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Parkverbot– Hilfe vom Fachanwalt für Verkehrsrecht Gregor Samimi
Wo ist Parken verboten oder Halteverbot?
In vielen Großstädten sind Parkplätze inzwischen zu Mangelware geworden. Vor der Haustür ist nur selten eine Möglichkeit zu finden, um ein Fahrzeug abzustellen. Vor allem, wer abends spät nach Hause kommt, sieht sich immer wieder mit diesem Problem konfrontiert. Manch einer greift dann zum äußersten Mittel: Nachdem er mehrmals im Kreis gefahren ist und immer noch keinen Parkplatz gefunden hat, stellt er das Fahrzeug ab, wo er dies eigentlich nicht tun dürfte. Obwohl er das entsprechende Verkehrszeichen sieht, bleibt er dort stehen, wo er es eigentlich nicht tun dürfte. Welche Folgen das haben kann und was es grundsätzlich beim Parken zu beachten gibt, erklären wir Ihnen in diesem Artikel.
Das ist der Unterschied zwischen parken und halten
Die Straßenverkehrsordnung macht in § 12 StVO eine eindeutige Angabe, was als parken zu verstehen ist. Dort heißt es: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“ Im Volksmund wird häufig angenommen, dass der Fahrzeugführer auch beim Halten das Fahrzeug verlassen dürfe. Als Maßstab wird dann meist nur die Drei-Minuten-Regel angesetzt. Auch wenn die oben genannte Regel der Straßenverkehrsordnung das nicht vermuten lässt, ist diese Annahme korrekt: Der Fahrzeugführer muss sich nicht während der gesamten Zeit des Haltens im Fahrzeug befinden. Er darf also das Fahrzeug verlassen, um beispielsweise Einkäufe zu verladen oder um kurz beim Bäcker etwas zu besorgen.
Nun ließe sich sagen, dass alle Fahrzeugabstellungen, die nicht den Kriterien des Parkens entsprechen, zwangsläufig als Halten zu bezeichnen seien. Doch die Unterscheidung ist nicht so einfach: In der Straßenverkehrsordnung ist keine Aussage darüber zu finden, was als Halten zu verstehen ist. Es muss ein Blick in die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung geworfen werden. Darin steht geschrieben: „Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlaßt ist.“ Das bedeutet, dass das Stehenbleiben vor einer Ampel, an einer rechts-vor-links-Kreuzung oder in einem Stau nicht als Halten zu verstehen ist. Dieser Zustand wird in der Straßenverkehrsordnung als Warten bezeichnet.
Parkverbotsschilder haben diese Bedeutung
Wo ist das Parken verboten? Halteverbotsschilder sind rund und um einen blauen Kreis, der sich in der Mitte befindet, ist ein roter Ring angebracht. Er ist entweder mit einem roten Balken oder mit zwei roten Balken durchgestrichen. Gemäß der Straßenverkehrsordnung gegeben die Verkehrszeichen ein absolutes oder ein eingeschränktes Halteverbot an. Der Begriff des Parkverbots ist somit keine amtliche Definition, sondern eine Bezeichnung, die der Volksmund aus den allgemeinen Bestimmungen abgeleitet hat. Diese informelle Bezeichnung folgt jedoch der offiziellen Logik, schließlich wird in der Straßenverkehrsordnung das Parken genau definiert und unterscheidet sich in elementaren Punkten vom Halten.
Für das Verständnis ist wichtig zu wissen, dass zunächst einmal in großen Bereichen des öffentlichen Grunds geparkt werden darf. Ausgenommen sind per sé Bereiche rund um eine Straßenkreuzung – hier ist eine Distanz von 5 Metern einzuhalten – und Stellen, an denen der Bordstein abgesenkt ist, was beispielsweise vor Einfahrten der Fall ist. An den anderen Stellen der innerstädtischen Gebiete ist das Abstellen eines Fahrzeugs erlaubt. Ein Verbot muss ausdrücklich gemäß § 12 der Straßenverkehrsordnung durch das Anbringen der entsprechenden Schilder ausgedrückt werden.
