprozessordnung oder die Polizeigesetze der Länder zurückgeführt werden kann.

Die besonders schwere Form der sexuellen Belästigung

Bei der Strafvorschrift der sexuellen Belästigungen im Sinne des § 184i StGB handelt es sich im wahrsten Sinne des Wortes um ein sogenanntes eigenhändiges Delikt. Das bedeutet, dass eine Strafbarkeit nur begründet sein kann, wenn der Täter die Berührung des Körpers selbst vorgenommen hat.

Ein besonders schwerer Fall nach § 184i Abs. 2 StGB liegt zum Beispiel vor, wenn die Tat durch mehrere Täter gemeinschaftlich begangen wird. Das erhöhte Unrecht schlägt sich auch direkt im Strafrahmen nieder: Hier drohen drei Monate bis zu fünf Jahre Gefängnis. Es lässt sich darüber streiten, ob der erhöhte Strafrahmen in seiner konkreten Form im Vergleich zu anderen Straftaten angemessen ist. Fakt ist allerdings, dass sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat – insofern ist auch der Strafrichter an den Strafrahmen gebunden. Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten gilt der Verurteilte übrigens als vorbestraft. Der Vorwurf der sexuellen Belästigung sollte daher niemals auf die leichte Schulter genommen werden.

Begründet wird der erhöhte Strafrahmen bei einem besonders schweren Fall damit, dass die Abwehrmöglichkeiten des Opfers bei mehreren Angreifern erheblich eingeschränkt ist. Mehrere Täter begründen schlichtweg eine erhöhte Gefahr.

Was zählt zur sexuellen Belästigung nach § 184i StGB

Wie bereits festgestellt worden ist, hat der Tatrichter bei der Beurteilung des Einzelfalls, folglich bei der konkreten Körperberührung, einen weiten Ermessensspielraum. Nach dem äußeren Erscheinungsbild muss sich die Handlung in „sexuell bestimmter Weise“ darstellen lassen. Inwieweit der Ermessensspielraum bei gewissen Handlungen eingeschränkt ist, wird immer eine Frage des Einzelfalls sein. Wer beispielsweise in der Sauna den Arm um die Nachbarin legt muss sich noch nicht zwangsläufig wegen sexueller Belästigung strafbar gemacht haben. Als sexuelle Belästigung wurden in der Rechtsprechung beispielsweise anerkannt:

  • Aufgedrängte Küsse auf die Wange,
  • Klaps auf den Po,
  • Umarmungen gegen den Willen des Opfers,
  • piksen oder streicheln von Armen, Kopf oder Beinen,
  • Berührungen der primären sowie sekundären Geschlechtsteile.

Die Verjährungsgrenze muss bei den Ermittlungen beachtet werden. Die meisten Straftaten unterliegen nach dem Gesetz der Verjährung, wobei unterschiedliche Verjährungsfristen anzuwenden sind. Von der Verjährungsfrist ausgenommen ist gemäß § 78 Abs. 2 StGB ein (vermeintlich) begangener Mord nach § 211 StGB.

Für die sexuelle Belästigung ergibt sich die Verjährung aus § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Demnach muss die Strafverfolgung innerhalb von fünf Jahren nach der (vermeintlichen) Tat aufgenommen werden. Die Verjährung wird gehemmt, sobald die Ermittlungsbehörden ihrer Arbeit wegen des Verdachts der Straftat tatsächlich nachgehen.

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Besonderheiten aus dem Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Sexuelle Belästigungen spielen vor allem in der Arbeitswelt eine herausragende Rolle: Immerhin verbringen die involvierten Personen einen Großteil ihrer Zeit miteinander. Wie in dem Ausgangsfall kann bereits eine kurze Berührung fatale Auswirkungen auf das weitere Leben haben.

Im Arbeitsrecht gibt es allerdings noch eine weitere Besonderheit, die für den Arbeitgeber zwingend zu beachten ist, wenn er zum Beispiel wegen sexueller Belästigung verurteilt worden ist (andernfalls droht ihm ein weiteres Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit): Gemäß § 58 Abs. 2 JArbSchG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 3 JArbSchG handelt derjenige Arbeitgeber ordnungswidrig, der fahrlässig oder vorsätzlich einen Jugendlichen beschäftigt, beaufsichtigt, anweist oder ausbildet, obwohl er wegen sexueller Belästigung verurteilt worden ist. Und Unwissenheit schützt bekanntlich vor Strafe nicht!

Dasselbe gilt im Übrigen auch, wenn der Arbeitgeber einen Dritten, zum Beispiel seinen Vorarbeiter, anweist, die Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung des Jugendlichen zu übernehmen, obwohl dieser Dritte wegen sexueller Belästigung verurteilt worden ist. Im Einzelfall sollte sich der Arbeitgeber lieber vorab von einem spezialisierten Anwalt beraten lassen, um keinerlei Fehler zu machen.

Wie kann ich mich wehren gegen den Vorwurf der sexuellen Belästigung?

Spätestens mit Zustellung der Einladung zur Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei wird dem Betroffenen verdeutlicht, dass gegen ihn wegen sexueller Belästigung ermittelt wird. Die Umarmung in der Sauna oder der Klaps auf den Po am Arbeitsplatz kann verheerende Konsequenzen haben. Insbesondere die Sexualdelikte sind für jeden Beschuldigten ein sehr ernster Vorgang: Es geht letztendlich nicht nur darum, dass er sich in einem Strafverfahren zu verantworten hat. Vielmehr geht damit auch oftmals eine gesellschaftliche Auseinandersetzung einher. Nicht selten müssen sich Betroffene mit einer Art Stigmatisierung durch Mitmenschen auseinandersetzen!

