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Sexueller Missbrauch – Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht Gregor Samimi

Sexueller Missbrauch (§§ 177 -176b StGB): Hilfe vom Anwalt

Herr K. ist 33 Jahre alt und wohnt in einer großen Wohnanlage mit vielen jungen Familien. Zur Familie M. und ihrem 12-jährigen Sohn pflegt Herr K. besonders engen Kontakt, besucht die Familie häufig und übernimmt mit dem Einverständnis der Eltern die Aufsicht für den Sohn, wenn die Eltern lange arbeiten müssen. Ort der Beaufsichtigung ist die Wohnung von Herrn K., in der der Junge Schulaufgaben macht, mit Essen versorgt wird und am Computer spielen kann. Beide schauen häufig zusammen Videos, spielen Playstation oder hören Musik. Durch die gemeinsamen Zeiten hat sich eine Freundschaft entwickelt und der Junge sieht in Herrn K. einen Vertrauten, mit dem er Probleme besprechen kann. Herr k. lässt auch Berührungen wie Umarmungengegenseitiges Kitzeln oder Anlehnen beim Video schauen zu.

An einem Wochenende, an dem die Eltern des jungen geschäftlich unterwegs sind, wurde zwischen den Eltern und Herrn K. vereinbart, dass der 12-jährige bei diesem übernachtet, um nicht alleine in der elterlichen Wohnung bleiben zu müssen. Herr K. hat Videos besorgt und nach dem Abendessen sollen diese angeschaut werden. Beide sitzen im Schlafanzug auf der Couch und Herr K. erlaubt, dass der Junge sich an ihn kuschelt. Herr K. streichelt ihnfasst ihm in die Schlafanzughose und reibt seine Genitalien. Dabei fragt er den Jungen, ob er das gleiche bei ihm tun würde und erklärt ihm, dass das unter Freunden normal sei. Wenn er es täte, hätten sie ein Geheimnis und wären noch bessere Freunde. Herr K. nimmt die Hand des Jungen, führt sie zu seinen Genitalien und sagt ihm, er solle sein Glied in die Hand nehmen.

Nach diesem körperlichen Übergriff ermahnt Her K. den Jungen, seinen Eltern nichts zu sagen, sonst würden sie beide großen Ärger bekommen. Als die Eltern wieder zurück sind, kehrt der Junge in die elterliche Wohnung zurück und vertraut sich seinen Eltern an. Diese erstatten gegen Herr K. Anzeige wegen sexuellem Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Strafgesetzbuch (StGB). Herr K. wird dazu vernommen und muss mit einer Strafe nach dem Sexualstrafrecht rechnen.

Wie wird sexueller Missbrauch definiert?

Als sexueller Missbrauch gelten sexuelle Handlungen, die an Minderjährigen beziehungsweise Erwachsenen vorgenommen werden. Für Erwachsene gilt dies, wenn sie als gefährdete Personen gelten. Dies ist der Fall, wenn sie zu den folgenden Personengruppen gehören:

  • Kranke
  • Personen in psychotherapeutischer Behandlung
  • Hilfsbedürftige
  • Behinderte
  • Gefangene

Dabei ist es strafrechtlich nicht relevant, ob der Beschuldigte die Handlungen selbst vornimmt oder das Opfer die Handlungen an sich vornehmen lässt. Zudem gilt der Straftatbestand des Missbrauchs als erfüllt, wenn der Beschuldigte das Opfer dazu zwingt, sexuelle Handlungen an einer dritten Person vorzunehmen oder es zwingt, von einer dritten Person solche Handlungen an sich vornehmen zu lassen.

Solche sexuellen Handlungen können auch mit dem Einverständnis der Betroffenen generell oder unter bestimmten Umständen als minderschwere Straftat (auch als Vergehen bezeichnet) oder Verbrechen strafbar sein. Als Straftat oder auch Verbrechen gelten vor allem der sexuelle Missbrauch von Kindern beziehungsweise der sexuelle Missbrauch von Kindern mit Todesfolge.

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Was soll durch das Gesetz geschützt werden?

Sexueller Missbrauch
Sexueller Missbrauch kann alle Gruppen von Hilfsbedürftigen treffen. Opfer sind besonders häufig Kinder unter 14 Jahren.

