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Verleumdung: Welche Strafe droht nach § 187 StGB?

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Verleumdung – Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht

Verleumdung: Welche Strafe droht nach § 187 StGB?

In einem Unternehmen arbeiten Frau K. und Frau B. in der gleichen Abteilung, beide verstehen sich nicht sehr gut und haben häufig Streit miteinander. Um Frau K. zu schaden, deutet Frau B. eines Tages über eines ihrer Social-Media-Profile trotz besseren Wissens an, dass Frau K. Geld aus dem Tresor des Unternehmens entwendet habe. Diese öffentliche Anschuldigung lesen andere Mitarbeiter des Unternehmens und geben diese Information an die Geschäftsleitung weiter.

Als Frau K. einige Tage später zu einem Gespräch mit ihrem Chef zitiert wird, erfährt auch sie von dem im Internet kursierenden Vorwurf. Bevor dieses Gespräch stattfand, wurde auch Frau B. befragt und blieb bei ihrer Aussage. Das Unternehmen suspendiert Frau K. bis zur Klärung des Sachverhaltes. Auf Anraten ihres Anwalts erstattet Frau K. gegen Frau B. Anzeige wegen öffentlicher Verleumdung gemäß § 187 Strafgesetzbuch (StGB).

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Rechtsanwalt Gregor Samimi
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Was beinhaltet Paragraph 187 Strafgesetzbuch (StGB)?

Im Paragraph 187 StGB ist geregelt, dass eine Person mit einer Geldbuße oder Haftstrafe zu bestrafen ist, die trotz besseren Wissens über eine andere Person eine unwahre Tatsache äußert oder sogar öffentlich kundtut. Wenn diese dazu geeignet ist, die andere Person in der Öffentlichkeit zu diskreditieren, herabzuwürdigen oder in ihrer Ehre zu verletzen, ist der Straftatbestand der Verleumdung beziehungsweise der öffentlichen Verleumdung erfüllt.

Wer also einfach unwahre Tatsachen über andere Personen behauptet, obwohl er sich bewusst ist, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen, macht sich vor dem Gesetz strafbar und muss mit einer Strafanzeige von Seiten des Opfers rechnen.

Zusammengefasst bedeutet das, eine Verleumdung liegt vor, wenn der Täter mit Vorsatz handelt, der sich auch auf die Behauptung bezieht, die er verbreitet. Eine Verurteilung wegen Verleumdung ist möglich, wenn der Beschuldigte etwas willentlich behauptet, von dem er weiß, dass es die Unwahrheit ist.

Wo liegt der Unterschied zwischen Beleidigung und übler Nachrede

Der Unterschied zwischen übler Nachrede (siehe § 186 StGB) und Beleidigung (siehe § 185 StGB) besteht hauptsächlich darin, dass bei der üblen Nachrede eine sogenannte „ehrverletzende Tatsachenbehauptung“ vom Täter geäußert wird, die nicht „erweislich wahr“ ist, allerdings nicht gegenüber der Person selbst. Bei einer Beleidigung wendet sich der Täter direkt und in verschiedenen Formen an die Person, die beleidigt wird. Eine solche Beleidigung kann folgendermaßen vonstatten gehen:

  • in mündlicher Form
  • in schriftlicher Form
  • durch Gesten (zeigen des Mittelfingers oder durch „Vogel zeigen“)
  • durch körperliche Tätlichkeiten (etwa Schubsen, Ohrfeige) 

Damit es sich um eine strafrechtlich relevante Beleidigung gemäß § 185 StGB handelt, muss es sich um eine Äußerung oder Tätlichkeit handeln, die der Beleidigende willentlich von sich aus formuliert beziehungsweise ausführt. Beispielsweise ist der an jemanden gerichtete Satz: „Du bist ein Vollidiot“ eine Beleidigung, die der Beleidigte zur Anzeige bringen kann. Der Satz: „Viele hier halten dich für einen Vollidioten“ stellt hingegen keine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne dar, da lediglich eine Meinung anderer Personen wiedergegeben wird.

Verleumdung – welche Strafen sind möglich?

