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Volksverhetzung: Angeklagter vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen

Das Landgericht Berlin, Az. (578) 231 Js 2702/21 Ns (28/22), sprach den angeklagten Rentner (72) in der Sitzung vom 12.05.2022 vom Vorwurf der Volksverhetzung frei und verwarf die Berufung der Staatsanwaltschaft Berlin. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, den Post eines Bekannten weitergeleitet zu haben, auf dem das Bild eines gelben Sterns, der in dieser Art in der Zeit des Nationalsozialismus zur Kennzeichnung von Juden verwendet wurde, mit der Inschrift „Nicht geimpft“ und der unmittelbar darüber platzierten Überschrift „Die Jagd auf Menschen kann nun wieder beginnen.“ Den Post versah der Angeklagte zusätzlich mit dem Kommentar: „Ich bin dabei, einen Judenstern zu basteln und an meine Jacke zu stecken, wenn die indirekte Impflicht kommt!“ Dieser Beitrag wurde bei Facebook von Nutzern sowohl positiv als auch überwiegend negativ kommentiert. Insbesondere wurde auf die Unverhältnismäßigkeit des Vergleichs mit dem Holocaust und die damit verbundene Verharmlosung desselben hingewiesen. Nun wurde auch die Revision der von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vertretenden Berufung der Staatsanwaltschaft Berlin durch das Berliner Kammergericht, Az.: (4) 121 Ss 124/22 (164/22), in der Sitzung am 11.05.2023, verworfen.

Gerichtssaal im Berliner Kammergericht, Saal 145a, in der Elßholzstraße 30-33 in 10781 Berlin.

Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Strafgesetzbuch (StGB)

Der Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB gehört eher zu den komplexeren Paragraphen innerhalb des Strafgesetzbuches (StGB). In seinem Absatz 3 heißt es: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. Die Komplexität der Vorschrift und der zu berücksichtigende Lebenssachverhalt haben auch in dem konkreten Fall ihren Niederschlag gefunden und über drei Instanzen hinweg zu einer juristischen und obergerichtlichen Auseinandersetzung geführt. Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wurde stattgegeben, weil auch das Landgericht die Sache als schwierig im Sinne des § 140 Absatz 2 StPO erachtete und die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erschien. Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.06.2018, 1 BvR2083/15, hatte sich in einem anderen Fall bereits mit der Vorschrift auseinanderzusetzen. Das Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 72/2020 (2/21), Ss 72/20 (2/21) entschied einen vergleichbaren Fall am 08.03.2021. Das Amtsgericht Köln, Az.: 526 Cs 414/21, hatte sich am 28.09.2021 mit einem vergleichbaren Fall auseinanderzusetzten und sprach die Angeklagte ebenfalls vom Vorwurf der Volksverhetzung frei. Die von der Staatsanwaltschaft Köln eingelegte Berufung wurde in der Hauptverhandlung zurückgenommen.

Zwischenzeitlich hat der Angeklagten seinen kritikwürdigen Post, zuletzt vor dem Kammergericht, bereut und eingeräumt, einen schweren Fehler begangen zu haben. Auch der Vorsitzende Richter am Kammergericht empfand den Post in der mündlichen Urteilsbegründung als „abscheulichen und widerwertig“.

Amtsgericht Tiergarten verurteil den Angeklagten wegen Volksverhetzung

Noch in der Eingangsinstanz vor dem Amtsgericht Tiergarten – Strafrichter – wurde der Angeklagte am 9. Dezember 2021 wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berlin das Rechtsmittel der Berufung eingelegt, wobei die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel noch vor der Berufungshauptverhandlung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Der Angeklagte erstrebte mit seiner Berufung -mit Erfolg – seinen Freispruch; die Staatsanwaltschaft strebte erfolglos die Verhängung einer höheren Geldstrafe an.