Das Rechtsgut, das mithilfe der einzelnen Paragrafen des Strafgesetzbuches geschützt werden soll, ist das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Eine Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist auf zwei verschiedene Arten möglich. Die Missbrauchshandlung kann einmal gegen oder ohne den Willen des Opfers stattfinden. Sie kann aber auch scheinbar einvernehmlich sein, wobei der Täter aber die fehlende Fähigkeit des Opfers zur Einwilligung oder seine besondere Beziehung zum Opfer zu dessen Nachteil ausnutzt.

Jeder Mensch soll selber entscheiden können, mit wem er sexuell interagiert und sexuelle Handlungen ausführt. Damit ihm dieses Recht nicht genommen wird, hat der Gesetzgeber unter anderen die Paragrafen 174 bis 176b bezüglich des Straftatbestandes des sexuellen Missbrauchs in seinen verschiedenen Formen in Kraft gesetzt. 

Sexueller Missbrauch – wer kann Täter und Opfer sein?

Nach dem Strafgesetzbuch und dem Sexualstrafrecht kann jeder Jugendliche und Erwachsene, der älter als 14 Jahre ist, zum Täter im Rahmen eines sexuellen Missbrauchs werden. Als Opfer werden vor allem Kinder unter 14 Jahren eingestuft. Aber auch Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren werden Opfer sexuellen Missbrauchs, welcher in § 182 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist. 

Welche Straftatbestände gibt es im Rahmen sexuellen Missbrauchs?

Der Gesetzgeber hat im Strafgesetzbuch die einzelnen strafrechtlich relevanten Situationen in den §§ 174 bis 176b StGB einzeln aufgeführt. Diese lauten folgendermaßen:

  • § 174 (sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen)
  • § 174a (sexueller Missbrauch Gefangener, behördlich Verwahrter oder Kranker sowie Hilfsbedürftiger in Einrichtungen)
  • § 174b (sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung)
  • § 174c (sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses)
  • § 176 (sexueller Missbrauch von Kindern)
  • § 176a (schwerer sexueller Missbrauch von Kindern)
  • § 176b (sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge)

Die Strafen für die einzelnen Straftaten oder Vergehen liegen gemäß dem Sexualstrafrecht zwischen 3 Monaten und lebenslänglich, wobei es sich immer um Haftstrafen handelt. Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (minderschwere Fälle) kann die Strafe für Sexualdelikte zur Bewährung ausgesetzt werden.

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Was bedeutet sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB)?

Erwachsene haben gegenüber Kindern und Jugendlichen bis zu deren vollendetem 16. Lebensjahr eine besondere Verantwortung, sobald sich die Kinder oder Jugendlichen in einem speziellen Abhängigkeitsverhältnis zu den Erwachsenen befinden. Dies ist beispielsweise der Fall bei:

  • Erziehung (Eltern, Heimpersonal)
  • Schule (Lehrer)
  • Ausbildung (Vorgesetzter, Ausbilder)
  • Betreuung (Vormund, Betreuer)

Für den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ist nach geltendem Recht neben dem Alter des Opfers auch ausschlaggebend, ob es zwischen dem Täter und dem Opfer um ein sogenanntes Obhutsverhältnis handelt. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr des Opfers ist das Ausnutzen eines Abhängigkeitsverhältnisses strafbar. Laut StGB liegt die Strafe zwischen 3 Monaten und fünf Jahren, wenn sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen an Personen unter 18. Jahren vorliegt.

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung der eigenen Stellung (§§ 174 a bis 174c StGB)

Sexualdelikte, wie sie das Sexualstrafrecht beschreibt, kommen in allen Bereichen des Lebens vor. Oft haben nicht nur Kinder oder Jugendliche unter sexuellem Missbrauch zu leiden, sondern auch erwachsene Personen, die sich ohnehin schon in einer schwierigen Situation befinden. Dazu zählen etwa Insassen von Gefängnissen, Betreuungseinrichtungen oder Kliniken. Sie sind den Übergriffen von Aufsehern, Pflegern oder Schwestern aufgrund ihrer besonderen Situation ausgeliefert.

Sexueller Missbrauch einer Psychotherapie-Patientin
Auch Erwachsene können Opfer von sexuellem Missbrauch werden, etwa wenn Psychotherapeuten ihre Stellung gegenüber Hilfsbedürftigen ausnutzen.

Auch in Psychotherapie befindliche Patienten werden immer wieder Opfer sexueller Gewalt. Sie sind seelisch labil und lassen sich nicht selten leicht manipulieren. Zudem werden auch Amtsträger zu Tätern, weil sie ihre besondere Stellung ausnutzen.

Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)

Hierbei handelt es sich um willentlich vorgenommene, sexuelle Handlungen, die an Kindern, vor ihnen oder unter ihrer Einbeziehung vorgenommen werden. Als Kinder gelten nach deutschem Recht Personen unter 14 Jahren. Meist kommen dabei die Täter aus der Familie selbst oder zumindest aus dem engen Lebensumfeld der Opfer. Es muss zwischen verschiedenen Formen des Missbrauchs unterschieden werden. Es gibt:

  • Missbrauch ohne Körperkontakt (z. B. durch Anschauen von Pornografischen Filmen oder Bildern)
  • Missbrauch mit körperlichem Kontakt (etwa mithilfe gegenseitiger Berührungen)
  • Missbrauch ohne penetrative Kontakt (bspw. gegenseitiges Berühren der Geschlechtsteile)
  • Missbrauch mit penetrative Kontakt (z. B. mittels oralem Geschlechtsverkehr)
  • Missbrauch mit Paraphilien (etwa durch sadistische Praktiken)
  • Missbrauch (als ritualisierter Missbrauch, etwa im Rahmen von Religiosität)

Sexueller Missbrauch von Kindern ist eine schwere Straftat. Deshalb liegt der Strafrahmen zwischen 6 Monaten und lebenslänglicher Haft. Die Fristen für eine Verjährung bewegen sich zwischen 5 Jahren und 30 Jahren im Falle besonders schwerer Taten, etwa beim Missbrauch mit Todesfolge. Selbst schwerster Missbrauch unterliegt also einer Verjährung.

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB)

Besonders schlimm sind Sexualdelikte, die als schwerer sexueller Missbrauch von Kindern einzuordnen sind. Sie werden bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als Verbrechen eingestuft. Die notwendigen Voraussetzungen sind:

  • Missbrauch als Wiederholungstat
  • Beischlaf oder beischlafähnliche Handlungen durch eine Person, die älter als 18 Jahre ist
  • in Gemeinschaft verübte Tat
  • Gefährdung der Gesundheit und Entwicklung des Opfers liegt effektiv vor
  • Erwiesener Tatbestand schwerer Misshandlung und dadurch bestehende Lebensgefärdung
  • Absicht der Verbreitung des Missbrauchs in Form pornografischer Filme oder Bilder

Obwohl nur Täter mit einem Alter von mehr als 18 Jahren explizit genannt sind, haben auch jugendliche Täter mit massiven strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, wen sie solche schweren Sexualdelikte begehen. In diesem Fall greift das Jugendgerichtsgesetz, mit dem ein rechtlicher Rahmen für sehr junge Straftäter geschaffen wurde.

Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176b StGB)

Als schwerstes Verbrechen im Bereich der Sexualdelikte an Kindern wird sexueller Missbrauch an Kindern mit Todesfolge geahndet. Ein solches Verbrechen liegt nach dem Sexualstrafrecht vor, wenn der Täter den Tod des Opfers aufgrund folgender Verhaltensweisen verursacht:

  • als Tathandlung aufgrund des sexuellen Missbrauchs
  • als Tathandlung aufgrund des schweren sexuellen Missbrauchs
  • durch die körperliche Misshandlung des Opfers

In vielen Fällen dient die Tötung des Opfers der Verschleierung des Sexualdeliktes. Die Mindeststrafe für diese Verbrechen liegt gemäß dem Sexualstrafrecht bei 10 Jahren Freiheitsstrafe. Kann dem Täter nachgewiesen werden, dass er vorsätzlich gehandelt hat, muss er mit einer lebenslangen Haftstrafe rechnen.

Verdacht auf sexuellen Missbrauch

Das Verhalten von Kindern, die von sexuellem Missbrauch betroffen sind, ist sehr unterschiedlich und hängt auch vom jeweiligen Alter ab. Ein sexueller Missbrauch ist Kindern nicht anzusehen und viele Opfer neigen dazu, aufgrund von Schuldgefühlen, Angst und Scham nichts zu sagen. Viele Opfer machen allerhöchstens Andeutungen zu solchen Ereignissen.

