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Brandstiftung nach § 306 StGB – „Welche Strafe droht?“

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Brandstiftung – Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht Gregor Samimi

Brandstiftung nach § 306 StGB – „Welche Strafe droht?“

Brandstiftungsdelikte sind Straftaten, die aufgrund der großen Gefährdung mit einem hohen Strafmaß bedroht sind. Einzuordnen ist die Brandstiftung gem. § 306 StGB daher im Abschnitt der gemeingefährlichen Straftaten. An sich ist sie jedoch als Qualifikation einer Sachbeschädigung zu verstehen.

In Berlin ist insbesondere die Anzahl der Autobrandstiftungen angestiegen. In der ersten Jahreshälfte 2018 sind bereits 227 Fahrzeuge angezündet worden. Für Brandanschläge auf Autos gibt es meist verschiedene Motive wie beispielsweise politische Beweggründe, Versicherungsbetrug oder die Vertuschung von anderen Straftaten, wie Einbrüchen. Meist ist es nicht einfach die Täter zu ermitteln, da das Anzünden an sich eine schnelle Aktion ist.

Von der Feuerwehr mit Schaum gelöschte Pkws
Nach Brandanschlag gelöschte Pkws
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Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

Wann ist der Straftatbestand der Brandstiftung erfüllt?

Gem. § 306 StGB begeht eine einfache Brandstiftung,

„Wer fremde

  1. Gebäude oder Hütten,
  2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
  3. Warenlager oder -vorräte,
  4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
  5. Wälder, Heiden oder Moore oder
  6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

 in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.“

Bei dieser Aufzählung sind alle Gegenstände und Gebäude aufgezählt, die eine Strafbarkeit wegen Brandstiftung betreffen können. Wird ein anderer Gegenstand angezündet ist lediglich eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung gem. § 303 StGB möglich.

Zu beachten ist ebenfalls, dass der Gegenstand einer fremder sein muss. Wird eine eigene Sache oder ein eigenes Gebäude angezündet kann nur eine Strafbarkeit wegen schwerer Brandstiftung nach § 306a StGB in Betracht kommen.

Das Tatobjekt der Brandstiftung

Besondere Relevanz hat das in § 306 Absatz 1 Nr. 1 StGB erwähnte Tatobjekt Gebäude. Unter einem Gebäude versteht man in diesem Zusammenhang ein Bauwerk, das mit dem Grund und Boden fest verbunden ist. Außerdem muss der Eintritt von Personen gestattet sein und das Gebäude dem Schutz von Menschen oder Sachen vor äußeren Einflüssen (z.B. Umwelteinflüssen) dienen. Diesen Anforderungen entspricht ein Wohnwagen beispielsweise nicht, da eine feste Verbindung mit dem Boden fehlt. In Gegensatz dazu sind Gartenhäuschen und Garagen ein mögliches Tatobjekt.

Wann ist eine Sache oder ein Gebäude in Brand gesetzt?

Damit eine Brandstiftung vorliegt muss ein entsprechendes Tatobjekt in Brand gesetzt worden sein. In Brand gesetzt ist das Objekt, wenn ein wesentlicher Bestandteil so vom Feuer erfasst wurde, dass er selbstständig weiterbrennt. Ausreichend ist hierbei nicht, dass lediglich Einrichtungsgegenstände im Gebäude Feuer gefangen haben (z.B. Regale, Tapeten). Es muss vielmehr auf einen wesentlichen Teil des Gebäudes übergegangen sein, wie z.B. auf Türen, Fenster, Fußböden oder Treppen.

Eine Alternative der Tatbegehung ist, dass ein Objekt durch Legung des Brandes ganz oder teilweise zerstört wurde. Eine Zerstörung kann beispielsweise auch durch Rauch oder Löschwasser eingetreten sein, sodass das Objekt nicht mehr genutzt werden kann.

Wann liegt eine schwere Brandstiftung vor?

Bei einem schweren Fall der Brandstiftung sieht § 306a StGB eine Verschärfung des Strafmaßes für den Fall vor, dass Gebäude oder Räumlichkeiten in Brand gesetzt werden, bei denen es wahrscheinlich ist, dass sich dort Menschen aufhalten oder wenn Menschen der Gefahr einer Gesundheitsschädigung ausgesetzt werden. Im Wortlaut des Paragraphen heißt es:

„Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

  1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
  2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
  3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.“

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.“

Ein Fall der schweren Brandstiftung liegt oftmals vor, wenn eine Wohnung angezündet wurde oder wenn der Brand zu einem Zeitpunkt gelegt wurde, in dem sich Menschen dort üblicherweise aufhalten.

Die Feuerwehr löscht eine angezündete Wohnung.

