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Hausfriedensbruch nach § 123 StGB: Welche Strafe droht?

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Hausfriedensbruch – Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht Gregor Samimi

Hausfriedensbruch nach § 123 StGB – „Welche Strafe droht?“

Mit ihrem Vermieter versteht sich Frau Sarah N. nicht gut. Die Nebenkostenabrechnung war nicht korrekt, beim Winterdienst gab es Probleme, die Heizung hat Aussetzer. Eines Tages steht der Vermieter unangekündigt vor der Tür der allein lebenden Seniorin, um die Wohnung zu kontrollieren, wie er sagt. Die Mieterin ist misstrauisch und fordert den Besucher auf, am Abend wiederzukommen. Doch während ihrer Abwesenheit verschafft sich der Mann gegen ihren Willen mit einem Zweitschlüssel Zutritt zur Wohnung und informiert sie abends, dass alles in Ordnung sei. Doch in Ordnung ist nichts mehr – denn hier liegt ein klarer Fall von Hausfriedensbruch nach § 123 Strafgesetzbuch (StGB) vor.

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Rechtsanwalt Gregor Samimi
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

Hausherr und Hausrecht

„Die Wohnung ist unverletzlich“, heißt es in Artikel 13 des Grundgesetzes gleich im ersten Satz. Dieses Grundrecht dient in erster Linie dem Schutz der Privatsphäre vor Eingriffen des Staats. Es verpflichtet den Gesetzgeber aber auch, eine Wohnung vor dem Eindringen von Privatpersonen zu schützen. Der Hausherr trifft die Entscheidung, welche anderen Personen seinen „Herrschaftsbereich“ betreten dürfen, wer dort verweilen darf und wer nicht erwünscht ist. Wer sich ohne den Willen des Hausherrn in dessen Räumen aufhält, macht sich strafbar.

Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft teilen sich dieses Hausrecht, nicht nur ein Eigentümer ist Hausherr: Der Begriff ist rechtlich an Personen gekoppelt, die ein Nutzungsrecht an den Räumen innehaben. Das kann ein Hotelgast sein, der das Hausrecht in dem von ihm gebuchten Zimmer innehat, oder auch ein Mieter. Der Mieter einer Wohnung übt das Hausrecht aus – und der Vermieter von Sarah N. hat in dem oben skizzierten Fall dagegen verstoßen.

Wo beginnt der Hausfriedensbruch?

Befriedetes Besitztum

Eine Straftat kann bereits dann vorliegen, wenn man unerlaubt ein Grundstück betritt oder befährt beziehungsweise sich dort aufhält. Der Hausherr muss dabei nicht zwingend anwesend sein. Ein klassisches Beispiel ist die Wiese mit Obstbäumen: Ist sie für Außenstehende klar erkennbar als Privatgrund abgetrennt (durch eine Hecke oder einen Graben eingehegt), dann gilt sie als „befriedetes Besitztum“, wie es bei den Juristen heißt. Zu dieser Kategorie gehört auch der Vorgarten eines Hauses, wo die Definition meist leichter ist.

Sind Obstwiese oder Garten sichtbar durch Hecke oder Zaun abgetrennt, ist auch ihr Betreten ein Hausfriedensbruch.
Sind Obstwiese oder Garten sichtbar durch Hecke oder Zaun abgetrennt, kann auch ihr Betreten einen Hausfriedensbruch darstellen.

Ist dieser Garten mit einer Hecke, einer Mauer oder einem Zaun umgeben, ist er „befriedet“. Laut Rechtsprechung reicht sogar schon die „optische Abgrenzung“ aus – wenn sich zum Beispiel direkt neben einer Straße eine Wiese befindet, die eindeutig zu einem Wohnhaus gehört. Öffnet ein Fremder also das Gartentor, spaziert durch den Garten oder über den Rasen, macht er sich bereits strafbar. Fordert der Eigentümer ihn auf, das Areal zu verlassen und er folgt dem nicht, begeht er eine Straftat.