Der Gesetzgeber hat verschiedene Möglichkeiten geschaffen, eine Verleumdung zu bestrafen. Prinzipiell kann ein solcher Straftatbestand mit einer Geldbuße oder auch mit einer Haftstrafe geahndet werden. Für die Art und Höhe der Strafe ist vor allem von Bedeutung, in welcher Form eine unwahre Tatsache geäußert wurde. Hier wird unterschieden zwischen:

  • einfacher, behaupteter und verbreiteter unwahrer, ehrverletzender Tatsache
  • veröffentlichter ehrverletzender, unwahrer Tatsache (z. B. in sozialen Netzwerken)
  • erwiesener Veröffentlichung unwahrer und ehrverletzender, mit der Stellung des Opfers zusammenhängender Tatsachen, die die Arbeit einer „öffentlichen“ Person beeinträchtigen (gemäß § 188 StGB Ab 2)

Für eine einfache, nicht in einer Versammlung oder im Internet getätigte Verleumdung sieht das Strafgesetzbuch eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu 2 Jahren vor. Veröffentlicht der Täter unwahre Tatsachen in einer Versammlung oder veröffentlicht er solche unwahren Tatsachen im Internet (z. B. in sozialen Netzwerken), kann diese Tat mit einer Geldbuße oder einer Haftstrafe von bis zu 5 Jahren geahndet werden. Bezieht sich die Verleumdung auf eine in der Öffentlichkeit stehende Person und ist dazu geeignet, deren öffentliche Arbeit zu behindern, droht eine Haftstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren.

Innerhalb dieser Strafrahmen können die zuständigen Richter mildernde oder strafverschärfende Umstände mit berücksichtigen. Strafmildernd wirken sich vor allem ein Geständnis sowie glaubhafte Reue aus (etwa in Form einer Entschuldigung gegenüber dem Opfer). Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Verleumdung oder einer anderen Straftat gilt in Deutschland übrigens die Unschuldsvermutung.

Frist für die Verjährung einer Verleumdung

Für eine Verleumdung hat der Gesetzgeber eine Frist bezüglich der Verjährung festgelegt. Die Verjährung einer Verleumdung setzt nach 3 Jahren ein. Die Frist für die Verjährung beginnt dabei ab dem Monet, in dem die Tat beendet ist. Die Verleumdung gehört zur Kategorie der Antragsdelikte. Das bedeutet, der Verleumdete muss die Tat mithilfe einer Strafanzeige melden (siehe § 194 Strafgesetzbuch). Dazu haben er oder sonstige Berechtigte gemäß § 77b StGB drei Monate Zeit.

Wird diese Frist nicht für einen Strafantrag genutzt, kann die Tat nicht mehr strafrechtlich geahndet werden. Wer Opfer einer vermeintlichen Verleumdung wird, sollte also zeitnah Anzeige gegen den mutmaßlichen Täter erstatten und so seine Rechte wahren. Die Frist für die Verjährung beträgt im Zivilrecht übrigens ebenfalls 3 Jahre. Opfer von Verleumdung können zivilrechtlich gegen den Täter vorgehen, indem sie etwa Schmerzensgeld einklagen.

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Beispiele für Urteile bezüglich Verleumdung

Es gibt zahlreiche Gerichtsurteile in der Kategorie Verleumdung. Unter diesen sind auch Gerichtsverfahren bekannter Persönlichkeiten beziehungsweise in der Öffentlichkeit stehender Institutionen. Aber auch ganz gewöhnliche Bürgerinnen und Bürger können zum Täter oder Opfer werden.

Fallbeispiel 1: Urteil wegen Verleumdung zugunsten des FC Bayern München

Im Jahre 2012 wurde vor dem Hamburg der Fall zweier Männer verhandelt, die der Verleumdung und der üblen Nachrede gegen den FC Bayern München angeklagt waren. Sie hatten den Verein gegenüber einem großen deutschen Magazin der Manipulation eines Halbfinal-Spiels im UEFA-Cup beschuldigt. Das Amtsgerecht Hamburg verurteilte einen der Angeklagten wegen übler Nachrede zu einer Geldbuße von 90 Tagessätzen, den anderen wegen Verleumdung zu 180 Tagessätzen.

