Wenn sich Meinungsverschiedenheiten in das Mandatsverhältnis eingeschlichen haben könnte es ratsam sein, den Anwalt zu wechseln oder eine zweite Meinung einzuholen.
Fragen rund um das Thema Anwaltswechsel und Anwaltsvertrag
Welche Pflichten hat der Rechtsanwalt?
Das Mandatsverhältnis ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 675 BGB. Anders als beim Werkvertrag ist ein Erfolg – also ein positives Resultat für den Mandanten – nicht geschuldet. Dennoch treffen den Rechtsanwalt vertragliche Pflichten, nämlich die zeitnahe und gewissenhafte Erledigung der Angelegenheit. Dazu gehören auch insbesondere die Beachtung der Verjährungs- und Rechtsmittelfristen.
Welcher Zeitraum für die Durchsetzung meines Anspruchs ist vertragsgemäß?
Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Fall anhand der neuesten Rechtsprechung umfassend und sorgfältig zu prüfen. Die Einarbeitung kann bei umfangreichen und schwierigen Sachverhalten durchaus einige Zeit, etwa mehrere Wochen oder länger in Anspruch nehmen. Oftmals ziehen sich Rechtsstreitigkeiten auch über Jahre hin, was nicht zuletzt an der Überlastung der Gerichte liegt.
Die Bearbeitung meines Falles hat sich verzögert – wie lange ist ein Abwarten zumutbar?
Eine bloße zeitliche Verzögerung ist noch keine Pflichtverletzung. Das Ausbleiben eines zugesagten Rückrufes oder Anwaltsschreibens hat häufig einfache Ursachen wie beispielsweise Krankheit, Urlaub oder Arbeitsüberlastung. Oft genügt es bereits, höflich an die Erledigung des Auftrags zu erinnern.
Kann ich mich bei der Rechtsanwaltskammer beschweren?
Eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer verspricht in der Regel wenig Erfolg, weil sie nicht für die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Rechtsanwältin/den Rechtsanwalt, sondern nur für die Verletzung berufsrechtlicher Pflichten zuständig ist, auch wenn dies aus Sicht der Betroffenen unbefriedigend ist. „Weder der Vorstand noch die Rechtsanwaltskammer selbst haben rechtliche Möglichkeiten, die Ansprüche von Mandanten gegenüber ihrer Anwältin/ihrem Anwalt durchzusetzen. Hierfür sind die Zivilgerichte zuständig“, ist auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer Berlin zu lesen.
Kann ich das Auftragsverhältnis kündigen, wenn es zu lange dauert oder ich unzufrieden bin?
Ja. Das Auftragsverhältnis kann beidseitig jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Anwältin/der Anwalt ist übrigens bei der Annahme des Mandates frei – sie bzw. er darf die Übernahme des Auftrages auch grundlos ablehnen. Ausnahmen stellen die Beratungshilfemandate und die Prozesskostenhilfemandate dar.
Was passiert mit dem Vergütungsanspruch im Falle der Kündigung?
Der Vergütungsanspruch des Verteidigers bleibt auch nach einer Kündigung in vollem Umfang bestehen, wenn der Mandant ohne wichtigen Grund gekündigt hat. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn der Anwalt eine Pflicht aus dem Auftragsverhältnis verletzt hat und deswegen das Vertrauensverhältnis gestört ist. Das ist beispielsweise anzunehmen, wenn schuldhaft eine Frist versäumt wurde oder ihm sonstiges vertragswidriges Verhalten vorgeworfen werden kann.
Ist meine Rechtsschutzversicherung verpflichtet, die Kosten für die Einholung einer zweiten Meinung zu tragen?
Dies hängt von den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) des jeweiligen Rechtsschutzversicherers und den Umständen des Einzelfalles ab. In der Regel wird die Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme zunächst ablehnen, weil sie der Auffassung ist, die Einholung einer zweiten Meinung sei nicht erforderlich gewesen.