Wohnung

Probleme bekommt auch, wer gegen oder ohne den Willen des Hausrecht-Inhabers in ein fremdes Haus oder eine Wohnung eindringt. Wobei „eindringen“ durchaus körperlich zu verstehen ist – wer also den Fuß über die Türschwelle setzt beziehungsweise ihn in der Tür hat. Das Schlagen oder Treten von außen gegen eine Tür oder ein Besitztum werden juristisch noch nicht als Vergehen im Sinne von Paragraf 123 StGB gewertet. Schmeißt jemand eine Fensterscheibe mit einem Stein ein und dieser landet im Zimmer dahinter, liegt ebenfalls kein Hausfriedensbruch vor.

Im klassischen Sinne gehören zu einer Wohnung das Wohnzimmer, das Schlafzimmer, die Küche, der Flur und das Bad. Aber auch Nebenräume fallen darunter: der Speicher im Dach, die Waschküche im Keller, das Treppenhaus. Wenn sie zum Wohnen genutzt werden, sind sogar Campingwagen oder -anhänger sowie Boote und Schiffe geschützt – private Pkw fallen aber nicht darunter.

Geschäftsräume

Mit diesem Begriff sind Räume definiert, in denen Waren oder Dienstleistungen verkauft werden: Einzelhandelsgeschäfte zum Beispiel, Verkaufsstände oder Marktbuden, Restaurants und Gaststätten ebenfalls. Inbegriffen sind zudem Räume für kulturelle, künstlerische oder wissenschaftliche Zwecke. Auch Büroräume werden hier dazu gezählt.

Abgeschlossene Diensträume

Als abgeschlossene Diensträume werden Räume bezeichnet, die dem öffentlichen Dienst oder dem öffentlichen Verkehr dienen: In die erste Kategorie fallen beispielsweise Schulen, Universitäten, Kirchen, Amtsräume von Behörden oder Gerichtssäle, in die zweite Kategorie zum Beispiel Busse und Straßenbahnen, Bahnhofshallen und Warteräume, sogar Telefonzellen.

Zum Straftatsbestand zählt neben dem Verweilen ohne Befugnis auch das Nicht-Entfernen nach Aufforderung des Hausrecht-Inhabers. Wer trotz eines Hausverbots ein Geschäft betritt, macht sich strafbar. Wer sich außerhalb der Öffnungszeiten eines Ladens in einer Toilette versteckt, ebenfalls. Wer in Abbruchhäusern oder Rohbauten Abenteuer sucht, auch – sofern die Objekte durch geeignete Maßnahmen gesichert sind (zum Beispiele Bauzäune).

Der Begriff der Sozialüblichkeit

Wer im Sommer die Terrassentür zum Garten offen stehen lässt, muss nicht davon ausgehen, dass ein Fremder einfach eintritt, nur weil es kein Zugangshindernis gibt und auch keine ausdrückliche Verbotsäußerung vorliegt. Es ist einfach „sozial unüblich“, fremde Menschen auf diese Art ungefragt in die Wohnung zu lassen. Auch der Besitzer eines Kaufhauses wird niemals einen maskierten und mitunter bewaffneten Ladendieb zu seinen Kunden zählen wollen, obwohl er dies nicht ausdrücklich äußert. Für den Dieb ist der Zugang grundsätzlich verboten – weil alles andere „sozial unüblich“ wäre. Dieser Begriff spielt in vielen Prozessen eine wichtige Rolle.