Räumlichkeiten, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dienen sind alle möglichen Bauten, wie Schulen, Büroräume, Werkstätten, Kinos, Theater oder Lagerhallen. Entscheidend ist, dass die Begehung einer schweren Brandstiftung in diesen Räumlichkeiten nur möglich ist, wenn die Tat zu einer Zeit begangen wird, zu der sich dort üblicherweise auch Menschen aufhalten.

Wird beispielsweise ein nicht öffentlich zugängliches Bürogebäude außerhalb der Geschäftszeiten  in Brand gesteckt liegt meist keine Qualifikation der Brandstiftung vor, da sich in dieser Zeit keine Menschen aufzuhalten pflegen. Eine Strafbarkeit ist dann wegen einfacher Brandstiftung möglich.

Qualifikation: die besonders schwere Brandstiftung

Eine weiteres Brandstiftungsdelikt ist die besonders schwere Brandstiftung gem. § 306b StGB. Diese liegt vor, wenn durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht“ wird.

Die herbeigeführte Gesundheitsschädigung muss aufgrund des Strafmaßes von einer gewissen Schwere sein. Ein kleiner Kratzer kann in diesem Fall nicht ausreichen. Ab wann eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen vorliegt ist im Gesetz nicht festgelegt. Auch bei einer größeren Menge von Personen darf die Gesundheitsschädigung des Einzelnen nicht nur unerheblich sein.

Einen besonders schweren Fall der Brandstiftung verwirklicht gem. § 306b Absatz 2 StGB zudem wer:

  • einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
  • in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
  • das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

Brandstiftung mit Todesfolge

Neben der besonders schweren Brandstiftung kennt das Gesetz in § 306c StGB die Brandstiftung mit Todesfolge:

„Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.“

Im Tod des Menschen muss sich die besondere Gefahr eines Brandes verwirklichen, d.h. er ist an brandbedingten Umständen verstoben, wie beispielsweise einer Rauchvergiftung. Eine Vollendung des Tatbestandes liegt jedoch auch vor, wenn der Tod im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Brand steht und die verstorbene Person beispielsweise versuchte dem Feuer zu entkommen und in Folge eines Fenstersturzes verstarb.

Der Tod des Menschen muss auf einem gesteigerten Grad der Fahrlässigkeit beruhen. Der Täter muss sich leichtfertig über die erforderliche Sicherheit hinweggesetzt haben, obwohl sich ihm die Folgen seines Handelns aufdrängten. Bei Vorsatz ist der Tatbestand gleichermaßen erfüllt.

Welche Strafe droht bei den verschiedenen Brandstiftungsdelikten?

Alle Brandstiftungsdelikte sind als Verbrechen zu kategorisieren, das bedeutet, die bedrohte Freiheitsstrafe liegt bei mindestens einem Jahr. Bei einer einfachen Brandstiftung liegt das Höchstmaß gem. § 306 StGB bei zehn Jahren. Für minderschwere Fälle droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahre.

Auch die schwere Brandstiftung nach § 306a StGB ist mit einem Mindeststrafmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe normiert. Anders, als bei der einfachen Brandstiftung kennt die Norm jedoch keine Obergrenze für das Strafmaß. Damit ist eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren möglich.

Das Strafmaß für die besonders schwere Brandstiftung liegt gem. § 306b Absatz 1 StGB nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe. Für den Fall, dass der Täter einen anderen Menschen durch die Tat in Todesgefahr bringt, eine Straftat ermöglichen oder verdecken will oder das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert liegt das Strafmaß nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Im Fall einer Brandstiftung mit Todesfolge sieht § 306c StGB eine Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren vor. Sowohl im Fall einer Brandstiftung mit Todesfolge, als auch bei einer besonders schweren Brandstiftung ist kein Höchststrafmaß festgelegt, sodass ein Strafmaß bis 15 Jahre möglich ist.

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Wodurch kann das Strafmaß bei Brandstiftung beeinflusst werden?

Bei einem Brandstiftungsdelikt hängt das zu verhängende Strafmaß meist von der konkret geschaffenen Gefahr ab. Bei einem besonders schweren Fall der Brandstiftung ist in etwa entscheidend,  wie schwer die tatsächliche Gesundheitsschädigung tatsächlich ist. Auch bleibende Schäden an der Gesundheit können eine Rolle spielen. Entscheidend sein kann ebenfalls wie groß das in Brand gesteckte Objekt war.

Wer kommt für Brandschäden in Folge einer Brandstiftung auf?

Feuerschäden an einem Wohnhaus oder der Garage übernimmt in der Regel die Gebäudeversicherung. Für Gegenstände die sich im Inneren des Gebäudes befanden kommt die Hausratsversicherung auf. Auch wenn ein Feuer an einem Fahrzeug auf ein nahestehendes Gebäude übergeht wird dieser Schaden von der Versicherung übernommen.