Verkehrsteilnehmer, die in der Interpretation der beiden zuvor genannten Verkehrszeichen unsicher sind, können sich an der folgenden Regel orientieren: Das nur einmal durchgestrichene Zeichen 283 StVO, deutet auf ein eingeschränktes Halteverbot hin. Das Zeichen 286 StVO hat durch seine doppelte Durchstreichung eine stärkere Aussage. Es weist ein absolutes Halteverbot in einem Bereich aus.
Wo ist das Parken verboten?
Durch die Beschilderung muss der Beginn und das Ende der Parkverbotszone gekennzeichnet sein.
Ein Bereich, in dem ein absolutes oder ein eingeschränktes Halteverbot gilt, ist mindestens durch zwei Schilder gekennzeichnet. Sie definieren den Anfang und das Ende. Bei längeren und unübersichtlicheren Bereichen können darüber hinaus weitere Schilder angebracht werden. Sie stehen in regelmäßigen Abständen zwischen dem Anfangs- und dem Endschild und sorgen für eine ausreichende Wahrnehmung des Verbots.
Der durch die zuvor genannten Schilder ausgewiesene Bereich gilt nur für die Straßenseite, an der sie angebracht sind. Das kann unter Umständen zu der Situation führen, dass auf der einen Straßenseite ein absolutes Halteverbot gilt und auf der anderen Seite Fahrzeuge nach Belieben abgestellt werden dürfen. Weil die Verkehrszeichen nur für eine Fahrtrichtung gelten, sind sie auch nur so zu lesen und verstehen. Das heißt, dass jenes Schild, das den Beginn eines Halteverbots markiert einen Pfeil trägt, dessen Spitze nach links zeigt.
Dieser Pfeil ist an der oberen Kante des blauen Mittelkreises angebracht. Dementsprechend zeigt der Pfeil, der das Halteverbot beendet, nach rechts. Dieses Schild trägt den Pfeil an der Unterseite des blauen Kreises. Ein Schild, das zwischen dem Anfang und dem Ende eines Halteverbots platziert ist, trägt beide Pfeile. Für dieses Verkehrszeichen gilt, dass sowohl davor als auch danach ein Halteverbot gültig ist. Die Anordnung der Pfeile ist bei den beiden Verkehrszeiche, die für die verschiedenen Arten des Halteverbots stehen, identisch. Die Pfeile sind oben und unten jeweils mittig angebracht.
Bei provisorisch aufgestellten Halteverbotsschildern, wie sie beispielsweise an Baustellen benötigt werden, ist immer wieder festzustellen, dass die Anordnung der Pfeile nicht korrekt ausgeführt ist. Es wird beispielsweise das Anfangsschild schlicht um 180 Grad gedreht, sodass es dann das Ende eines Halteverbots markieren soll. Doch diese Schilder können unter Umständen aufgrund der falsch angeordneten Pfeile ihre Gültigkeit verlieren. Autofahrer sollten sich aber nicht darauf verlassen, dass das so ist. Es muss im Einzelfall stets eine genaue Prüfung des Sachverhalts vorliegen.
Für den Bereich eines Halteverbots gilt, dass es auch durch andere Verkehrsschilder aufgehoben werden kann. So gilt ein Zeichen, das auf einen Parkplatz hinweist (weißes P auf blauem Grund) auf eine neue Parkordnung hin. Wie bei allen anderen Verkehrszeichen gilt auch für das Halteverbotsschild, dass es ab er nächsten Kreuzung oder Einmündung seine Gültigkeit verliert. Ein weiteres Schild muss diese Gültigkeit zunächst wieder herstellen.
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Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht
Das gilt für ein Parkverbot mit einer Zeitlichen Begrenzung
Ein Verkehrszeichen, das ein Halteverbot angibt, kann gegebenenfalls durch einen Zusatz in seiner Wirkung eingeschränkt werden. Manchmal sind auf einem darunter angebrachten weißen Schild Zeitabgaben zu lesen. Diese bedeuten, dass das Verkehrsschild nur dann seine Gültigkeit hat. In der Zeiten, die davon nicht betroffen sind, dürfen Autos ohne Einschränkungen abgestellt werden.