Voraussetzung: Vorsatz

Nun kann es vorkommen, dass man aus Versehen ein fremdes Grundstück betritt. Vielleicht um nach dem Weg zu fragen oder weil man eine Grundstücksgrenze einfach nicht gesehen hat. Greift hier sofort § 123? Nicht zwingend, denn es muss Vorsatz vorliegen. Das heißt, die Tat muss willentlich und wissentlich begangen worden sein, unter Inkaufnahme aller daraus resultierenden Folgen. Im Juristendeutsch spricht man von einem „Vorsatzdelikt“. Wenn Entschuldigungsgründe beziehungsweise Rechtfertigungsgründe bestehen, macht man sich ebenfalls nicht strafbar.

Gibt es einen versuchten Hausfriedensbruch?

Das Strafgesetz unterscheidet bei Delikten zwischen Verbrechen und Vergehen. Ein Vergehen kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden. Ein Verbrechen ist hingegen eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr geahndet wird. Bei dem Thema, um das es hier geht, handelt es sich um ein Vergehen. Bei Vergehen muss die sogenannte Versuchsstrafbarkeit ausdrücklich gesetzlich festgelegt sein, dies ist hier nicht der Fall. Deshalb bleibt ein „Versuch“ ohne strafrechtliche Folgen.

Antragsdelikt

Nach deutschem Recht liegt hier ein sogenanntes absolutes (oder reines) Antragsdelikt vor. Die Strafverfolgungsbehörden können ihm grundsätzlich nur dann nachgehen, wenn der Geschädigte einen Strafantrag gestellt hat.

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Exkurs: Wann wird das Delikt „schwer“?

Damit § 124 StGB angewendet werden kann, müssen zunächst alle Tatbestandsmerkmale nach Paragraf 123 erfüllt sein. Weitere kommen hinzu:

  • Man muss Teil einer Menschenmenge sein: Es gibt keine genaue Zahl, wie viele Personen das im Einzelnen sein müssen. Der Bundesgerichtshof hat in einem ähnlichen Verfahren (dabei ging es um Landfriedensbruch) das Tatbestandsmerkmal Menschenmenge mit einer Ansammlung von 50 bis 60 Personen taxiert. Sind es nur 10 oder 20, könnte das Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt sein. Das kommt aber sicher auf den konkreten Fall an.
  • Man muss die Absicht haben, gewalttätig gegen Personen und Sachen vorzugehen: Diese Absicht der Menschenmenge, Gewalt auszuüben, muss erkennbar sein. Ob ein Einzelner in der Gruppe etwas anderes möchte, ist unerheblich.
  • Man muss sich öffentlich zusammenrotten: Mit diesem Begriff ist schließlich das Zusammenfinden an einem bestimmten Platz bzw. an einer bestimmten Stelle gemeint, um eine bestimmte Handlung auszuführen – eben den Einsatz von Gewalt gegen Personen oder Sachen. Öffentlich heißt, dass sich im Prinzip jeder anschließen kann, der möchte.

Wer an einer solchen Aktion beteiligt, macht sich nach Paragraf 124 StGB strafbar. Beteiligung heißt dabei „physische Beteiligung“ (dabei sein). Für eine Strafbarkeit kann es genügen, nur ein Teil dieser Menschenmenge zu sein. Auch wenn man selbst nicht Gewalt ausübt, so kann es genügen, wenn andere Personen aus der Menge dies tun.

Ebenfalls wichtig: Hier liegt kein Antragsdelikt vor, sondern eine Straftat, die von Amts wegen zu verfolgen ist. Im Polizeialltag kommt diese Straftat allerdings relativ selten vor. Klassische Beispiele wären die gewaltsame Besetzung eines Betriebs zum Beispiel nach einer angekündigten Schließung, das Stürmen einer Behörde oder einer ausländischen Botschaft aus politischen Gründen.

Bußgeld, Freiheitsstrafe, Hausverbot bei Hausfriedensbruch

Bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe werden von den Gerichten bei einem „gewöhnlichen“ Fall verhängt. In der Praxis läuft es aber meist auf eine Geldstrafe hinaus. Sie orientiert sich am monatlichen Verdienst und wird entsprechend festgelegt. Denkbar ist auch eine gemischte Strafe: Der Verurteilte entrichtet ein Bußgeld und erhält eine Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird.

