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Beleidigung nach § 185 StGB: Welche Strafe droht?

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Beleidigung – Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht Gregor Samimi

Beleidigung nach § 185 StGB: Welche Strafe droht?

Es ist ein sonniger Sonntag im Hochsommer. Zu dieser Jahreszeit arbeitet Robert G. sehr viel und kann daher nur wenig Zeit mit seiner Ehefrau Sonja verbringen. Da beide an diesem Tag ausnahmsweise zusammen frei haben, beschließt er einen gemeinsamen Ausflug. Ein nahe gelegener Badesee im Umland seiner Heimatstadt erscheint ihm als geeignetes Ziel. Das Ehepaar packt ein paar Badesachen ein und fährt mit dem Auto los, in der Hoffnung einen schönen Tag gemeinsam zu verbringen.

Bereits kurz nachdem Robert G. auf die nahe gelegene Autobahn auffährt, stellt er fest, dass er nicht der Einzige war, der diese Idee hatte. Nach wenigen Kilometern steht das Ehepaar in einem langen Stau. Dies ist der Zeitpunkt, an dem Robert G. sich zum ersten Mal an diesem Tag ärgert. Nachdem der Stau überstanden ist und das Paar den Badesee erreicht, geht der Ärger weiter. Alle vorhandenen Parkplätze des Sees sind belegt. Nach einer halben Stunde des Suchens findet Robert G. endlich einen Parkplatz. Unglücklicherweise wird ihm dieser vor der Nase von einem anderen Fahrzeugführer weggenommen. Mittlerweile äußerst genervt und wütend über diese Situation kurbelt er das Fenster herunter und zeigt dem Fahrer deutlich den Mittelfinger. Anschließend hat er genug. Er rast davon und tritt die Heimfahrt an. Der Fahrer des anderen Pkw bleibt verärgert zurück.

Aggression im Strassenverkehr, Stress, Konflikt, Strassenverkehrsordnung, Beleidigung, Bedrohung, Niedersachsen, Dorum Neufeld, September 2011, Bild Nr.: N35711
Beleidigung im Straßenverkehr

Sonja ist überhaupt nicht begeistert von Roberts Verhalten. Auf der Heimfahrt kommt es zu einer Diskussion, die letztlich in einem schlimmen Streit endet. Jetzt reicht es Robert K. endgültig. Nach dem er sein Auto vor lauter Wut halb in der Einfahrt des Nachbarn parkt, kommt dieser auch noch zu ihm und bittet ihn höflich sein Auto anders zu parken. Die einzigen Worte, die er nach diesem Tag noch für seinen Nachbarn übrig hat sind: „Lass mich in Ruhe! Du Vollidiot!“

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Gregor Samimi TOP Bester Star Anwalt Verkehrsanwalt Berlin Deutschland
Rechtsanwalt Gregor Samimi
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Grundlagen und Sinn des § 185 StGB – Beleidigung

Im Normalfall werden jedem Menschen vom Beginn seines Lebens an, beispielsweise in der Schule oder durch die Eltern, Werte und Moralvorstellungen beigebracht. Eine davon ist: keinen anderen Menschen zu verletzen oder zu beleidigen. Im Laufe eines Lebens kann es jedoch vorkommen, dass manche Menschen ihre „gute Kinderstube“ vergessen und sich zu der ein oder anderen Beleidigung hinreißen lassen. In solchen Fällen kommt unter Umständen auch der Gesetzgeber ins Spiel. Dieser stellt unter gewissen Bedingungen die Beleidigung unter Strafe. In oben genanntem Fall ist der Tatbestand der Beleidigung eindeutig erfüllt.

Welches Rechtsgut wird also durch den § 185 StGB geschützt? Es ist die Ehre einer anderen Person oder einer Personengemeinschaft. Grundsätzlich gilt, dass die ausgesprochene Beleidigung geeignet sein muss, die Ehre der anderen Partei zu verletzen. Eine reine Meinungsäußerung, die ohne Schimpfwörter etc. vorgebracht wird, reicht beispielsweise nicht aus. Ein Beispiel zum besseren Verständnis hierzu gibt ein Sportreporter. Dieser kommentiert bei einem Fußballspiel einen Fehlschuss des Spielers und sagt: „Das war ja wirklich ein schlechter Schuss. Der ging mehrere Meter am Tor vorbei.“ Hierbei handelt es sich um eine Darstellung der tatsächlichen Handlung und eine subjektive Meinung ohne Beschimpfungen oder Ähnlichem. Anders sieht es schon bei folgendem Satz aus: „Jetzt hat dieser Vollidiot schon wieder vorbeigeschossen. Der ist ja viel zu dumm um das Tor zu treffen.“

Im juristischen Sprachgebrauch ausgedrückt bedeutet das, dass es sich um einen Ausdruck der Nicht- bzw. Missachtung handeln muss, die geeignet ist, die Ehre eines anderen zu verletzen. Das Verhalten des Robert G. aus vorangegangenem Beispiel erfüllt diese Merkmale gewiss.