Landgericht Berlin spricht den Angeklagten von Vorwurf der Volksverhetzung frei

Der Tatvorwurf lag folgender Lebenssachverhalt zugrunde, wie es ihn das Landgericht Berlin in den schriftlichen Urteilsgründen feststellt (LG Berlin (578) 231 Js 2702/21 Ns (28/22):

„Am 12. März 2021 um 12.18 Uhr teilte der Angeklagte in Berlin auf seinem öffentlich einsehbaren Profil der Internet-Plattform Facebook den Post eines Bekannten. Dieser Post beinhaltete das Bild eines gelben Sterns, der in dieser Art in der Zeit des Nationalsozialismus zur Kennzeichnung von Juden verwendet wurde, mit der Inschrift „Nicht geimpft“ und der unmittelbar darüber platzierten Überschrift „Die Jagd auf Menschen kann nun wieder beginnen“. Den Post versah der Angeklagte. zusätzlich mit dem Kommentar: „Ich bin dabei, einen Judenstern zu basteln und an meine Jacke zu stecken, wenn die indirekte Impfpflicht kommt“. Der Beitrag wurde bei Facebook von Nutzern sowohl positiv als auch – überwiegend -negativ kommentiert, wobei die negativen Kommentare unter anderem auf die Unverhältnismäßigkeit des Vergleichs mit dem Holocaust und die damit verbundene Verharmlosung desselben hinwiesen. Der Angeklagte, der jüdische Vorfahren hat, seit 2017 Mitglied der Deutsch-Israelischen Gesellschaft e.V. ist und im Jahr. 2015 versuchte, zum Judentum zu konvertieren, wollte mit dem Post auf die Diskriminierung und Ausgrenzung von Ungeimpften und Impfgegnern – wie ihm selbst – hinweisen und sich als Opfer der Coronapolitik der deutschen Bundesregierung darstellen.“ so das Landgericht Berlin in seinen schriftlichen Urteil.

Das Landgericht Berlin führt in den schriftlichen Urteilsgründen weiter wie folgt aus:

„Der festgestellte Sachverhalt erfüllt (bereits) nicht den objektiven· Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB. Zwar stellt der· von dem Angeklagten geteilte Post eine Bagatellisierung von Art, Ausmaß und Folgen der Gewaltmaßnahmen der NS-Zeit und damit eine Verharmlosung einer unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlung der in § 6 Abs. 1 VStGB bezeichneten Art im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB dar. Denn der ,,Judenstern“ symbolisiert eine der letzten Maßnahmen der Nationalsozialisten zur Vorbereitung der Deportationen des jüdischen Volkes. Durch die· Verwendung des Sterns unter Ersetzung des Begriffs „Jude“ durch den Begriff „nicht geimpft“ hat der Angeklagte einen – den Holocaust verharmlosenden – Vergleich zwischen der gesellschaftlichen Kritik an Ungeimpften und den Gräueltaten, denen sich das jüdische Volk in der Zeit des Nationalsozialismus ausgesetzt sah, hergestellt.

Es fehlt indes an der nach § 130 Abs. 3 StGB erforderlichen Eignung des Posts zur Störung des öffentlichen Friedens, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der hier vorliegenden Tatbestandsvariante des Verharmlosens- anders als in den Fällen der Billigung und der Leugnung- eigens festzustellen ist (vgl. BVerfG NJW 2018, 2861 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 16. August 2019- 2 Ss 55/19, jeweils juris). Es genügt insoweit eine konkrete Eignung zur Friedensstörung, wobei auf einen voraussehbaren und wahrscheinlichen Geschehensablauf abzustellen ist; der· öffentliche Frieden braucht weder gestört noch konkret gefährdet sein, weil die Tat ein abstraktes bzw. ,,abstrakt-konkretes“ Gefährdungsdelikt ist (vgl. dazu BGH 46, 212 m.w.N.; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 130 Rn. 32 i.V.m. Rn. 13).

Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings- im Lichte des Grundrechts der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG einschränkende Anforderungen für das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens aufgestellt. Danach ist ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien zielt, nicht tragfähig (vgl. BVerfG a.a.O.). Ebenso wenig ist der Schutz vor einer „Vergiftung des geistigen Klimas“ oder der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte ein Eingriffsgrund. Vielmehr ist der Begriff des öffentlichen Friedens als legitimes Schutzgut in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit auszulegen (vgl. BVerfG a.a.O.). Ziel ist danach der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind. Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle zum Rechtsbruch, aggressive Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen oder Dritte unmittelbar einschüchtern können (vgl. BVerfG, a.a.O.). Ot> dies der Fall ist, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände festzustellen, bei der insbesondere die Art, der Inhalt, die Form und das Umfeld der Äußerung zu berücksichtigen sind, aber auch -je nach den Umständen des Einzelfalls – die Stimmungslage in der Bevölkerung und die politische Situation eine Rolle spielen können (vgl. dazu Fischer a.a.O. Rn. 13a). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Eignung der Äußerung des Angeklagten zur Störung des öffentlichen Friedens nicht gegeben.

Dass der Angeklagte den ,,Judenstern“, also eine öffentlich sichtbare Maßnahme zur Durchführung des Holocausts unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und somit ein Symbol für diesen, für seine Kritik an dem gesellschaftlichen Umgang mit Impfgegnern und Ungeimpften instrumentalisiert hat, begründet für sich allein noch keine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens. Die Grenzen der Meinungsfreiheit sind nämlich nicht schon dann überschritten, wenn die anerkannte Geschichtsschreibung oder die Opfer nicht angemessen gewürdigt werden. Vielmehr sind von ihr selbst offensichtlich anstößige, abstoßende und bewusst provozierende Äußerungen gedeckt, die wissenschaftlich haltlos sind und das Wertfundament unserer gesellschaftlichen Ordnung zu diffamieren suchen (vgl. BVerfG a.a.O.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 8. März 2021 – Ss 72/2020, juris). Das besagt nicht, dass derartige Äußerungen als inhaltlich akzeptabel mit Gleichgültigkeit in der öffentlichen Diskussion aufzunehmen sind. Die freiheitliche Ordnung des
Grundgesetzes setzt vielmehr darauf, dass solchen Äußerungen, die für eine demokratische Öffentlichkeit schwer erträglich sein können, grundsätzlich nicht durch Verbote, sondern in der öffentlichen Auseinandersetzung entgegengetreten wird (vgl. BVerfG, a.a.O.; OLG Saarbrücken a.a.O.). Genau dies ist im vorliegenden Fall durch negative Kommentierungen des Posts des Angeklagten auch geschehen, weil die Äußerung des Angeklagten nach ihrer · Art der Veröffentlichung jedem Internetnutzer zur offenen und vor allem auch kritischen Auseinandersetzung zugänglich war.

Aber auch ausgehend von dem gesamten Inhalt und der Form des veröffentlichten Posts war dieser – in Anwendung der Kriterien des Bundesverfassungsgerichts – nicht darauf ausgerichtet, zu etwaigen Gewalttaten anzustacheln, zu. sonstigem Rechtsbruch aufzufordern oder die Hemmschwelle zur Begehung von Handlungen mit rechtsgutgefährdenden Folgen herabzusetzen. Vielmehr zielte der Post einschließlich der Überschrift und des Kommentars des Angeklagten· zum „Basteln“ eines Judensterns erkennbar darauf ab, eine ungerechtfertigte und vorschnelle Verurteilung ungeimpfter Personen sowie insgesamt die Coronapolitik der Bundesregierung anzuprangern. Dabei reiht sich der Post in die während der Coronapandemie verstärkt zu beobachtenden Beiträge in den sozialen Medien ein, mit denen versucht wurde, durch einen Holocaustvergleich die höchstmögliche Aufmerksamkeit des Publikums zu erregen und sich gleichzeitig – in völlig unangemessener Weise -zum Opfer zu stilisieren.

