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Sexueller Übergriff– Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht

Sexueller Übergriff nach § 177 StGB

Sandra ist an einem Freitagabend zu Gast auf einer Party in der Wohnung ihrer Freundin Steffi. Außer ihrer Freundin hat Steffi noch ungefähr ein Dutzend weitere Freunde und Arbeitskollegen eingeladen, die sich untereinander kennen. Sandra amüsiert sich gut und unterhält sich unter anderem mit Max, einem langjährigen Arbeitskollegen ihrer Freundin. Während des Gesprächs merkt sie immer mehr, dass dieser ein Auge auf sie geworfen hat, da er unterschwellige Annäherungsversuche startet. Sandra lebt seit mehreren Jahren in einer glücklichen Partnerschaft und ist daher nicht an Max interessiert und verhält sich diesbezüglich gleichgültig. Max deutet ihr Verhalten allerdings anders. Er geht davon aus, dass sie an ihm interessiert ist.

Als sich die Getränke der Beiden dem Ende neigen, steht Sandra auf und geht in die Küche, um Nachschub zu holen. In der Küche holt Sandra zwei Bier aus dem Kühlschrank und sucht nach einem Flaschenöffner in den unteren Schubladen, um diese zu öffnen. Gleichzeitig betritt Max den Raum, stellt sich hinter die nach vorne gebeugte Sandra, greift an ihren Intimbereich und fängt an diesen zu reiben. Sandra erschrickt, dreht sich sofort um und sagt zu Max: „Was soll das? Lass das gefälligst! Spinnst du?“ Max gefällt es, dass sie sich „ein bisschen sträubt“. Er holt unvermittelt sein erigiertes Glied aus der Hose, nimmt Sandras Hand und legt sein Glied in diese. Er schließt ihre Hand um sein Glied, hält sie fest zugedrückt und beginnt mit ihr zu masturbieren.

Sandra ist erschrocken und mittlerweile erstarrt. Der Schrecken steht ihr in das Gesicht geschrieben, es rollen sogar Tränen über ihre Wangen. Leise und wimmernd wiederholt sie immer wieder, dass er aufhören soll. Als ein paar Sekunden später Schritte ankündigen, dass jemand in die Küche kommt, lässt Max ihre Hand los, schließt seine Hose und verlässt schnell die Küche. Als Steffi die Küche betritt, findet sie ihre verstörte Freundin. Diese will jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht reden und verlässt umgehend die Feier.

Erst am nächsten Tag vertraut sich Sandra einer anderen Freundin an. Diese begleitet sie zur nächsten Polizeiinspektion wo Sandra Anzeige wegen sexuellem Übergriff nach § 177 StGB erstattet.

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Gregor Samimi TOP Bester Star Anwalt Verkehrsanwalt Berlin Deutschland
Rechtsanwalt Gregor Samimi
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

Die Kategorie der Sexualstraftaten ist ein schlimmer und häufig bedrückender Bereich des Strafrechts: Jegliche Formen von Sexualdelikten sind für Opfer einschneidend und haben meist nicht nur körperliche Folgen, sondern auch – teils sehr starke – psychische Folgen (z. B. Verdrängung, Selbstzweifel, Selbsthass usw.). Besonders bestürzend: Sexueller Übergriff in der Familie und Kinder als Opfer von Sexualstraftaten. Hierbei ist sexueller Missbrauch von Kindern zu unterscheiden, da dies gesondert im StGB geregelt wird.

Der Gesetzgeber sieht den § 177 StGB – Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung – vor, um Definitionen für Delikte aus diesem Feld zu schaffen und diese zu sanktionieren. Das Geschütze Rechtsgut ist hierbei die sexuelle Selbstbestimmung. Der Paragraf ist sehr komplex und umfasst die drei im Titel genannten Straftaten. Im folgenden liegt das Hauptaugenmerk auf dem sexuellen Übergriff. Betroffene und Ratsuchende erhalten Informationen und Erläuterungen zu folgenden Bereichen:

Zusammenfassung und Erläuterung des § 177 StGB

Wie bereits eingangs erwähnt, handelt es sich um eine umfangreiche Rechtsvorschrift. Diese ist in neun Absätze unterteilt und beinhaltet drei Straftaten.

