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Brandanschläge auf geparkte Pkws: „Welche Rechte habe ich als Geschädigter und wann muss die Versicherung zahlen?“

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 Von der Feuerwehr mit Schaum gelöschte Pkws
Nach Brandanschlag gelöschte Pkws

Der Berliner Marcus L. traute  seinen Augen nicht, als er durch das Martinshorn der Berliner Berufsfeuerwehr aufgeschreckt, aus dem Fenster sah und sein 5er BMW in Flammen aufgehen sah. Brandanschläge auf geparkte Pkws sind keine Seltenheit.  In Berlin ereignet sich seit Beginn des Jahres eine regelrechte Brandserie. Der Tagesspiegel berichtet in seiner Ausgabe vom 1.6.2016 von bereits knapp 150 brennenden Fahrzeugen. Im Jahr 2015 waren es lediglich 186. Ein Vergleich zum vorherigen Jahr zeigt, dass die Zahl in diesem Jahr drastisch steigen wird. Grund dafür sind zunehmende politische Ambitionen der Täter. Während im vergangenen Jahr 45 Fahrzeuge aus politischen Gründen angezündet wurden, sind es nach dem heutigen Stand bereits 80. Politisch motivierte Brandanschläge werden vor allem im Zusammenhang mit den Protesten gegen den Polizeieinsatz in der Rigaer Straße 94 in Berlin-Friedrichshain vermutet. Die wenigsten Brandanschläge können jedoch aufgeklärt werden. Wenn der Brand entdeckt wird, sind die Täter bereits über alle Berge.

Welche strafrechtlichen Konsequenzen ergeben sich für die Brandstifter?

„Wer fremde Kraftfahrzeuge in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört“, macht sich gemäß § 306 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Brandstiftung strafbar. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht. Wer durch das Inbrandsetzen einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt, verwirklicht den Tatbestand der schweren Brandstiftung. Die Höchststrafe liegt in diesen Fällen bei 15 Jahren Freiheitsstrafe. Eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Andernfalls droht dem Brandstifter Haft. Das Strafmaß hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Dabei spielen die Anzahl der angezündeten Autos, Vorstrafen, das Ausdrücken von Bedauern, usw. eine Rolle.

Wer kommt für Schäden am angezündeten Fahrzeug auf?

Brandstiftung an einem Auto
Brandanschlag auf Pkws

Die Kfz-Haftpflichtversicherung hilft leider nicht weiter. Diese greift nur bei Schäden, die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges einem Dritten entstanden sind. Sie können also nur hoffen, dass der Brandstifter gefasst wird und liquide ist, um Ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Andernfalls bleiben Sie auf den Kosten sitzen. Schützen können Sie sich durch den Abschluss einer Kaskoversicherung. Die Versicherung ist eintrittspflichtig bei Schäden an Ihrem versicherten Fahrzeug. Sie ist keine Pflichtversicherung und muss daher von Ihnen freiwillig als ergänzende Leistung gewählt werden. Sie können zwischen einer Teilkasko- und Vollkaskoversicherung wählen. Die Teilkaskoversicherung übernimmt Schäden, die direkt durch Brandstiftung verursacht wurden. Wirft der Brandstifter einen Sprengsatz durch die Fensterscheibe Ihres Wagens, ersetzt die Teilkaskoversicherung sowohl die Feuerschäden als auch die Glasbruchschäden. Für Vandalismusschäden kommt sie in der Regel nicht auf: Verursacht der Täter durch einen kräftigen Fußtritt eine Delle in der Beifahrertür, müssen Sie als Fahrzeughalter die Kosten für eine Reparatur übernehmen. Sie können allerdings beruhigt sein, wenn Sie eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben. Dann sind auch Vandalismusschäden mit inbegriffen und die Versicherung kommt für die Schäden auf.

Hinweis: Kommt es nicht zu einem Feuer mit Flammenbildung liegt kein Brand vor, sodass die Teilkaskoversicherung in der Regel nicht eintrittspflichtig ist. Eine Vollkaskoversicherung hingegen erstattet Ihnen auch die Schmorschäden.

Welchen Wert bekommt der Geschädigte bei einem Brandanschlag auf einen Pkw ersetzt?

In Brand gesetzter Pkw
Gelöschte Pkws nach Brandanschlag

Die Kaskoversicherung ersetzt bei einem Totalschaden in der Regel den Wiederbeschaffungswert des Wagens, also die Anschaffungskosten eines gleichwertigen Fahrzeugs. Der Restwert des Fahrzeugs wird von der Erstattungssumme abgezogen. Vertraglich kann aber auch vereinbart werden, dass der Neupreis erstattet wird. Hier hilft ein Blick in Ihre Vertragsbedingungen. Bei Teilschäden erstattet die Vollkaskoversicherung die Reparaturkosten. Der Versicherungsnehmer muss lediglich einen Teil der Kosten übernehmen, wenn eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde. Anders als bei der Haftpflichtversicherung gibt es nach Inanspruchnahme der Versicherungsleistung keine Höherstufung.

Sind Gegenstände im Fahrzeug bei einem Brandanschlag versichert?

Nein, für Gegenstände wie Handys, CDs und Gepäck besteht über die Kaskoversicherung kein Versicherungsschutz. Die versicherten Gegenstände müssen fest mit dem Fahrzeug verbunden sein oder mit dem Gebrauch im unmittelbaren Zusammenhang stehen. Bei fest eingebauten Navigationsgeräten besteht daher durchaus die Möglichkeit, den Schaden über die Kaskoversicherung ersetzt zu bekommen. Welche Gegenstände genau versichert sind, steht in Ihrem Versicherungsvertrag.

Wer übernimmt die Kosten, wenn das Feuer auf ein benachbartes Fahrzeug übergreift?

Das rasche Ausbreiten von Flammen führt häufig dazu, dass das Feuer auf daneben, davor oder dahinter geparkte Fahrzeuge überspringt. Doch wer kommt für die Schäden an dem zweiten Wagen auf? Grundsätzlich muss derjenige Schadensersatz zahlen, der die Schäden verursacht hat. Das ist eigentlich der Brandstifter. Da dieser in den meisten Fällen nicht ermittelt werden kann, stellt sich die Frage, ob auch der erste Geschädigte in Anspruch genommen werden kann. Schließlich wurde das zweite Fahrzeug durch den Brand am ersten Fahrzeug beschädigt. Es gilt der Grundsatz: Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs birgt generell eine Gefahr in sich. Diese sogenannte Betriebsgefahr begründet eine Haftung des Fahrzeughalters. Der Betreiber haftet danach gemäß § 7 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) unabhängig von seinem Verschulden für Schäden, die durch den Betrieb der Sache entstanden sind.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 27.11.2007 – VI ZR 210/06 eine Haftung des ersten Geschädigten verneint. Darin heißt es:

„Allein durch das vorsätzliche Inbrandsetzen eines […] Kraftfahrzeuges verwirklicht sich nicht dessen Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG bei einem Übergreifen des Brandes auf ein anderes Kraftfahrzeug. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht.“

Fehlt ein solcher Betriebsvorgang, kann der zweite Geschädigte vom ersten Geschädigten keinen Schadensersatz verlangen. Dieser hat das Übergreifen des Feuers nicht persönlich verschuldet. Der zweite Geschädigte muss sich an seine eigene Kaskoversicherung wenden.

Der Autor Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht in Berlin Steglitz-Zehlendorf. Tel.: 030 8860303.

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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