Fragen Sie uns: 030 886 03 03 (Mo - So. von 06:00 bis 22:00 Uhr)
Suche
Close this search box.
Fahrradunfall: Zur Haftung bei der Kollision mit einer sich öffnenden Fahrertür

[column width=“1/1″ last=“true“ title=““ title_type=“single“ animation=“none“ implicit=“true“]

Jedes Jahr verunglücken viele Radfahrer im Straßenverkehr und erleiden teilweise schwerste Verletzungen. Nachdem der erste Schock überwunden ist, stellt sich für den Geschädigten oft die Frage, wie der dargestellte Unfallverlauf auch bewiesen werden kann.

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Typische Verkehrssituation beim Sturz neben der geöffneten Fahrertür

Marian W. befuhr mit seinem Fahrrad eine mittelgroße Straße in Berlin-Zehlendorf. Er beachtete das Rechtsfahrgebot und fuhr mit leichtem Seitenabstand an einer Reihe parkender PKWs vorbei. Plötzlich wurde die Fahrertür eines PKW aufgerissen. Marian versuchte noch zu bremsen um einen Aufprall zu verhindern. Jedoch war es bereits zu spät. Er stieß mit dem Vorderrad gegen die Fahrertür und stürzte vom Fahrrad. Bei dem Unfall zog er sich ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades zu, sowie eine Fraktur im linken Oberarm. Es ließen sich keine Zeugen ermitteln. Genau hier liegt das Problem. Denn allzu oft behaupten Versicherer, der Sturz habe nichts mit der geöffneten Fahrertür zu tun gehabt. Bodenunebenheiten, schlechte Witterungsverhältnisse, die ungeübte Fahrweise des Geschädigten und vieles mehr werden als Unfallursache schlicht behauptet.

Fahrradunfall und Anscheinsbeweis

Grundsätzlich ist in derartigen Fällen zu Lasten der Schädigers von einem Anscheinsbeweis auszugehen. Entgegen der weit verbreiteten Ansicht einiger Versicherer kommt es für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht auf die Frage an, ob die Fahrzeuge im Zeitpunkt des Öffnens der Türe standen oder fuhren. Auch verkehrsbedingt (z. B. vor einer Ampel) stehende Fahrzeuge gehören zum fließenden Verkehr. Mit anderen Worten muss der Versicherer beweisen, dass der Sturz eine andere Ursache hatte als die geöffnete oder offen stehende Fahrertür.

„Kommt es aber in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Ein- und Aussteigen (§ 14 Abs. 1 StVO) aus einem am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug zu einem Verkehrsunfall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- und Aussteigenden,  wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre beendet ist, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre und dem zügigen Verlassen der Fahrbahn. […] Herrscht Fahrverkehr auf der Fahrbahnseite des haltenden oder parkenden Kfz, so gehört es nämlich zur Gefahrenminderungspflicht des nach links hin Aussteigenden, dass er die Tür nicht länger als unbedingt nötig offen lässt und sich auch nicht länger als unbedingt nötig auf der Fahrbahn aufhält […] so entschieden durch das Berliner Kammergericht (Beschluss vom 22.11.2007, Az.: 12 U 199/06).

Mit dieser Entscheidung ist vielen Radfahrern geholfen, weil ihnen der Anscheinsbeweis  zur Hilfe kommt, auch wenn keine Zeugen zur Verfügung stehen. Sodann können die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche beim Versicherer zur Regulierung angemeldet werden.

So erging es auch Marian. Nachdem er sich auf den Anscheinsbeweis berief, lenkte der Versicherer ein und übernahm die Kosten für die entstandenen Schadens- und Schmerzensgeldansprüche.

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

[/column]

Urteil

Immer wieder kommt es vor, dass Kraftfahrzeugführer mit ihrem Fahrzeug zurücksetzen und hierbei Radfahrer übersehen. Nicht selten kommen Radfahrer hierbei zu Fall und werden schwer verletzt. Über einen solchen Fall hatte das Landgericht Berlin zu befinden und verurteilte die Krafthaftpflichtversicherung und den Fahrer des Fahrzeuges unter anderem zu einem beträchtlichen Schmerzendgeld in Höhe von 10.000 Euro: Urteil des Landgericht Berlin vom 03.05.2022, Az.: 45 O 78/20.

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Scroll to Top