Absatz I behandelt den sexuellen Übergriff. Dieser besagt zusammengefasst, dass der Täter sich strafbar macht, wenn er an einer anderen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt. Dies muss gegen den erkennbaren Willen der Person erfolgen. Strafandrohung: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Absatz II beschreibt Varianten des sexuellen Übergriffs und die sexuelle Nötigung. Der Grundtatbestand ist wortgleich mit dem des Absatzes I, die Tathandlungen werden jedoch konkretisiert (Nummern eins bis fünf). Diese Nummern fordern, dass der Täter bei Ausübung der Tat den Umstand ausnutzt, dass das Opfer sich in einem Zustand befindet indem (u. a. aufgrund psychischer oder physischer Umstände) es nicht in der Lage ist einen freien Willen zu bilden/zu äußern oder ein Überraschungsmoment genutzt wird. In den Nummern vier und fünf wird die Nötigungshandlung mit einbezogen. Der Täter muss demnach mit einem empfindlichen Übel drohen oder eine Lage ausnutzen, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht.

Die Absätze III – VIII beinhalten neben dem Versuch (III) und der Qualifizierung zu einem besonders schweren Fall (Vergewaltigung – VI) auch weitere Verschärfungen des Strafmaßes (IV,V, VII, VIII) unter bestimmten (schwerwiegenden) Tatumständen oder Tatausführungen. So steigert sich die Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (bei Gewaltanwendung, Ausnutzung einer schutzlosen Lage und Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben) bis hin zu Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (bei Verwendung einer Waffe, schwerer Misshandlung oder Herbeiführen einer Todesgefahr).

In Absatz IX wird der Strafrahmen für minder schwere Fälle (näheres hierzu unter der Rubrik Fragen und Antworten) festgelegt.

Sexueller Übergriff – Begriffserklärungen

Der sexuelle Übergriff fordert das Vornehmen oder Bestimmten zu einer sexuellen Handlung. Unter dem Begriff sexuelle Handlung wird im strafrechtlichen Sinne jegliche Handlung bezeichnet, die einen erkennbaren sexuellen Zweck verfolgen. Trotz dieser Definition ist dieser Bereich sehr weit gefächert und bedarf häufig einer Einzelfallprüfung. Grundsätzlich werden hier alle Handlungen erfasst, die sexueller Natur sind und nicht mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Ein Eindringen in den Körper in diesem Zusammenhang würde den Tatbestand des § 177/VI (Vergewaltigung) erfüllen.

Ein weiterer Begriff des Absatz I, der einer genaueren Betrachtung bedarf ist „gegen den erkennbaren Willen des Opfers“. Demnach muss für den Täter erkennbar sein, dass das Opfer nicht mit der Handlung einverstanden ist. Dies stellt sich – im Nachhinein – in der Praxis gelegentlich schwierig dar. Oftmals stellt sich, wie im Eingangsbeispiel, die Situation für den Täter subjektiv (unabhängig ob es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handelt oder nicht) anders dar als für das Opfer.

Als Anhalt für eine „erkennbar ablehnende Haltung “ des Opfers gelten beispielsweise Verhaltensweise wie verbale Zurückweisung („Nein!“, „Hör auf!“, „Lass das!“, etc.), körperliche Zurückweisung (Wegschieben, Abwehrhaltungen, Schläge, etc.) oder offensichtliche „emotionale Ablehnung“ (Zittern, Weinen, etc.).

Unterscheidung von sexuellem Übergriff zu sexueller Nötigung und Vergewaltigung

Der maßgebliche Unterschied zur sexuellen Nötigung besteht nicht im Grundtatbestand, sondern in der speziellen Art der Ausführung. Um den Tatbestand der sexuellen Nötigung zu erfüllen ist der sexuelle Missbrauch mittels Drohung eines empfindlichen Übels (vereinfacht: Eine erheblich nachteilige Situation für das Opfer, die dazu geeignet ist, dass dieses dem Täter nachgibt, z.B. Herabwürdigung in der Öffentlichkeit, Nachteile im Job, Verrat eines Geheimnisses, etc.) erforderlich. Das Ausnutzen einer Lage, in der das Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, ist ebenfalls möglich.

