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Sexuelle Nötigung – Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht Gregor Samimi

Sexuelle Nötigung nach § 177 StGB: Die wichtigsten Infos vom Anwalt

Sven verbringt eine Nacht in seiner Lieblingsdisco. Auf der Tanzfläche fällt ihm Lina ins Auge. Die junge Frau bewegt sich so anmutig, dass er nur noch auf sie achtet. Sven fasst sich ein Herz und spricht Lina an. Sie ist nicht abgeneigt. Es entwickelt sich zwischen beiden ein langes Gespräch. Sven und Lina reden über Gott und die Welt und lachen viel. Offensichtlich stimmt die Chemie zwischen den beiden. Und dann ist es passiert. Sven küsst Lina und sie erwidert seine Küsse. Ein heißer Flirt ist im Gange. Auch die Hände der beiden wandern an sehr intime Stellen. Da fasst sich Sven ein Herz und fragt Lina, ob sie mit ihm nach Hause kommen will.

Die junge Frau willigt ein. In Svens Wohnung läuft alles so weiter wie in der Disco: Die beiden küssen sich und irgendwann trägt Sven seine Lina ins Schlafzimmer. Sie wälzen sich auf dem Bett – und ziehen sich gegenseitig aus. Irgendwann liegen sie nackt aufeinander, Sven obenauf. Er versucht mit seinem Glied in Lina einzudringen – doch sie sagt nein. Lina versucht auch, ihre Position zu wechseln. Doch Sven ist zu schwer, die zarte Frau kann sich nicht befreien. Sven haucht: „Ach quatsch nicht.“ Er umschlingt ihre Arme und dringt in die Frau ein. Sie gibt ihm verbal zu verstehen, dass sie das nicht möchte. Sven hält das für ein Spiel und penetriert sie weiter. Als er fertig ist, springt Lina aus dem Bett, schnapp sich ihre Kleidung und stürmt aus der Wohnung. Sven weiß nicht wie ihm geschieht. Er hat die Situation wohl vollkommen falsch gedeutet – und möchte sich bei Lina entschuldigen. Doch dazu kommt es nicht, denn er hat weder ihre Handynummer noch kennt er ihren Nachnamen.

Es sollte aber trotzdem nicht das Letzte sein, was er von Lina gehört hat. Kurze Zeit später fischt er einen Brief von der örtlichen Polizei aus seinem Briefkasten. Er wird zu einem Verhör vorgeladen. Der Vorwurf lautet auf sexueller Nötigung. Doch wird Sven hier zu Recht beschuldigt? Schauen wir uns die Sache ganz genau an:

Was ist Sexuelle Nötigung?

Die Bezeichnung Sexuelle Nötigung trifft auf eine ganze Reihe von verschiedenen Tatbeständen zu. Stets geht es darum, dass eine sexuelle Handlung an einer Person gegen deren eindeutigen Willen vorgenommen wird. Wir haben es also mit Macht und Ohnmacht zu tun. Eine mächtige Person nimmt eine Handlung an einer ohnmächtigen Person vor, die nicht in der Lage ist, sich zu wehren.

Gesetzlich geregelt ist dieser Tatbestand im § 177 des StGB (Strafgesetzbuch). Er trägt die Überschrift: „Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung“. Warum diese beiden Worte? Beide Begriffe beschreiben letztlich den gleichen Tatbestand, die Vergewaltigung stellt jedoch einen besonders schweren Fall dar. Wann dieser vorliegt, wird anhand eines sogenannten Regelbeispiels entschieden. Davon ist stets dann die Rede, wenn bestimmte Fälle aufgezählt werden, die besonders schwerwiegend sind. Wichtig wird diese Unterscheidung dann, wenn es darum geht, das Strafmaß zu bestimmen: Es liegt bei einer Vergewaltigung deutlich höher.

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Was fällt unter Sexuelle Nötigung?

Das Gesetz regelt auf den ersten Blick ziemlich genau, was unter diesem Tatbestand zu verstehen ist. Er sieht eine Strafe für einen Täter der eine andere Person entweder durch Gewalt, durch Drohung oder durch Ausnutzung der Lage dazu nötig, sexuelle Handlungen an sich zu dulden. Bestraft werden auch Personen, die eine Person dazu genötigt haben, sexuelle Handlungen an Dritten vorzunehmen.