Falls solche Andeutungen gemacht werden, ist es wichtig, darauf zu reagieren, denn Kinder erfinden einen sexuellen Missbrauch in aller Regel nicht einfach. Leider gibt es keine eindeutigen Anzeichen, an denen Eltern ein an ihrem Kind begangenes Sexualdelikt im Sinne der Vorgaben aus dem Sexualstrafrecht ablesen könnten.

Trotzdem sollten Eltern aufmerksam werden, wenn ihr Kind Verhaltensänderungen aufweist oder sich körperliche oder auch psychische Auffälligkeiten feststellen lassen, etwa:

  • Wiedereinsetzen von Einnässen
  • Schlafstörungen
  • Bauchschmerzen
  • Aggressionen
  • Angstzustände
  • Rückzug
  • Nachstellen von sexuellen Handlungen
  • Verwendung sexualisierter Sprache

Solche Symptome können, müssen aber nicht auf einen sexuellen Missbrauch hinweisen, sollten die Eltern aber zumindest aufmerksam werden lassen.

Anzeichen von sexuellem Missbrauch
Anzeichen von sexuellem Missbrauch können z.B. Aggressionen, Angstzustände oder Rückzug sein.

Verjährung sexuellen Missbrauchs – Verjährungsfristen sollten beachtet werden

Zunächst muss man unterscheiden, zwischen der Verjährung im Zivilrecht und der im Strafrecht, da beide unterschiedlich sind. Im Strafrecht gibt es verschieden lange Fristen für die Verjährung, wenn sexueller Missbrauch zu ahnden ist. Die Fristen bewegen sich zwischen 5 und 20 Jahren. Steht ein sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge im Raum, beträgt die Frist für die Verjährung 30 Jahre.

Die Verjährung im Strafrecht beginnt normalerweise in dem Moment, in dem die Tat beendet ist. Für schwere Sexualdelikte gibt es eine Sonderregelung. Seit 2015 ruht die Verjährung, bis das Opfer das 30. Lebensjahr vollendet hat. Diese neue Verjährungsfrist bezieht auch Verbrechen mit ein, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung stattgefunden haben und nach der bisherigen Verjährungsfrist noch nicht verjährt sind. Ist eine Tat einmal verjährt, kann keine neue Frist für eine Verjährung gestartet werden. In solchen Fällen ist eine strafrechtliche Verfolgung des Täters nicht mehr möglich.

Im Gegensatz zum Strafrecht kennt das Zivilrecht nur eine einzige Verjährungsfrist. Diese wurde allgemein auf 30 Jahre festgesetzt. Dadurch können eventuelle Schadenersatzklagen über einen sehr langen Zeitraum hinweg eingeklagt werden. Diese Möglichkeit besteht, wenn:

  • eine vorsätzlich begangene Verletzung des Rechts auf die sexuelle Selbstbestimmung vorliegt
  • eine vorsätzliche Verletzung der Gesundheit, des Körpers, der Freiheit oder gar des Lebens begangen wurde

Die Verjährungsfrist im Zivilrecht ist bei solchen Verletzungen von Rechten auf sexuelle Selbstbestimmung bis zum vollendeten 21. Lebensjahr des Opfers „gehemmt“ und beginnt erst mit dem Beginn des 22. Lebensjahres. Die Verjährung beginnt zudem erst, wenn beim Start der Verjährungsfrist eine häusliche Gemeinschaft zwischen Opfer und Täter besteht, erst nach der Beendigung dieser Gemeinschaft.

Was ist zu tun, wenn sexueller Missbrauch vorliegt?

Eltern, die den Verdacht haben, dass ihr Kind Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden ist, sollten sich an eine entsprechende Beratungsstelle, die Polizei und auch an einen Rechtsanwalt wenden. Hier erhalten sie wertvolle Hinweise, wie weiter vorzugehen ist. Grundlage für eine Strafermittlung und die strafrechtliche Ahndung von sexuellem Missbrauch ist die Anzeige bei der Polizei.

Allerdings sollte zumindest ein begründeter Anfangsverdacht vorliegen. Wird ohne ausreichende Gründe ermittelt, können diese Ermittlungen mitunter verheerende Auswirkungen auf das Leben des vermeintlichen Täters haben. Das bedeutet aber nicht, dass sexueller Missbrauch erst bei eindeutiger Beweislage als Anzeige bei der Polizei landen muss.