Eine Vergewaltigung ist immer dann erfüllt, wenn der Täter den Beischlaf vollzieht/vollziehen lässt oder sonstige sexuelle Handlungen vornimmt/vornehmen lässt, die das Opfer besonders erniedrigen (sehr spezifisch, daher Einzelfallprüfung erforderlich). Grundsätzlich sind Handlungen, die mit dem Eindringen in den Körper zusammenhängen, in nahezu jedem Fall durch diesen Tatbestand erfasst.

Ein sexueller Missbrauch von Kindern wird, wie bereits erwähnt, gesondert im StGB behandelt. Mehr dazu finden Sie hier: Sexueller Missbrauch »

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Erneuerung des § 177 StGB im Jahre 2016

In den Jahren vor 2016 stieg die Zahl und Komplexität von Sexualdelikten (subjektiv) an und damit auch das mediale und öffentliche Interesse. Diese Situation wurde seitens des Gesetzgebers erkannt und hatte eine Reform des § 177 StGB zur Folge.

Der „alte“ § 177 StGB enthielt im wesentlichen „nur“ die Straftaten der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung. Opfer von sexuellen Übergriffen standen oftmals vor der Problematik, dass viele (verhältnismäßig „geringfügige“ Taten mit sexuellem Hintergrund nicht vom Gesetz erfasst waren und somit keine strafbare Handlung darstellten – unabhängig davon wie schlimm sich die Tat und deren Folgen für die Opfer darstellten. Die neue strafrechtliche Definition und Sanktion von sexuellen Übergriffen ist zweifellos ein Fortschritt und sinnvoll. Eine weitere wichtige Neuerung ist, dass eine gemeinschaftlich (Gruppe) begangene Tat erfasst wurde und als besonders schwerer Fall anzusehen ist.

Es sollte allerdings auch erwähnt werden, dass die Einführung dieses Tatbestands auch neue Problematiken und Unsicherheiten mit sich gebracht hat. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen vermeintliche Täter Situationen falsch deuten und nach „reinem Gewissen“ handeln. Auch falschen Beschuldigungen wurde teilweise ein neuer Spielraum eröffnet. Es existieren derzeit noch nicht sehr viele Rechtsprechungen zu der Neuerung.

Über viele spezielle und allgemeine Fragen wird zukünftig durch Gerichte entschieden werden müssen. Beispiele hierfür könne sein: was ist, wenn der Partner zwar dem Sex zustimmt, jedoch einer bestimmten Praktik nicht? Ist jeder Versuch eines Ehemannes seine Frau anzufassen, obwohl diese gerade keine Lust hat, ein sexueller Übergriff? Der § 177 erfordert Vorsatz – wann genau trifft das Tatbestandsmerkmal erkennbar gegen den Willen zu?

Mögliche Strafen und Verjährung

Beim „Grundtatbestand“ der Absätze I und II handelt es sich um ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft wird. Wie bereits erwähnt, qualifiziert sich das Delikt in den folgenden Absätzen zu einem Verbrechen und hat folgende Strafandrohungen:

  • Absatz IV: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Opfer ist unfähig einen freien Willen zu bilden oder zu äußern aufgrund von Krankheit oder Behinderung)
  • Absatz V: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Täter wendet Gewalt an, droht mit Gefahr für Leib oder Leben, nutzt schutzlose Lage aus)
  • Absatz VI: Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren (Vergewaltigung, Tat wird von mehreren gemeinschaftlich begangen)
  • Absatz VII: Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (Täter führt Waffe/gefährliches Werkzeug/sonstiges Werkzeug mit sich, erzeugt Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung)
  • Absatz VIII: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (Täter verwendet bei der Tat eine Waffe/ein gefährliches Werkzeug, misshandelt das Opfer schwer oder bringt es in die Gefahr des Todes)
  • Absatz IXMinder schwere Fälle: Für Absatz eins und zwei: Freiheitsstrafe drei Monate bis drei Jahre. Für Absätze vier und fünf: Freiheitsstrafe sechs Monate bis zehn Jahre. Für Absätze sieben und acht: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahren.