Ein wichtiger Begriff in diesem Zusammenhang lautet Gewalt. Er ist in der Rechtswissenschaft sehr streng definiert und bezeichnet jeden Zwang, der körperlich bedingt ist. Heißt im Klartext: Gewalt liegt in diesem Fall dann vor, wenn das Opfer nicht fähig war, sich aus seiner Lage zu befreien. Bei einer Drohung handelt es sich dagegen um die Ankündigung eines künftiges Übels, das vom Täter verursacht werden könnte.

Gewalt kann im Fall der Sexuellen Nötigung in zwei Formen vorliegen: Es kann sich zum einen um die überwältigende Form handeln. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Opfer gefesselt oder eingesperrt war. Außerdem kommt in diesem Zusammenhang auch Gewalt in Betracht, die den Willen des Opfers beugt. In diesem Fall wird das Opfer so beeinflusst, dass es dem Willen des Täters folgt. Welche Form der Gewalt angewendet worden ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Wichtig ist hingegen, dass sich die Gewalt gegen das Opfer richtet. Das ist auch bei der Drohung bedeutend. Sie muss sich auf gegenwärtige Gefahren für Leib und Leben des Opfers richten. Bezieht sie sich auf etwas anderes ist der Tatbestand gemäß § 177 StGB nicht erfüllt.

Weiterhin ist der Tatbestand Sexuelle Nötigung nur dann erfüllt, wenn das Opfer in der Lage war, seinen Willen klar zu äußern. Ist dies nicht der Fall, sind die Voraussetzungen gemäß § 177 StGB Absatz 1 nicht erfüllt. Allerdings ist die Handlung dann unter Umständen als Sexueller Missbrauch strafbar, genauer gesagt als Sexueller Missbrauch an einer widerstandsunfähigen Person. Dies ist inzwischen auch im § 177 geregelt.

Obwohl die Fähigkeit Aussagen über den eigenen sexuellen Willen treffen zu können ausschlaggebend ist, spielt das Alter des Opfers keine Rolle. Ferner ist unerheblich, ob zwischen Täter und Opfer bereits eine Beziehung bestanden hat. Eine Strafe wegen Sexueller Nötigung kommt also auch in einer Ehe in Betracht.

Was zählt zur sexuellen Nötigung nach § 177 StGB

Wer den Begriff der Sexuellen Nötigung erfassen will, muss sich vergegenwärtigen, wie sexuelle Handlungen in diesem Fall definiert sind. Eines vorweg: Eine klare Definition gibt es nicht. Allerdings lassen sich gewisse Tendenzen in der Rechtssprechung feststellen. So ist klar, dass es um Handlungen geht, die sich durch Erheblichkeit auszeichnen. Was nun Erheblichkeit ist, da besteht Uneinigkeit. Die meisten Gerichte sehen die Grenze nicht überschritten, wenn es um Küsse oder Berührungen geht. Dann kommt der Tatbestand der sogenannten Sexuellen Belästigung in Betracht, er ist in § 184i geregelt.

Eine Sexuelle Nötigung liegt nach Ansicht der Gerichte dann vor, wenn das Opfer penetriert wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Penetration mit einem Gegenstand oder einem Körperteil erfolgt.

Welche Strafe droht?

Eine Sexuelle Nötigung gemäß § 177 wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft. Insofern handelt es sich bei dieser Tat um ein Verbrechen. Dieses hohe Strafmaß zeigt, wie bedeutend die sexuelle Selbstbestimmung in der deutschen Rechtssprechung ist.