Fallbeispiel 2: Rosenheimerin muss wegen wiederholter Verleumdung ins Gefängnis

In Rosenheim wurde in den Jahren 2012 und 2013 wiederholt gegen eine Bürgerin verhandelt, die sich immer wieder der Verleumdung von Personen schuldig gemacht hatte. Die Verhandlung im Jahre 2012 bezog sich auf die Verleumdung einer Zeugin, die in einem früheren Verfahren gegen die Angeklagte ausgesagt hatte. Die Beschuldigte nutzte den Namen der Zeugin zum Betreiben eines Blogs, in dem sie ausländerfeindliche Parolen äußerte und zu „Nazitreffen“ in der Wohnung des Opfers sowie in den Räumen einer ansässigen Tankstelle einlud. Beide Opfer bekamen großen Ärger und erstattenden Anzeige gegen die polizeibekannte Angeklagte.

Der Richter verurteilte die bereits eine 22-monatige Haftstrafe absitzende Frau erneut wegen Verleumdung zu 1 Jahr Haftstrafe. Der Anwalt der Beschuldigten hatte Revision eingelegt und begründete diese unter anderem mit der Schuldunfähigkeit seiner Mandantin aufgrund einer psychischen Störung. Verschiedene psychiatrische Sachverständige diagnostizierten zwar eine sogenannte „hysterisch-narzisstische Persönlichkeitsstörung“ sowie „hysterische Amnesie“, beide Diagnosen reichten aber den Richtern nicht aus und wurden als nicht strafrechtlich von Bedeutung bewertet.

Fallbeispiel 3: NPD verliert bezüglich Strafantrag wegen Verleumdung

Ein vielbeachteter Fall war der um einen Berliner Innensenator, der im Jahre 2008 vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg verhandelt wurde. Der Beschuldigte hatte die NPD öffentlich als „verwassungswirdig“ bezeichnet. Daraufhin wurde er als Privatperson angezeigt, was vom Gericht als unzulässig bewertet wurde.

Das Gericht hat damals die NPD-Beschwerde bezüglich eines vom Verwaltungsgericht Berlin erlassenen Beschlusses abgelehnt, nach dem ein Antrag auf Unterlassung nicht zulässig war. Der Senator habe sich als damaliger Innensenator, Vorsitzender der Innenministerkonferenz und Amtsperson im Rahmen seiner Aufgaben mit einem möglichen Parteiverbots befasst und sich innerhalb dieses Rahmens geäußert. Der Straftatbestand der Verleumdung oder der üblen Nachrede sei nicht erkennbar.

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Beantwortung wichtiger Fragen zur Einschätzung des eigenen Falls

Falls jemand Opfer einer Verleumdung wird oder angeklagt ist, eine Verleumdung begangen zu haben, ist es wichtig, sich über die wichtigsten Fragen zu informieren, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens- und Strafverfahrens auftauchen könnten. Zum Themenkomplex der Verleumdung gibt es zahlreiche Informationsseiten im Internet, allerdings ist die sicherste Methode, sich mit einem Fachanwalt für Strafrecht in Verbindung zu setzen und ihn mit der gerichtlichen Vertretung zu beauftragen.

Letztlich geht es darum, als Opfer sein Recht einzuklagen und den Täter einer gerechten Strafe zuzuführen. Aber auch für den vermeintlichen Täter ist eine kompetente Vertretung wichtig, denn es droht eine Geld- oder gar Haftstrafe, wenn er rechtskräftig verurteilt wird.

Verhalten als Opfer – was ist wichtig?

Wer von einer Verleumdung gegen seine Person erfährt, sollte dies nicht ignorieren, sondern auf jeden Fall tätig werden. Ist der Verleumder bekannt, wäre ein Gespräch unter Zeugen eine erste Möglichkeit. Kommt ein solches Gespräch zustande, muss dem Täter deutlich gemacht werden, dass er sein Handeln entweder unterlässt oder mit einer Strafanzeige rechnen muss. Zudem sollte er aufgefordert werden, die von ihm veröffentlichten unwahren Tatsachen aus der Öffentlichkeit zu entfernen (z. B. aus sozialen Netzwerken). Außerdem muss er seine unwahren Behauptungen ebenso öffentlich richtigstellen.

Fruchtet ein solches Gespräch nicht, sollte das Opfer sich auf jeden Fall einen Rechtsbeistand besorgen, am besten einen Fachanwalt für Strafrecht. Anschließend sollte der Geschädigte bei der Polizei Anzeige wegen Verleumdung erstatten. Nur in diesem Fall werden die Ermittlungsbehörden aktiv und gehen dem angezeigten Vorwurf nach. Ab dem Moment der Anzeige ist dem Opfer die Kontrolle über das weitere Vorgehen entzogen. Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, muss der Geschädigte vermutlich als Zeuge erscheinen und eine Aussage machen.