Nur bei vorliegender Anzeige und der so erfolgten Bekanntgabe eines Verdachts können die Strafverfolgungsbehörden aktiv werden und dem geäußerten Verdacht nachgehen. Nach der Anzeige, die bei jeder beliebigen Polizeidienststelle erstattet werden kann, wird diese an die zuständige Abteilung bei der Kriminalpolizei weitergereicht, die dann die Ermittlungen durchführt.

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Gregor Samimi TOP Bester Star Anwalt Verkehrsanwalt Berlin Deutschland
Rechtsanwalt Gregor Samimi
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

Was die Eltern von Betroffenen auf jeden Fall vermeiden sollten, ist eine eigenmächtige Konfrontation des vermeintlichen Täters. So gibt man einem Täter nur Gelegenheit, eventuell Spuren zu verwischen. Dies ist Aufgabe der Polizeibehörden. Vielmehr sollte das Opfer im Mittelpunkt des elterlichen Interesses stehen. Es hat unter großen Belastungen zu leiden, die sich aus dem sexuellen Missbrauch selbst oder auch aus Befragungen zur Tat ergeben. Hier ist es notwendig, dem Kind jede nur denkbare medizinische und psychologische Hilfe zukommen zu lassen.

Sexueller Missbrauch – bekannte Fallbeispiele

In welcher Weise die Gerichte urteilen, wenn sexueller Missbrauch geahndet wird, lässt sich an zwei realen Fällen ablesen, die wir an dieser Stelle nachzeichnen:

Fallbeispiel 1: Missbrauchsprozesse von Flachslanden

Der Missbrauchsfall aus Flachslanden hat deutschlandweit für Aufsehen gesorgt. Zwischen 1993 und 1995 wurden am Landgericht Ansbach mehrere Missbrauchsprozesse verhandelt. Insgesamt waren 19 Personen einer Familie und ihres Umfeldes angeklagt. Die Anklage lautete Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Kindern in zahlreichen Fällen.

Opfer waren die eigenen Kinder des als Haupttäter geltenden Ehepaares (darunter der gerade einmal einjährige Sohn) sowie weitere Kinder der Familie. 13 Angeklagte wurden als Täter wurden im Zuge mehrerer Hauptverhandlungen zu Haftstrafen von maximal 14 Jahren verurteilt. Weitere 6 Strafverfahren mussten eingestellt werden, um die betroffenen Kinder nicht noch mehr zu belasten.

Fallbeispiel 2: Missbrauchsprozess gegen einen Psychotherapeuten

Im Jahre 2016 fand in Dachau ein Prozess statt, bei dem ein Psychotherapeut angeklagt war. Der Vorwurf lautete 21-facher sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungsverhältnisses. Dem angeklagten 56-jährigen Therapeuten, der sich selbst in psychologischer Behandlung befand, konnte nachgewiesen werden, dass er eine ehemalige Patientin unter Ausnutzung seiner Stellung zu sexuellen Handlungen gebracht hatte, die zwar einvernehmlich waren, die aber nur aufgrund seiner Stellung zustande kamen.

Zudem nutzte der Angeklagte die Räume seiner Praxis aus und nötigte das Opfer zur Erstellung von Fotos ihrer Füße und ihres nackten Unterleibs. Die Staatsanwaltschaft forderte ein Jahr und sechs Monate zur Bewährung. Der Angeklagte gestand seine Taten und wurde letztlich zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie einer Geldstrafe in Höhe von 4.000 Euro verurteilt. Strafmildernd wirkte sich aus, dass die sexuellen Handlungen auf Wunsch und Initiative des Opfers zurückgingen und dass vom Opfer keine Anzeige erstattet wurde.

Sexueller Missbrauch ist ein Fall für den Fachanwalt für Strafrecht

Rechtsanwalt Gregor Samimi, Anwalt für Verkehrsrecht in Berlin Steglitz
Rechtsanwalt Gregor Samimi aus Berlin Steglitz – Fachanwalt für Strafrecht

Sexueller Missbrauch ist nicht irgendein Kavaliersdelikt, wie etwa ein Strafzettel, sondern ein Verbrechen beziehungsweise eine schwerwiegende Straftat. Die Opfer sind in den meisten Fällen die wehrlosesten aller Menschen: nämlich Kinder, Jugendliche oder auch Erwachsene in Ausnahmesituationen. Deshalb ist es ratsam, dass Sie in solchen Fällen die fachliche Kompetenz eines Fachanwaltes für Strafrecht nutzen und ihn damit beauftragen, Sie anwaltlich zu vertreten.

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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