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Die besonders schwere Form der Sexuellen Nötigung

Die Vergewaltigung stellt einen besonders schweren Fall der Sexuellen Nötigung dar. Auch hier ist wieder die ungewollte Penetration des Opfers mit einem Körperteil oder einem Gegenstand maßgeblich. Allerdings muss eben ein besonders schwerer Fall vorliegen. Die Richter entscheiden das, wie gesagt, anhand des Regelbeispiels. Ein Täter, der wegen Vergewaltigung verurteilt wird, muss mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren rechnen. Erfahren Sie hier mehr: Vergewaltigung»

Sexuelle Nötigung in der Ehe

Dieser Tatbestand ist relativ neu, er wurde erst im Jahr 1997 in das Gesetzbuch aufgenommen. Bis dahin herrschte in Deutschland eine sehr stereotype Vorstellung von sexueller Gewalt: Ein Mann vergewaltigt ein ihm vollkommen fremdes Opfer. Sexuelle Gewalt in der Ehe wurde indes nur in sehr schweren Fällen geahndet. Das führte allerdings immer wieder zu heftigen gesellschaftlichen Diskussionen. Schließlich kommt es auch in der Ehe vor, dass ein Partner mit Gewalt zu sexuellen Handlungen gezwungen wird.

Allerdings gibt es an dieser Stelle ein Problem: Noch immer trauen sich die Opfer nur sehr selten, die Täter anzuzeigen. Zwischen beiden besteht schließlich eine enge persönliche Bindung. Nicht selten sind die Partner auch wirtschaftlich abhängig voneinander.

Die Aufklärung solcher Fälle stellt die Gerichte stets vor große Herausforderungen. Denn Zeugen, die den Sachverhalt aufklären könnten, gibt es meist nicht. Die Richter müssen sich lediglich auf die Aussagen von Opfer und Täter stützen, die sich zumeist widersprechen. Deswegen werden in den meisten Fällen Gutachter zu Rate gezogen. Sie beurteilen den Sachverhalt unabhängig.

Nicht vergessen werden sollte, dass auch Männer Opfer Sexueller Nötigung sein können. Die meisten Betroffen sind zwar weiblich. Ermutig durch den gesellschaftlichen Diskurs der vergangenen Jahre, haben sich aber immer mehr männliche Opfer zur Wort gemeldet. Sie schämen sich häufig für ihre erlittenen Qualen, weil sie befürchten, als schwach wahrgenommen zu werden. Umso wichtiger ist es, dass Polizisten, Richter und Staatsanwälte die Aussagen der betroffenen Männer ernst nehmen. Noch immer kommt es vor, dass die Schilderungen als Männer-Phantasien abgetan werden. Die Situation hat sich aber aufgrund der medialen Aufmerksamkeit für dieses Thema erheblich gebessert.

Sexuelle Nötigung am Arbeitsplatz

Auch zwischen Kollegen beziehungsweise zwischen einem Chef und seinen Angestellten kann es zur Sexuellen Nötigung kommen. Gerade wenn ein Vorgesetzter an dem Vorgang beteiligt ist, kommt eine Verurteilung wegen dieses Tatbestandes in Betracht. Denn hier liegt ohnehin ein Machtgefälle vor. Insofern hat der Vorgesetzte viele Möglichkeiten, wirksame Drohungen gegenüber seinem Opfer auszusprechen: Er kann zum Beispiel mit dem Verlust des Arbeitsplatzes drohen. Dies ist zwar keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben – der Vorgesetzte nutzt aber seine privilegierte Position aus, um das Opfer dazu zu bringen, sexuelle Handlungen an sich vornehmen zu lassen.

Mitarbeiter fasst eine Kollegin am Arbeitsplatz an.
Auch am Arbeitsplatz kann es zu sexueller Nötigung kommen, wo oft ohnehin Machtgefälle vorliegen.

Schwieriger wird es, wenn es um Sexuelle Nötigung zwischen gleichgestellten Kollegen geht. Der Fall ist klar, wenn Gewalt oder Drohungen gegen Leib und Leben ins Spiel kommen. Trotzdem ist es möglich, dass der Kollege seine Position ausnutzt. Zum Beispiel dann, wenn er Kenntnis von Vorgängen hat, die das Opfer verbergen möchte. Auch in diesem Fall ist das Opfer dem Täter schutzlos ausgeliefert. Schließlich muss es unter Umständen damit rechnen, seinen Job zu verlieren, wenn der Vorgang öffentlich wird.

