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Verkehrsunfall mit Hund – Hilfe vom Fachanwalt für Verkehrsrecht Gregor Samimi
Hund läuft vor’s Auto: Wer muss zahlen?
Wer zahlt bei einem Zusammenstoß zwischen Kfz und einem Hund?
Monika B. ist mit ihrem Hund im Auto in Berlin Steglitz unterwegs. Als sie wieder zu Hause angekommen sind und auf einem Seitenstreifen geparkt haben öffnet Frau B. die Beifahrertür. Ihr Labrador springt daraufhin plötzlich heraus und läuft auf die Fahrbahn. Ein sich näherndes Auto kann gerade noch bremsen, doch das nachfolgende Fahrzeug fährt auf. Nun soll Frau B. für den Schaden an beiden Fahrzeugen haftbar gemacht werden.
Nach einem Verkehrsunfall kommt es häufig vor, dass sich beteiligten Parteien darüber streiten, wer die Verantwortung für den Zusammenstoß trägt. Immer wieder werden auch Tiere, wie Katzen oder Hunde in Verkehrsunfälle verwickelt. Streit herrscht meist über die Frage, ob der Tierhalter für den Schaden am Fahrzeug aufkommen muss oder ob der Autofahrer ebenfalls Schuld am Unfall trägt.
Unfall mit Tieren: die Kfz-Haftpflicht zahlt nicht immer
Was ein Hund die Ursache für dem Unfall zahlt die Kfz-Haftpflicht nicht.Kommt es zu einem Unfall mit einem Tier ist entscheidend, um welche Art von Tier es sich handelte. Bei einem Zusammenstoß mit einem Wildtier (z.B. Wildschwein, Reh, Hase) übernimmt in der Regel die Teilkaskoversicherung die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs.
Anders ist es bei einem Unfall mit einem Hund: Für den Schaden am Fahrzeug muss in der Regel der Tierhalter aufkommen. Auch wenn ihn selbst kein Verschulden für die Kollision seines Tieres mit dem Fahrzeug ist muss er dennoch nach der sogenannten Gefährdungshaftung haften. In diesem Fall kann eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für den Schaden eintreten.
Hundehalter haften auch verschuldensunabhängig
Trifft den Halter eines Tiers keine Schuld am Unfall muss er dennoch haften. Dies ergibt sich aus § 833 BGB:
„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“
Der Halter des Hundes muss demnach in unbegrenzter Höhe für alle Sach- und Vermögensschäden, sowie Gesundheitsverletzungen haften, die durch sein Tier verursacht worden sind. Allein die Haltung eines Tiers begründet eine unberechenbare Gefahr, sodass es nicht auf die Nachlässigkeit des Tierhalters ankommt. Auch die Einhaltung der Leinenpflicht spielt dabei keine Rolle. Die Tierarztkosten für die Behandlung des verletzen Vierbeiners muss der Halter ebenfalls selbst tragen.
Schildern Sie uns schnell und ohne Kostenrisiko Ihr Anliegen! Rufen Sie uns einfach unter der Telefonnummer 030 8860303 an oder kontaktieren Sie unser Serviceteam über das Kontaktformular.
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Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht
Kann den Autofahrer eine Teilschuld am Unfall treffen?
Grundsätzlich haftet bei einem Unfall auch der Autofahrer allein durch das Führen eines Kfz mit einer sogenannten verschuldensabhängigen Betriebsgefahr. Das bedeutet, dass es grundsätzlich gefährlich ist, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu bewegen. Daher kann den Autofahrer auch im Fall einer Kollision mit einem Hund eine Teilschuld treffen. Mitunter wird die Schuldfrage nicht immer eindeutig sein, sodass der Fahrer eine sog. Haftungsquote übernimmt, also einen Prozentsatz des Schadens selbst trägt. Dies wird allerdings abhängig vom Einzelfall zu untersuchen sein.
Unfall zwischen einem Hund und einem Fahrradfahrer
Nicht immer sind Hunde angeleint und treffen freilaufend mit Joggern oder Radfahrern zusammen. Kommt es durch einen Vierbeiner zu einem Sturz eines Radfahrers kann dies zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen führen, wenn sich dabei eine Verletzung zugezogen wurde. Auch in diesem Fall besteht eine Haftung nach § 833 BGB.
Katze überfahren – wer muss für den Schaden aufkommen?
Wenn eine Katze überfahren muss der Besitzer den Schaden am Fahrzeug übernehmen.Läuft eine Katze plötzlich über die Fahrbahn und schafft es der Autofahrer nicht mehr zu bremsen, ist dies für den Halter des Tiers meist sehr dramatisch. Doch einen Anspruch auf Entschädigung oder Ersatz von Tierarztkosten hat der Tierhalter nach einem solchen Unfall nicht.
Auch bei Katzen gilt: der Halter des Tieres muss auf die Schäden am Fahrzeug aufkommen, falls bei dem Zusammenstoß solche entstanden sind. Auch hier kann eine Haftpflichtversicherung für das Tier von Vorteil sein.
Was für Kosten müssen nach einem Unfall übernommen werden?
