Fragen Sie uns: 030 886 03 03 (Mo - So. von 06:00 bis 22:00 Uhr)
Suche
Close this search box.

Aktualisiert am 21.01.2021, 18.33 Uhr. Von Rechtsanwalt Gregor Samimi, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin. Lesedauer: 00:04:30.

Verstoß gegen das Waffengesetz

Das Waffenrecht dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Es regelt den Umgang mit Waffen oder Munition und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Person eine Waffe besitzen darf. Dabei zeichnet sich das deutsche Waffenrecht durch eine restriktive Linie aus: Um eine Waffe besitzen zu dürfen, muss die jeweilige Person das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung besitzen, die waffenrechtliche Sachkunde belegen und das persönliche Bedürfnis an einer Waffe nachweisen. Welche weiteren Voraussetzungen gelten, erfahren Sie hier:

Verstoß gegen das Waffengesetz – Anwalt hilft

Das deutsche Waffenrecht ist durch europarechtliche Vorgaben und aufgrund von anlassbezogenen Bedürfnissen nach einer Ausbesserung mehrfach geändert worden. Die letzten Änderungen traten am 1. September 2020 in Kraft; das Waffenrecht wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG) geändert. Damit wurde das deutsche Recht an die EU-Feuerwaffenrichtlinie angepasst, die als Reaktion auf die Terroranschläge von Paris im Jahr 2015 erfolgte.

Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Magazinen

Im Waffengesetz (Anlage 1 zu § 1 Abs. 4) werden Schusswaffen als Gegenstände definiert, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

Welche Waffen sind ab dem 1. September 2020 verbotene Waffen?

Durch das 3. WaffRÄndG wurde die Liste verbotener Waffen im Sinne der Anlage 2 erweitert. Der Erwerb von folgenden Waffen und Munition ist nunmehr verboten und genehmigungspflichtig:

  • Wechselmagazine für Kurzwaffen, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können
  • Wechselmagazine für Langwaffen, die mehr als 10 Patronen aufnehmen können
  • Schusswaffen (halbautomatische Kurzwaffen), die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen verfügen
  • Schusswaffen (halbautomatische Langwaffen), die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 10 Patronen verfügen

Dabei wird zwischen Wechselmagazinen und eingebauten Magazinen unterschieden. Während es bei Wechselmagazinen ausreicht, Besitz und Verwendung dieser Magazine zu verbieten, ist es bei eingebauten Magazinen erforderlich, die gesamte Waffe zum verbotenen Gegenstand zu erklären.

Wie kann ich eine verbotene Schusswaffe bzw. ein verbotenes Magazin legal nutzen?

Um unzumutbare Härten für die Besitzer solcher Waffen bzw. Magazine zu vermeiden, wurde eine Übergangsregelung geschaffen:

Legales Nutzen eines verbotenen Magazins oder Magazingehäuses

Hat jemand am 13. Juni 2017 ein verbotenes Magazin oder Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt.

Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017ein verbotenes Magazin oder ein verbotenes Magazingehäuse erworben und besessen, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 WaffG stellt.

Verbotene Magazine oder Magazingehäuse

Erwerb vor dem 13. Juni 2017Erwerb am oder nach dem 13. Juni 2017
  Das Verbot wird nicht wirksam, wenn der Besitzer bis zum 1. September 2021…    Das Verbot wird nicht wirksam, wenn der Besitzer bis zum 1. September 2021…
  … den Besitz bei der zuständigen Behörde anzeigt.  …das Magazin einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeistelle überlässt.    …das Magazin einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeistelle überlässt.  …einen Antrag nach
§ 40 Abs. 4 WaffG beim Bundeskriminalamt stellt.
Verbotene Magazine oder Magazingehäuse

Legales Nutzen einer verbotenen Schusswaffe

Derartige Übergangsregelungen gelten auch für eine verbotene Schusswaffe. Hat jemand am 13. Juni 2017 aufgrund einer Erlaubnis eine nunmehr verbotene Schusswaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam. Hat jemand nach dem 13. Juni 2017 eine verbotene Schusswaffe erworben und besessen, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Schusswaffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 WaffG stellt.

Verbotene Schusswaffen

Erwerb vor dem 13. Juni 2017Erwerb am oder nach dem 13. Juni 2017
  Das Verbot wird nicht wirksam.      Das Verbot wird nicht wirksam, wenn der Besitzer bis zum
1. September 2021…  
  …die Schusswaffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeistelle überlässt.    …einen Antrag nach
§ 40 Abs. 4 WaffG beim Bundeskriminalamt stellt.
Verbotene Schusswaffen

Kann ich eine Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt beantragen?

Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung für verbotene Waffen und Gegenstände erteilen (vgl. § 40 Abs. 4 WaffG). Neben den allgemeinen waffenrechtlichen Voraussetzungen muss für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung das Interesse des Antragsstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Eine solche Ausnahmegenehmigung kommt insbesondere für Sportschützen in Betracht, die an bestimmten Schießwettbewerben im Ausland teilnehmen.

Welche Strafen drohen beim Besitz einer verbotenen Schusswaffe bzw. eines verbotenen Magazins?

Viele Personen sind seit dem 1. September 2020 im Besitz von nunmehr verbotenen Schusswaffen bzw. Magazinen, ohne dass sie die hierfür erforderliche Genehmigungspflicht eingeholt haben. Sind Personen im Besitz erlaubnispflichtiger Waffen, ohne eine entsprechende Berechtigung zu haben, liegt grundsätzlich der Tatbestand des illegalen Waffenbesitzes vor. Das Strafmaß ist im Waffengesetz geregelt. Gem. § 52 bzw. 51 WaffG droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Doch für Altbesitzer von nunmehr verbotenen Schusswaffen bzw. Magazinen gilt die oben erwähnte Übergangsregelung. Eine Strafbarkeit kommt danach grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn es der Besitzer unterlässt, den Altbesitz anzuzeigen, die Schusswaffe bzw. das Magazin an einen Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeistelle zu überlassen oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 WaffG zu stellen.

Herstellen von Schusswaffen im 3D-Drucker

Mit Hilfe eines 3D-Druckers können Waffen hergestellt werden. Dabei handelt es sich bei einem 3D-Drucker um eine Hardware, mit der 3-dimesionale Objekte gedruckt werden können.

In waffenrechtlicher Hinsicht stellen mittels 3D-Drucker gefertigte Waffen oder Waffenteile – unabhängig von ihrem Material –Gegenstände im Sinne der des Waffengesetzes dar. Sie sind damit Schusswaffen nach der waffenrechtlichen Begriffsbestimmung und bedürfen somit grundsätzlich einer Erlaubnis. Im Waffengesetz ist die Herstellung von Schusswaffen gem. §§ 51, 52 WaffG unter Strafe gestellt. Diese Herstellung tangiert auch den Ausdruck von Schusswaffen.

Immer einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuziehen

Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken.

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Hilfe vom Anwalt bei Verkehrsunfall, Bußgeldverfahren, Ärger mit Versicherungen & mehr:

Schildern Sie uns schnell und ohne Kostenrisiko Ihr Anliegen! Rufen Sie uns einfach unter der Telefonnummer 030 8860303 an oder kontaktieren Sie unser Serviceteam über das Kontaktformular.

Wir melden uns dann bei Ihnen zurück und teilen Ihnen mit, ob und wie wir Sie unterstützen können.

Gregor Samimi TOP Bester Star Anwalt Verkehrsanwalt Berlin Deutschland
Rechtsanwalt Gregor Samimi
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht
Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Scroll to Top