
Kammergericht hebt Urteil wegen Volksverhetzung und Beschimpfung einer Religionsgemeinschaft aus Rechtsgründen auf: Wenn Auslegung und Begründung eines Urteils nicht tragen
Die strafrechtliche Bewertung von Online-Äußerungen steht seit Jahren im Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und den Tatbeständen der §§ 130, 166 StGB. Entscheidungen zur Volksverhetzung werfen dabei regelmäßig grundlegende Fragen der Auslegung, der verfassungsrechtlichen Einordnung und der tatrichterlichen Begründungsanforderungen auf. Ein aktueller Beschluss des Kammergerichts in Berlin vom 20. November 2025 (Az.