Sehr oft einher geht eine Verurteilung mit einem Hausverbot: Das betreffende Haus, die Wohnung oder das Grundstück dürfen nicht mehr betreten werden. Wer sich daran nicht hält, muss mit einer wesentlich härteren Strafe rechnen. Kommt § 124 zur Anwendung, ist der Strafrahmen ohnehin höher: Er wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet.

Ein mögliches Strafmaß hängt natürlich von der „Vorgeschichte“ ab – ein Gericht wägt immer die Gesamtumstände einer Tat ab. Wer bislang unbescholten war, darf mit einer milderen Strafe rechnen. Folgende Fragen spielen im Prozess eine Rolle:

  • Hat der Täter ein langes Vorstrafenregister?
  • Ist er Erst- oder Wiederholungstäter?
  • Wie gravierend war die Verletzung der Privatsphäre des Geschädigten, wie hat das Opfer diese Tat als Belastung wahrgenommen?
  • Wie stehen Opfer und Täter zueinander?
  • Sieht der Angeklagte sein Fehlverhalten ein? Hat er Arbeit, wie steht er wirtschaftlich da?
  • Wie ist seine Sozialprognose?

Wann ist von einer Verjährung von Hausfriedensbruch auszugehen?

Diese Frage regelt § 78 StGB: Verjährung tritt drei Jahre nach Vollendung der Tat ein. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Verfolgungsverjährung: Die Straftat darf dann von den Behörden nicht mehr verfolgt werden.

Ich habe einen Hausfriedensbruch begangen – was soll ich tun?

Wer sich mit einer Anzeige konfrontiert sieht oder bereits von der Polizei als Beschuldigter vorgeladen wurde, sollte die Angelegenheit keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen, sondern möglichst zügig einen Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Strafrecht einschalten. Immerhin können eine empfindliche Geldstrafe oder im schlimmsten Fall sogar eine Freiheitsstrafe drohen. Ohne juristischen Beistand kann sich ein Angeklagter um Kopf und Kragen reden. Deshalb sollte man sich auf sein Schweigerecht berufen und zunächst keine weiteren Angaben machen.

Ein Anwalt hat vorab die Möglichkeit zur Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte, um die genaue Beweislage zu eruieren. Auf dieser Basis arbeitet er dann die optimale Verteidigungsstrategie aus. Zudem kennt er die aktuelle Rechtsprechung. Oft lässt sich eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflagen erzielen. Diese Lösung kann von Vorteil sein, weil sich der Fall dann nicht im polizeilichen Führungszeugnis niederschlagen wird.

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Ich bin Opfer eines Hausfriedensbruchs geworden – was soll ich tun?

Es ist nicht leicht, sich gegen einen ungebetenen Gast oder Eindringling zur Wehr zu setzen. Tatenlos zusehen muss man deshalb nicht. In einem solchen Fall sollte sofort die Polizei informiert und Anzeige erstattet werden. Sie hat die Mittel, um das Hausrecht des Geschädigten durchzusetzen. Kommt es im Zuge einer Auseinandersetzung zu Sachbeschädigungen oder gar zu Verletzungen, können in der Regel Ersatzansprüche geltend gemacht werden (Schadenersatz, Schmerzensgeld). Auch dazu sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden, der im Übrigen auch ein Privatklageverfahren in die Wege leiten kann.

Stalking

Stalking-Opfer werden von ihren Peinigern oft nicht nur persönlich bedroht oder gar verletzt, auch ihr geschützter Wohnbereich kann zum Ziel der Stalker werden. In der Vergangenheit konnten Einzelstraftaten wie Körperverletzung und das Eindringen in eine Wohnung oft auch nur einzeln verfolgt werden, ohne dem Kern des Problems beizukommen.