Die Verjährungsfristen für die o. g. Delikte richten sich nach § 78/III StGB. Für den Grundtatbestand sowie minder schwere Fälle gilt aufgrund der Strafandrohung eine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Für die konkretisierten Delikte richtet sich die Verjährungsfrist ebenfalls nach dem Strafrahmen und beträgt daher fünf Jahre. In Fällen des Absatzes VII erfolgt die Verjährung nach zehn Jahren.

Welches Verhalten ist als Opfer eines sexuellen Übergriffs richtig?

Die Erfahrung zeigt, dass Opfer eines sexuellen Missbrauchs, egal in welcher Form, unterschiedlich reagieren. Einige Menschen verkraften eine Tat „besser“. Sie sind in der Lage die Situation umgehend zu verarbeiten, eventuell den Täter entschlossen zurückzuweisen und strafrechtliche Konsequenzen einzuleiten. Manche Opfer brauchen mehr Zeit um sich über die Situation, ihre Gefühle und den Umgang mit der Tat klar zu werden. Unglücklicherweise fällt es vielen aber auch schwer überhaupt mit der Situation, der Demütigung und anderen Gefühlen zurechtzukommen geschweige denn irgendwelche Konsequenzen einzuleiten. Oftmals aus Scham. Es folgt häufig Verdrängung.

Egal wie sich der individuelle Fall darstellt – es ist wichtig, die richtigen Maßnahmen einzuleiten. Hierzu gehören eine Anzeigenerstattung (um den Täter einem gerechten Strafverfahren zuzuführen) und sich, sofern nötig, professionelle psychologische Hilfe und Betreuung zu holen. Es ist nicht nötig, eine solche Situation alleine „durchzustehen“ oder zu verdrängen. Die Erfahrung zeigt, dass dies in den meisten Fällen auch nicht erfolgversprechend ist.

Eine Frau findet professionelle Hilfe nach einer Vergewaltigung.

 

Opfern von sexuellen Übergriffen kann professionelle Hilfe nicht nur helfen, die Tat zu verarbeiten: Oft finden sie so auch zur Stärke zurück, Täter anzuzeigen.

Befindet sich der Täter im persönlichen Umfeld, können unter Umständen Hilfe und Schutzmaßnahmen seitens der Strafverfolgungsbehörden in Anspruch genommen werden. Besonders problematisch ist ein sexueller Übergriff am Arbeitsplatz. Hierzu kann während der Anzeigenerstattung eine Beratung durch, hierfür ausgebildete und geschulte, Polizeibeamte in Anspruch genommen werden. Ferner gibt es zahlreiche Beratungsstellen, die individuell helfen können. Findet ein sexueller Übergriff am Arbeitsplatz statt, kann es sinnvoll sein bereits frühzeitig eine entsprechende Vertrauensperson/Gewerkschaftsvertreter in der Firma zu kontaktieren.

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Anzeige nach § 177 StGB erhalten – Welches Verhalten ist richtig?

Ob unschuldig oder schuldig – es kann unter Umständen schnell passieren, dass man einer Straftat nach § 177 StGB beschuldigt wird. In einem solchen Fall ist es von größter Bedeutung zunächst Ruhe zu bewahren und keine Angaben zur Sache zu machen. Sofern keine ausreichenden juristischen Kenntnisse vorhanden sind, sollte unbedingt ein Anwalt eingeschaltet werden.