In beiden Fällen kommt dem Opferschutz ein besonders hoher Stellenwert zu. Unter Umständen kann sogar eine Kündigung der aktuellen Arbeitsstelle notwendig werden.

Wie kann ich mich wehren gegen den Vorwurf der Sexuellen Nötigung?

Zu einer falschen Beschuldigung kann es natürlich auch im Fall von Sexueller Nötigung kommen. Wer das erlebt, sollte zunächst einen kühlen Kopf bewahren – und auf keinen Fall mit dem vermeidlichen Opfer Kontakt aufnehmen. Vielmehr ist es ratsam, sich sofort einen kompetenten Anwalt zu suchen. Nur er kennt die juristischen Fallstricke und kann seinen Mandanten bei allen Aussagen bei der Polizei begleiten.

Aber auch der beste Anwalt braucht Unterstützung. Daher sollte sich der Beschuldigte den Moment der vermeidlichen Tat ins Gedächtnis rufen – und jedes noch so kleine Detail notieren. Selbst Dinge, die vollkommen irrelevant erscheinen können im Verlauf der Ermittlungen wichtig werden. Außerdem ist es wichtig, beweisen zu können, dass es sich um eine falsche Beschuldigung handelt. Dazu gehört es auch, ein glaubhaftes Alibi zu haben.

Ein guter Anwalt wird seinen Mandanten in all diesen Fragen beraten. Der Beschuldigte sollte in keinem Fall alleine eine Aussage bei der Polizei machen. Denn jedes Wort kann bei einem eventuellen Prozess gegen ihn verwendet werden.

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Wichtig ist auch, die Vorwürfe von der Öffentlichkeit soweit fernzuhalten, wie es geht. Menschen, die eines sexuellen Vergehens beschuldigt werden, sehen sich vielen Anfeindungen gegenüber. Nicht einmal ein Freispruch ist in der Lage, den Ruf vollkommen wieder herzustellen. Aber auch an dieser Stelle ist ein guter Anwalt hilfreich.

Was kann ich als Opfer einer Sexuellen Nötigung tun?

Wer Opfer einer Sexuellen Nötigung geworden ist, sollte nicht zögern, Anzeige zu erstatten. Nur so kann die Tat auch Aufgeklärt werden. Allerdings kostet dieser Schritt viel Überwindung. Denn die Opfer müssen bei der Polizei von intimen Details berichten. Inzwischen sind die Behörden aber darauf eingestellt. So gibt es speziell ausgebildete Beamten für solche Fälle. Sie gehen sehr behutsam mit dieser Thematik um. Frauen können überdies verlangen, ihre Aussage gegenüber einer Beamtin zu machen.

Unabhängig von der Anzeige sollte sich das Opfer einen erfahrenen Anwalt suchen. Er hilft bei allen notwendigen Schritten. Überdies ist es wichtig, Kontakt zu einer Beratungsstelle aufzunehmen. Denn die Folgen einer Sexuellen Nötigung sind nicht nur körperlicher Natur. Oftmals fühlen sich die Opfer stark verunsichert und können kaum wieder im Leben Fuß fassen. Es ist ein Irrglaube, dass eine solche Krise alleine bewältigt werden kann.

Besonders heikel ist es, wenn Männer Opfer Sexueller Nötigung geworden sind. Bei ihnen ist sie Scham oftmals sehr groß. Hinzu kommt, dass den Aussagen männlicher Opfer weniger Glauben geschenkt wird. Umso wichtiger ist es, dass sich ein betroffener Mann einen erfahrenen Anwalt sucht. Aber das alleine wird nicht reichen. Auch er braucht die Unterstützung einer erfahrenen Beratungsstelle. Solche sind in Großstädten zu finden. Im Zweifel kann anonym Kontakt über das Internet hergestellt werden.

Gibt es Verjährungsfristen?

Auch im Fall der Sexuellen Nötigung tritt irgendwann die Verjährung ein. Da es sich hierbei um ein Verbrechen handelt, sind die Fristen sehr lang. Allerdings muss an dieser Stelle zwischen der Verfolgungs- und der Vollstreckungsverjährung unterschieden werden. Denn es gelten verschiedene Fristen.