Brandanschläge auf Autos in Berlin

Vor allem in Großstädten, wie Berlin kommt es immer wieder vor, dass Autos in Brand gesteckt werden. Seit etwa zehn Jahren werden immer wieder Brandanschläge verübt, bei denen jährlich mehrere hunderte Fahrzeuge beschädigt oder zerstört werden. Die meisten dieser Taten haben einen politischen Hintergrund und insbesondere im Wahlkampf zur Wahl des Berliner Abgeordnetenhauses 2011 kam es zu einer Serie von Anschlägen. Doch auch reiner Vandalismus oder Racheaktionen können eine Anlass solcher Brandstiftungen sein.

Gelöschte Pkws nach Brandanschlag

Lesen Sie dazu ausführlich: Brandanschläge auf geparkte Pkws: „Welche Rechte habe ich als Geschädigter und wann muss die Versicherung zahlen?“

Brandstiftung am Auto – zahlt die Versicherung bei angezündeten Fahrzeugen?

Wird ein Fahrzeug angezündet kommt in der Regel die Teilkaskoversicherung für den Schaden auf. Brandschäden, auch als Folge einer Brandstiftung sind dadurch abgedeckt. Bei der Zerstörung des Autos wird der Wiederbeschaffungswert ausgezahlt. Vertraglich kann jedoch auch vereinbart werden, dass der Neupreis erstattet wird.

Eine Kfz-Haftpflichtversicherung hilft in diesem Fall jedoch nicht weiter, da diese nur bei Schäden gegenüber Dritten greift. Verfügt der der Geschädigte über keine Kaskoversicherung und ist damit nicht ausreichend versichert kann er versuchen seine Ansprüche gegenüber dem Brandstifter geltend zu machen, falls dieser ermittelt werden kann.

Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind Sachen, die sich im Zeitpunkt der Brandstiftung im Fahrzeug befinden, sondern nur fest verbaute Gegenstände oder Zubehör wie ein Kindersitz. Gegenstände, wie Navigationssysteme, Handys oder Gepäck im Auto sind nicht mit versichert.

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Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

Brandstiftung und Versicherungsbetrug

Mitunter kommt es vor, dass Autos oder gar Wohngebäude angezündet werden, um über die Versicherung Geld ausgezahlt zu bekommen. Aber wer einen Versicherungsfall vortäuscht kann sich auch wegen Versicherungsbetruges strafbar machen.

Versicherungsbetrug ist keine eigenständig geregelter Betrugsfall, sondern eine besondere Form des herkömmlichen Betrugs gem. § 263 StGB. Der Tatbestand des Betruges ist erfüllt, wenn eine Vermögensschädigung  in Folge einer Vermögensverfügung auf einem Irrtum beruht, den der Täter mittels einer Täuschung herbeigeführt hat.

Im Fall einer Brandstiftung liegt der Irrtum darin, dass die Versicherung annimmt, dass der Schaden ein tatsächlicher, echter Versicherungsfall ist. Die dafür erbrachte Täuschung liegt darin, dass der Versicherte den Schaden bei der Versicherung anmeldet. Eine Vermögensschädigung entsteht dadurch, dass die Versicherung das Geld an den Versicherten auszahlt. Wurde das Geld noch nicht ausgezahlt kommt ein versuchter Versicherungsbetrug in Betracht, da die Versicherung keine tatsächliche Vermögensschädigung erlitten hat.

Wurde das eigene Fahrzeug angezündet, um die Versicherung zur Zahlung zu veranlassen kommt eine Strafbarkeit nur wegen Betrugs, nicht aber wegen Brandstiftung in Betracht. Um den Tatbestand der Brandstiftung zu erfüllen müsste es sich um ein fremdes Tatobjekt handeln.  Der Tatbestand des Betruges sieht gem. § 263 StGB eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.

Versicherungsbetrug nach Wohnungsbrand

Wer Feuer in einer Wohnung legt um einen Versicherungsfall vorzutäuschen muss mit ernsthaften Konsequenzen rechnen. Der Vorwurf lautet dann: schwere Brandstiftung und Betrug. Mitunter werden bei einem solchem Wohnungsbrand auch noch andere Anwohner oder Haustiere in Mitleidenschaft gezogen. Dies kann bei dem zu erwartenden Strafmaß eine Rolle zu Ungunsten des Täters spielen.

Strafverteidigung beim Vorwurf der Brandstiftung

Aufgrund der hohen Strafandrohung bei Brandstiftdelikten ist es entscheidend einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht mit der Verteidigung zu beauftragen. Bei dem Tatvorwurf der Brandstiftung sollte daher schnellstmöglich ein Fachanwalt für Strafrecht zu Rate gezogen werden.

Immer einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuziehen!              

Rechtsanwalt Gregor Samimi aus Berlin Steglitz – Fachanwalt für Strafrecht

Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Strafrecht mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken. Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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