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Hausratversicherung will nach Einbruch nicht zahlen

Nach einem Einbruchsdiebstahl zahlt in der Regel die Hausratversicherung für die abhanden gekommenen oder beschädigten Hausrat. Dazu überprüft der Versicherer, ob Einbruchspuren feststellbar sind. Ein häufiger Streitpunkt: der Geschädigte muss beweisen können, was ihm an Wertgegenständen entwendet wurde und ob es die angegebenen Gegenstände wirklich gegeben hat.

Richtiges Verhalten im Fall eines Einbruchsschadens

Man kommt nach Hause und muss feststellen: die Balkontür wurde aufgebrochen und die Wohnung ist durchwühlt. In einem solchen Fall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet sofort die Polizei zu verständigen, damit diese den Einbruch dokumentieren kann. Als nächsten Schritt muss der Schaden unverzüglich der Versicherung gemeldet werden und eine Liste (Stehlgutliste) mit den gestohlenen Gegenständen angefertigt und sowohl der Polizei als auch der Versicherung nachweislich übermittelt werden.

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Originalbelege bei einem Schaden in der Hausratversicherung helfen

Eigentümer müssen vor allem belegen können, dass die gestohlenen Sachen wirklich in ihrem Besitz waren. Im Vorteil sind  Versicherungsnehmer, die durch Kaufbelege, Fotos oder ähnliches einen Nachweis erbringen können. Doch nicht jeder bewahrt Belege über Jahre auf oder kann Fotos aller gestohlenen Gegenstände vorweisen. Kann der Versicherungsnehmer keine Belege vorlegen, sehen die Allgemeinen Vertragsbedingungen regelmäßig keine volle Erstattung vor. Doch auch, wenn kein Beweis existiert haben Einbruchsopfer einen gültigen Anspruch.

Zahlt die Hausratversicherung auch ohne Belege?

Wohnungseinbruch
Einbruch in die Wohnung

In diesem Fall kann es vorkommen, dass die Versicherung nur das erstatten möchte, was durch den Versicherungsnehmer in der Hausratsaufstellung aufgelistet war. Eine Möglichkeit die sich bietet ist die Benennung von Zeugen oder eine Erklärung an Eide statt über den Besitz der Wertsachen. Kann der Versicherungsnehmer nicht auf Zeugen zurückgreifen reichen die Angaben des Versicherten dennoch aus. So auch das Oberlandesgericht Hamm: „Für den entsprechenden Nachweis kann der Versicherungsnehmer auf die Aussage von Zeugen zurückgreifen. Gibt es keine in diesem Sinne tauglichen Zeugen oder Unterlagen, können – gerade beim Einbruchdiebstahl in Privaträume, der die Betroffenen angesichts fehlender Buchhaltung etc. in der Regel vor erhebliche Nachweisschwierigkeiten stellt – auch die Angaben des Versicherungsnehmers selbst ausreichen, für den in solchen Fällen die Redlichkeitsvermutung eingreift, wobei die Annahme der Redlichkeitsvermutung jedoch voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer glaubwürdig ist“. Die Beschreibungen der abhanden gekommenen Gegenstände müssen allerdings möglichst detailliert sein. Kann der Eigentümer den Gegenstand nur vage oder der allgemeinen Form nach beschreiben, ist die Schadensschätzung nicht genau möglich. Das Oberlandesgericht Bremen begründet: „Es bedarf gleichwohl greifbarer Anhaltspunkte, um wenigstens zur Schätzung eines gewissen Mindestschadens kommen zu können“.

Was wird durch die Hausratversicherung erstattet?

Erstattet wird der Wert der Sachen, in der Regel der Zeit- bzw. der Wiederbeschaffungswert. Das bedeutet, wenn ein Gegenstand ein paar Jahre in Gebrauch ist, wird nicht der Betrag erstattet, den man damals dafür gezahlt hat. Der genaue Wert ist, insbesondere bei Schmuck-oder Erbstücken nicht immer einfach zu ermitteln. In diesem Fall muss konkret dargelegt werden können, was für ein Schmuckstück (Material, Größe etc.) gestohlen wurde, damit eine Wertschätzung möglich ist. Mitunter ist aber auch der Neuwert versichert. Dies hängt maßgeblich von Inhalt des Versicherungssvertrages ab. Auch der Verlust von Bargeld und Wertpapieren wird durch die Hausratversicherung abgedeckt, allerdings nur begrenzt. Abgesichert ist man nur bis zu einer vereinbarten Entschädigungsgrenze. Weiterhin von der Versicherung übernommen werden die Kosten, die durch den Einbruch entstanden sind. Dazu gehören beispielsweise kaputte  Türschlösser oder Fensterscheiben, sowie Schäden an der demolierten Einrichtung. Mitunter haftet gleichzeitig auch der Gebäudeversicherer bzw. der Hauseigentümer.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte und einen Rechtstreit mit der Versicherung vermeiden möchte sollte Fotos oder Videos zur Dokumentation des Hausrates anfertigen und außerhalb der Wohnung aufbewahren. Insbesondere Wertgegenstände und elektronische Geräte sollten am besten einzeln fotografiert werden. Teure Schmuckgegenstände können durch Juweliere geschätzt und deren Wert damit nachweislich bestätigt werden.

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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