Verfolgungsverjährung meint, dass der Täter von einem gewissen Zeitpunkt an für eine Tat nicht mehr erfolgt werden kann. Diese Verjährung ist in § 78 STGB geregelt. In Bezug auf die Sexuelle Nötigung beträgt diese Frist 20 Jahre. Relevant ist allerdings das Höchstmaß des Strafrahmens. Insofern kann es auch sein, dass sich diese Frist auf 15 Jahre verkürzt. Eine genaue Einschätzung des konkreten Sachverhalts kann nur ein erfahrener Anwalt abgeben. Liegt eine Vergewaltigung vor, ist die Verjährungsfrist sogar noch länger.

Die Vollstreckungsverjährung ist dann maßgeblich, wenn bereits ein rechtskräftiges Urteil gesprochen worden ist. Die Behörden haben nur eine gewisse Zeit, dieses Urteil zu vollstrecken. Im Fall der Sexuellen Nötigung beträgt diese Frist 25 Jahre. Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig geworden ist. Es wird allerdings sehr schwer sein, sich nach einem rechtskräftigen Urteil dessen Vollstreckung zu entziehen.

Beispiele aus der Rechtssprechung

Einen ganz besonders heiklen Fall der Sexuellen Nötigung hatte das Amtsgericht Bitburg zu verhandeln: Eine 20-Jährige hatte sich mit zwei Männern angefreundet. Zunächst hatten die drei über Soziale Medien wie Facebook und WhatsApp miteinander Kontakt. Einer der beiden Männer, der Angeklagte, sprach kein Deutsch. Insofern musste der andere sämtliche Konversationen übersetzen. So auch am Tag der Tat. Das Opfer hatte sich nach einigen Nachrichten in die Wohnung des Angeklagten begeben. Zunächst seien sie noch zu dritt gewesen gewesen. Irgendwann jedoch war das Opfer mit dem Angeklagten alleine gewesen.

Dieser habe sofort begonnen, die 20-Jährige zu küssen. Im Prozess wird sie sagen, dass sie ihn aufgefordert hatte, dies zu unterlassen. Doch der Angeklagte ließ nicht ab und berührte sogar ihre Brüste. Im weiteren Verlauf habe er sie festgehalten und sie im Intimbereich berührt. Das Opfer konnte sich nach einiger Zeit losreißen und flüchten. Der Angeklagte jedoch habe ihr beim Gehen noch einen Klaps auf den Po gegeben. Vor Gericht gab die 20-Jährige zu Protokoll, dass sie fürchtete, dass mehr geschieht.

Der Angeklagte jedoch sagte aus, dass die 20-Jährige mit ihm Sex wollte. Schließlich habe das Opfer bereits mit vielen Männern geschlafen – und sei keineswegs zurückhaltend. Zudem soll die 20-Jährige dem Angeklagten Nacktfotos geschickt haben.

Für den Richter indes war der Fall klar: Er warf dem Angeklagten vor, viele Dinge nur zu behaupten, um sich zu verteidigen – und die 20-Jährige damit zu diskreditieren. Er glaubte der Version des Opfers vollumfänglich und wertete die Tat als einen schweren Akt der Sexuellen Nötigung. Der Täter wurde zu sechs Monaten Haft auf Bewährung verurteilt und muss dem Opfer 600 Euro Schmerzensgeld zahlen. Außerdem muss er 200 Stunden Sozialdienst ableisten und sich zwei Wochen in sogenannten Warnschutzarrest begeben.

Immer einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuziehen!

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

1 Kommentar zu „Sexuelle Nötigung nach § 177 StGB“

  1. Hannah Koslowski

    Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass man als Frau leider oft das Opfer ist, vor allem am Arbeitsplatz. Viele Männer sind immer noch der Meinung man wäre als Frau hilflos und sie bräuchten einen nicht zu respektieren. Ich finde es wichtig sich einen kompetenten Fachanwalt zu suchen und sich zur Wehr zu setzen, falls man Opfer von sexueller Nötigung wird.

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