Dabei verleiht auch die_ Verwendung ,des Begriffes der ,,Menschenjagd“ in der Überschrift des Posts diesem keine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens. Denn hiermit bezog sich der Angeklagte erkennbar auf eine Jagd nicht etwa auf Juden oder andere Bevölkerungsgruppen, die hierdurch bedroht würden, sondern auf ungeimpfte Personen wie ihn selbst, deren Schicksal er mit seinem Post demjenigen der jüdischen Bevölkerung während der NS-Zeit gleichstellte. Eine etwaige gewalttätige oder aufrührerische Gegenreaktion auf die vermeintliche „Jagd“ auf Ungeimpfte thematisiert der Angek1agte in seinem Post gerade nicht und fordert hierzu auch nicht unmittelbar oder mittelbar auf, so dass dem Post auch insoweit kein Bedrohungspotential innewohnte:

Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau hat die Kammer schließlich auch die Stimmungslage der Bevölkerung und die politische Situation zur Tatzeit- geprägt von dem vermehrten Schüren von rassistischen und antisemitischen Ressentiments und der zunehmenden Polarisierung zwischen Bevölkerungsgruppen wie Geimpften und Ungeimpften- berücksichtigt. Ferner hat sie die in den vergangenen Jahren zu beobachtende Entwicklung sozialer Medien wie der Internetplattform Facebook, nunmehr Meta, zu einem Hort der verbalisierten Hasskriminalität in den Blick genommen. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände war jedoch im Ergebnis in der Äußerung des Angeklagten lediglich ein weiterer Beitrag zur Vergiftung des gesellschaftlichen und politischen .. Klimas zu sehen; hingegen vermochten auch diese Umstände dem Post keinen unfriedlichen Charakter im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu verleihen.

Vor diesem Hintergrund· ist insgesamt die Schwelle der Eignung des Posts zur Störung des öffentlichen _Friedens nicht erreicht, so dass der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen.“

Kammergericht verwirft die Berufung der Staatsanwaltschaft Berlin

Das Kammergericht führt in den schriftlichen Urteilsgründen wie folgt aus: „Das zulässig erhobene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung stand. Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB verharmlost hat, weil mit der Verwendung des „Judensterns“ in Verbindung mit der Inschrift „Nicht geimpft“ die systematische Ermordung von sechs Millionen Juden während der Herrschaft des Nationalsozialismus bagatellisiert werde (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020- 205 StRR 240/20- [juris-Rdn. 8]; die gegen das Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.0~.2021 – 1 BvR 1787/20- [juris]; LG Würzburg NSlZ:-RR 2022, 242 f.; LG Köln, Beschluss vom 4. April 2022 -113 Qs 6/22- [juris-Rdn. 15]; AG Saarbrücken, Urteil vom 30. Juli 2020 126 Cs 26 Js 1453/19 (205/20) -, BeckRS 2020, 43494 [Rdri. 2]), oder ob nur ein Nachteil der ungeimpften Bevölkerung durch die eingeschränkte Teilnahme am öffentlichen Leben gegenüber den Geimpften überzogen dramatisiert wird, was eine Anerkennung des Leids der Juden im Nationalsozialismus voraussetze (vgl. LG Aachen, Beschluss vom 18. August 2022-60 Qs 16/22- [Juris]; Hoyen/Obert NStZ 2022, 331,334), beziehungsweise ich die Nutzung des Judensterns nicht konkret. auf den Völkermord an den Juden und damit nicht auf eine Handlung nach § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuch beziehe (vgl. AG Clausthal-Zellerfeld, Urteil vom 1. August 2022 – 3 Cs 801 Js 35154/21- [Juris] wohl auch Fischer, StGB 70. Auflage,§ 130 Rdn. 27; offengelassen: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. März 2021- Ss.72/2020 [2/21] [juris]).

Denn das Landgericht hat zutreffend die Eignung der Äußerung. des. Angeklagten zur Störung des öffentlichen Friedens nach § 130 Abs. 3 StGB verneint.“ […] Vgl. KG, Urteil vom 11.05.2023, Az.: (4) 121 Ss 124/22 (164/22).

Quellen:

Autor/in des Artikels: Rechtsanwalt Gregor Samimi
Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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