Bei einem Verkehrsunfall mit einem Tier können verschiedene Schadenspositionen entstehen. Ersatzfähig sind in erster Linie die materiellen Schäden am Fahrzeug des Betroffenen oder andere Sachschäden. Hinzukommen kann eine Haftung für Verletzungen, sowie Schmerzensgeld. Auch können weitere Kosten entstehen, wenn der Betroffene eine langfristige Beeinträchtigung durch den Unfall erlitten hat und beispielsweise seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Auch diese Positionen müssen vom Tierhalter dann übernommen werden und können sich schnell auf erhebliche Beträge belaufen.
Schadensersatzansprüche auf Tierhalterhaftung nach einer Kollision mit einem Schäferhundmischling
Für Schäden am Fahrzeug: der Tierhalter haftet verschuldensunabhängig für sein Tier.Im einem Falln der vor dem Amtsgericht in Berlin verhandelt wurde, forderte der Kläger Schadensersatz für die Reparatur seines Fahrzeuges, dass in Folge eines Unfall mit einem Hund beschädigt wurde. Am Schadenstag befuhr der Geschädigte eine Straße im Berliner Stadtteil Marienfelde, als plötzlich ein Hund angeleint auf die Fahrbahn lief und mit seinem Fahrzeug zusammenstieß. Ein Ausweichen war nicht mehr möglich. Der Tierhalter wurde verurteilt, die Kosten für den Schaden am Fahrzeug aufgrund seiner Haftung als Tierhalter zu tragen.
Im Urteil des AG Berlin Mitte, Urt. vom 18.12.2013, (19 C 3020/13) heißt es wörtlich.:
„Er hat zusätzlich gegen die Vorschrift des § 28 StVO verstoßen, wonach Haustiere, die den Verkehr gefährden können, von der Straße fernzuhalten sind. Gerade auch wegen Verstoßes gegen die Vorschrift des§ 28 StVO, welche zugleich in Verbindung mit§ 49 Abs. 2 Nr. 4 StVO eine Ordnungswidrigkeit erfüllt, spricht der Beweis des 1. Anscheins hier dafür, dass der Unfall durch das plötzliche unvorhersehbare Auftauchen des Hundes des Beklagten auf der Fahrbahn verursacht worden ist. Grundsätzlich tritt in diesen Fällen die von dem im fließenden Verkehr befindlichem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr vollständig zurück.
Es obliegt dem Tierhalter, hier Umstände zunächst vorzutragen und dann auch zu beweisen, aus denen sich ein Mitverschulden des Fahrers des Klägerfahrzeugs ergibt, etwa, dass er das unangeleint heranlaufende Tier rechtzeitig hätte erkennen und noch unfallverhütend hätte reagieren können.“
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Wie können sich Tierhalter vor den Kosten schützen?
Tierhalter haften bereits aus der sogenannten Gefährdungshaftung (Definition dazu hier) und werden auch zur Verantwortung gezogen, wenn sie keine Schuld trifft. Hundebesitzer können für derartige Fälle eine freiwillige Tierhalterhaftpflicht abschließen, welche die Kosten eines solchen Ereignisses übernimmt. Eine Ausnahme sind sogenannte Listenhunde, für die immer eine Versicherungspflicht besteht. In einigen Bundesländern, wie Berlin oder Hamburg ist eine solche Hundehalterhaftpflicht sogar für alle Hunde Pflicht.
Wann zahlt eine Tierhaftpflichtversicherung und wann nicht?
In der Regel kommt eine Hundehaftpflichtversicherung für alle Sach-, Vermögens- und Personenschäden auf, die durch das Tier entstehen können. Dennoch gibt es immer wieder Fällen, in denen die Versicherung nicht zahlen will. Eine solche Ausnahme kann etwa bestehen, wenn der Hund trotz auffälligem Verhalten nicht angeleint laufen gelassen wurde. Auch Schäden, die auf gefahrdrohende Umstände oder Vorsatz zurückgeführt werden können abgelehnt werden.
Auch kann bei einigen Tierhalterversicherungen der Selbstbehalt sehr hoch ausfallen. Bei kleineren Schadensfällen sollte daher darauf geachtet werden, welcher Selbstbehalt fällig wird. Zudem darf der Schaden nicht zu spät gemeldet werden.
Anwaltliche Vertretung durch einen Fachanwalt
Im Fall eines Verkehrsunfalls mit einem Hund kommt es mitunter vor, dass sich Hundehalter wenig reumütig zeigen. Auch sind sie nicht immer breit, den entstandenen Schaden wieder gut zu machen, da ihnen beispielsweise eine Haftpflichtversicherung fehlt oder sie diese nicht in Anspruch nehmen wollen. Die Beauftragung eines Fachanwaltes für Strafrecht kann hilfreich sein, um bestehende Ansprüche geltend zu machen. Oftmals sind derartige Fälle sehr mühselig, sodass eine anwaltliche Vertretung in der Regel nur unter Abschluss einer Vergütungsvereinbarung übernommen wird.
Immer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen!
Rechtsanwalt Gregor Samimi, Anwalt für Verkehrsrecht in Berlin Steglitz
Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken. Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!
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