Wie sollte man sich als Angezeigter verhalten?

Wird man von jemandem wegen Verleumdung angezeigt, sollte man sich überlegen, ob man tatsächlich etwas gesagt oder getan hat, das den Straftatbestand der Verleumdung erfüllt. Ist dem so, sollte man in irgendeiner Form festhalten, wie sich die zugrundeliegende Situation damals dargestellt hat. Dies kann für eine spätere Aussage von Bedeutung sein. Ist man der Meinung, dass die Anschuldigungen falsch sind, kann man beispielsweise entlastendes Material sammeln und dieses seinem Rechtsbeistand übergeben. Spätestens in dieser Situation sollte man sich nämlich an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden und mit ihm besprechen, wie das weitere Vorgehen aussehen könnte.

Da bereits eine Anzeige erstattet wurde, ist ein Gespräch mit dem vermeintlichen Opfer vielleicht nicht mehr zielführend, denn die Ermittlungen der Polizeibehörden laufen ja bereits. Eine sehr schlechte Idee wäre es, wenn man als Beschuldigter ohne Absprache mit seinem Anwalt irgendwelche Schritte unternimmt, etwa selbstständig ermittelt oder Druck auf das Opfer ausübt.

Anzeige wegen Verleumdung zurückziehen?

Manchmal kommt ein Täter zur Einsicht, um einer Strafe zu entgehen, entschuldigt sich beim Opfer seiner Verleumdung und bittet darum dass der Geschädigte seine Anzeige zurückzieht. Dazu ist allerdings zu sagen, dass dies während des Ermittlungsverfahrens nicht immer möglich ist: Wer eine solche Anzeige gestellt hat, kann versuchen sie durch ein entsprechendes Schreiben an die zuständige Staatsanwaltschaft zurückzuziehen. Die Entscheidung darüber obliegt letztlich der Staatsanwaltschaft.

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, den Strafantrag in der eigentlichen Hauptverhandlung zurückzuziehen. In diesem Fall muss der Antragsteller allerdings die Kosten tragen, die gemäß § 470 Strafprozessordnung (StPO) entstehen. Der Angeklagte kann sich natürlich bereiterklären, diese Kosten zu zahlen. Verpflichtet ist er dazu aber rechtlich nicht.

Wo findet man Informationen zum Thema Verleumdung?

Der Gesetzgeber kennt verschiedene Straftaten, deren Grenzen zueinander fließend sind. Dazu gehören Beleidigung, üble Nachrede und auch Verleumdung. Wer mit solchen Taten konfrontiert wird, weiß in der Regel zunächst einmal nicht, im Rahmen welcher Straftat er laut deutscher Rechtsprechung eigentlich Opfer bzw. Geschädigter ist. Um sich genau zu informieren, welchen Straftatbestand es anzuzeigen, zu ahnden oder abzuwehren gilt, kann man im Internet auf speziellen Websites recherchieren.

Es gibt zahlreiche Seiten, die sehr detailliert zu jedem der eben genannten Themen informieren. Wichtige und wertvolle Informationen finden sich auch auf den Homepages von entsprechenden Fachanwälten. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, eine Rechtsberatung aufzusuchen und sich dort zu informieren, welche Möglichkeiten man hat, als Opfer oder beschuldigter auf eine Verleumdung zu reagieren. Für einkommensschwache Personen gibt es kostenfreie Rechtsberatungen. Man kann aber auch eine umfassende Rechtsberatung bei einem Anwalt in Anspruch nehmen.

Bei Verleumdung ist es Zeit für einen Fachanwalt für Strafrecht

Sowohl Opfer als auch Beschuldigter sollten sich bestmöglich auf das nicht selten sehr lange Ermittlungsverfahren- und Strafverfahren vorbereiten. Dies funktioniert am besten, indem man sich einen kompetenten Fachanwalt im Bereich Strafrecht sucht. Sobald man ihn als Rechtsbeistand verpflichtet, darf er Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen und kann dadurch seine weiteren Schritte planen.

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für
Strafrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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