Manchmal sind sogar mehrere Zusätze angebracht, die von oben nach unten gelesen werden müssen. Durch eine derartige Schilderabfolge könnten Anwohner von einem Halteverbot ausgenommen werden. Die Fahrzeuge benötigen in einem solchen Fall einen Parkausweis für Anwohner, der gut sichtbar im platziert werden muss. Gegenbefalls sind vom Halteverbot nur Anwohner ausgenommen, die in der unmittelbaren Umgebung des Halteverbots leben. Dies würde in dem Zusatzschild durch die Angabe der gültigen Ausweisnummern angegeben. Die Nummern sind eine Codierung für die Bezirke, in denen Sie gültig sind.
Nicht zuletzt ist auch dein Halteverbot zu nennen, das für eine ganze Zone gilt. Wie in einer Tempo-30-Zone wird durch Schilder darauf hingewiesen, die beim Befahren dieses Bereichs an allen Zufahrtswegen angebracht sind. In diesem Fall ist auf einem großen weißen Schild kleines Halteverbotsschild angebracht. Das weiße Schild liefert den Verkehrsteilnehmern weitere Informationen zu Einschränkungen und zur Gültigkeit dieses Verbots. Es ist gültig, ohne dass weitere Verkehrszeichen am Straßenrand angebracht werden müssen. Das bedeutet auch, dass das Schild für beide Straßenseiten gilt. Die Parkverbotszone muss an den gleichen Stellen beim Verlassen des Bereichs wieder aufgehoben werden. Dies geschieht mit einem Schild, auf dem der Hinweis auf die Beschränkung durchgestrichen ist.
Diese Grundregeln sind beim Parken im öffentlichen Raum zu beachten
Das Parken auf dem Fußweg oder Fahrradstreifen kann eine Gefahrenquelle für Radfahrer oder Fußgänger bedeuten.
Wie oben bereits dargestellt wurde, ist das Parken überall dort erlaubt, wo es nicht verboten ist. Damit fügt sich die Straßenverkehrsordnung in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland ein. Das bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass das Parken immer explizit durch ein Halteverbotsschild untersagt werden muss. Es gibt einige Grundsätze, die in der Straßenverkehrsordnung nieder geschrieben sind, und das Parken in bestimmten Situationen verbieten.
Ein generelles Halteverbot gilt gemäß Paragraph 12 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung in den folgenden fünf Situationen:
- Vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten.
- Wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
- Vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber.
- Über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist.
- Vor Bordsteinabsenkungen“
Neben den entsprechenden Paragraphen sind noch weitere Grundsätze festgelegt, die Fahrzeugführer beim Parken beachten sollten. Wenn diese nicht eingehalten werden, kann es unter Umständen zu einer Ahndung des Vergehens durch die Ordnungsbehörden kommen.
Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft darf außerdem 5 Meter vor und nach dem Andreaskreuz eines Bahnübergang weder gehalten noch geparkt werden. Außerhalb einer geschlossenen Ortschaft weitet sich dieser Bereich auf 50 Meter aus. Damit soll ein Rückstau verhindert werden, der sich unter Umständen bis auf einen Bahnübergang zurückstaut, wodurch eine Gefahrensituation entstehen könnte.
Fahrzeuge, die zum Parken abgestellt werden, müssen im Normalfall auf der rechten Fahrbahnseite stehen. Damit entsprechen Sie der jeweiligen Fahrtrichtung. Eine Ausnahme gilt in einer Einbahnstraße. Dort dürfen die Fahrzeuge beidseitig geparkt werden. Gleiches gilt für den Fall, dass sich auf der rechten Fahrbahnseite die Trasse eines schienengebundenen Verkehrsmittel befindet. Um diese nicht zu blockieren, dürfen Fahrzeuge auf der anderen Fahrbahnseite abgestellt werden.