Wie bereits in den vorherigen Abschnitten erläutert, drohen teilweise empfindliche Freiheitsstrafen. Ohne entsprechende Erfahrung können schnell Fehler passieren, die im Nachhinein nicht oder nur schwer zu korrigieren sind. Insbesondere polizeiliche Vernehmungen können, diesbezüglich unerfahrene Menschen, schnell an ihre Grenzen bringen. Ein Anwalt kann bereits vorher Akteneinsicht beantragen und Mandanten anhand der Beweislage professionell beraten.

Der wichtigste Rat ist unter allen Umständen eine Kontaktaufnahme zum Opfer zu vermeiden. Nachträglich wird hierdurch nichts gewonnen. Es kann sogar im weiteren Verlauf des Verfahrens negative Folgen haben. Um während des Strafverfahrens und der späteren Gerichtsverhandlung angemessen vertreten zu werden, empfiehlt es sich, so schnell wie möglich nach Bekanntwerden der Anzeige einen Strafrechtsanwalt einzuschalten.

Aktuelle Rechtsprechung

Aufgrund der Tatsache, dass die Reform des § 177 StGB noch sehr jung ist, gibt es bis dato nur sehr wenige aktuelle Urteile den sexuellen Übergriff betreffend. Strafverfahren, bei denen die Tat vor der Reform im Jahre 2016 verübt wurde, werden noch nach altem, zur Tatzeit geltendem Recht behandelt. In folgendem Beispiel wird der Bereich sexueller Übergriff in der Familiebehandelt.

59-Jähriger verurteilt wegen sexuellem Übergriff auf seine Ehefrau.

Mitte des Jahres 2018 hatte das Amtsgericht Wolfsburg über einen Fall von sexuellem Übergriff in der Familie zu entscheiden. Laut Angaben seiner Ehefrau hatte ein 59-Jähriger dieser zwischen die Beine gelangt, während sie schlief. Die Frau schrie, bis einer der Söhne des Ehepaars herbeieilte. Der Angeklagte soll sich mit den Worten „ich habe den Sex mit geheiratet“ geäußert haben. Der Täter bestritt die Tat und gab an, dass es sich um einen Racheakt seiner Frau handle. Das Gericht entschied zu Gunsten der Klägerin und verurteilte den Mann zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung und einer Geldstrafe von 1000 Euro für einen gemeinnützigen Zweck. Laut der vorsitzenden Richterin handelte es sich eindeutig um einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung.

Antworten auf häufig gestellte Fragen in Zusammenhang mit sexuellem Übergriff.

Ist seit der Reform jedes Anfassen oder jede anzügliche Bemerkung ein sexueller Übergriff?

Dies ist sicherlich nicht der Fall. Seit der Reform ist es allerdings schwerer geworden, Straftaten von „moralisch verwerflichem Verhalten“ zu unterscheiden. Wie so häufig, muss hier der Einzellfall geprüft werden und eine Einschätzung nach vernünftigem Menschenverstand getroffen werden. Anzügliche Äußerungen oder ein Anfassen ohne „aufdringlich“ zu werden sind sicher nicht Tathandlungen Sinne des § 177 StGB. Solange das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung beachtet und keine wirkliche sexuelle Handlung vollzogen wird, fällt dies nicht in den geschützten Bereich und ist somit nicht strafbar. Zu beachten ist, dass eventuell andere Straftaten im Raum stehen, wie beispielsweise eine Beleidigung auf sexuellem Hintergrund.

Zu unrecht beschuldigt – ohne Zeugen keine Chance?

Eine Situation, für die es keine Zeugen gibt (wie im Eingangsbeispiel in der Küche) ist oftmals problematisch aber nicht aussichtslos. Auch hierbei sei dringend geraten einen Rechtsanwalt einzuschalten. Für Laien ist es oftmals schwer, alle Beweismittel und Möglichkeiten zu erkennen. Außerdem spielt der „Faktor Mensch“ häufig eine große Rolle. Liegt tatsächlich eine Beschuldigung zu Unrecht vor, kann ein Anwalt helfen, die „richtigen Fragen“ zu stellen und somit im Vorfeld oder in der Hauptverhandlung durch eine gekonnte Befragung des „vermeintlichen Opfers“ die Wahrheit ans Licht zu bringen.