So brechen Stalker in vielen Fällen dann in die Wohnung ein, wenn das Opfer nicht daheim ist. Manchmal hinterlassen sie absichtlich Spuren, doch ein Beweisen des Eindringens ist oft schwer. Erst durch die Aufnahme des neuen Tatbestands „Nachstellung“ (Paragraf 238 StGB) können Stalking-Opfer besser geschützt werden.

Beispiele aus der Praxis und interessante Urteile

Ehekrach

Wieder einmal stolpert Herr K. stark betrunken und laut grölend durchs Treppenhaus. Den Schlüssel zur Wohnungstür findet er nicht mehr. Seine Frau hat Angst und öffnet ihm nicht. K. bricht die Tür auf und dringt in seine Wohnung ein. Macht er sich strafbar? – nein: In diesem Fall gilt grundsätzlich, dass beide Ehepartner das Hausrecht gleichrangig ausüben. Die eine Seite hat nicht das Recht, der anderen den Zutritt zu verbieten. Herr K. hat sich also nicht strafbar gemacht.

Fanatischer Fußballfan

Sportlich geht es für seinen Lieblingsverein seit Jahren bergab, für den leicht erregbaren Herrn H. ein Grund, die Sau rauszulassen. Weil er mehrfach im Stadion randalierte, hat ihm der Betreiber ein Stadionverbot erteilt. Beim nächsten Heimspiel ist er dennoch dort und fällt prompt unangenehm auf. Ein Stadion ist im Sinne des entsprechenden Paragrafen befriedetes Besitztum, in dem H. trotz Verbots „eindringt“. Es gibt keinen Rechtfertigungsgrund – er macht sich strafbar.

Was darf die Polizei?

Nachts klingelt die Polizei bei Herrn B. Sturm. Er öffnet und die Beamten dringen gegen seinen Willen in die Wohnung ein. Sie vermuten dort Diebesgut, der Tipp kam von einem mutmaßlichen Mittäter. Aber ist die Wohnung des B. nicht gesetzlich geschützt? Nicht in diesem Fall – die Beamten haben einen Rechtfertigungsgrund. Als ermittelnde Personen der Staatsanwaltschaft dürfen sie die Durchsuchung der Wohnung eines Verdächtigen anordnen und durchführen. Schließlich bestand der begründete Verdacht, dass Diebesgut beziehungsweise Beweismittel gefunden werden könnten.

Wenn der Inkassomann seinen Fuß in der Tür hat

Wenn der Mitarbeiter einer Inkassofirma vor der Tür steht, um Geld einzutreiben, sollten sich Betroffene auf keinen Fall einschüchtern lassen und den Zutritt zur Wohnung verwehren. Wird der ungebetene Besucher aufdringlich oder gelangt sogar in die Wohnung, kann der Tatbestand strafrechtlich geahndet werden.

Mehr als ein Diebstahl

Ein Unbekannter bricht nachts in der Fußgängerzone einer Stadt die Tür eines Verkaufsstands auf und lässt aus dem Kühlschrank mehrere Flaschen Hochprozentiges mitgehen. Pech für ihn, dass die Polizei gerade Streife fährt. Er hat einen Diebstahl begangen, klar. Aber mehr? Eindeutig ja. Er hat ziemlich offensichtlich gegen den erklärten Willen des nicht anwesenden Inhabers verstoßen und eine Straftat begangen.

Der Obdachlose in der U-Bahn-Station

Der Fahrdienstleiter fordert einen Obdachlosen nachts auf, die U-Bahn-Station zu verlassen. Der Mann schläft auf einer Bank und ignoriert die Aufforderung – bis die Polizei kommt. Nach der Aufforderung zum Verlassen hat sich der Obdachlose unbefugt in der Halle aufgehalten. Sie ist eine Räumlichkeit, die dem öffentlichen Verkehr dient und zugleich ein abgeschlossener Raum, weil sie durch Wände begrenzt ist, selbst wenn sie die Funktion einer Passage hat. Für die Halle gilt der entsprechende Paragraf des Strafgesetzbuchs.