Manchmal ist zu sehen, dass Verkehrsteilnehmer ihre Fahrzeuge mit zwei Rädern auf dem Gehweg abstellen. So wollen Sie in engen Verkehrssituationen ermöglichen, dass andere Fahrzeuge die Stelle gefahrlos passieren können. Doch auch das ist im Grundsatz nicht gestattet. Das Parken auf dem Gehweg muss durch das Verkehrszeichen 315 der StVO ausdrücklich erlaubt werden. Das Verkehrsschild zeigt einen Pkw, der mit der rechten Fahrzeughälfte auf dem Gehweg abgestellt ist. Das offiziell genannte Gehwegparken ist in diesem Fall für Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen gestattet.
Ebenso ist das platzsparende Parken in der Straßenverkehrsordnung vorgeschrieben. In der Realität ist es oft aber gar nicht so einfach, dies sicherzustellen. Denn ist ein Auto erst einmal abgestellt, ergeben sich durch das Verstellen der Fahrzeuge davor und dahinter neue Lücken. Sie können in der Gesamtheit möglicherweise einen oder mehrere Parkplätze blockieren.
Über die genannten Einschränkungen hinaus haben sich die Verkehrsteilnehmer selbstverständlich an die jeweilige Beschilderung zu halten. Sie gibt an, ob es sich bei dem Bereich umwelche Art des Halteverbots es sich handelt.
Gerade in Wohngebieten, in denen öffentlicher Parkraum Mangelware ist, ist die folgende Regel von großer Bedeutung. Sie besagt, dass derjenige, der zuerst eine Parklücke erreicht, das Recht hat, sie in Anspruch zu nehmen. Das Recht des Erstwartenden hat auch dann noch Gültigkeit, wenn der Fahrzeugführer an einer Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken. Dies gilt ebenso, wenn ein Fahrzeug auf eine frei werdende Lücke wartet.
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Sonderregelungen: Das gilt für verschiedene Fahrzeugtypen, Anhänger und gewerbliche Fahrzeuge
Das Gewicht von Fahrzeugen hat einen großen Einfluss darauf, unter welchen Voraussetzungen sie abgestellt werden dürfen. So dürfen Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen und Kfz-Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2 Tonnen vor allem nachts innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in allen Bereich geparkt werden. Die Einschränkung gilt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. Die betroffenen Gebiete, in denen die Fahrzeuge in dieser Zeit nicht abgestellt werden dürfen, sind laut § 12 Absatz 3a der Straßenverkehrsordnung reine und allgemeine Wohngebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen, Kurgebiete sowie Klinikgebiete.
Für Kfz-Anhänger gilt eine weitere Regelung, die beim Parken im öffentlichen Raum einzuhalten ist. Sie dürfen ohne ein Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen an der gleichen Stelle und unbewegt abgestellt werden. Ist hingegen das Verkehrszeichen 1010-12 angebracht, gilt diese Regelung nicht. Das Zeichen zeigt einen schwarzen Anhänger auf einem kleinen weißen Schild. Dieses Zeichen ist ein Zusatzzeichen, es gilt also nur in Verbindung mit einem darüber angebrachten Verkehrsschild.
Für Privatpersonen gilt ein Verbot, in zweiter Reihe zu halten oder zu parken. Wenn ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug dennoch in zweiter Reihe abstellt, begeht er damit eine Ordnungswirdrigkeit.
Eine Ausnahme sieht das Gesetz für Taxifahrer vor. Hier spricht die StVO davon, dass die Fahrzeuge „neben anderen“ abgestellt werden dürfen. Dies gilt aber nur jeweils für eine kurze Dauer, ist an die Verkehrslage gekoppelt und darf lediglich zum Ein- und Aussteigen der Gäste geschehen. Dabei die Warnblinkanlage einzuschalten, um den nachfolgenden Verkehr auf das stehende Fahrzeug aufmerksam zu machen, ist allerdings nicht zulässig.
Das Gesetz sieht es zwar nicht explizit für andere Gewerbetreibende vor, aber auch für Paketzusteller oder Krankentransportfahrzeuge wird in der Regel ein Auge zugedrückt, wenn die Fahrzeuge in zweiter Reihe abgestellt wurden und den fließenden Verkehr nicht verhindern.