Situation falsch eingeschätzt? Ab wann „muss ich wissen“, dass mein Gegenüber nicht (mehr) einverstanden ist?

Auch wenn es ein wenig unbefriedigend erscheinen mag: Auch hier ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Grundsätzlich sollte es möglich sein eine Anzeige wegen sexuellem Übergriff zu vermeiden, indem besonders auf Kommunikation geachtet wird. Es sollte aufmerksam auf Äußerungen des Gegenübers geachtete werden, ein „Nein“ auch als solches akzeptiert werden. Ist man sich aufgrund des Verhaltens seines Gegenübers nicht sicher, ob diese/r mit der Situation einverstanden ist (Beispielsweise: Die Person sträubt sich gegen ein Anfassen aber ist trotzdem verbal „bei der Sache“ oder äußert „leichte“ Ablehnung, geht aber nicht weg), sollte dies offen angesprochen werden. Auf diese Weise sind „Missverständnisse von vornherein nahezu ausgeschlossen. Ferner muss der entgegengesetzte Wille eines Opfers erkennbar sein. Laut Gesetzgeber ist dies der Fall, wenn der Wille aus Sicht eines objektiven Dritten erkennbar ist.

Problematik One-Night-Stand unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. Findet der § 177 StGB Anwendung?

Juristen sind sich hierbei einig, dass dieser Themenkomplex zukünftig wirklich eine „Problematik“ darstellen wird. Es handelt sich hierbei um einen Bereich, der zwei Seiten hat. Zum einen ist der Schutz eines Opfers wichtig, welches nicht in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden oder zu äußern, zum anderen birgt dies jedoch auch eine erhöhte Gefahr von (wissentlichen) „Falschanzeigen“. Bis zu welchem Zeitpunkt ist ein Opfer noch in der Lage einen Willen zu bilden? Muss dies seitens des Täters erkannt werden? Kann im Nachhinein zuverlässig festgestellt werden, ob es sich tatsächlich um die „Ausnutzung eines Zustandes“ oder um beispielsweise „nachträgliche Scham“ seitens des Opfers handelt? Eine klare Aussage hierzu ist derzeit, aufgrund mangelnder Rechtsprechung, nicht möglich. Diesen und weiteren Problemen werden sich Gerichte und Juristen zukünftig stellen müssen.

Sexueller Übergriff bei Alkohol- und Drogeneinfluss

 

Auch unter Drogen- und Alkoholeinfluss kommt es leicht zu sexuellen Übergriffen – aber auch zu mehr (wissentlichen) „Falschanzeigen“.

Eine Strafbarkeit liegt nach derzeitiger Meinung nicht vor, wenn vor der sexuellen Handlung, die Zustimmung des Partners, verbal oder konkludent, fest steht oder eingeholt wird. Dies stellt sich natürlich in der Praxis häufig schwierig dar. Zum Beispiel müsste in höchst unerotischer Weise vorher explizit gefragt werden ob der Partner grundsätzlich und im speziellen (einzelne sexuelle Praktiken oder Handlungen während des Geschlechtsverkehrs) mit den folgenden Handlungen einverstanden ist. Die Rechtsprechung der kommenden Jahre wird hierzu Antworten liefern und diese Art sexuellen Missbrauch durchsichtiger machen.

Immer einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuziehen!

Egal ob als Opfer, Täter oder falsch Beschuldigter: Immer wenn es um sexuelle Übergriffe geht, sollte ein erfahrener Anwalt für Strafrecht hinzugezogen werden. Nur er kann seine Mandanten wirklich umfassend und kompetent beraten – wer sich alleine auf den Kontakt mit den Behörden einlässt, riskiert, falsch beurteilt zu werden. Das ist nicht nur für die Beschuldigten wichtig: Auch die Opfer kämpfen oft um ihre Glaubwürdigkeit. Mit der Unterstützung eines erfahrenen Strafrechtlers wird vieles einfacher.

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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