Randale im Einkaufszentrum

Zwei betrunkene Jugendliche benehmen sich in einem Einkaufszentrum daneben. Sie randalieren in der Passage vor einem Geschäft. Der genervte Inhaber fordert sie mehrfach auf, den Bereich zu verlassen – ohne Erfolg. Eine solche Passage mit mehreren Geschäften gilt in der Regel als „geschützter Ort“. Gleiches gilt meist auch für Kaufhauspassagen. Anders könnte der Fall in einer Fußgängerzone liegen, weil die begriffliche Bestimmung des Geschäftsraums dort aus baulichen Gründen nicht greifen muss.

Schwarzfahren – der 123er in Bus und Bahn

Ein Fahrkartenkontrolleur hält an der Bushaltestelle einen Mann fest, bis die Polizei eintrifft. Er sei im Bus ohne Fahrausweis angetroffen worden. Der Mann verweigerte nicht nur die Nennung von Namen und Anschrift, sondern war auch nicht bereit, aus dem Bus auszusteigen. Der Bus ist ein Raum, der für den öffentlichen Verkehrbestimmt ist. Da der Mann nach Aufforderung eines Berechtigten das Fahrzeug nicht verließ, liegt ein Fall nach Paragraf 123 Strafgesetzbuch vor.

Streit in der Eckkneipe

In einer Kneipe sind der Wirt und ein Gast aneinander geraten. Der angetrunkene Gast habe sich daneben benommen, deshalb habe er ihn des Lokals verwiesen, rechtfertigt der Wirt seine Entscheidung gegenüber der Polizei, die den Streit schlichten muss. Der Gast will sich das nicht bieten lassen: Die Kneipe sei eine öffentliche Gaststätte, er lasse sich nicht einfach hinausschmeißen. Der Gast ist offensichtlich nicht widerrechtlich in das Etablissement eingedrungen und hat sich zunächst „verkehrsüblich“ verhalten, wie Juristen es ausdrücken. Sprich: Er hat gezecht. Doch nachdem der Wirt ihn zum Gehen aufgefordert hatte und er dies nicht tat, hielt er sich unbefugt in der Gaststätte auf. Denn die Kneipe ist ein privater Geschäftsraum. Der Inhaber entscheidet, wen er dort duldet und wen nicht. Die Befugnis zum Verweilen kann er jederzeit jedem entziehen, sogar ohne einen Grund angeben zu müssen. Der hinauskomplimentierte Gast kann sich nicht darauf berufen, dass die anderen Besucher weitertrinken dürfen.

Zoff in der WG

Der Mitbewohner ist längere Zeit abwesend, dafür nistet sich dessen Mutter in der WG ein: Dies will ein Student nicht hinnehmen und die Frau von der Polizei aus der Wohnung entfernen lassen. Zurecht, stellt das Oberlandesgericht Hamm 2016 fest: Das Hausrecht des Mitbewohners sei verletzt worden, der Tatbestand erfüllt. Der Polizeieinsatz ist gerechtfertigt (OLG Hamm, Az.: 11 U 67/15).

„Fensterln“ – kein harmloser Streich

In einigen Landesteilen gehört das „Fensterln“ zum kulturellen Erbe und wird meist auch toleriert. Doch die Zeiten ändern sich: Als ein angetrunkener Mann in der Nacht mit einer Leiter durch das Fenster seiner Nachbarin im ersten Stock einsteigt, ruft diese laut um Hilfe und schlägt den ungebetenen Besuch in die Flucht. Noch schlimmer: Der Vermieter kündigte dem Verschmähten fristlos. Dieser klagt dagegen vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main – und verliert (Az.: 33 C 2982/99-67). Das Gericht sieht eine nachhaltige Störung des Hausfriedens, die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei nicht zumutbar.

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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