Diese Strafen und Kosten kommen bei Parkverstößen auf Verkehrsteilnehmer zu
Falschparken wird mit einem Bußgeld geahndet. Doch zu viele Knöllchen sollten nicht angesammelt werden.
In den Innenstädten sehen wir häufig das Personal des Ordnungsamts, dass die Einhaltung der Parkvorschriften überprüft. Doch auch die Polizei kann ein im Halteverbot abgestelltes Fahrzeug ahnden. Dabei handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit. Im Polizeirecht und in Bußgeldverfahren gilt das sogenannte Opportunitätsprinzip. Das bedeutet, dass die Verfolgungsbehörden egal ob Polizei oder Ordnungsamt – einen Ermessensspielraum haben, ob und in welchem Maße sie einer Ordnungswidrigkeit nachgehen und tätig werden.
Meist gilt die Regel, dass sich das Ordnungsamt mit Verstößen im ruhenden Verkehr befasst, während es die Aufgabe der Polizei ist, im fließenden Verkehr für Ordnung zu sorgen. Dennoch kann es auch dazu kommen, dass ein Bußgeldverfahren durch die Polizei maßgeblich angestoßen wird. Das kann der Fall sein, wenn bei einer Streifenfahrt ein Fahrzeug sehr auffällig oder sogar unsicher in einem nicht dafür zugelassenen Bereich abgestellt wurde.
Nur wenige Fahrzeuge, die im Halteverbot abgestellt werden, werden tatsächlich abgeschleppt. Es muss eine Verkehrsbehinderung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliegen, damit die Behörden tätig werden können. Ist eines der Kriterien erfüllt, ist das Abschleppen aber dennoch das letzte Mittel. Zunächst sind die Behörden bemüht, über eine Halterfeststellung den Fahrzeugbesitzer zu ermitteln und über die Situation zu informieren. Können die Behörden den Halter nicht erreichen oder dieser kann nicht ausreichend schnell eingreifen, wird ein Abschleppunternehmen beauftragt, die Gefahrensituation zu beseitigen. Die dafür anfallenden Kosten hat der Verursacher, also der Fahrzeughalter, zu tragen.
Ist das Falschparken weniger gravierend und wird als Ordnungswidrigkeit geführt, gibt es einen Bußgeldkatalog, in dem verschiedene Verstöße aufgeführt sind. Die Bußgeldbescheide bewegen sich dann in einem Rahmen zwischen 10 und 70 Euro. 10 Euro fallen beispielsweise an, wenn das Parkticket oder die Parkuhr bereits abgelaufen ist. Bis zu einer Dauer von 30 Minuten sind 10 Euro als Bußgeld zu entrichten. Das steigert sich auf bis zu 30 Euro, für ein Fahrzeug dessen Parkticket seit mehr als 3 Stunden ungültig ist. 70 Euro fallen hingegen an, wenn ein Fahrzeug auf der Autobahn oder auf einer Schnellstraße abgestellt wurden. Dann erhält der Fahrer zusätzlich einen Eintrag im zentralen Verkehrsregister.
Die sogenannten Knöllchen, die Verkehrsteilnehmer für einen Parkverstoß erhalten, werden meist vor Ort durch Mitarbeiter des Ordnungsamts ausgestellt und am Scheibenwischer des Fahrzeugs befestigt. Das ist ein großer Unterschied zu Verstößen, die die Polizei beispielsweise bei einer Geschwindigkeitskontrolle feststellt. In diesem Fall erhält der Verkehrsteilnehmer den Bußgeldbescheid erst einige Wochen nach dem Verstoß.
Anzeige von Parkverboten
Auch alle Privatpersonen können ein nicht sachgemäß geparktes Fahrzeug bei der Polizei zur Anzeige bringen. Die Behörden zum Handeln zu zwingen, ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dazu muss die Person entweder selbst betroffen sein oder ein schützenswertes Interesse nachweisen können. Ist dieser Fall nicht erfüllt, liegt es wieder an den Ordnungsbehörden, zu entscheiden, ob und mit welchen Mitteln sie tätig werden.
Immer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen!
Rechtsanwalt Gregor Samimi, Anwalt für Verkehrsrecht in Berlin Steglitz
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