Es handelt sich nach wie vor eine äußerst sensible Materie, bei der viele Menschen dazu neigen, den Tatvorwurf vorschnell als wahr zu unterstellen – eine reflektierte Auseinandersetzung findet häufig gar nicht mehr statt. In dieser Situation ist es für den Beschuldigten unerlässlich, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Ein spezialisierter Jurist hilft dabei, den Sachverhalt ebenfalls vollumfänglich aufzuklären. Diese Arbeit ist auch zwingend notwendig, da im Bereich der Sexualstraftaten viele Besonderheiten zu beachten sind:

In einer Vielzahl von Fällen gibt es lediglich ein vermeintliches Beweismittel, nämlich das potentielle Opfer. Es gibt immer wieder den Fall, dass das vermeintliche Opfer ohne tatsächlichen Grund Anzeige gegen den nunmehr Beschuldigten stellt. Nicht nur die Dunkelziffer ist in dem Bereich des Strafrechts zu beachten – ebenso ist die relative Zahl der falschen Verdächtigungen in diesem Bereich besonders hoch. Eine zurückgewiesene Liebe kann dazu führen, dass sich die zurückgewiesene Person auf diese Art und Weise bei seiner Liebe „revanchieren“ möchte. Für den Betroffenen bricht derweil seine Welt zusammen, da vor allem auch existenzielle Konsequenzen nicht die Ausnahme darstellen.

Daher ist beim Verdacht der sexuellen Belästigung stets ein spezialisierter Anwalt hinzuzuziehen. Die Besonderheiten des Strafverfahrens werden auch bei diesem Tatvorwurf vorausgesetzt. In der emotionalen Lage, in der sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt befindet, wird er allerdings kaum die Möglichkeit haben, sich mit den komplexen Regelungen strukturiert auseinanderzusetzen. Der Fachanwalt für Strafrecht kennt den Ablauf, und steht dem Betroffenen zur Seite. Er achtet darauf, dass die Verfahrensgrundsätze – vor allem die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires Verfahren – stets von den staatlichen Einrichtungen gewahrt werden.

Kurzum: Ohne die Hilfe eines versierten Strafverteidigers riskiert der Beschuldigte sehr viel. Das gilt auch dann, wenn er die Vorwürfe, die gegen ihn erhoben werden, für absolut haltlos hält. Denn die Ermittlungsbehörden haben ihre Arbeit bereits aufgenommen. Der Beschuldigte sollte nicht unbeteiligt abwarten, bis sich der Sachverhalt praktisch von selbst aufgelöst hat. Das wird er nämlich im Zweifel nicht tun und die Situation wird zunehmend belastender.

Was kann ich als Opfer einer sexuellen Belästigung tun?

Das Opfer einer sexuellen Belästigung sollte umgehend die Polizei über den Vorfall informieren. Es gibt immer wieder Menschen, die vor einer Anzeige wegen sexueller Belästigung im Sinne des § 184i StGB zurückschrecken, sodass der oder die Täter keinerlei rechtliche Konsequenzen zu befürchten haben.

Das Problem besteht darin, dass die Vorschrift in Abs. 3 selbst regelt, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird. Eine Ausnahme besteht immer dann, wenn die Strafverfolgungsbehörde das besondere öffentliche Interesse bejaht, und aus diesem Grund die Strafverfolgung von Amts wegen einleitet. Dabei handelt es sich allerdings um die Ausnahme in diesem Bereich, da eben Täter und Opfer zumeist allein involviert sind. Weitere Zeugen oder Beweismittel sind regelmäßig nicht abrufbar. Daher werden die Strafverfolgungsbehörden im Zweifel gar nicht wissen, dass eine Straftat vorliegt.

Es handelt sich bei der sexuellen Belästigung auch um eine Tat, bei der sich das Opfer gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO als Nebenkläger anschließen kann. Das bedeutet allerdings noch nicht, dass der verletzten Person auch ein Opferanwalt bestellt werden muss. Dies gilt nur für den Fall, dass das Opfer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung noch nicht volljährig gewesen ist. Eine weitere Ausnahme besteht immer dann, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, die eigenen Interessen in ausreichender Form selbst zu wahren.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ist es auch möglich, für das Verfahren die so genannte Prozesskostenhilfe zu beantragen. Das setzt insbesondere voraus, dass die betroffene Person finanziell nicht in der Lage ist, die eigenen Interessen angemessen durchzusetzen.

Der Strafantrag ist vom Opfer innerhalb von drei Monaten nach der Tat zu stellen. Versäumt es diese Frist, besteht zumindest die Gefahr, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht mehr tätig werden. Rechtzeitiges Handeln ist daher unerlässlich.

Im Rahmen der Nebenklage können Opfer auch Schadensersatz sowie Schmerzensgeld geltend machen und gegenüber dem Täter durchsetzen. Dieses Verfahren, das auch Adhäsionsverfahren genannt wird, ist allerdings nicht verpflichtend. Das Opfer kann auch den Ausgang des Strafverfahrens abwarten, um anschließend zivilrechtliche Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen. Das ist immer eine Frage des Einzelfalls und sollte stets mit einem Experten besprochen werden.

Immer einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuziehen!

Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Strafrecht mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken. Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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