Die Beleidigung muss nicht zwingend gegen eine einzelne Person gerichtet sein, es kann sich auch um Personengruppen handeln. Diese muss allerdings abgegrenzt sein. Beispielsweise zielt der allgemeine Ausspruch „Alle Italiener sind Idioten“ nicht konkret genug auf einen einzelnen, näher eingegrenzten Personenkreis ab. Weiter Besonderheiten der Strafvorschrift, wie die Äußerung einer Beleidigung gegenüber Dritten oder das Ansprechen einer negativen aber wahren Tatsache werden im weiteren Verlauf noch behandelt.

Beleidigung in der rbb Sendung zibb

https://www.youtube.com/watch?v=1kJ9fr59DhI

Abgrenzung zwischen Meinungsfreiheit und Beleidigung

Die Meinungsfreiheit ist im Grundgesetz verankert. Es handelt sich dabei um einen grundlegenden Pfeiler der Demokratie und das ist auch gut so. Bezüglich des § 185 StGB stellt die Abgrenzung zwischen Meinungsfreiheit und Beleidigungen häufig ein Problem dar. Wo hört die freie Meinungsäußerung auf und wo fängt eine Beleidigung an?

Diese Frage ist nicht so genau bzw. leicht zu beantworten und bedarf häufig einer gerichtlichen Entscheidung (Näheres zu gerichtlichen Entscheidungen folgt in einem der folgenden Abschnitte). Im Zusammenhang mit dieser Frage können lediglich Anhaltspunkte gegeben und an den „gesunden Menschenverstand“ appelliert werden. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass Äußerungen, die auf eine Person bezogene Schimpfworte beinhalten, keine Grundlage für eine angemessene Meinungsäußerung sein können. Das Gleiche gilt für Gesten wie dem „Mittelfinger“ oder dem „Vogel“. Ein Beispiel für eine subjektive Meinungsäußerung, ist der zuvor genannte Sportreporter, der seine Meinung mit dem Satz: „Das war ein schlechter Schuss (subjektive Meinung), der ging meterweit daneben (Tatsache).“ äußert.

Eine Beleidigung muss nicht zwangsläufig gegenüber einer Person direkt geäußert werden. Eine Äußerung gegenüber einem Dritten, die die bereits genannten Kriterien erfüllt, ist ebenfalls strafbar.

Abgrenzung zu artverwandten Straftaten: Üble Nachrede und Verleumdung

Es kommt im Zusammenhang mit Beleidigungen und negativen Äußerungen häufig zu Missverständnissen bezüglich des Straftatbestandes. Hier spielt es vor allem eine Rolle, wem gegenüber die ehrverletzende Äußerung getätigt wird und welchen Zweck der Äußernde verfolgt. Oftmals gilt es eine Abgrenzung zu treffen, zwischen dem § 185 StGB (Beleidigung), dem § 186 (Üble Nachrede) und dem § 187 (Verleumdung).

Üble Nachrede – § 186 StGB

Ein Beispiel: Angestellter A äußert gegenüber Angestelltem B, dass er sich sicher ist, dass der gemeinsame Chef öfter Geld aus der Kasse stiehlt.
Sicherlich ist diese Aussage geeignet, die Ehre des Chefs zu verletzen, und wird von ihm als Beleidigung betrachtet. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine einfache Beleidigung im Sinne des § 185 StGB.

Der § 186 StGB besagt, dass jemand, der einen nicht nachweislich wahren oder einen vermuteten Sachverhalt über eine Person gegenüber Dritten äußert, eine Üble Nachrede begeht. Um den Tatbestand zu erfüllen ist es erforderlich, dass die getätigte Aussage geeignet ist, das Ansehen der betroffenen Person in der Öffentlichkeit zu schädigen. Dies ist im vorangegangenen Beispiel sicherlich der Fall. Ein beliebtes Beispiel in diesem Zusammenhang ist der „Tratsch“ im Büro. Auch wenn Angestellter A die Aussage „nur“ von jemandem gehört hat und diese weitererzählt, ist der Straftatbestand der Üblen Nachrede erfüllt.

Verleumdung – § 187 StGB

Auch die Verleumdung nach § 187 StGB gehört zu der sogenannten Familie der „Ehrdelikte“. Es handelt sich hierbei um eine Verschärfung der Üblen Nachrede. Um diesen Tatbestand zu erfüllen, muss es sich (im Gegensatz zu § 186 StGB) bei der getätigten Äußerung um eine wissentlich falsche Aussage handeln. Ein Beispiel: Angestellter A behauptet gegenüber Angestelltem B, das der Chef nahezu jeden Tag betrunken zur Arbeit fährt, obwohl Angestellter A genau weiß, dass der Chef ein Anti-Alkoholiker ist und nie einen Tropfen Alkohol trinkt. Die Voraussetzung, dass die Aussage geeignet sein muss, dass Ansehen der betroffenen Person in der Öffentlichkeit zu schädigen, gilt auch für diesen Tatbestand.

Welche Strafe droht bei einer Beleidigung nach § 185 StGB? Wann verjährt die Strafe?

Der Gesetzgeber gibt für eine Beleidigung einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe vor. Wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wurde sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Beispielhafte Formen einer Beleidigung mittels Tätlichkeit sind: Das Anfassen/“Angrapschen“ einer Frau an den Brüsten, eine Ohrfeige oder ein Anspucken. In juristischem Sprachgebrauch zusammengefasst, jegliche Einwirkung auf den Körper eines anderen mit beleidigendem/r Hintergrund/Absicht.

Die Praxis zeigt, dass dieser Strafrahmen eher selten voll ausgeschöpft wird. Die letztendliche Entscheidung über das Strafmaß trifft das Gericht. Wie bei anderen Straftaten auch fließen Intensität, Rahmenbedingungen, subjektiver Tatbestand und Vorstrafen oder bereits erfolgte Verurteilungen wegen Ehrdelikten in die Entscheidung ein. Es ist schwer eine Prognose bezüglich der tatsächlich zu erwartenden Strafe zu stellen. Die gerichtliche Entscheidung ist einzelfallabhängig. Ferner kommt es durchaus häufig vor, dass das Verfahren eingestellt wird. Dies ist insbesondere bei wechselseitigen Beleidigungen ohne Auswirkung auf Dritte der Fall.

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Bezeichnende Urteile im Zusammenhang mit § 185 StGB

https://youtu.be/NPar9RHpwzk

Wie bereits erwähnt ist es im Vorfeld schwer eine klare Aussage über den Ausgang eines Verfahrens oder die zu erwartende Strafe zu treffen. Nachfolgende Gerichtsurteile sollen verdeutlichen, dass die letztendliche Entscheidung bei dem jeweiligen Gericht liegt und sehr einzelfallbezogen ausfallen kann.

Beleidigung eines Polizeibeamten hat Freiheitsstrafe zur Folge – OLG Hamm, 11.09.2018 – 1 RVs 58/18

Dieser Fall ereignete sich bei einer großen Geburtstagsfeier in Dortmund. Auf einer Parkplatzanlage wurden hierfür vom Veranstalter Bierbänke aufgebaut. Im Laufe der Veranstaltung wurde ausgelassen gefeiert, was mehrere Beschwerden bei der Polizei wegen Ruhestörung zur Folge hatte. Diese führte daraufhin eine Kontrolle der Veranstaltung durch. Der Angeklagte wurde ebenfalls einer Kontrolle unterzogen. Als er von einem Polizeibeamten aufgefordert wurde seinen Ausweis auszuhändigen, erwiderte er: „Den habe ich schon abgegeben, du Spinner.“.
Im weiteren Verlauf der Kontrolle forderte der Beamte den späteren Angeklagten auf, eine Halskette mit einem Messeranhänger abzulegen und an ihn auszuhändigen. Dieser Aufforderung kam er zwar nach, kommentierte die Handlung jedoch mit den Worten: „Hier hast du es, du Spasti.“.

In erster Instanz wurde der Angeklagte für die ausgesprochenen Beleidigungen zu einer Geldstrafe von 1600 Euro verurteilt. (Az. 732 Ds 809/17). Die Staatsanwaltschaft ging daraufhin in Berufung. Im Berufungsverfahren wurde vom Oberlandesgericht Hamm anstatt der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten ohne Bewährung verhängt.
Den Umstand, dass die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, begründete das Gericht mit der Tatsache, dass der Angeklagte bereits mehrfach Bewährungsstrafen erhalten und diese offensichtlich in keiner Weise ernst genommen habe. Ferner müsse davon ausgegangen werden, dass ohne Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in naher Zukunft mit weiteren, ähnlichen Taten des Angeklagten zu rechnen sei.

