Coronavirus: Schon das Verschweigen der Infektion kann eine Körperverletzung darstellen
Grundsätzlich kann bereits das Verschweigen der Infektion (auch) mit dem Coronavirus eine Straftat darstellen, soweit es hierbei zu einer Ansteckung einer anderen Person mit dem Coronavirus kommt. In Betracht kommt der Tatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 des Strafgesetzbuches (StGB). Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder