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Auto angefahren: „Zettel hinterlassen oder muss ich warten?“

Auto angefahren und Zettel hinterlassen – Tipps vom Fachanwalt für Verkehrsrecht

Auto angefahren: „Zettel hinterlassen oder muss ich warten?“

Beim Ein-und Ausparken auf engen Parkplätzen kann es schnell passieren: das andere Fahrzeug wird gesteift, ein großer Kratzer ist die Folge. Vom Besitzer des Wagens ist jedoch keine Spur. Nach einem Unfall in Abwesenheit des Geschädigten ist es wichtig sich richtig zu verhalten, um den Vorwurf der Fahrerflucht zu vermeiden. Auch wer guten Willen zeigt und seine Kontaktdaten am Unfallort mittels eines Zettels oder einer Visitenkarte hinterlässt kann sich strafbar machen.

Fahrerflucht: 10 Tipps vom Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Fahrerflucht – Ein Fall der anwaltlichen Praxis

Zettel an der Windschutzscheibe
Auch wer guten Willen zeigt sich der Verantwortung zu stellen, nur ein Zettel mit Kontaktdaten reicht nicht aus, um den Vorwurf der Fahrerflucht zu entkräften.

Sabine P. parkt ihren Wagen auf dem Parkplatz eines großen Supermarktes und widmet sich in aller Ruhe ihren Einkäufen. Als sie nach 20 Minuten wieder zu ihrem Fahrzeug zurückkehrt muss sie feststellen, dass ihr Auto angefahren wurde und eine große Delle in der Seite und Kratzer im Lack verursacht wurden. Der Verursacher hat an ihrer Windschutzscheibe einen Zettel mit seiner Telefonnummer hinterlassen, bevor er weiter fuhr.

Als Sabine sich mit dem Fahrer wegen der Kosten für den verursachten Schaden in Verbindung setzen will muss sie jedoch feststellen: die angegebene Nummer ist fehlerhaft und sie kann niemanden erreichen. Die Identität des Unfallverursachers ist nach wie vor unbekannt und Sabine muss selbst für den Schaden in Höhe von 1800 EUR aufkommen.

Reicht es aus, einen Zettel zu hinterlassen, um den Vorwurf der Fahrerflucht zu vermeiden?

Der Fall verdeutlicht: das hinterlassen eines Zettels mit den Kontaktdaten reicht nicht aus, um sich vor dem Vorwurf der Fahrerflucht zu schützen. Auch bei einem Unfall mit vermeintlich geringem Schaden kann ein Unfall vorliegen. Hinterlässt man nur eine Visitenkarte oder ein Stück Papier mit den Kontaktdaten besteht die Gefahr, dass es durch die Witterungsbedingungen beschädigt wird, vom Wind davon getragen wird oder unleserlich wird. Somit besteht keine Garantie, dass der Geschädigte die Kontaktdaten des Unfallverursachers erhält. Damit ist es nicht immer möglich zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen, die durch den Unfall entstanden sind.

Wie sollte ich mich nach einem Unfall verhalten, um mich nicht der Fahrerflucht strafbar zu machen?

142 StGB regelt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Der Fahrerflucht strafbar macht sich danach, wer sich „nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.“ Durch das Hinterlassen eines Zettels wird genau dies nicht ermöglicht.

Auch wenn Autofahrer es eilig haben, ist dies keine Entschuldigung, nur einen Zettel zu hinterlassen. Haben Sie einen Schaden an einem anderen Fahrzeug verursacht oder waren Sie in einen Unfall verwickelt verständigen Sie die Polizei, falls der Fahrer des anderen Fahrzeuges nicht auftaucht. Einen Zettel mit Ihren Kontaktdaten können Sie zwar hinterlassen, sollten dann allerdings umgehend eine Polizeistelle aufsuchen und den Schaden anzeigen, um dem Vorwurf der Fahrerflucht zu entgehen.

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Rechtsanwalt Gregor Samimi
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Parkschaden und Kratzer: Ist das schon Fahrerflucht?

Gutachter prüft den genauen Schaden.
Parkrempler und Parkschäden sind ein Massenphänomen.

Beim Ein-und Ausparken kommt es häufig zu Berührungen mit anderen Fahrzeugen. Der Schaden erscheint objektiv erstmal nicht groß, sodass sich einige Fahrer dafür entscheiden sich unbekannt aus dem Staub zu machen. Wiederum andere Fahrer wollen wegen einer Schramme nicht extra warten und hinterlassen einen Zettel mit ihren Daten.

Meist ist ein kleiner Kratzer oder eine kleine Delle im Lack nicht sofort sichtbar, sodass viele Autofahrer der Meinung sind keine Fahrerflucht zu begehen, wenn der Schaden so geringfügig ist. Doch auch in diesem Fall gilt: der Unfallverursacher muss die Feststellung seiner Person ermöglichen. Wie hoch der Schaden tatsächlich ist, lässt sich nicht immer sofort beurteilen und erst in der Werkstatt zeigt sich meist, wie hoch er tatsächlich ausfällt.

Welche Bedeutung hat die Höhe des Schadens bei Verdacht der Fahrerflucht?

Im Falle eines sog. Bagatellschadens von max. 50 EUR wird das Vorliegen eines Unfalls verneint. Demnach ist eine Strafbarkeit wegen Fahrerflucht dann mangels eines Unfalls nicht möglich. Autofahrer sollten jedoch vorsichtig sein: auch wenn ein Schaden geringfügig aussieht kann es sich als eine teure Reparatur entpuppen. Die Entfernung vom Unfallort hat dann meist die Einleitung eines Strafverfahrens zur Folge. Erst in der Werkstatt bzw. durch einen Sachverständigen zeigt sich das Ausmaß des Schadens.

Wie lange sollte ich an der Unfallstelle warten, um mich nicht dem Verdacht der Fahrerflucht auszusetzen?

Kratzer am Fahrzeug
Fahrerflucht ist für Betroffene sehr ärgerlich. Sie bleiben meist auf den Kosten sitzen.

Auch wenn Sie an einer abgeschiedenen Stelle einen Unfall oder einen Schaden an einem fremden Fahrzeug verursacht haben, sind Sie verpflichtet an der Unfallstelle zu warten. Die genaue Wartezeit hängt vom genauen Schaden, der Tageszeit, der Witterung, der Verkehrsdichte und der Wahrscheinlichkeit ab, dass der Geschädigte auftaucht.

Ist bei einem Unfall kein Personenschaden verursacht worden, sollte eine Wartezeit von 30 Minuten ausreichend sein. Auch wenn Sie als Verursacher diese Wartezeit ausgeharrt haben, bedeutet das nicht, dass Sie keine Feststellung Ihrer Personalien nicht bei der Polizei ermöglichen müssen. Es muss ermöglicht werden, dass der Geschädigte seine zivilrechtlichen Ansprüche durchsetzen kann, die aufgrund des Unfalls entstanden sind.

Kann ich die Wartezeit abkürzen, ohne, dass der Verdacht der Fahrerflucht auf mich zurückfällt?

Sie müssen nicht zwingend auf den Geschädigten selbst warten und können die Polizei verständigen. Diese kann die nötigen Feststellungen treffen. Auch ist es möglich, dass eine andere Person, die bereit ist Ihre Angaben an den Geschädigten zu übermitteln, dies übernimmt.

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Was muss ich für Daten an meinen Unfallgegner mitteilen?

Zunächst müssen Sie sich als ein Unfallbeteiligter zu erkennen geben. Sie müssen zudem die Feststellung Ihrer Personalien, Angaben zu Ihrem Fahrzeug und der Art der Beteiligung am Unfall ermöglichen. Auch Angaben zu Ihrer Haftpflichtversicherung sind erforderlich. Zu der Schuldfrage müssen hingegen keine Äußerungen gemacht werden und sollten nach Möglichkeit auch vermieden werden.

Mache ich mich der Fahrerflucht strafbar, wenn ich nichts bemerkt habe?

Es ist keine Seltenheit, dass sich Fahrer, die der Fahrerflucht verdächtigt werden damit verteidigen, dass sie von einem Zusammenstoß oder einem Schaden an einem fremden Fahrzeug nichts mitbekommen haben. Probleme können sich ergeben, wenn der Beschuldigte tatsächlich nichts von einem Unfall bemerkt hatte. Entscheidend ist dabei die Wahrnehmbarkeit eines Unfalls, die durch einige Faktoren, wie z.B. laute Musik oder starken Regen beeinflusst werden kann. Lesen Sie ausführlich zur Wahrnehmbarkeit von Unfällen hier: Fahrerflucht – „Ich habe nichts bemerkt“.

Welche versicherungsrechtlichen Folgen kommen auf mich zu, wenn ich nur einen Zettel hinterlasse?

Zettel mit Daten reicht nicht
Ein Zettel an der Windschutzscheibe ist gut gemeint, aber reicht nicht aus.

Auch wenn es gut gemeint war, seine Visitenkarte am Unfallort zu hinterlassen: Sie können sich dadurch der Fahrerflucht strafbar machen. Erhalten Sie einen Strafbefehlt wegen Fahrerflucht oder werden Sie verurteilt, sind Sie gegenüber der Versicherung weniger schutzwürdig, denn Sie haben die Obliegenheit verletzt, zur Aufklärung des Versicherungsfalls beizutragen.

Das hat zur Folge, dass Ihre Haftpflichtversicherung zwar für den Schaden bei Ihrem Unfallgegner aufkommt, sich das Geld allerdings von Ihnen teilweise zurückholt. Den eigenen Schaden müssen Sie zudem meist selbst tragen.  Auch eine Vollkaskoversicherung ist dann nicht eintrittspflichtig.

Wie sollte ich mich verhalten, wenn mein Fahrzeug beschädigt wurde und nur ein Zettel mit falschen Angaben hinterlassen wurde?

Um den Schein zu wahren für seinen Fehler grade zu stehen hinterlassen manche Unfallverursacher einen Zettel an der Windschutzscheibe. Mitunter enthalten die Zettel jedoch falsche Informationen bzw. falsche persönliche Angaben, sodass eine Schadensregulierung nicht möglich ist.

Sind Sie Opfer eines solchen Vorgehens geworden informieren Sie direkt die Polizei. Diese wird dann ein Ermittlungsverfahren wegen Fahrerflucht anstreben. Die Polizei kann unter Umständen Zeugen ausfindig machen, die Hinweise liefern können. Beauftragen Sie weiterhin einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Dieser kann Sie in Ihrer Angelegenheit optimal unterstützen.

Hilfe vom Anwalt bei Verkehrsunfall, Bußgeldverfahren, Ärger mit Versicherungen & mehr:

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Gregor Samimi TOP Bester Star Anwalt Verkehrsanwalt Berlin Deutschland
Rechtsanwalt Gregor Samimi
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

Bei Fahrerflucht immer einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen

Rechtsanwalt Gregor Samimi, Anwalt für Verkehrsrecht in Berlin Steglitz
Rechtsanwalt Gregor Samimi, Anwalt für Verkehrsrecht in Berlin Steglitz

Nach einem Unfall mit Fahrerflucht sollten Sie es nicht dem Zufall überlassen, wann und in welcher Höhe die gegnerische Versicherung in die Regulierung des Schadens eintritt. Sparen Sie Zeit, Geld und Nerven.

Gregor Samimi ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht in 12203 Berlin-Steglitz, Hortensienstraße 12 A. Telefon: 030 8860303.

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

2 Kommentare zu „Auto angefahren: „Zettel hinterlassen oder muss ich warten?““

  1. Ein Freund hatte einen Unfall und hat nur einen Zettel hinterlassen. Interessant, dass dies zur Fahrerflucht gehört. Zum Glück brauchte er keinen Rechtsanwalt für Strafrecht.

  2. Ich habe auch zwei Dellen im Auto durch einen Parkplatzrempler. Gut zu lesen, dass ein Zettel alleine nicht ausreicht. Aber ich werde jetzt zu einer Kfz-Aufbereitung gehen.

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