Die Bezeichnung „alter Mann“ stellt keine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB dar – OLG Hamm, 26.09.2016 – 1 RVs 67/1.

Der Angeklagte hatte den Geschädigten (geb. 1957) während eines Streits als „alten Mann“ betitelt. In erster Instanz entschied ein Gericht, dass es sich hierbei um eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB handelt und verurteilte den Angeklagten hierfür in Tateinheit mit anderen Delikten. Das Urteil bezüglich der Beleidigung wurde angefochten und anschließend vom OLG Hamm aufgehoben.

Die Richter begründeten die Aufhebung folgendermaßen: Bei dem Ausspruch „alter Mann“ handelt es sich nach dem Lebensalter des Betroffenen eher um eine Tatsachenbehauptung, die nach allgemeinem Verständnis wertneutral ist. Eine Herabwürdigung, mit der eine Miss- bzw. Nichtachtung ausgedrückt wird, lag in diesem Fall, nach Auffassung der Richter nicht vor.

“Sie können mich mal …“ Verurteilung wegen Beleidigung vom OLG aufgehoben – Oberlandesgericht Karlsruhe, 01.06.2004 – 1 Ss 46/04

Eine Frau stand vor dem Landgericht Karlsruhe, da sie in einem Gespräch mit einer Gemeindevollzugsbeamtin den Satz: „Wissen Sie was? Sie können mich mal…“ geäußert hatte. Die Beamtin empfand dies als Beleidigung und brachte den Fall zur Anzeige. Das Landgericht stellte eine Beleidigung nach § 185 StGB fest und verurteilte die Angeklagte zu einer Geldstrafe von insgesamt 540 Euro.

Dieses Urteil wurde anschließend vom OLG Karlsruhe aufgehoben. Die Richter stellten fest, dass diese Äußerung keine eindeutige Kundgabe der Miss- bzw. Nichtachtung darstellt. Vielmehr sei diese Aussage mehrdeutig und deren Bedeutung sei als „Lass mich in Ruhe.“ oder „Lass mich zufrieden.“ zu sehen.

Beleidigung in sozialen Medien mittels Emoji – Urteil des LG Baden-Württemberg von 2016

Soziale Medien erlangen immer mehr Bedeutung in unserer Gesellschaft. Nicht selten werden Plattformen wie Facebook oder Twitter mittlerweile auch für Beleidigungen genutzt. Im o.g. Fall hatte ein Angestellter seinen Vorgesetzten auf Facebook mittels eines Emojis beleidigt. Er bezeichnete seinen Vorgesetzten als „fettes Schwein“, wobei das Wort Schwein durch ein Schweinekopf-Emoji ersetzt wurde. Das Landgericht Baden-Württemberg verurteilte den Angeklagten nach § 185 StGB.

Urteil zur Beleidigung einer Personengruppe – Bayerisches Oberstes Landesgericht, 18.02.1988 – Rreg. 5 St 4/88 –

Ein prominentes Urteil aus dem Jahre 1988 veranschaulicht die Beleidigung gegen eine Personengruppe. Im Jahre 1986 fand eine Polizeiveranstaltung am Rande der damaligen Polizeieinsätze in Wackersdorf statt. Bei dieser Veranstaltung waren eine Vielzahl der damals eingesetzten Beamten im Nürnberger Fußballstadion zugegen. Über die Veranstaltung wurde in einer Lokalzeitung berichtet. Der Redakteur verwendete in seinem Artikel den Satz: „Nürnberg, Stadion, Bullen-Auftrieb 1986, Tausende feiern die Mobilmachung vor Wackersdorf…“. Dies wurde durch die anwesenden Polizeibeamte als beleidigend empfunden. Es wurde eine Anzeige wegen Beleidigung erstattet.

Das Bayerische OLG stellte eine Strafbarkeit nach § 185 StGB fest. Die Aussage des Angeklagten betreffe eine eingrenzbare Personengruppe, nämlich die bei der Veranstaltung anwesenden Polizeibeamte, und nicht die Polizei im Allgemeinen. Die Teilnehmer seien eindeutig aus der Allgemeinheit und dem übrigen Polizeiapparat herausgehoben gewesen.

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Allgemeine Fragen zur Beleidigung und Erfahrungen aus der Praxis

“Beamtenbeleidigung“ und deren Folgen

In der Gesellschaft kursiert immer wieder der Begriff „Beamtenbeleidigung“ und die Meinung, dass diese Form der Beleidigung besonders schlimm sei.

Fakt ist jedoch, dass es so etwas wie “Beamtenbeleidigung“ nicht gibt. Beamte werden vor Gericht, als Geschädigte einer Beleidigung, genauso behandelt wie Privatpersonen. Natürlich bringt die Tatsache, dass es sich beispielsweise um einen Polizisten handelt erst die Möglichkeit zu Tage Beleidigungen hinsichtlich des Berufes auszusprechen. Auf den Strafrahmen und Urteile hat das Beamtentum jedoch keine Auswirkung.

Wann wird eine Beleidigung strafrechtlich verfolgt?

Im Gegensatz zu den sogenannten Offizialdelikten handelt es sich bei dem Straftatbestand der Beleidigung um ein Antragsdelikt. Das bedeutet, dass es erst zu einem Strafverfahren kommt, wenn ein Strafantrag erfolgt ist. In der Praxis wird dies in nahezu allen Fällen durch eine Anzeige bei der Polizei erfolgen.

Ist jedes Schimpfwort eine Beleidigung?

Wie so häufig im Zusammenhang mit Ehrverletzungsdelikten kann diese Frage nicht eindeutig und abschließend beantwortet werden. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass Schimpfwörter wie „Arschloch“, „Idiot“, „Fettsack“ usw. in nahezu jedem Fall eine Beleidigung darstellen. Es gibt jedoch auch hierzu Urteile, die Ausnahmen bestätigen. Es kommt hierbei sehr häufig auch auf die Intention der Aussage, das subjektive Empfinden der angesprochenen Person und der Interpretation der Aussage an. Beispielsweise gibt es mittlerweile Urteile die besagen, dass die Bezeichnung eines Polizeibeamten mit dem Wort „Bulle“ keine Beleidigung, sondern mittlerweile gängiger Sprachgebrauch ist. Eine Verurteilung ist in vielen Fällen eine Einzelfallentscheidung.

Notwehr nach tätlicher Beleidigung

Bei der Notwehr (§ 32 StGB) handelt es sich um einen Rechtfertigungsgrund für eine an sich rechtswidrige Tat. Wird eine Person Opfer einer Beleidigung, die mittels Tätlichkeit begangen wird, kann unter Umständen eine Notwehr gerechtfertigt sein. Wird beispielsweise eine Frau bespuckt oder mittels einer tätlichen Beleidigung bedrängt (z.B. Anfassen der Brüste), so hat diese Person im Rahmen der Notwehr das Recht, sich in angemessener Weise zu verteidigen. Auch diesbezüglich kann keine pauschale Aussage getroffen werden, wann die Notwehrgerechtfertigt ist. Dies muss anhand des zugrunde liegenden Sachverhalts geprüft werden. Ein Faustschlag nach einer rein verbalen Beleidigung ist beispielsweise nicht gerechtfertigt im Sinne des § 32 StGB.

Beleidigung in betrunkenem Zustand

Wenn eine Beleidigung in angetrunkenem oder betrunkenem Zustand ausgeführt wird, ändert dies zunächst einmal nichts an der Straftat. Im Regelfall ist dies auch irrelevant für das Verfahren und hat weder positive noch negative Auswirkungen auf den Verfahrensausgang. Es gibt jedoch auch hier Ausnahmen. Bei vorliegen einer Blutalkoholkonzentration (BAK) im Bereich von 2,0 bis 2,9 Promille, kann das Gericht unter Berücksichtigung des Einzelfalls eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) feststellen.

In Einzelfällen kann ein Angeklagter sogar ab einem BAK-Wert von 3,0 Promille als schuldunfähig (§ 20 StGB) gelten und für eine Beleidigung nicht bestraft werden. Unter Umständen kann in diesem Fall der § 323a StGB (Vollrausch) Anwendung finden.
Diese Grenzen sollten jedoch nicht als pauschal betrachtet werden. Seitens des Gerichtes wird in diesem Fall immer der Einzelfall geprüft. Der subjektive Tatbestand spielt in diesem Zusammenhang eine große Rolle. Ein klassisches Beispiel ist das „Mut antrinken“. In diesem Fall wird vermutlich keine Strafmilderung oder Schuldunfähigkeit zu erwarten sein.

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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